„Die Geltung der Grundrechte hängt nicht davon ab, ob die Bundesregierung sie für hinderlich hält.“ Burkhard Hirsch ist tot.

Burkhard Hirsch ist gestorben. Viele haben ihn als eine der wenigen in politischen Parteien wirkenden und mit eigener, freier Persönlichkeit ausgestatteten Menschen gesehen, die sich gegen den schleichenden, aber stetigen Abbau individueller Freiheiten in diesem Land authentisch eingesetzt haben.

Viel über Herrn Hirsch zu schreiben steht uns nicht zu. Wikipedia hält einige Grundinformationen über sein Wirken und seine Arbeit bereit. Lesenswert auch, was das Bundesverfassungsgericht 2006 aufgrund (und Dank!) einer Verfassungsbeschwerde (u.a.) von Herrn Hirsch zum „Luftsicherheitsgesetz“ des doppelten Ottos zu sagen hatte.

Wir möchten hier zur Anregung aus einer Rede von Burkhard Hirsch aus 2001 zitieren. Diese hielt er als Laudatio für Arno Gruen, der für sein Buch „Der Fremde in uns“ den Geschwister-Scholl-Preises in jenem Jahr erhielt. Das ist über 18 Jahre her und scheint doch (leider) hochaktuell. Die Hervorhebungen im folgenden Manuskriptausschnitt stammen von uns.

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Reminiszenz: Vom Anfang der polizeilichen Videoüberwachung öffentlichen Raums in Hannover und Deutschland

Dass seit bald einem Jahrzehnt vor Gericht um die polizeiliche Videoüberwachung des öffentlichen Lebensraums der Stadt Hannover gestritten wird mag – wenn auch nicht vorrangig – daran liegen, dass die Polizei Hannover diesbezüglich bundesweit eine Vorreiterstellung eingenommen hat. Im Dezember 1976 begann sie – in einem bis dahin nicht dagewesenen Umfang und mit für jene Zeiten hochmoderner Technik  – mit der flächenmäßig umfangreichen Videoüberwachung der Stadt.

Zur Erinnerung daran rezitieren wir aus einem Bericht des „Spiegel“ vom Januar 1977:

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Polizei Hannover: Zurückrudern und weiteres Verstricken in Widersprüchen in Sachen neuer Polizeikameras in Hannover. Außerdem zum wiederholten male eine völlig unzureichende „Kennzeichnung“ der Kameras.

Einer der beiden neuen „Kennzeichnungen“ für vier neue und geheim gehaltene Polizeikameras zur Überwachung des öffentlichen Raums in Hannover, genauer gesagt am türkischen Generalkonsulat.

Dass die Polizeidirektion Hannover ein Problem mit Transparenz und Öffentlichkeitsarbeit in Sachen Videoüberwachung des öffentlichen Raumes hat, darüber haben wir erst zuletzt berichtet.

Unter anderem haben wir dabei erstmals öffentlich gemacht, dass die Polizei seit Mitte letzten Jahres vier neue Polizeikameras betreibt bzw. in ihrem Auftrage betreiben lässt, ohne die Öffentlichkeit darüber aufzuklären. Weder gab es dazu eine polizeiliche Presseberichterstattung – und das ist ein recht atypisches Verhalten für die sonst sehr umfangreich über viele Dinge und Erlebnisse berichtende Polizeipressestelle und ihre Resonatoren in der Medienwelt – noch tauchen die vier Kameras in der Auflistung der stationären Polizeikameras auf den Internetseiten der Behörde auf. Und das, obwohl die Kameras einen für „jedermann“ begehbaren öffentlichen Raum überwachen und sich dementsprechend auf die Rechtsgrundlage des (vor Gericht noch umstrittenen) § 32 (3) NPOG stützen. Letzteres hatte die Polizeidirektion als Antwort auf eine unserer Presseanfragen selber erklärt.

Wie auch immer: Nun verwickelt sich die Polizei Hannover in weitere Widersprüche.

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Zeitzeichen, 18

victor-klemperer-cc-by-sa-bundesarchiv_bild_183-s90733-mod-freiheitsfooIn unserer Kategorie „Zeitzeichen“ rezitieren wir in unregelmäßigen Abständen und in ebenso unregelmäßigem Umfang Nachrichtenschnipsel oder Zitate, die wir als möglicherweise stellvertretende Beispiele für größere Entwicklungen und gesellschaftliche Symptome empfinden: als Zeitzeichen.

Wir behalten uns vor, dieses oder jenes kurz zu kommentieren oder zu bewerten, oder auch nicht. :)

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Videoüberwachung durch die Polizei Hannover: Plötzlich und heimlich vier neue Überwachungskameras und – bislang vergebliche – (Nicht-)Anstrengungen, ihre Überwachungskameras wie vom Gesetz vorgeschrieben zu kennzeichnen [Update]

Einer der „alten“ Aufkleber, die die Polizei in bester StreetArt-Manier an Laternenpfosten klebt und meint, damit universell alle Menschen über die Videoüberwachung aufgeklärt zu haben.

Einst betrieb die Polizeidirektion Hannover bis zu 79 Kameras zur so genannten „offenen“ Überwachung öffentlicher Plätze und Straßenräume in der Landeshauptstadt. Derzeit sind es immerhin noch 30 Stück dieser fest montierten Kameras.

[Achtung, Spoiler: Huch. Plötzlich sind vier neue Kameras dazugekommen, also sind es 34 Kameras. Doch davon erfährt mensch nichts, es sei denn, die Polizei legt vor Gericht aufgrund von Rechtfertigungsdruck spontan und ungeplant ein Dokument vor, aus dem der Kamerazuwachs nebenbei kurz erwähnt wird.]

„Nur noch“ 30 Kameras deswegen, weil das Verwaltungsgericht Hannover in einem Urteil aus 2016 die Mehrzahl der Polizeikameras als unzulässig bewertet und die Demontage oder Außerbetriebnahme verordnet hatte.

Die Fortsetzung dieses Verfahrens findet derzeit vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg statt, denn die Polizei möchte acht derjenigen Kameras weiter betreiben, deren Nutzung vom Verwaltungsgericht verboten worden war. Das Gericht, das in 2017 eklatanterweise nicht davor scheute, die Vortäuschung von Scheinsicherheit durch die Anwesenheit von Kameras, also die lediglich subjektive Verbesserungs des Sicherheitsgefühls als Argument für den Ausbau von Videoüberwachung zu akzeptieren (siehe hier und hier), dieses Gericht hat den Streitfall eines in Hannover lebenden Menschen am 21.1.2020 erneut verhandelt und – anders als mutmasslicherweise geplant und gewünscht – nicht zu den Akten legen können. Der Grund: Die Vertreter der Polizeidirektion Hannover waren nicht in der Lage zu beschreiben und zu belegen, welche Flächen ihre Polizeikameras denn nun tatsächlich erfassen und Bilder davon aufzeichnen.

So wurde das Verfahren also bis auf weiteres vertagt, nachdem es schon seit 2011 (inklusive Vorverfahren sogar schon seit 2010) bereits mehrfach verschoben worden ist. Ein Verwaltungsgerichtsverfahren, das sich also bald über neun Jahre (!) hinzieht und gerade einmal erst in der zweiten Instanz behandelt wird …

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Bundesverwaltungsgericht: Niedersachsen wollte mittels falscher Unterstellung eines „Gefährder“-Status einen Menschen ohne weitere Prüfung abschieben

In 2017 hat Niedersachsen bundesweit als erstes Bundesland überhaupt damit angefangen, den als Folge des parteipolitischen 9/11-Terroranschlags-Aktivismus eingeführten Abschiebeparagraphen 58a des Aufenthaltsgesetzes erstmals praktisch anzuwenden.

Mittels dieser Rechtsgrundlage dürfen die Landesbehörden (in diesem Fall verantwortlich: das Niedersächsische Innenministerium) Menschen ohne vorherigen Ausweisungsbescheid abschieben, also auch unter Anwendung von Gewalt gegen ihren Willen in ein anderes Land verbringen, und zwar

„auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr.“

Nach diesem bundesweiten Dammbruch hat Niedersachsen auch weitere Menschen unter Berufung auf diesen Paragraphen außer Landes bringen lassen, nun aber einen höchstrichterlichen Rückschlag einstecken müssen:

Am 14.1.2020 urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass eine von Nds. Innenministerium nach §58a AufenthG verfügte Abschiebung rechtswidrig war und ist. Mit der „auf Tatsachen gestützte Prognose“ war es in diesem Fall also nicht so weit her. Das Bundesverwaltungsgericht schreibt in seiner Pressemitteilung vom 14.1.2020:

„Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute der Klage eines als islamistischer Gefährder eingestuften türkischen Staatsangehörigen stattgegeben und die gegen ihn vom Land Niedersachsen verfügte Abschiebungsanordnung aufgehoben. (…) Eine Gefahr i.S.d. § 58a AufenthG kann auch dann vorliegen, wenn der Ausländer zwar nicht selbst – gar vollständig oder nachhaltig – ideologisch radikalisiert ist, er sich jedoch von Dritten im Wissen um deren ideologische Zwecke für entsprechende Gewalthandlungen „einspannen“ lässt. Auch nach diesem konkretisierten Maßstab gelangt der Senat in der Gesamtschau bei umfassender Würdigung des Verhaltens des Klägers, seiner Persönlichkeit, seiner nach außen erkennbaren oder geäußerten inneren Einstellung und seiner Verbindungen zu anderen Personen und Gruppierungen zu der Bewertung, dass die festgestellten Tatsachen im Ergebnis nicht die Bewertung tragen, dass aktuell von dem Kläger mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit eine nach § 58a AufenthG erforderliche besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder terroristische Gefahr ausgeht.

Mit anderen Worten: Die Durchsetzung dieser Abschiebung hätte das Innenministerium rechtswidrig durchgeführt, den §58a also mutmasslich zur Durchsetzung politischer Ziele missbraucht, zumindest diese Regelung nicht sorgfältig abwägend angewendet. Mit heiklen Folgen für den Betroffenen und seine Familie …

So viel zur Wertigkeit und juristischen Haltbarkeit polizeilicher Prognosen, mittels derer die Niedersächsische Polizei dank des neuen Niedersächsischen Polizeigesetzes („NPOG“) inzwischen eine ganze Menge Dinge an und mit Menschen tun darf, die gar keine Straftaten begangen haben („Gefährdern“). Übrigens: In NRW (und nicht nur dort) hat die Polizei ihre dort ebenfalls neu eingeräumten Befugnisse eines neuen Polizeigesetzes nicht gegen (angebliche) Terroristen oder staatsgefährdende Attentäter angewendet, sondern gegen Demonstranten, die sich gegen die sinnlose und klimakatastrophale Abholzung eines Waldes im Zuge der Braunkohlegewinnung eingesetzt haben … Doch zurück zum eigentlichen Fall:

Was wäre wohl dabei herausgekommen, wenn sich auch alle anderen mittels dieses Paragraphen abgeschobenen Menschen juristisch bis zum höchsten Verwaltungsgericht dagegen gewehrt hätten?

Diese Frage kann nur unbeantwortet bleiben und dem Innenministerium in Hannover dürfte das auch ziemlich egal sein. So wie ihm auch diese Rechtssprechung folgenlos bleibt. Nicht nur, dass nicht ein einziger Mensch in der Behörde für diese juristische Backpfeife verantwortlich zeichnet und mit Konsequenzen zu rechnen hat – der erfolgreiche Kläger soll nun mittels anderer Rechtsgrundlagen abgeschoben werden.

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Verwaltungsbericht Lüneburg: Niedersächsischer Inlandsgeheimdienst („Verfassungsschutz“) hat jahrelang illegal Anti-Atom-Aktivistin ausgespäht

Wir geben hiermit den  Beitrag der Aktivistin Cécile Lecomte („Eichhörnchen“) vom 17. Dezember 2019 wieder, weil wir ihn als gleichermaßen besorgniserregend wie symptomatisch empfinden. [Hervorhebungen im Beitrag wurden durch uns vorgenommen.]

* * *

Umweltaktivistin gewinnt Klage gegen den Verfassungsschutz Niedersachsen

Seit dem Jahr 2005 speicherte der niedersächsische Verfassungsschutz Niedersachsen Daten über die in Lüneburg lebende Umwelt- und Kletteraktivistin Cécile Lecomte. Sie hat nach einem 4-jährigen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg und einem sogenannten „in Camera“ Verfahren mit geschwärzten Akten vor dem Oberverwaltungsgericht erreicht, dass der Verfassungsschutz die über ihre Person gespeicherten Daten löscht (Az. 1 A 375/15und später Az. 4 A 10/19).

Überwacht wurde die Aktivistin, weil sie „umfangreiche Aktionen zur Unterstützung linksextremistischer Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 NVerfSchG durchgeführt“ habe, so der Verfassungsschutz. Gemeint war somit ihr vielfältiges Engagement als Atomkraftgegnerin, Antimilitaristin undDegrowth-Aktivistin. Dies belegte die Behörde vor dem Verwaltungsgericht jedoch nicht. Der Verfassungsschutz muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Aus den dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten lässt sich entnehmen, dass der Verfassungsschutz sich insbesondere für die Antiatom-Kletteraktionen und Vorträge der Klägerin interessierte. Erwähnung finden Antiatom-Konferenzen inklusive Spitzelbericht, Abseilaktionen gegen Atomtransporte, Protestaktionen gegen die Bundeswehr, Redebeiträge auf Demonstrationen oder auch Lesungen mit ihrem 2014 erschienen Buch „Kommen Sie darunter! Kurzgeschichten aus dem politischen Alltag einer Kletterkünstlerin“. Selbst eine Ordnungswidrigkeit die mit 5 Euro Bußgeld bestraft wurde, findet dort explizit Erwähnung.

In ihrem Buch kommentierte die Aktivistin ihre Beobachtung durch den Verfassungsschutz, den sie als Verfassungssch(m)utz titulierte:

„Warum ist Baumklettern so staatsgefährdend? Gibt es ein Gesetz à la »Du sollst dich ausschließlich horizontal bewegen«? Warum interessiert sich der Verfassungssch(m)utz mehr für’s Baumklettern als für mordende Neonazis?“

Nach einem richterlichen Hinweis im Sommer 2019, wonach das Gericht anhand der vorgelegten Akten keine verfassungsfeindliche Handlungen erkennen konnte, erklärte sich der Verfassungsschutz bereit, die gespeicherten Daten zu löschen, die Speicherung sei zur Aufgabenerfüllung des niedersächsischen Verfassungsschutzes nicht mehr erforderlich, so die Behörde.

Weshalb die Speicherung zuvor gerechtfertigt gewesen sein soll, wird wohl das Geheimnis der Behörde bleiben. Sie legte keine Belege vor, sodass das Gericht mit Bezug auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (Az.: 20 K 2331/08) zur materiellen Beweislast, nach Erledigung der Klage durch Löschung der Daten, der Behörde die Kosten des Verfahrens auferlegte.

„Unabhängig davon, ob der Beklagte die personenbezogenen Daten rechtmäßig erhoben hat, sind jedenfalls vom Beklagten die tatsächlichen Voraussetzungen für eine fortlaufende Speicherung vom Zeitpunkt der Erhebung (augenscheinlich erstmals seit dem Jahr 2005) bis heute nicht dargelegt. Diese ergeben sich auch nicht aus den rudimentär vorgelegten Akten.“

Schrieb das Gericht.

„ Ich freue mich, diese Klage gewonnen zu haben“ erklärt Lecomte. Sie bleibt aber skeptisch. „Es gibt keine Rechtssicherheit. Die Behörde entscheidet nach Gutdünken, wen sie überwacht oder nicht. Es besteht keine Sicherheit, dass die Überwachung morgen nicht wieder aufgenommen wird.“

Gründe für Misstrauen hat die Aktivistin genug. Vor Kurzem erfuhr sie zufällig davon, dass eine (Polizei)behörde – welche ist ihr nicht bekannt – sie wegen ihrer politischen Aktivitäten auf eine Liste Namens „Schengen-Fahndung zur Pol. Beobachtung“ gesetzt hat. Dies führe im Alltag zu unangenehmen Polizeikontrollen und zur Speicherung von noch mehr Daten als sonst in polizeilichen Datenbanken. Vorbestraft ist die Aktivistin nicht.

Lecomte stieß auf auf das Dokument bei einer Akteneinsicht in ein – inzwischen nach § 170 II StPO eingestelltes – Ermittlungsverfahren zu einer Abseilaktion gegen einen Urantransport 2018 bei Koblenz. Das Dokument befindet sich eher zufällig in der Akte. Es ist als Verschlusssache nur für den Dienstgebrauch eingestuft (siehe Bild am Rand dieses Beitrags).

„Wer sich politisch – insbesondere gegen die Atomkraft und Militarismus – engagiert, wird als Staatsfeind behandelt und kommt nie aus den Mühlen der polizeilichen Datenbanken und Überwachung“, fasst Lecomte zusammen.

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Leseempfehlung zum heutigen Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG zur (Un)Rechtmäßigkeit der BND-Abhörmaßnahmen: „Wie Ex-BND-Präsidenten mit Unwahrheiten die Überwachung von Journalist:innen rechtfertigen“ von Daniel Moßbrucker

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Populismus ad it’s best: Beamtenbund-Vorsitzender Silberbach reklamiert massives Unsicherheitsgefühl der Bevölkerung und viele No-Go-Areas in deutschen Großstädten. Sein Pressesprecher bestätigt auf Nachfrage: Dafür gibt es keinerlei Grundlage.

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Zweiter Appell des bundesweiten Netzwerks „Drohnen-Kampagne“ gegen bewaffnete Drohnen für die deutsche Armee

freiheitsfoo ist Teil der Drohnen-Kampagne, die sich Anfang 2013 gefunden und gegründet hat. Sie mischte sich mit einem breit (1/2/3) unterstützten Appell gegen Anschaffung und Einsatz von Kampfdrohnen ein. Das ist nun bald sieben Jahre her und damals war die (öffentliche) Diskussion um Drohnen im Einsatz für deutsche Armeen und Polizeien noch ganz am Anfang begriffen.

Auch wenn es um die Drohnen-Kampagne ruhiger geworden ist hat diese nun am 20.12.2019 aus aktuellem Anlass einen Zweiten Appell veröffentlicht, den wir hier gerne weiter verbreiten möchten:

 

Zweiter Appell des bundesweiten Netzwerks „Drohnen-Kampagne“

20. Dezember 2019

Keine Kampfdrohnen!

Vor sieben Jahren forderte der damalige Verteidigungsminister Thomas de Maizière (CDU) bewaffnete Drohnen („Kampfdrohnen“) für die Bundeswehr.  Wegen der starken Ablehnung durch die Bevölkerung gab es bis heute noch keine Mehrheit in der Politik für ihre Beschaffung.

Jetzt fordert die Verteidigungsministerin Annegret Kramp-Karrenbauer (CDU) abermals deutsche Kampfdrohnen. Wir sagen abermals „Nein!       

Wir lehnen Kampfdrohnen ab, weil ihr Einsatz

  • Tötungen ohne ein Risiko für die Angreifenden ermöglicht und damit die Schwelle senkt, militärische Gewalt auszuüben;
  • den Krieg geografisch entgrenzt, weil sie von mobilen oder stationären Bodenstationen aus der Ferne oder sogar aus Deutschland gesteuert werden können;
  • in enger geheimdienstlicher Vernetzung mit solchen verbündeten Staaten ausgeübt wird, die mit bewaffneten Drohnen das Völkerrecht und die Menschenrechte ständig schwer verletzt haben;
  • durch ihre Verbindung mit willkürlichen und völkerrechtswidrigen Tötungen den Hass in den betroffenen Bevölkerungen schürt, Terrorismus fördert, Militärpersonal dadurch gefährdet und die Möglichkeit, friedliche Lösungen zu finden, untergräbt;
  • schwere psychologische Folgen für die Zivilbevölkerung in den betroffenen Gebieten verursacht, die dauerhaft überwacht werden, weil Drohnen wie ein Damoklesschwert über ihnen schweben;
  • zur wissenschaftlich bewiesenen psychologischen Traumatisierung des ausführenden Militärpersonals führt, während noch kein Beweis dafür erbracht wurde, dass diese Waffen Soldatinnen und Soldaten im Feld besser als konventionelle Waffen schützen können;
  • einen gefährlichen Vorstoß für die Nutzung von qualitativ neuen digitalen Technologien zum Töten bedeutet, die Grenzen zwischen Krieg und Frieden verwischt und sich zunehmend und weltweit der verfassungsgemäßen demokratischen Kontrolle entzieht.

Wir fordern von Bundesregierung und Bundestag,

  • das Versprechen in den Koalitionsverträgen von 2013 und 2018 endlich einzuhalten, eine offene und ausführliche Prüfung im Bundestag zu den völkerrechtlichen, verfassungsrechtlichen und ethischen Fragen im Zusammenhang mit dem Einsatz von bewaffneten Drohnen durchzuführen und erst danach über ihre Bewaffnung abzustimmen;
  • das Versprechen in den Koalitionsverträgen von 2013 und 2018 zur Ächtung von autonomen Waffensystemen einzuhalten und umgehend alle Forschungen und Entwicklungen in Deutschland hierzu zu verbieten;
  • die ebenfalls versprochene „breit angelegte Debatte in Politik und Gesellschaft“ über die Bewaffnung von Drohnen stattfinden zu lassen, sie zu fördern und in die Beratungen im Bundestag einzubeziehen, weil die rasche Digitalisierung und Automatisierung der Staatsgewalt bis hin zu autonomen Waffensystemen eine steigende zivilgesellschaftliche Verantwortung für die Gestaltung einer friedlichen und demokratischen Zukunft mit sich bringt
  • sich für ein weltweites Verbot und völkerrechtliche Ächtung solcher Waffensysteme einzusetzen.
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