Versammlungsbehörde Hannover: OSZE-Empfehlungen zur Versammlungsfreiheit werden nicht umgesetzt, Unabhängigkeit von der Polizei ist faktisch nicht gegeben

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Quelle: Störfaktor

Zuständig für alle Fragen im Vorfeld einer Demonstration ist die „untere Versammlungsbehörde“. Nach Beginn der Demo ist dann die Polizei Ansprechpartner und verantwortlich für alle die Versammlungsfreiheit respektive das Versammlungsgesetz betreffende Fragen und die damit einhergehenden Durchsetzungen von Freiheitsrechten.

So steht es (für Niedersachsen) auch im § 24 des nicht unumstrittenen Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG).

Normalerweise ist die Versammlungsbehörde in die Verwaltungen von Landkreisen und Städten eingegliedert. Aber im § 24 NVersG findet sich dann auch die eine Ausnahme Niedersachsens für diese Regel:

„Die Aufgaben der unteren Versammlungsbehörde nehmen die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden wahr, auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Hannover die Polizeidirektion Hannover.“

In Gesprächen und Verlautbarungen unserer Redaktion gegenüber haben Vertreter der Versammlungsbehörde Hannover immer wieder betont, dass deren Mitarbeiter unabhängig von den Interessen der Polizei arbeiten und agieren können. Unsere Erfahrungen aus der Demonstrationspraxis Hannovers z.B. im Zuge von Demonstrationsbeobachtungen haben jedoch häufig einen ganz anderen Eindruck hinterlassen. So schien es insbesondere bei strittigen Themen (z.B. im Zusammenhang mit so genannten „Kooperationsgesprächen“), dass die Vertreter der Polizeidirektion Hannover faktisch die Rede-, Deutungs- und Handlungshoheit gegenüber der Versammlungsbehörde Hannover besitzen oder an sich reißen.

Die Beantwortung einer Presseanfrage von uns an die Versammlungsbehörde bestätigt diesen Eindruck nun auch auf formeller Ebene und fördert zudem zutage, dass sich die Polizeidirektion Hannover bzw. die Versammlungsbehörde der Landeshauptstadt dann nicht um die OSZE-Empfehlungen zur Demonstrationsfreiheit schert, wenn es für die Polizei unbequem wird.

Im Detail:

 

Hörigkeit der Versammlungsbehörde Hannover gegenüber der Polizeidirektion Hannover

In einer Antwort der Versammlungsbehörde Hannover vom 26.11.2018 an uns heißt es:

„Innerhalb der Polizeidirektion Hannover werden die Aufgaben der unteren Versammlungsbehörde vom Dezernat 22 wahrgenommen. Dieses ist Teil der Abteilung 2, die von der Abteilung 1 (Polizeilicher Aufgabenvellzug, Personal, Technik), den Polizeiinspektionen und -kommissariaten etc. organisatorisch getrennt ist. Die im Dezernat 22 für das Versammlungsrecht zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen der Leiterin des Dezernats 22, dem Leiter der Abteilung 2 (beide keihe Polizeivollzugs—, sondern Verwaltungsbeamte und Volljuristen) und als oberstem Dienstvorgesetzen dem Polizeipräsidenten der Polizeidirektion Hannover.“

Im Klartext: Mögen auch die Abteilungen 1 und 2 organisatorisch voneinander getrennt sein (wie auch immer sich das auch in der polizeilichen Lebenswirklicheit im Detail bewahrheiten sollte oder nicht), so sind doch beide hierarchisch dem Polizeipräsidenten untergeordnet und insofern hörig. Wie dann bei schwierigen Fragen im Zusammenhang mit seitens der Polizei als brenzlig eingestuften Demonstrationen verfahren wird, mag sich jede*r selber ausmalen …

So oder so ist klar, dass die Polizei als zuständiger Ansprechpartner im Zuge des Demonstrationsgeschehens üblicherweise den Interessen der Polizeikräfte eher zugetan ist als den (Versammlungs-)Freiheitsinteressen der Demoleiter und Demonstrierenden. So jedenfalls unsere einschlägige Erfahrung. (Das gilt jedoch längst nicht nur für Hannover!)

Wünschenswert wäre ein neutraler Ansprechpartner, sozusagen ein Ombudsmann (oder eine Ombudsfrau) der Versammlungsfreiheit, der auch während einer laufenden Versammlung als Ansprechpartner und Weisungsbefugter in Sachen Versammlungsfreiheit bereit steht und agiert. So etwas sieht die derzeitige Rechtsordnung nicht vor, mehrere Anfragen unsererseits zur Anwesenheit und Ansprechbarkeit von Mitarbeitern der Versammlungsbehörde während einer laufenden Demo wurden uns gegenüber stets pauschal ablehnend beschieden – jeweils mit dem plumpen Verweis auf die im o.g. Paragraphen definierte Deutungshoheit der Polizei nach Beginn der Demonstration.

 

Umgang der Polizei/Versammlungsbehörde Hannover mit den OSZE-Empfehlungen

Auf unsere Frage, welche der zehn von der OSZE zur Durchsetzung der Versammlungsfreiheit benannten Punkte bzw. aufgestellte Forderungen seitens der Versammlungsbehörde Hannover anerkannt werden und welche nicht, antwortet diese ausweichend:

Man würde sich dazu generell nicht äußern und sich ausschließlich an geltende Erlaß- und Gesetzeslage halten. Und überhaupt seien doch manche der genannten Punkte schon jetzt in Gesetzen umgesetzt worden.

Dazu listet die Versammlungsbehörde dann vier Punkte auf, die jedoch nur drei der zehn OSZE-Forderungen abdecken. Im Folgenden ausführlich aufgelistet, welche der OSZE-Empfehlungen seitens der hannoverschen Polizei und Versamlungsbehörde nicht (!) beachtet werden:

  • Die Polizei soll DemonstrationsbeobachterInnen anerkennen und aktiv fördern, vor Ort größtmöglichen Zugang ermöglichen deren Befunde und Empfehlungen zur Kenntnis nehmen. Sie soll das Filmen und Fotografieren von polizeilichen Aktionen und individuellen Polizeibeamten erlauben, damit diese Aufzeichnungen gegebenenfalls als Beweismittel und disziplinarischen, verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren verwendet werden können. [Oder anders ausgedrückt: Die Versammlungsbehörde Hannover unternimmt keine Anstrengungen, unabhängige Beobachter von Demonstrationen zu unterstützen oder zu fördern.]
  • Die Polizei soll sicherstellen, dass die eingesetzten BeamtInnen einfach und eindeutig zu identifizieren sind, auch wenn sie Schutz- oder Spezialausrüstung tragen. [Oder anders ausgedrückt: Der Verwaltungsbehörde Hannover ist es egal, dass Polizisten und Polizistinnen auf Demoeinsätzen in aller Regel nicht identifizierbar sind und etwaige Rechtsverstöße durch die Polizei entsprechend nicht verfolgt werden können.]
  • Bei Anzeichen von Fehlverhalten oder konkreten Vorwürfen sollten Polizei und Staatsanwaltschaft unverzüglich, effektiv und unparteiisch ermitteln, auch wenn keine Anzeige vorliegt. [Oder anders ausgedrückt: Die Versammlungsbehörde Hannover unterstützt die Haltung bei all denen bekannt oder sichtbar gewordenen Fällen von polizeilichem Fehlverhalten die Augen zu verschließen und nicht zu handeln, zu denen keine Strafanzeige gestellt wird. Dass Strafanzeigen gegen Polizisten standardmäßig mit einer oder mehreren Gegenanzeigen der Polizei beantwortet werden und aus diesem Grunde eher Seltenheitscharakter haben, muss hinzugefügt werden, um die Bedeutung dieser Forderung zu verstehen.]
  • Die Polizeitaktik muss auf Kommunikation, Deeskalation, Verhandlung und Dialog basieren. Sie darf die VersammlungsteilnehmerInnen nicht überraschen. (…) Friedliche Versammlungen sollen nicht aus formalen Gründen aufgelöst werden. [Oder anders ausgedrückt: Der Versammlungsbehörde Hannover ist es gleichgültig, wenn seitens der Polizei einseitige Kooperationsbereitschaft abverlangt wird, diese selber allerdings bspw. Verfügungen zu rechtlich umstrittenen Durchsuchungen von ankommenden Demonstranten erlässt, ohne die Demoveranstalter darüber zu informieren. Auch in Sachen Öffentlichkeit zu Gefahrenprognosen oder Angaben zu Anzahl und Art von eingesetzten Polizisten oder Gerätschaften glänzen Polizei und Versammlungsbehörde durch Intransparenz und Heimlichtuerei.]
  • VersammlungsteilnehmerInnen dürfen nur in Gewahrsam genommen werden, wenn nachvollziehbare Gründe für den Freiheitsentzug vorliegen. Bei der Festnahme darf nicht auf exzessive Gewalt zurückgegriffen werden. [Oder anders ausgedrückt: Die Versammlungsbehörde hält sich aus dem tatsächlichen Demonstrationsgeschehen heraus und überlässt der Polizei die Behandlung von Demonstrationen als Spielwiese, indem sie sich sogar weigert, im nachhinein polizeiliches Handeln zu bewerten oder zu beurteilen.]
  • Die Vorschriften zum Gebrauch von unmittelbarem Zwang und Waffen, z.B. Pfefferspray, müssen veröffentlicht werden. Der Einsatz muss notwendig und verhältnismäßig sein. [Oder anders ausgedrückt: Pfefferspray wird in gefühlt zunehmenden Maße exzessiv und nicht den Vorgaben entsprechend eingsetzt. An dieser versammlngsrechtlich wichtigen Diskussion möchte sich die Versammlungsbehörde Hannover lieber nicht beteiligen bzw. mit einer Haltung verorten lassen.]
  • Demonstrationen sollen in Hör- und Sichtweite ihrer Adressaten stattfinden können. Dies gilt auch für Gegendemonstrationen, die falls nötig zwar polizeilich getrennt, aber dennoch in gegenseitiger Hör- und Sichtweite stattfinden sollen. [Oder anders ausgedrückt: Die Versammlungsbehörde Hannover unterstützt die Polizei in den Fällen, wo ein von der Polizei favorisierter Demoverlauf gegen den eigentlichen Willen der Demoanmelder durchgesetzt wird. Bequemlichkeitsgründe der Polizeikräfte haben Vorrang vor den Ausprägungen der Versammlungsfreiheit.]
  • Die Ordnungsämter sollen statistisch erfassen, welche Art von Auflagen sie wie oft verhängt haben. [Oder anders ausgedrückt: Die Versammlungsbehörde führt keine Statistik über Art und Anzahl von verhängten Auflagen. Jedenfalls ist uns so eine Statistik nicht bekannt.]
  • Auflagen müssen frühzeitig dem Anmelder mitgeteilt werden, damit dieser den Rechtsweg bestreiten kann. Jede Auflage muss detailliert begründet werden. [Oder anders ausgedrückt: Nicht immer, aber auch nicht selten werden Auflagen bzw. Beschränkungen von Demonstrationen erst kurz, oft auch erst sehr kurz von der Versammlungsbehörde Hannover an die Demoanmelder versendet. Das hat zur Folge, dass der Rechtsschutz der Demostrierenden praktisch ausgehöhlt wird, wenn er auch formell eingehalten wird. Viele Demoanmelder sind in rechtlichen Fragen überfordert und ein Verwaltungsgericht am Wochenende zur Überprüfung von verhängten Demoauflagen anzurufen erfordert einiges an Geld, Zeit und Courage, auch wenn das die Vertreter der Versammlungsbehörden und der Polizei nicht verstehen oder verstehen wollen.]

Ja, sicher: Die Versammlungsbehörde Hannover kann keine Gesetze oder Verordnungen erlassen. Der ihr formell zugesprochenen Unabhängigkeit würde es aber gut stehen, wenn sich die Behörde eine eigene Meinung und Haltung zu versammlungspraktischen Fragen zulegen und diese öffentliche und innerhalb der Polizeibehörde vertreten würde. Und zwar eine versammlungsrechtsfreundliche, wie es sich für eine Versammlungsbehörde ziemen würde.

Die Nicht-Einnahme einer Haltung in versammlungsrechtlichen Fragen nährt jedenfalls die unter Punkt 1 beschriebene Annahme, dass es mit einer Unabhängigkeit der hannoverschen Versammlungsbehörde von der Polizeidirektion Hannover nicht besonders weit her ist.

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