Kommentar: Polizeiliche Kriminalstatistik mit niedrigster Kriminalitätsrate passt dem Bund Deutscher Kriminalbeamter nicht in den Kram

Zum zweiten mal in Folge präsentierte gestern das nicht unbedingt als freiheitsfreundlich bekannte Bundesinnenministerium die neueste jährliche Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für 2018, die die niedrigste Kriminalitätsrate seit der Erstellung einer gesamtdeutschen PKS überhaupt feststellt. Gegenüber der rekord-niedrigen PKS für 2017 sank die Zahl der polizeilich registrierten Straftaten für 2018 nochmals um 3,4%.

Das passt denjenigen nicht in den Kram, die dieser Entwicklung völlig zuwider der Polizei und den Geheimdiensten ohne Unterlass und sich ständig überbietend neue oder weiter reichende Befugnisse zur Verletzung von Privatsphäre und anderen Freiheitsrechten der Menschen in diesem Land verlangen und auch erfolgreich durchsetzen.

Gut ins Bild passt dagegen, dass am gleichen Tag der PKS-Veröffentlichung (welch ein Wunder) der „Bund Deutscher Kriminalbeamter“ (BDK) mittels seines Vorsitzenden Sebastian Fiedler kundtut, dass die PKS eigentlich gar keine Aussagekraft habe, sie sei doch nur „ein kleiner Mosaikstein der gesamten Darstellung der [Sicherheits-]Situation.“ In diesem Kontext wird seitens des BDK plötzlich die Dunkelfeldforschung entdeckt und deren Ausweitung propagiert.

Keine unbedingt schlechte Forderung. Aber warum wird diese ausgerechnet am Tag der Veröffentlichung der eigentlich angst-nehmenden PKS erhoben? Sollte sich der BDK zusammen mit allen anderen Politikern und Sicherheitsfanatikern nicht die Frage stellen, wie es denn kommt, dass das subjektive Sicherheitsempfinden vieler Menschen allen nüchternen Zahlen zum Trotz weiter auf völlig unrealistisch niedrigem Niveau stagniert bzw. welchen Anteil deren populistische und seit vielen Jahren andauernde Stimmungsmache daran hat? Oder anstelle darüber zu klagen, dass Deutchland derzeit „von Rauschgift überschwemmt“ werde die Frage stellen, warum Menschen derlei Waren konsumieren, welche gesellschaftlichen Mißstände damit zu tun haben könnten?

Doch mit so einer selbstkritischen Ehrlichkeit würde Herr Fiedler dann der Aufgabenerfüllung seiner beruflichen Position wohl sicher nicht gerecht werden …

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Wir veröffentlichen den dritten Teil des Verhandlungsergebnisses zwischen GBD und Innenministerium zum neuen Nds. Polizeigesetz

Vor drei Tagen noch von uns kritisiert hat das Nds. Innenministerium (MI) nun datiert auf den gestrigen Tag den dritten Teil der Kritik des landtagseigenen Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD) am Polizeigesetz-Entwurf für Niedersachsen bzw. das Ergebnis der Verhandlungen und Diskussionen des GBD mit dem MI an die Landtagsverwaltung und den Innenausschuss ausgehändigt.

Die Landtagsverwaltung hat uns das Dokument freundlicherweise weitergereicht und wir veröffentlichen die 48 Seiten nun hiermit zur Ermöglichung einer weiteren öffentlichen, sachorientierten und kritischen Diskussion um das neue Polizeigesetz für Niedersachsen („NPOG“).

Wir danken der Landtagsverwaltung für die zügige Weiterleitung!

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Bundesverkehrsministerium will nichts wissen von den Fehlerraten der Toll-Collect-Überwachungs-Brücken und -Säulen

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Neues Polizeigesetz für Niedersachsen – Wie das SPD-Innenministerium eine öffentliche kritische Diskussion effektiv be- und verhindert

Eine geschlossene Tür im Niedersächsischen Landtag, Bild von Ralf Roletschek, CC-BY-SA 3.0

Eine geschlossene Tür im Niedersächsischen Landtag, Bild von Ralf Roletschek, CC-BY-SA 3.0

Im seit 2018 andauernden Streit um das von SPD und CDU zu verantwortende neue Polizeigesetz für Niedersachsen („NPOG“) meint die große Koalition nun auf die Zielgerade einbiegen zu können, während das SPD-geführte Innenministerium den letzten Teil von Bewertung, Kritik und Verhandlungsergebnissen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes (GBD) offensichtlich so lange wie möglich der Öffentlichkeit vorzuenthalten versucht.

Etwas genauer:

Aktuellen Medienberichten zufolge will die Nds. Landesregierung das neue Polizeigesetz im Mai 2019 endgültig verabschieden, obwohl der dritte Teil des GBD-Gutachtens zwar bereits dem Innenministerium vorliegt, bis dato dem Innenausschuss noch gar nicht zugestellt worden ist:

„Der Zeitplan zur Verabschiedung des umstrittenen niedersächsische Polizeigesetzes nimmt Gestalt an. Vertreter von SPD und CDU im Landtag gehen davon aus, dass der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtags dem Innenausschuss spätestens bis Anfang April seine Anmerkungen zum letzten Teil des Gesetzentwurfs vorlegen wird. „Wir werden zeitnah die Endabstimmung angehen und das Polizeigesetz in der Mai-Sitzung des Landtags verabschieden können“, sagte der Innenpolitik-Experte der CDU-Landtagsfraktion, Uwe Schünemann, der Deutschen Presse-Agentur in Hannover. Ähnlich äußerte sich der SPD-Fraktionschef Wiard Siebels. Laut Siebels birgt der noch zur Beratung ausstehende Teil des Polizeigesetzes auch keinen Konfliktstoff für die Koalitionäre: „Die Kuh ist vom Eis.“ (…) Ein Teil des Gesetzentwurfs steht noch zur Beratung aus und wird vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtags geprüft. Diese Paragrafen befassen sich auch mit den Regeln des Waffengebrauchs für die Polizei. Dabei geht es auch um den Einsatz der als Taser bezeichneten Elektroschockpistolen, der bislang noch mit einem Erlass geregelt wird. Der Gesetzentwurf stuft das Gerät als Waffe ein, der Einsatz soll außerdem – wie schon bisher – Polizeibeamten des Spezialeinsatzkommandos (SEK) vorbehalten bleiben. „In diesem Themenbereich erwarte ich keine politische Brisanz“, sagte der SPD-Sicherheitsexperte Carsten Becker.

Das lässt sich in mindestens zwei Punkten kritisieren:

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Zur gerichtlich verfügten Abschaltung des Section-Control-Pilotbetriebs in Niedersachsen: Updates und Erläuterungen (Update)

Die „‚Section Control“ Pilotanlage am Tag fünf nach der Abschaltung

Am vorletzten Dienstag (12.3.2019) hat das Verwaltungsgericht in einem medial vielbeachteten Urteil dafür gesorgt, dass der am südlichen Rande Hannovers verortete und seit Jahren seitens der SPD vorangetriebene Probebetrieb einer Abschnittsgeschwindigkeits-Überwachungsanlage („Section Control“) mit sofortiger Wirkung beendet werden musste.

Der einfache Grund für diesen harten Schnitt: Es gibt aktuell weder auf Bundes- noch auf Landesgesetzebene eine Rechtsgrundlage für die damit immanent verbundenen Grundrechtseingriffe. Das wusste die SPD-CDU-Landesregierung zwar schon von Anfang an und wurde auch immer wieder darauf hingewiesen, doch meinte sie es mit dem Argument, dass es sich „doch nur um einen 18 Monate lang dauernden Pilotbetrieb“ handele wegwischen zu können.

Es ist gut, dass das Verwaltungsgericht diese haarsträubende Begründung nicht anerkannt hat:

„Da es sich um eine „Pilotphase“ von 18 Monaten handle, sei es noch nicht nötig, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen[, so die Vertreter der Polizeidirektion Hannover vor Gericht.] Richter Ufer erwiderte, dass mache für den Bürger keinen Unterschied, ob man das „Pilotphase“ nenne oder nicht.“

Mit dieser „Nur-ein-Pilotbetrieb“-Argumentation ließen sich sonst auch beliebige andere Grundrechtseingriffe rechtfertigen und das ist selbstverständlich hanebüchender Quatsch.

Nachfolgend ein paar weitere Erläuterungen, Hinweise und Updates zum ganzen Thema:

1. Häufig durcheinandergebracht: Zwei Klagen und ein Eilantrag
2. Ebenfalls rechtswidrig: Die vorherige, jahrelange der Öffentlichkeit gegenüber verschwiegene heimliche Probebetrieb der PTB
3. Beschilderungsfragen
4. Das Theater der Politparteien in Regierung und Opposition

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KFZ-Kennzeichen-Scanner der niedersächsichen Polizei: Zwei von drei „Treffern“ sind fehlerhaft – Parlamentarische Kontrolle der polizeilichen Überwachung im Blindflug

Der Weser-Kurier berichtete am 5.2.2019 über die Erfolgsquoten des Einsatzes von automatischen Kennzeichenlesegeräten („KFZ-Kennzeichen-Scanner“) bei der niedersächsischen Polizei:

„In Niedersachsen stehen den Polizeidirektionen und dem Landeskriminalamt inzwischen zwölf der mobilen Kontrollgeräte zur Verfügung. Die Zahl der durch die Geräte gemeldeten verdächtigen Kennzeichen lag 2017 bei 1378. Eine Prüfung durch die Polizeibeamten im Einsatz ergab, dass es sich in 461 Fällen tatsächlich um ein gesuchtes Fahrzeug handelte. Gründe für die hohe Zahl fehlerhafter Treffermeldungen könnten verschmutzte Kennzeichen sein, die von den Kontrollgeräten fehlerhaft und nur in Fragmenten erfasst werden. Auch ausländische Kennzeichen könnten die Geräte verwirren, hieß es.“

Mindestens genau so verwirrend ist es, dass der Weser-Kurier den Beitrag, dem dieser Passus entstammt mit der Überschrift „Autokennzeichen-Abgleich in Niedersachsen erfolgreich im Einsatz“ versehen hat. Denn die Zahlen offenbaren, dass die Anlagen damit in der Praxis eine Falscherkennungsrate („false-positive-rate“) von 66,5% an den Tag legen. Das bedeutet: Zwei von drei Autos (bzw. deren Haltern/Fahrern), denen das Scanner-System vorwirft, etwas schlimmes verbrochen zu haben, stellt sich bei manueller Überprüfung hinterher als vom System falsch interpretierter Kennzeichen-Zahlen-Buchstaben-Code heraus …

Wir haben beim Nds. Innenministerium nachgefragt, um welche Straftatbestände es sich bei den 461 echten Treffern („true-positive“) im Einzelnen gehandelt hat, wie viele Autos zum Finden dieser Treffer überhaupt insgesamt erfasst und identifiziert worden sind und wie sich diese Zahlen alle in den beiden Jahren zuvor dargestellt haben. Das alles wären Grundlagen, um eine echte Bewertung über Sinn oder Unsinn bzw. Unrechtmäßigkeit des Kennzeichen-Scannens in Niedersachsen vornehmen zu können. Die (er)nüchtern(d)e Antwort:

„Eine Dokumentationspflicht besteht in Niedersachsen hierzu nicht. Insofern liegen hier keine Erkenntnisse vor, die für eine Beantwortung notwendig wären.“

Man darf sich fragen, wie die Parlamentarier des Nds. Landtags die Effektivität und verfassungsrechtliche Zulässigkeit des seit 2005 praktizierten polizeilichen Kennzeichen-Scannings überprüfen und beurteilen wollen, wenn sie nicht mal wissen, wie oft die Geräte eingesetzt werden, wie viele Fehler die Geräte fabrizieren und welchen qualitativen Erfolg der ganze Aufwand überhaupt bringt … aber offenbar hat sich bislang niemand im Landtag in den letzten 14 Jahren erfolgreich darüber aufgeregt.

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Toll Collect möchte lieber nicht verraten, wie hoch die Fehlerquoten ihrer KFZ-Kennzeichen-Scanner auf Autobahnen und Bundesstraßen sind

Das Bundesverfassungsgericht hat seine Beurteilung der (Un)Rechtmäßigkeit polizeilichen KFZ-Kennzeichen-Scannings konkretisiert und zum Teil revidiert, das bundesweit erste Pilotprojekt zur „Section Control“ in Niedersachsen wurde erst vor wenigen Jahren zumindest temporär gekippt und die Bundesregierung kündigt fast zeitgleich eine weitere massive neue Überwachungswelle von Kraftfahrzeugen im Zuge der Diesel-Verbotszonen-Diskussion an.

In all diesen Fällen spielt bei genauerem Hinschauen diejenige Frage eine wichtige Rolle, wie gut die jeweils eingesetzten und automatisch arbeitenden Kennzeichen-Lesegeräte in der Praxis tatsächlich sind. Genauer: Wie häufig werden die von den Überwachungssystemen fotografierten KFZ-Kennzeichen von der Anlage falsch „gelesen“ bzw. interpretiert?

Über die Fehlerwerte polizeilicher Kennzeichen-Lesegeräte gibt es übrigens einen lesenswerten und die Technikfetischisten ernüchternden Buzzfeed-Beitrag: „Wie die Polizei Millionen Autofahrer mit einem System überwacht, das nicht funktioniert“

Warum also nicht mal bei dem inzwischen wieder staatlich einverleibten Betreiber der vielen Mautüberwachungsbrücken und -säulen auf Autobahnen und Bundesstraßen, der Toll Collect GmbH nachfragen, wie gut (oder schlecht) denn deren Systeme arbeiten, wie hoch also im Detail die False-Positive-Quoten (Falscherkennungsraten) und die False-Negative-Quoten (Nichterkennungsraten) sind?

Das versuchen wir nun seit Januar des Jahres in Erfahrung zu bringen und die Presseanfragenbearbeitung erweist sich – wie nicht unüblich bei Toll Collect – als eher ziemlich zäh.

Und das Ergebnis bzw. die Antwort auf diese Frage?

„Die Kontrollsäulen und Kontrollbrücken funktionieren anforderungsgerecht in hoher Qualität. Die Einhaltung des vereinbarten Service-Levels wird vom Auftraggeber überprüft.“

Klingt nach viel Schönsprech. Nochmals nachgefragt, ob Toll Collect denn die Güte Ihrer Geräte und Systeme bei der Erledigung ihrer Arbeit nicht kennt oder diese lieber nicht veröffentlicht haben möchte, dann noch diese Antwort:

Wir kennen die Quoten selbstverständlich. Sie werden auch entsprechend den Anforderungen erfüllt und vom Auftraggeber kontrolliert. Ansonsten sind sie betriebsintern.

Das lässt nichts Gutes erahnen.

Inzwischen läuft eine IFG-Anfrage zur Sache.

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Aufgepasst im Bundesrat am kommenden Freitag – neue Gesetzesinitiative mit bislang viel zu wenig Öffentlichkeit: Staatstrojaner ausreiten, „Darknet“ verbieten (Update)

Ein Gastbeitrag aus dem freiheitsfoo-Kreis

Der Bundesrat plant für den 15.3.2019 eine Gesetzesinitiative, durch die TOR-basierte Dienste leichter unter (teils erhebliche) Strafe gestellt werden können und Staatstrojaner bereits bei Verdacht auf relativ geringfügige Straftaten (u.a. Verstöße gegen Betäubungsmittelgesetz, den „Hackerparagraphen“ etc.) eingesetzt werden dürfen.

Der ursprüngliche Antrag des Landes NRW sieht vor, das „Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten“ mit bis zu zehn Jahren Gefängnis zu ahnden, sofern diese Leistung „internetbasiert“, durch TOR erreichbar ist und die Begehung rechtswidriger Taten aus einem weiten Katalog „ermöglicht“ oder „fördert“. Zur Verfolgung soll der Staatstrojaner in Form der Quellen-TKÜ erlaubt werden.

Den zuständigen Ausschüssen des Bundesrates ging dieser Antrag noch nicht weit genug, weshalb diese jetzt schon weitere Verschärfungen fordern. So soll die Strafbarkeit nicht nur für TOR-basierte Dienste gelten, sondern für das gesamte Internet und bereits bei „Zugänglichmachung“ entsprechender Dienste eintreten. Der Einsatz des Staatstrojaners soll hier auch zur sog. „Online-Durchsuchung“ erlaubt werden. Die Verschärfung kennt keinerlei Beschränkung zurechenbarer Straftaten mehr. Im Ergebnis wäre der Einsatz des großen Staatstrojaners schon bei Verdacht auf Ermöglichung irgendwelcher Straftaten erlaubt. In der Begründung ist explizit von „Äußerungsdelikten“ die Rede.

Die Notwendigkeit des Gesetzes wird u.a. mit dem Fall des Münchener Amokläufers begründet, der seine Waffe im sog. „Darknet“ bezogen hatte. Die Argumentation irritiert, denn der Betreiber wurde ermittelt, gefasst und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt – auch ganz ohne Strafrechtsverschärfung.

Tatsächlich sollen aber nunmehr auch Betreiber.innen von Infrastrukturelementen belangbar werden, die nachweislich keine Kenntnis von konkreten Taten auf ihren Geräten hatten, eine Art Störerhaftung für alle, die möglicherweise auch Betreiber.innen von TOR-Exit-Nodes treffen könnte, wie RA Jens Ferner in seinem lesenswerten Beitrag mutmaßt.

Traurig ist auch die Degenerierung des Staatstrojaners. Zur Erinnerung: der Staatstrojaner war vom Bundesverfassungsgericht ursprünglich in engumgrezten Einzelfällen des internationalen Terrorismus ausnahmsweise gestattet worden. Heute gibt es ihn bei Rudis Resterampe zu jeder kleinen Gesetzesinitiative, die „irgendwas mit Cyber“ regelt, gratis obendrauf.

Dieser Gesetzesvorstoß ist ein weiterer Baustein einer repressiven Überwachungspolitik, der vertrauliche Kommunikation unerträglich ist.

 

[Update 23.3.2019]

Der Bundesrat hat den Entwurf beschlossen, wenn auch ohne Berücksichtigung der ausufernden Ausschussempfehlungen. Sehr lesenswert zu dem allen der am 23.3.2019 bei netzpolitik.org erschienende Gastbeitrag der Juristen Matthias Bäcker und Sebastian Golla. Darin erläutern sie die neue, bislang beispiellose „Vorfeldstrafbarkeit“, bezeichnen sie zurecht als strafrechtliche „Störerhaftung“ und erkennen wie wir die große Gefahr des Missbrauchs des geplanten neuen Paragraphen als Blankoscheck zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen (mit allem, was für die Betroffenen an Konsequenzen dazugehört!) für die Behörden.

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Hannover: Protest gegen „BILD“-Hetzkampagne zu „Luxus-Abschiebungen per Privatjet“ – Versammlungsbehörde verbietet den Demonstranten die Benutzung des Straßenraums mit fragwürdiger Begründung

Situation im zeitlichen Vorfeld der Demonstration.

Am 8.2.2019 demonstrierten rund 100 Menschen vor der hannoverschen Redaktion der „BILD“ gegen deren populistische Verwurstung im Zuge der Flüchtlings- und Abschiebedebatte.

Die Versammlungsbehörde Hannover beaufschlagte den angemeldeten Protest mit einer Reihe von Auflagen. Unter anderem verbot die in Hannover als Teil der Polizei verortete Versammlungsbehörde unter bestimmten Bedingungen, die Straße für die Demo benutzen zu dürfen.

Das ist aus unserer Sicht sachlich und rechtlich nicht haltbar. Im Detail:

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freiheitsfoo und Piratenpartei klagen gegen „Section Control“

Die niedersächsische Landesregierung betreibt seit Anfang 2019 einen bundesweit einmaligen Pilotversuch zur abschnittsweisen Geschwindigkeitskontrolle von Kraftfahrzeugen durch automatisierte Kfz-Kennzeichenerfassung. Durch das Prinzip dieser neuartigen Verkehrsüberwachung unumgänglich ist die zumindest zeitweise fotografische Erfassung bzw. Identifizierung sämtlicher Kraftfahrzeuge, die den betreffenden Straßenabschnitt passieren, selbst wenn sie die Höchstgeschwindigkeit einhalten.

Dieses verletzt wesentliche Grundrechte auf unverhältnismäßige Weise und legt das Fundament für eine zukünftige umfassende Überwachung des Straßenverkehrs, von der alle Fahrzeugführer betroffen sind. Aus diesem Grunde hat der Bürgerrechtler Michael Ebeling vom freiheitsfoo in Zusammenarbeit mit dem Juristen Dr. Patrick Breyer von der Piratenpartei Deutschland nun beim Verwaltungsgericht Hannover Unterlassungsklage gegen die als „Section Control“ bekannt gewordene Überwachungsmaßnahme eingereicht.

Anders als bei einer bereits anhängigen Klage gegen die Section Control geht es bei dieser zweiten Klage weniger um die derzeit faktisch fehlende Rechtsgrundlage für das Pilotprojekt als um die grundsätzliche Frage, ob derlei Überwachungssysteme in Einklang mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und mit dem Recht auf anonyme Fortbewegung als Essenz einer freien Gesellschaft zu bringen sind oder nicht. Insofern bereiten sich Kläger und Klägerberater darauf vor, sämtliche Gerichtsinstanzen zu durchlaufen, um den geplanten Section Control-Paragrafen im neuen niedersächsischen Polizeigesetz zu kippen.

Dr. Patrick Breyer kommentiert:

„Section Control ist weit teurer als die bewährten Geschwindigkeitsmessungen und lässt wegen seiner Fehleranfälligkeit immer wieder Raser ungestraft passieren. Vor allem bereitet diese Technologie – ebenso wie Gesichtserkennung und ‚Video-Lügendetektoren‘ – den Weg für eine immer weiter reichende wahllose Massenkontrolle der gesamten Bevölkerung. Gegen Massenüberwachung kämpfe ich seit Jahren, weil wir unter ständigem Anpassungs- und Überwachungsdruck nicht frei leben können und wollen.“

Michael Ebeling zur Klage:

„Ich halte das Recht, sich grundsätzlich anonym im öffentlichen Raum fortbewegen und reisen zu können für ein besonders hohes Gut einer freiheitlich und an der Würde des Menschen orientierten Gesellschaft. Die Section Control – wie auch einige andere jüngere Entwicklungen und politische Bestrebungen – ist ein weiterer Meilenstein auf dem Weg der Zersetzung dieses Freiheitsrechts. Darum werden wir deren Unzulässigkeit gerichtlich feststellen lassen.“

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