Eskalation der Preisgestaltung beim „Deutschlandticket“ – Zeit für den 9-Euro-Fonds: Ein Ticket für alle!

Ein Fake-Wahlplakat der FDP mit Herrn Wissing darauf und dem Slogan: Digital First. Gleichberechtigung Second. Teilhabe für alle? Ach was.Anstatt eine echte Verkehrswende anzustoßen und den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) beispielsweise durch eine Umlage aus dem Individualverkehr für alle kostenfrei zu gestalten haben die verantwortlichen Parteipolitiker zunächst das sogenannte 9-Euro-Ticket aus dem Hut gezaubert, um es anschließend darin wieder verschwinden zu lassen.

Es folgte nach langer Debatte das mit vielen substantiellen Nachteilen behaftete „49-Euro-Ticket“, auch als „Deutschlandticket“ bezeichnet.

Schon mit unserer umfassenden Kritik daran vom April 2023 haben wir (aber nicht nur wir!) geunkt, dass dieser ohnehin viel zu hohe Preis aus politischen Gründen nicht aufrecht erhalten werden dürfte.

Schon zum Ende letzten Jahres gab es wochenlanges Gerangel um Geldströme  zur Finanzierung des Tickets, dadurch ausgelöst große Verunsicherungen für die 49-Euro-Ticket-Inhaber*innen.

Und nun ist es soweit: Das in dieser Hinsicht ohnehin nicht besonders kooperations- oder auskunftsfreudige FDP-geführte Bundesverkehrsministerium scheint mit seiner ablehnenden (Ent-)Haltung zur Finanzierung des Tickets einer der Hauptgründe dafür zu sein, dass das Deutschlandticket ab 2025 auf einen monatlichen Preis zwischen 59 und 79 Euro angehoben wird.

Daher kann es nur eine Variante zur Reaktion geben:

 

WERBEBLOCK FÜR DEN 9-EURO-FONDS!

 

9eurofonds.de

Wir raten und wünschen allen lesenden Leuten hier die Teilnahme an diesem Solifonds-Projekt. Und das weitere Eintreten für einen kostenlosen ÖPNV für alle, die Entkriminalisierung von (derzeit noch) Schwarzfahrenden und die Erzeugung von ausreichend politischen Druck, der dann endlich zum Antritt für eine echte Verkehrswende führen möge. Diese wird, diese muss kommen. Irgendwann. Je früher, umso besser für alles und alle!

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Ohne Öffentlichkeit, ohne Landesdatenschutzbeauftragten: LKA Niedersachsen programmiert eigene Gesichtserkennungssoftware und setzt diese seit 2021 ein

Führt die Polizei in Niedersachsen Gesichtserkennung durch? Darf sie das überhaupt?

Die Debatte um diese Fragen hat im Frühjahr 2024 begonnen, als eine mutmasslichen RAF-Terroristin festgenommen wurde. Dieses geschah unter Federführung niedersächsischer Polizeifahnder, wobei die Festnahme in Berlin erfolgte. Es folgte eine Diskussion über die Kompetenz der niedersächsischen Polizei, woraufhin sich der Chef des niedersächsischen LKA zu einer medialen Verteidigung genötigt sah und in diesem Zuge in den politischen Frontalangriff zur erneuten Ausweitung polizeilicher Kompetenzen überging.

Das ist das erste der drei Kapitel der Historie zu diesem Blogbeitrag.

 

Kapitel 1: Niedersachsens LKA-Chef verlangt Gesichtserkennungs-Systeme für die Polizei in Niedersachsen und tut so, als sei deren Einsatz bislang nicht erlaubt und würde deswegen bislang nicht erfolgen (April 2024)

Niedersachsens LKA-Chef Friedo de Vries in einem Interview der Neuen Osnabrücker Zeitung (NOZ) vom 10.4.2024:

„Nach der Festnahme der mutmaßlichen Ex-RAF-Terroristin Daniela Klette hat Niedersachsens LKA-Chef Friedo de Vries dazu aufgerufen, den Einsatz von Gesichtserkennungs-Software bei der Polizei zu überdenken. De Vries sagte unserer Redaktion: „Es ist schwer zu vermitteln, dass Softwareanwendungen quasi von jedermann zu Hause auf dem Sofa genutzt werden dürfen, die Polizei diese bei der Fahndung nach schwersten Gewalttätern jedoch nicht zum Einsatz bringen darf.”

Bei der Suche nach Klette war es Journalisten zuvor gelungen, die Tarnidentität der mutmaßlichen Räuberin mithilfe einer entsprechenden Software auffliegen zu lassen. De Vries betonte, Ermittlungsbehörden dürften das Programm nicht nutzen, das zeige aber auch: „Wir brauchen eine politische Diskussion darüber, was die Polizei an Instrumenten im Rahmen der digitalen Entwicklung einsetzen darf.” (…)

Deshalb müsse auch über die Weiterentwicklung der Gesichtserkennung gesprochen werden, über Möglichkeiten, die sich daraus für die Polizei, aber auch für die Sicherheit der Bevölkerung ergäben. Zu der Tatsache, dass die Software seinen RAF-Fahndern nicht zur Verfügung gestanden hat, sagte de Vries: „Mich ärgert das nicht, es schmälert nicht den Ermittlungserfolg der Kolleginnen und Kollegen des LKA.““

Die Hervorhebungen in diesem Ausschnitt sind von uns.

 

Kapitel 2: Niedersachsens LKA nutzt seit 2023 heimlich Gesichtserkennungs- und KFZ-Kennzeichen-Identifizierungs-Systeme aus Sachsen (Juni 2024)

Noch während wir mit Blick auf diese politischen Forderungen versuchten, beim Innenministerium Niedersachsens und bei der Staatsanwaltschaft in Hannover Antworten auf unsere Presseanfrage zu erhalten wurde am 10.6.2024 mittels eines Beitrags von Matthias Monroy in der Zeitung „nd“ bekannt, dass sich die niedersächsischen Behörden heimlich längst der verfassungsrechtlich umstrittenen Gesichtserkennungstechnik aus Sachsen bedient haben:

Auch Ermittler in Niedersachsen nutzten ein verdecktes Gesichtserkennungssystem aus Sachsen zur Observation, wie die Polizeidirektion Hannover dem »nd« auf Anfrage bestätigte. Der Einsatz in einem Fall von »bandenmäßiger Eigentumskriminalität« habe hilfreiche Hinweise auf dabei genutzte Fahrzeuge geliefert und unterstützte konventionelle Observationsmaßnahmen. (…)

Die in Niedersachsen aufgenommenen Fotos wurden den Angaben zufolge mit einer Datei verglichen, die Bilder aus erkennungsdienstlichen Maßnahmen enthält. Als rechtliche Grundlage für den Einsatz nennt die Polizei den Paragraf 98c der Strafprozessordnung (StPO), der den maschinellen Abgleich von Daten zur Aufklärung von Straftaten regelt.

Nun gibt es neue Details zu der Technik: Es handelt sich laut der Polizei Hannover um eine mobile Variante des »Personen-Identifikations-Systems« (PerIS), das die Polizeidirektion Görlitz »in enger Zusammenarbeit« mit der Firma OptoPrecision aus Bremen für stationäre Kamerasäulen an der Grenze zu Polen entwickelt hat. Dieses »PerIS-Mobil« ist in einem weißen und einem orangenen Lieferwagen verbaut und kann täglich rund sechs Terabyte Daten von Gesichtern und Kennzeichen verarbeiten.

Nach dieser Auswertung nicht mehr benötigte Daten würden nach 96 Stunden automatisch gelöscht, heißt es aus Hannover. Dort wird die Plattform aus Görlitz laut der Polizeidirektion nicht in Echtzeit genutzt, sondern nur als rückwirkende Dokumentation. Eine »automatisierte Detektion« von Gesichtern und Kennzeichen in einem »Live-Modus« sei aber möglich, sofern die rechtlichen Grundlagen vorhanden sind. Dann kann die Software auch eine sofortige Mitteilung an die Ermittler ausgeben.“

Während sich die Staatsanwaltschaft Hannover nach wie vor weigert, unsere Presseanfrage zu beantworten hat danach immerhin die Polizeidirektion Hannover ein wenig Auskunft erteilt.

Und noch bevor wir reagieren konnten hat dankenswerter Stefan Krempl den niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten dazu gebracht, diesen zweifelhaften Vorgang datenschutzrechtlich zu untersuchen – siehe dazu seinen lesenswerten Bericht auf heise.de vom 15.6.2024.

Und auch die Polizeidirektion Hannover gibt sich dazu inzwischen etwas kleinlauter und zurückhaltender:

„In Hinblick auf die weitere Nutzung des Systems und den vom Landesamt für Datenschutz Sachsen angebrachten Bedenken, stehen wir selbstverständlich im engen Austausch mit der Polizei Sachsen.“

Was nun noch folgt sind weitere Informationen, die wir im Zuge von Nachfragen zu unserer Presseanfrage vom LKA Niedersachsen erhielten:

 

Kapitel 3: LKA Niedersachsen setzt seit 2021 selbst entwickelte Gesichtserkennungs-Software ein (Juni/Juli 2024)

Das kam durch unser Nachfragen Ende ab Juni 2024 heraus. Die Informationen lassen sich stichpunktartig wie folgt zusammenfassen:

  • Das LKA Niedersachsen hat in Eigenregie eine Gesichtserkennungs-Software entwickelt.
  • Diese wird seit 2021 eingesetzt.
  • Wie hoch die Entwicklungskosten oder der Arbeitseinsatz für Entwicklung dieser Software waren, wie oft die Software eingesetzt wird oder gar mit welchem Erfolg, darüber meint das LKA keine Angaben machen zu können.
  • Rechtsgrundlagen seien § 483 (1) StPO bei Ermittlungsverfahren und § 11 NPOG bei „Gefahrermittlungsvorgängen“.
  • Die niedersächsische Landesdatenschutzbehörde wurde bislang nicht zu Entwicklung und Einsatz der Gesichtserkennungssysteme hinzugezogen.

 

Fazit

Während der LKA-NDS-Chef medial bemitleidenswert und mit Heimisches-Sofa-Populismus gewürzt den Eindruck erweckt, die Polizei in Niedersachsen dürfe gar keine Gesichtserkennung einsetzen tut er, tut das LKA genau das seit einigen Jahren. Und zwar heimlich. Zum einen mit der Anmietung verfassungsrechtlich umstrittener Anlagen aus Sachsen und zum anderen mit dem Einsatz eigenentwickelter Software, deren Nutzung man der niedersächsischen Datenschutzaufsicht bislang gänzlich verschwiegen hat.

Das ist weder ehrlich noch fair.

Bei der Rechtsgrundlage für all das benennt das LKA wahlweise den einen (§ 98c StPO) oder anderen (§ 483 StPO) Paragraphen bzw. meint im Zuge der akuten Gefahrenabwehr pauschal und höchst fragwürdig das niedersächsische Polizeigesetz (§ 11 NPOG – „Allgemeine Befugnisse“ [sic!]) heranziehen zu können.

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Statistisches Bundesamt: Alleine 1,1 Millionen Zensus-Verweigerer bei Gebäude- und Wohnungszählung

Nach der Veröffentlichung der amtlichen Ergebnisse der geräusch- aber nicht reibungslosen Volkszählung 2022 („Zensus“) am 25.6.2024 gab und gibt es derzeit viele Berichte über diese Erfassungsmaßnahme.

Grund für die mediale Beachtung: Eine deutlich nach unten zu korrigierende Einwohnerzahl mitsamt aller sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Finanzhaushalte einzelner Städte und Bundesländer.

Screenshot aus einem offiziellen Kino-Werbespot für den „Zensus 2011“. Mit Blick auf die heutige Wirklichkeit der Wohnungsnot für viele Menschen und den krebsartig wuchernden Immobilien-Kapitalismus sehr ernüchternd …

Aber auch interessant: Berichte über „Leerstandsquoten“ von Wohnungen und Wohngebäuden. So heißt es in einer Kurznachricht des Deutschlandfunks vom 4.7.2024:

„4,3 Prozent aller Wohnungen in Deutschland stehen teils lange leer. In Deutschland haben im Jahr 2022 rund 1,9 Millionen Wohnungen leer gestanden – mehr als die Hälfte davon seit mehr als einem Jahr.“

Die Volkszählung macht eben nicht alles gut, wie seit der ersten Volkszählung nach vielen Jahren in 2011 und auch darüber hinaus gerne kolportiert wurde und wird. Der „Zensus“ mit all seinen Datenerfassungen und -zusammenziehungen zieht seine Daseinsberechtigung nämlich u.a. daraus, dass er für eine bessere und gerechtere Planung und Verteilung im Bau von Wohnungen, Schulen, Kindergärten, Studienplätzen etc. sorgen würde …

Doch in diesem Beitrag soll das Augenmerk auf ein anderes Detail aus dem bezeichneten DLF-Beitrag gerichtet werden. Darin heißt es nämlich auch:

„Bei der Gebäude- und Wohnungszählung 2022 hatten rund 23 Millionen Wohneigentümer Auskünfte erteilt, dazu rund 8.000 Wohnungsunternehmen.“

Und das ist, wenn man es zahlenmäßig genau nimmt – und das tun die Statistiker ja sonst sehr! – sachlich falsch, wie uns das Statistische Bundesamt („Destatis“) auf Nachfrage hin mitgeteilt hat:

„Bei der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus 2022 haben bundesweit ca. 95 Prozent der etwa 23 Millionen angeschriebenen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Verwaltungen Angaben zu ihren Wohnungen oder Gebäuden mit Wohnraum gemacht.“

In anderen Worten:

Alleine bei der Gebäude- und Wohnungszählung („GWZ“) haben bundesweit rund 1,15 Millionen Eigentümer*innen die Beauskunftung verweigert.

Tatsächlich haben also nicht 23 Millionen sondern deutlich weniger als 22 Millionen dieser Menschen den vielfältigen Fragen ordnungsgemäß beantwortet.

Dass es millionenfache Bußgelder oder Zwangsgeldverfahren gegeben hätte, davon keine Spur und kein Bericht – siehe alleine unsere Recherchen zu der Situation in Niedersachsen dazu.

Fazit: Die Verweigerung gegen die Volkszählung ist möglich und geht massenhaft vonstatten, wenn auch leise und unaufgeregt – und ohne jegliche medial begleitende Berichterstattung.

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Innenministerkonferenz – Par ordre du mufti: Kriegsflüchtlinge werden zu „Fahnenflüchtigen“ deklassiert. Wehrfähige Ukrainer in Deutschland bekommen keine Ausweisdokumente mehr.

Kriegsdienstverweigerung ist ein Menschenrecht.

Seit ca. dem 14. Juni begann ein medialer Shitstorm gegen nach Deutschland aus dem Krieg geflüchtete Ukrainer, die nach aktueller ukrainischer Gesetzeslage zum Kriegseinsatz verpflichtet, also gezwungen werden können.

Begonnen hat diesen der hessische Innenminister Roman Poseck (CDU) und der CDU-„Wehrexperte“ Roderich Kiesewetterbayrische, stramm gefolgt von Innenminister Joachim Herrmann (CSU), Brandenburgs Innenminister Stübgen (CDU), FDP-Generalsekretär Djir-Sarai und dem thüringischen CDU-Vorsitzende Voigt.

Diese Ukrainer dürften kein Bürgergeld mehr bekommen.

Herr Stübgen (dort in Brandenburg ist bald Wahl!) ließ sich sogar dazu hinreissen, populistisch weil sachlich falsch von „Fahnenflüchtigen“ zu sprechen, die man nicht weiter „alimentieren“ dürfe. Eine Presseanfrage dazu, warum er diesen Terminus benutze und was er von dem international verbrieften Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung halte, das die Ukraine mit Füßen tritt, diese Anfrage ließ der Parteisoldat bislang unbeantwortet …

Indes schaffte die jüngst bei Herrn Stübgen sich treffende Innenministerkonferenz (IMK) Fakten und setzt die geflüchteten Menschen aus der Ukraine völlig maßlos unter Druck und dem Zwang zum Kriegsdienst aus:

„Schließlich tat Hamburgs Innensenator Andy Grote (SPD) kund, dass in Deutschland lebende wehrfähige Ukrainer von deutschen Ämtern keine Passersatzpapiere bekämen.“

Die konservative „HAZ“ scheute sich denn auch in dem dazugehörigen Bericht dazu nicht, ebenso unsinnig von „Fahnenflüchtigen“ zu schwafeln.

Semantische wie menschenrechtliche Tabubrüche hier wie da.

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Zeitzeichen, 28

victor-klemperer-cc-by-sa-bundesarchiv_bild_183-s90733-mod-freiheitsfooIn unserer Kategorie „Zeitzeichen“ rezitieren wir in unregelmäßigen Abständen und in ebenso unregelmäßigem Umfang Nachrichtenschnipsel oder Zitate, die wir als möglicherweise stellvertretende Beispiele für größere Entwicklungen und gesellschaftliche Symptome empfinden: als Zeitzeichen.

Wir behalten uns vor, dieses oder jenes kurz zu kommentieren oder zu bewerten, oder auch nicht. :)

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Fußball-EM 2024 in Deutschland ahead: DFB beharrt darauf, politische Demonstrationen unter bestimmten Bedingungen mit Hilfe der Polizei unterdrücken oder gar verbietenzu dürfen.

Bereits vor sechseinhalb Jahren, als sich „Deutschland“ um die Austragung der Fußball-Europameisterschaft 2024 bewarb ploppte das Thema in einigen Medien und auch hier im Blog auf:

Alle sich für die Austragung der Spiele bewerbenden Großstädte Deutschlands mussten einen umfangreichen Forderungs- und Anforderungskatalog der UEFA unterzeichnen, der u.a. eine demonstrationsbefreite Zone im Umkreis von 500 m rund um die Fußballstadien beinhaltete. Dieser mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit unvereinbare Anspruch wurde von allen Bewerberstädten geschluckt – mit Ausnahme der Stadt Bremen, die sich dagegen wehrte … und auch keinen Zuschlag auf ihre Bewerbung erhielt.

Folgende Städte sind nach der nunmehr erfolgreichen Bewerbung und in Kürze bevorstehenden Fußball-Europameisterschaft zum Zuge gekommen und müssen die von DFB und UEFA gestellten Forderungskatalog erfüllen:

Berlin, Dortmund, Düsseldorf, Frankfurt, Gelsenkirchen, Hamburg, Köln, Leipzig, München und Stuttgart.

Konkret verlangen die Profi-Fußball-Verbände folgendes (Auszug aus den „Tournament Requirements“):

„The relevant Authorities in the Host Country and in the Host Cities (including, city Authorities, police, legal prosecutors or courts, customs and the IP and trade mark office) must be enabled and empowered to protect UEFA’s intellectual property rights, (…) In particular, the relevant Authorities in the Host Country and in the Host Cities must take all necessary actions (whether before, during or after UEFA EURO 2024) to prevent Ambush Marketing and Counterfeit activities including by preventing (…) political and/or religious demonstrations; (…)“

Eine deutsche Übersetzung dazu liege nicht vor und wäre auch unnötig, so der DFB auf Anfrage zu uns. Die folgende Übersetzung des wesentlichen Inhalts ist daher von uns und insofern ohne Gewähr auf Korrektheit:

„Die zuständigen Behörden im Gastgeberland und in den Austragungsstädten (inkl. städtischer Behörden, Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte) müssen in die Lage versetzt und ermächtigt werden, die geistigen Eigentumsrechte der UEFA zu schützen, (…) Insbesondere müssen diese zuständigen Behörden vor, während oder nach der Fußball-EM alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Ambush-Marketing, einschließlich der Verhinderung von (…) politischen und/oder religiösen Demonstrationen; (…)“

Wir haben die Innenministerien aller zu den Austragungsstädten zugehörigen Bundesländer mit der Bitte um Stellungnahme angeschrieben und – soweit man uns überhaupt Antwort erteilt hat oder erteilen wollte – nahezu unisono mitgeteilt bekommen, dass das Versammlungsrecht Deutschlands grundsätzlich Vorrang vor den Vereinbarungen mit DFB/UEFA erhalten werde. Allerdings behalten sich einige der Ministerien auch vor, eben auf Grundlage der Versammlungsrechtspraxis und mit Blick auf die „aktuelle Sicherheitslage“ Versammlungsbeschränkungen zu verfügen.

Ob das als Hintertür für die zuwider den Lippenbekenntnissen dennoch erfolgende Umsetzung der umstrittenen Fußballkonzern-Vorgaben fungieren wird bleibt abzuwarten.

So oder so sieht die Stellungnahme des DFB allerdings etwas differenzierter aus:

Die Requirements geben im Bewerbungsverfahren den grundsätzlichen Rahmen einer Bewerbung vor. Die operative Ausgestaltung erfolgt in Absprache mit den Städten und jeweiligen Behörden auf der Basis des geltenden Rechts.“

Und auf weitere Nachfrage heißt es dann:

„Wie von Ihnen bereits zitiert, ist eine Einschränkung von politischen und/oder religiösen Demonstrationen stets im Kontext der Verhinderung von Ambush Marketing und Fälschungen zu betrachten und nicht davon gelöst. Von einer Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Regelung kann daher nicht die Rede sein. (…) Beachten Sie bitte zuden, dass größere Demonstrationen im Stadionumfeld auch vor dem Hintergrund sicherheitstechnischer Erwägungen betrachtet und von den Sicherheitsbehörden entsprechend behandelt werden, ohne etwaige Vorgaben zum Rechteschutz in Betracht zu ziehen.“

Inwiefern „politische und religiöse Demonstrationen“ einen Kontext mit „Ambush Marketing“ besitzen können, dass bleibt allein der offensichtlich unbegrenzten Fantasie der Sportindustriefunktionäre vorenthalten.

Die Verhinderung politischer und religiöser Demonstrationen durch Polizei, Behörden und Gerichten sei jedenfalls „der grundsätzliche Rahmen“ und keinesfalls „ungültig oder nichtig“, so teilt der DFB beharrlich mit. Und auch hier wird der Joker der „sicherheitstechnischen Erwägungen“ gezogen, mittels dessen laut Fußballverband durchaus Demonstrationen beschränkt oder gar verboten werden könnten.

Sich dazu zu äußern steht dem DFB nicht zu, geht es darin doch um Abwägungen, die die jeweils zuständige Versammlungsbehörde (und nicht die „Sicherheitsbehörden“!) zu treffen haben. Aber der Verweis darauf lässt befürchten, dass nicht auszuschließen ist, dass die Behörden ganz im Sinne des DFB und der UEFA rund um die Stadien in welchem Umfang auch immer in die Versammlungsfreiheit eingreifen werden.

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Volkszählungsboykott zum Zensus 2022: Schweigen ist Gold [Update]

Ausschnitt aus einem Kino-Werbespot für den „Zensus 2011“. Mit Blick auf die heutige Wirklichkeit der Wohnungsnot für viele Menschen und den krebsartig wuchernden Immobilien-Kapitalismus sehr ernüchternd …

Zuletzt im Mai 2023 haben wir über die in 2022 stattgefundene Volkszählung („Zensus“) und deren Nachwehen berichtet.

Während das Bundesstatistikamt (Destatis) für die Durchführung der Haushaltebefragungen zuständig war organisierten die Landesstatistikämter u.a. die Gebäude- und Wohnungszählung, also die Befragung von Immobilieneigentümer*innen. In dem Kontext teilte uns das Niedersächsische Statistikamt damals mit, dass alleine für Niedersachsen ca. 87.000 Fragebögen zur Gebäude- und Wohnungserhebung schlicht unbeantwortet geblieben. Diese wollte man mit einem Bußgeld von je „mindestens 500 Euro“ belegen bzw. bestrafen.

Auf weitere Nachfrage im Oktober 2023 hieß es vom Amt dann, dass zu den ca. 87.000 Fällen aber lediglich 672 „Ermittlungsverfahren“ eingeleitet worden sind, dazu wurden 250 Bußgelde erlassen.

Mit Stand April 2024 sind es aktuell daraus insgesamt 796 Ermittlungsverfahren und 785 Bußgeldbescheide geworden.

Wir haben nachgefragt, nach welchen Kriterien entschieden/ausgesucht wird, wer von den Zigtausenden Auskunftsverweigernden mit einem Ermittlungsverfahren/Bußgeld für die Verweigerung bestraft wird. Die Antwort aus dem Statistikamt dazu:

Aufgrund der großen Zahl der Fälle musste das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) für die Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) des Zensus 2022 vorab entscheiden, mit welchen Verfahren begonnen wird. Hier wurden zunächst die 796 Berichtsausfälle in den Fokus genommen, bei denen das LSN annehmen durfte, dass die angeschriebenen Personen als Eigentümerin bzw. Eigentümer von Wohnimmobilien auch tatsächlich berichtspflichtig waren. Dieser Personenkreis hat sich schriftlich zu der Heranziehung geäußert, so dass eine „fehlerhafte“ oder „ungerechtfertigte“ Heranziehung zur GWZ nahezu ausgeschlossen werden kann.“

Im Klartext: Wer sich nach der Zusendung der Gebäude- und Wohnungsfragebögen einfach gar nicht zurück gemeldet oder zu Wort gemeldet hat, die/der hat deutlich bessere Chancen, einem Bußgeld im Zuge dieses Volkszählungsboykotts zu entgehen.

Auch hier scheint das Motto „Sagen Sie lieber nichts“ für die Auskunftsverweigernde das richtige gewesen zu sein.

Aber die Statistiker wollen das Drohszenario aufrecht erhalten und teilen ebenso mit:

„Das LSN behält es sich vor, weitere Verfahren zu eröffnen, sobald die bisherigen Fälle abgearbeitet sind.“

Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Ausmaß das wahr wird … oder wann eine Verjährung eintritt.

 

UPDATE 7.5.2024

Das Nds. Statistikamt hat sich zu der Verjährungsfrage geäußert:

Demnach müssen diejenigen Auskunftsverweigernden der Gebäude- und Wohnungsbefragungen in Niedersachsen dann keine Bußgelder mehr erwarten müssen, wenn gegen Sie bis November 2024 noch kein Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist (zweijährige Verfolgungsverjährungsfrist). Für alle anderen gilt eine dreijährige Vollstreckungsverjährungsfrist, beginnend mit dem Erlass des Bußgeldbescheids.

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Das BKA im Bett mit Ströer

Am 26.9.2023 wurde im Hamburger Hauptbahnhof auf Monitoren des Anbieters Ströer nach Johann Guntermann gefahndet.

Die seit einigen Wochen in aller medialer Munde befindliche öffentliche Fahndung nach ehemaligen und mutmaßlichen Mitgliedern der RAF-Gruppe der 3. Generation wurde seitens der dafür zuständigen Stellen (i.e. das niedersächsische LKA) u.a. auch über die Nutzung der seit wenigen Jahren sich grassierend ausbreitenden Großbildschirme an Straßen und Verkehrskreuzungen durchgeführt.

Über die unseligen und intransparenten Wirkungen und Verquickungen des dafür beispielhaft stehenden Werbe- und Influencerkonzerns Ströer bei Errichtung und Betrieb dieser „Zwangsglotzen“ haben wir bereits mehrfach berichtet (siehe dazu auch den unten angehängten Infoblock) und wie sich nun herausgestellt hat hat der Ströer-Konzern, zu dem u.a. auch die Unternehmen t-online.de, statista, watson.de gehören auch hierbei seine Finger im Spiel.

Im Zuge der Beantwortung einer Kleinen Anfrage im Hamburger Senat Anfang Februar 2024 wurde zunächst erstmals öffentlich, dass das Bundeskriminalamt (BKA) bundesweit für die Koordinierung derartiger Fahndungsmaßnahmen zuständig ist und dazu Verträge mit Werbekonzernen geschlossen hat. Es heißt wortwörtlich:

„Im Übrigen hat die Firma DSM/Ströer auf Nachfrage mitgeteilt, dass aufgrund bundesweiter Vereinbarungen ausschließlich das Bundeskriminalamt über die Nutzung digitaler Medienträger zur Ausstrahlung öffentlicher Fahndungen sowie über deren Inhalt, Art und Umfang entscheidet.“

Von diesem Startpunkt aus beginnend haben wir uns mit einer Presseanfrage an das BKA gewendet und um Informationen dazu gebeten. Dessen erste Antwort fiel schmallippig und abweisend aus. Mittels weiterer Nachfragen haben wir dann doch folgende – zumindest für uns neue – Informationen und Auskünfte erhalten:

  • Es gibt Verträge zwischen dem BKA und Werbekonzernen.
  • Konkret gibt es mit zwei verschiedenen Werbeunternehmen solche Vertragsabschlüsse: Seit 2020 mit Ströer und seit 2021 mit Cittadino.
  • Das BKA will uns unter Vorbringung mehr oder eher minder schlüssiger Verweise auf wirtschaftliche Interessen der Kunden und Mitbewerber genau keinerlei Auskünfte darüber erteilen, ob, in welcher Form und erst recht nicht in welcher Höhe es Geldzahlungen oder Vergütungen seitens des BKA an die Werbekonzerne (oder anders herum?) gibt. Aber es gibt (mutmaßlich) mindestens im Zuge eines der beiden Verträge eine solche Vergütungsregelung.
  • Die Nutzung dieser Fahndungsmöglichkeit mittels im öffentlichen Raum stehender und viel Energie verbrauchender Mega-Bildschirme steigt seit Beginn dieser unterbelichteten polizeilich-privaten Zusammenarbeit stark an, siehe nebenstehendes Diagramm.
  • Ohne von uns aus danach gefragt zu haben meint das BKA, ungefragt eine Begründung für diese neuartigen Fahndungsmaßnahmen mitliefern zu müssen. Diese reflektiert jedoch recht einseitig nur das „Für“ derartiger Maßnahmen, ohne das „Wider“ dagegen abzuwägen.

Die Weigerung des BKA, Auskunft darüber zu geben, ob die Werbeunternehmen für die Ausstrahlung der Fahndungen vergütet werden, bzw. ob es andere Sach- oder Dienstleistungen oder andere Vergütungen für die Unternehmen gibt, hinterlässt einen schalen Geschmack. Die Werbeunternehmen haben ein Interesse daran, sich bei Politik und Verwaltung beliebt zu machen. Sie profitieren im Rahmen von sogenannten Public-Private-Partnerships davon, wenn ihnen das Aufstellen von Werbeanlagen im öffentlichen Raum gestattet wird und sie günstige Vertragsbedingungen erhalten.

Ein Beispiel für eine solches Bemühen, sich durch strategische Freundlichkeiten und positive Gesten bei Entscheidungsträgern und relevanten Stakeholdern wohlwollend zu positionieren ist die Kampagne „#HHelpingHands“ von Ströer, als deren Schirmherrin sich die Hamburger Bürgerschaftspräsidentin Carola Veit gewinnen ließ.

Und auch im Zusammenhang mit der populär gewordenen Katastrophenwarnungshysteriemode, die eher dazu beiträgt, gesellschaftliche Resilienz abzubauen, hat es bspw. Ströer geschafft, die euphemistisch als „Stadtinformationstafeln“ bezeichneten Werbeglotzen den Parteipolitikern als „unentbehrlichen“ Bestandteil einer Warn“kultur“ zu verkaufen. Gut so im Sinne der Werbekonzerne – wird die Diskussion zur Abschaffung der Monsterbildschirme damit deutlich belastet bzw. quasi vorentschieden.

Das kostenlose Zurverfügungstellen von Werbeslots für vermeintlich gute Zwecke passt zum Geschäftsmodell der Werbeunternehmen mit dem Zweck, sich bei Politik und Verwaltung beliebt zu machen und zukünftig günstige Vertragskonditionen zu erhalten. Die kostenlose oder unter Marktwert erfolgende zur Verfügung Stellung von Slots auf Werbemonitoren an das BKA zum Zwecke von Öffentlichkeitsfahndungen passt zu diesem Vorgehen. Es ist einer Demokratie unwürdig. Es korrumpiert Politik und Verwaltung. Es gibt Macht an einen Konzern wie Ströer, der in der Vergangenheit bereits durch Skandale wie ‚GrünerMist Kampagne‘ und die ‚AfD-Spendenaffäre‘ in Erscheinung getreten ist. Wenn das BKA nicht darstellen kann, dass marktübliche Vergütungen für die Ausstrahlung der Fahndungen bezahlt werden bleibt der ungute Verdacht einer fragwürdigen Vermischung öffentlicher und privater Interessen.

Wir haben zur Sache zeitgleich mit den Presseanfragen eine Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz angefordert und werden hier weiter berichten, falls/sobald sich aus dieser etwas Neues oder Weiterführendes ergibt.

 

Infoblock: Der Ströer-Konzern, sein Wirken, seine Reichweite und welche Probleme damit verbunden sind

Innerhalb von nur etwa zehn Jahren haben sich Werbemonitore in Deutschland zu einem Massenmedium entwickelt.

„Pro Woche erzielen die bundesweit rund 130.000 Public Screens in 45 DooH-Netzen [„DooH“ steht für „Digital out of Home Advertising“, Anmerkung der Redaktion] mehr als 1,1 Milliarden Bruttokontakte in der Bevölkerung ab 14 Jahren. Das entspricht einer Netto-Reichweite von 81 Prozent. Also kommen mehr als vier Fünftel aller in Deutschland lebenden Menschen ab 14 Jahren innerhalb von sieben Tagen mindestens einmal mit einem digitalen Out-of-Home-Werbeträger in Berührung. In Betrachtung der einzelnen Städte und Regionen erzielen die digitalen Außenwerbe Screens die höchsten Reichweiten in Hamburg (88 Prozent), Berlin (87 Prozent) und München (84 Prozent).“

Quelle: https://invidis.de/2023/02/pps-idooh-veroeffentlicht-grosse-dooh-studie/

Neben Werbung werden Inhalte wie beispielsweise das Ströer-eigene Newsportal T-Online auf den Monitoren gezeigt. Wer sich in der Stadt bewegt, aufhält und öffentliche Verkehrsmittel nutzt kann sich dem nicht entziehen.

Das Ströer Newsportal T-Online erzielte in 2021 erstmals deutschlandweit die höchste Reichweite und überholte mit 481 Mio. Visits erstmals die „Bild“.

Es ist erstaunlich, dass die Auswahl der Nachrichten, die wir täglich (zwangs-)sehen ganz dem Ströer Konzern obliegt, dass wir also dessen Auswahl als „lesenswert“ beurteilter Informationen ausgeliefert sind.

Dazu ein Auszug aus einer weiteren parlamentarischen Anfrage aus dem Hamburger Senat:

„(…)Für dargestellte, über Werbung hinaus gehende Informationen sind keine expliziten, zusätzlichen Regelungen in den Verträgen enthalten, sodass diese eine freiwillige Leistung der Werbeunternehmen darstellen und keiner regelhaften Prüfung unterliegen.(…)“

Die Vermischung von Nachrichten, Werbung, Amtlich erscheinenden Mitteilungen wie Katastrophenschutzwarnungen und Fahndungsaufrufen bei einem Privatkonzern ist aus gesellschaftlicher und demokratischer Sicht hoch problematisch und sollte deswegen kritisch im Blick behalten und hinterfragt werden. Doch davon bis heute kaum eine Spur.

Es ist zudem nicht ersichtlich bzw. klar unterscheidbar, ob jeweils Werbung, Nachrichten oder Amtliche Mitteilungen auf den Monitoren angezeigt werden, sodass diese als diffus offizielle Verlautbarungen im öffentlichen Raum erscheinen. Eine demokratische Legitimation oder Kontrolle, wie sie es beispielsweise im öffentlich rechtlichen Rundfunk gibt, fehlt hier vollkommen.

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freiheitsfoo: Mastodon-Umzug nach systemli.social

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Heimlich, still und leise: Bundesweit einzige „Section Control“-Pilotanlage wird abgeschaltet und abgebaut. Polizei vermeidet Öffentlichkeitsarbeit dazu. [Update]

Ein Bild aus besseren Zeiten der Section Control: Der damalige Nds. Innenminister Pistorius im Kreise anderer stolzer Behörden- und Unternehmensvertreter zur Inbetriebnahme der Section Control Pilotanlage im Dezember 2018 (Bildquelle: Nds. Innenministerium)

Im Juni 2015 ließ das Nds. Innenministerium südlich von Hannover eine von der Jenoptik AG gebaute Section-Control-Überwachungsanlage errichten. Diese ging dann am 19. Dezember 2018 offiziell mit der Polizeidirektion Hannover als Betreiber in Betrieb, wobei zunächst verschwiegen wurde, dass sie bereits seit 2015 – also über vier Jahre – in einem so genannten „Testbetrieb“ betrieben wurde, der schon bis dahin jedes die Strecke durchfahrene Fahrzeug mindestens zweimal fotografierte und deren Kennzeichen erfasste.

Eine gültige Rechtsgrundlage für die Anlage gab es allerdings erst ab Inkrafttreten des neuen (und ebenfalls umstrittenen) Niedersächsischen Polizeigesetzes „NPOG“ am Mai 2019. Infolge zwei anhängiger Klagen gegen Section Control musste aufgrund des Fehlens dieser Grundlage die Anlage im Frühjahr 2019 für einige Monate außer Betrieb genommen werden, was das Innenministerium zunächst nicht einsehen wollte und deswegen das Verwaltungsgericht entscheiden musste.

Während sich das Nds. Innenministerium und die Polizei Hannover bei der Inbetriebnahme in 2018 noch gerne medienwirksam in Szene setzten wurde die Anlage nun zum Jahresende 2023 klammheimlich und ohne jegliche Öffentlichkeitsarbeit dieser Stellen abgeschaltet. Die ersten Medienmeldungen gab es dazu am 22.1.2024.

Zu diesem Vorgang gibt nach ein paar Presseanfragen ein wenig mehr Detail-Informationen. Die wollen wir hier darstellen und gliedern den Beitrag folgendermaßen auf:

1. Was ist passiert?
2. Was war der Grund für die Abschaltung?
3. Warum verschwieg die Polizei Hannover die Abschaltung?
4. Ungelöste Kennzeichnungsfragen
5. Und der neue Landesdatenschutzbeauftragte?
6. Was hat die SectionControl-Pilotanlage gebracht?

Im Einzelnen:

1. Was ist passiert?

Zur Jahresmitte 2023 kündigte die Jenoptik AG, Hersteller und eigentlicher Besitzer der Section-Control-Verkehrsüberwachungsanlage den Vertrag zum Betrieb der Anlage mit Wirkung zum 31.12.2023 auf.

Jenoptik kündigte der Polizeidirektion an, die Anlage zum 1.1.2024 außer Betrieb zu nehmen und anschließend abzubauen.

Weder Polizei, noch Innenministerium noch Jenoptik machten diesen Vorgang öffentlich.

2. Was war der Grund für die Abschaltung?

Seit 2017 gibt es Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für die Ausgestaltung hinreichend sicher verschlüsselter Kommunikation. In der BSI-Richtlinie TR-02102-1 geht es inbesondere um Schlüssellängen im Zusammenhang mit kryptographischen Verfahren wie z.B. Rivest–Shamir–Adleman (RSA), Diffie-Hellman (DH) oder Discrete Logarithm Integrated Encryption Scheme (DLIES).

Für diese Verfahren hat das BSI sukzessive Schlüssellänge von mindestens 2000 Bit bzw. aktuell 3000 Bit zunächst empfohlen und schließlich in der aktuellsten Version der Richtlinie vom 9.1.2023 ab spätestens 2024 derart verpflichtend vorgeschrieben.

Diese Vorgaben kann die von Jenoptik in 2015 errichtete Anlage nicht einhalten. Das bedeutet, dass die Übertragung der von der Anlage vor Ort erzeugten Daten an die Polizeidirektion Hannover zwar verschlüsselt wird, die Stärke der Verschlüsselung dieser Daten aber nicht mehr aktuellen Anforderungen entspricht und als ggf. kompromittierbar gilt.

Jenoptik hat sich aus nicht bekannt gegebenen Gründen dagegen entschieden, die Verschlüsselungstechnik der Datenübertragung zu aktualisieren und aus diesem Grunde die Pilotanlage bei Hannover aufgegeben.

Dem zuwider wirbt die Jenoptik AG in ihrem Internetauftritt aktuell immer noch für diese Section Control Anlage des Typs „TraffiSection S450“ und dass diese in Deutschland „offiziell zugelassen“ sei. Und ach ja: „Datenschutzkonform“ sei sie auch, es werde die „neueste kryptologische Technologie“ verwendet …

Nebenbei: Jenoptik wirbt außerdem damit, dass die Section Control Anlagen auch zur Kennzeichenerfassung also zum Abgleich mit gesuchten Fahrzeugkennzeichen geeignet seien … o_O

3. Warum verschwieg die Polizei Hannover die Abschaltung?

Die Nicht-Informierung der Öffentlichkeit durch die Polizei Hannover erfolgte eigenen Angaben zufolge „in Absprache mit der Fa. Jenoptik“. Eine weitere Begründung liefert die Behörde nicht.

Wir können daher nur mutmassen, dass es der Polizei oder dem Innenministerium kein Anliegen war, die Öffentlichkeit aufzuklären, weil es nicht gerade wie eine Erfolgsmeldung wirkt, wenn die Anlage nun mangels Datenschutzkonformität außer Betrieb gesetzt werden musste.

Zudem hat das ganze Vorhaben dem NDR zufolge „den Steuerzahlern“ rund eine Million Euro gekostet. Wie viel genau, darüber wollte Polizeidirektion Hannover auf Nachfrage hin keine Kenntnis haben.

4. Ungelöste Kennzeichnungsfragen

Die Beschilderung, die auf die – nun gar nicht mehr stattfindende – Überwachung aller die Strecke befahrenden Fahrzeuge hinweist, ist noch immer nicht demontiert worden.

Ausschließlich Jenoptik sei nun verantwortlich für die Anlage – so weist die Polizei Hannover nun jegliche Zuständigkeit für die teure Technik von sich. Und zum Abbau der unrichtigen Beschilderung „laufen derzeit Gespräche mit allen beteiligten Behörden und der Fa. Jenoptik.“

Eine Überbeschilderung von nur angeblich, aber tatsächlich gar nicht behördlich überwachten öffentlichen Räumen schert die Polizei nicht. Das ist nicht neu.

5. Und der neue Landesdatenschutzbeauftragte?

Ein früher Appell vom Mai 2015 von freiheitsfoo und Patrick Breyer an die damals und bis vor kurzem noch amtierende Niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte Frau Thiel, sich aus guten Gründen gegen Section Control zu positionieren verhallte ergebnislos.

Auch im späteren Verfahren beschränkten sich die Landesdatenschützer*innen auf die Betrachtung und Bewertung rein technischer Aspekte und beklagten sich nur so lange über die umfassende Section Control Verkehrsüberwachung, wie es noch keine im Polizeigesetz fundamentierte Rechtsgrundlage dazu gab. Über grundsätzliche Gefahren der Datensicherheit und -verwendung und breitere gesellschaftliche Auswirkungen bis hin zur denkbaren Variante, die Anlage zusätzlich zum KFZ-Kennzeichenscanning einzusetzen wollte und will man sich dort in der Behörde – zumindest der Öffentlichkeit gegenüber – keine kritische Gedanken machen.

Nun hat das Land Niedersachsen in einem merkwürdigen Verfahren seit kurzem mit dem CDU-Mitglied Herrn Lehmkemper einen neuen Landesdatenschutzbeauftragten, der sich kurz nach Öffentlichwerden der unerwarteten Abschaltung des Section Control Pilots mit einer ebenso merkwürdigen Pressemitteilung zur Sache zu Wort meldete.

Darin unterstellt Herr Lehmkemper – ohne eine Grundlage für seine Vermutungen zu benennen – dass es eher wirtschaftliche Gründe gewesen seien, das Kryptoverfahren nicht auf den neuesten und vorgeschriebenen Stand zu bringen. Er lässt sich in der Pressemitteilung wie folgt zitieren:

„Wir sind sehr verwundert darüber, dass in einigen Berichten der Datenschutz als Hauptursache für das Aus der Anlage genannt wurde. Bei der Entscheidung des Herstellers waren – neben wohl auch wirtschaftlichen Gründen – Richtlinien zur IT-Sicherheit ausschlaggebend. Diese sollen das manipulationssichere Übertragen der Daten gewährleisten.“

Tja, aber dann waren es wohl eben doch „Datenschutzgründe“, die das Aus der Pilotanlage besiegelt haben, oder?

In der Pressemitteilung heißt es weiter:

„Bei „Section Control“ gewährleisten kryptographische Signaturen beim späteren Verwenden der damit signierten Daten, dass diese tatsächlich von der Radarstation stammen und elektronisch nicht nachträglich manipuliert worden sind. Es geht also um die Integrität und Authentizität der übertragenen Informationen, was beispielsweise bei der Verwendung als Beweismittel in Ordnungswidrigkeitsverfahren wichtig ist. (…) Der Berichterstattung zufolge hätte der Hersteller der Anlage das System nachbessern müssen und hatte sich dagegen entschieden. „Bei allem Verständnis für unternehmerische Entscheidungen hätten auch wir uns gewünscht, dass die Verkehrs- wie auch die IT-Sicherheit Vorrang hat“, so Lehmkemper.“

Es ist bedrückend, dass sich Herr Lehmkemper in seiner Funktion als Landesdatenschützer nun als Verkehrssicherheitspolitiker meint kompetent engagieren zu können und zu müssen.

Nebenbei, aber ansonsten hierfür unwichtig: Es gibt gar keine „Radarstation“. Gemessen wird die Durchschnittsgeschwindigkeit nicht mittels Radartechnik sondern per Bild-/Videoerfassung und -überwachung.

Zu der Frage der Verhältnismäßigkeit in Sachen Grundrechtseingriff versus Verkehrssicherheit versus Kosten der Anlage gibt es sehr unterschiedliche Auffassungen. In dem o.g. NDR-Bericht wird beispielsweise eine Sprecherin der Autolobby vom ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt zitiert, der ADAC habe gar kein Problem mit der Abschaltung. Punktuelle Geschwindigkeitsmessungen hätten den gleichen Effekt. Es sei zudem abzuwägen, ob die großen Kosten für Aufstellung und Inbetriebnahme einer solchen Anlage überhaupt lohnen würden.

6. Was hat die SectionControl-Pilotanlage gebracht?

Zunächst – aus der Sicht der Befürworter*innen – den Erfolg des Durchbruchs derart, dass solche Anlagen zukünftig mit verwaltungsgerichtsfester Rechtsgrundlage in Deutschland einsetzbar sein werden. Die Gerichte haben sich den grundsätzlichen IT-Sicherheits-Bedenken und den Sorgen um weitere Ausweitung der Anlagen und Anlagen-Einsatzzwecke gegenüber verschlossen gezeigt. Die zuerst behandelte Klage scheiterte – medial weitgehend unbeachtet – in letzter Instanz vor dem Bundesverfassungsgericht, das dazu aber keinerlei Begründung liefern wollte. Der zweiten Klage – durch ein Mitglied vom freiheitsfoo betrieben – wurde die Geltendmachung weiterer Bedenken dadurch verunmöglicht.

Auch der vor Gericht vorgebrachte Punkt, dass den Autofahrer*innen mangels rechtzeitiger Beschilderung die Chance zum Ausweichen der Vollüberwachung genommen werde, wollten die Verwaltungsgerichte nicht zur Behandlung annehmen – gilt aber doch die Ermöglichung zum Ausweichen vor einer Videoüberwachung dank einer notwendigen und räumlich rechtzeitig erfolgten Kennzeichnung als ein einst ehernes Grundprinzip zur Wahrung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Neben Niedersachsen haben inzwischen auch Hessen und Sachsen-Anhalt eine eigens an der Section Control ausgerichteten Gesetzesgrundlage für dessen Einsatz geschaffen. Brandenburg erarbeitet gerade eine solche.

Im Dezember 2020, rund zwei Jahre nach Erstinbetriebnahme der Section Control Pilotanlage, warb der damalige niedersächsische Innenminister Pistorius öffentlich dafür, weitere solche Anlagen in Niedersachsen und bundesweit aufzubauen: „Dank geringerer Durchschnittsgeschwindigkeit sinke nachweislich das Unfallaufkommen.“

Derlei Behauptungen wurden immer wieder aufgestellt und wiederholt, doch geben die mittels der Pilotanlagen gewonnen Erfahrungen das gar nicht her. Die Polizeidirektion Hannover hat uns in einer meist zügigen Beantwortung einer Reihe von Fragen und Nachfragen Daten zum Unfallaufkommen auf der Section Control Pilotanlagen-Teststrecke geliefert. Die Informationen liefern einen Überblick über die Anzahl der Verkehrsunfälle. (Die weitere Aufschlüsselung, wie viele Schwerverletzte und Tote es dabei gab konnte uns die Polizei für die angefragten Jahre bislang in keiner vergleichbarer Weise liefern, falls das noch geschieht liefern wir das hier in einem Update nach.)

[Wichtiger Hinweis zur Grafik: Bitte das Update am Ende des Beitrags beachten! Die hier dargestellte Grafik bedarf einer Korrektur, weil uns die Polizei zunächst nicht die „richtigen“ Verkehrsunfallzahlen mitgeteilt hat.]

Grundsätzlich sind die Fallzahlen insgesamt viel zu niedrig, um überhaupt eine wissenschaftlich basierte Aussage über statistisch signifikante Effekte der Anlage treffen zu können. Doch selbst wenn man diesen Grundmangel übergeht kann man anhand der Entwicklung der Unfallzahlen definitiv keine Aussage ableiten, die die Behauptung von Herrn Pistorius stützen würde, wonach „das Unfallaufkommen dank Section Control sinken“ würde.

Dem versucht die Polizeidirektion Hannover bei der Lieferung der Zahlen an uns zu widersprechen zu versuchen, indem sie uns unaufgefordert mitteilt:

„Bei den Verkehrsunfällen ab dem Jahr 2019 ist zum überwiegenden Teil Wildwechsel die Unfallursache. Die Unfallursache Geschwindigkeit wurde beispielsweise im Jahr 2023 nicht einmal erfasst.“

Es klingt wenig plausibel und nachvollziehbar, dass Wildwechsel auf der betreffenden Strecke plötzlich und anders als in allen Jahren zuvor ab 2019 Hauptursache für Verkehrsunfälle gewesen sein soll.

Wenn weiterhin „Geschwindigkeit als Unfallursache“ dank der Section Control-Anlage keine oder keine bedeutende Rolle spielen soll bleibt die Frage, welche Ursachen denn dann die Unfälle hatten. Die Beantwortung der Frage hierzu steht noch aus und wir werden weitere Informationen dazu hier veröffentlichen, falls/sobald sie uns vorliegen.

Man beachte bei der Betrachtung der Werte im übrigen, dass alleine der Aufbau und Testbetrieb der konstruktiv massigen und aufwendigen Anlage schon in 2015 einen Effekt auf das Verhalten der Autofahrer*innen gehabt haben dürfte, selbst wenn die offizielle Inbetriebnahme erst Ende 2018 erfolgte.

Doch weiter zur Frage, was das Pilotprojekt für Folgen hatte:

Jenoptik teilt uns auf Nachfrage mit,

dass „eine Weiterentwicklung der Section-Control-Technik für Deutschland [] derzeit nicht vorgesehen [sei]“.

Ist das das Ende der Section Control für Deutschland? Es wäre aus persönlichkeitsrechtlicher Sicht zu schön um wahr zu sein. Jenoptik scheint jedenfalls kein Interesse mehr an der Section Control für Deutschland zu haben, während baugleiche Anlagen in Österreich und in der Schweiz von allem hier ungerührt weiter betrieben werden.

 

UPDATE 18.2.2024

Die Polizeidirektion hat uns auf unsere letzten Fragen geantwortet. Sie liefert uns neue Zahlen zur Anzahl von Verkehrsunfällen und Unfällen mit Getöteten, Schwerverletzten, Leichtverletzten, mit Wildwechsel als Unfallursache und „Hauptursache Geschwindkeit“ als angebliche Unfallursache.

Zusammengefasst in Stichworten:

  • Die zuvor von der Polizei an uns gelieferten Zahlen bezogen sich auf die Unfälle beider Fahrtrichtungen der Bundesstraße 6 im Bereich der Section Control. Diese ist allerdings nur in Fahrtrichtung Norden aufgebaut worden. (Warum eigentlich?) Das bedeutet, dass die bislang von der Polizei gelieferten Daten bezüglich der Bewertung des Effekts der Section Control Pilotanlage aussagelos sind und damit auch die erste von uns daraus erstellte Grafik!
  • Leider liefert die Polizei weder die komplette Aufschlüsselung der Unfallstatistik nach Unfallursachen und auch die Anzahlen der Unfälle mit Getöteten, mit Schwer- und Leichtverletzten lassen sich mangels weiterer Informationen nicht sachlich auswerten, weil diese Unfallzahlen nicht darstellen, wie viele Unfälle dieses insgesamt betrifft und Doppeltzählungen in dieser Form der Zahlenstatistik auftauchen können, wie die Polizei selber bei der Lieferungen der Zahlen betont.
  • Wir haben aus diesem Grund deswegen lediglich die Anzahl der Unfälle mit Getöteten in einer weiteren Grafik dargestellt. Die darin enthaltenen Zahlen sind numerisch so gering, dass sich keine statistisch belastbare Aussage über eine etwaige Wirkung der Section Control auf die Entwicklung von Unfallzahlen mit Getöteten ableiten lässt.
  • Und auch die Anzahl der Verkehrsunfälle insgesamt und die neu dazu erstellte Grafik kann keinen oder wenn überhaupt nur einen kontraproduktiven Beleg dafür liefern, dass die Section Control-Verkehrsüberwachung in irgendeiner Weise dafür gesorgt hat, die Unfallzahlen zu senken.
  • Auch interessant: Die Kurvenverläufe der Unfallzahlen beider Zahlenwerte (1. Summierte Zahlen zu Unfällen auf beiden Fahrtrichtungen, also mit und ohne Section Control und 2. Zahlen zu Unfällen nur auf der Fahrtrichtung mit Section Control) weisen die gleiche Charakteristik auf bzw. haben eine annähernd gleiche Form. Daraus könnte man die Hypothese entwickeln, dass ein Effekt der Section Control Anlage auf die Gesamt-Unfallzahl nicht erkennbar oder summarisch vernachlässigbar ist.

Hier nun die Grafiken zu den neuen Fallzahlen:

Veröffentlicht unter Bericht | Kommentare deaktiviert für Heimlich, still und leise: Bundesweit einzige „Section Control“-Pilotanlage wird abgeschaltet und abgebaut. Polizei vermeidet Öffentlichkeitsarbeit dazu. [Update]