Brandbrief universitärer Extremismusforschung: Polizei Bayern verletzt Forschungsfreiheit eklatant und begräbt die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes

Titelbild des Buches „Der Minister und der Terrorist“ aus dem Jahr 1980

Angesichts der aus unserer Sicht großen Brisanz und Bedeutung des Vorganges rezitieren wir hier einen Brandbrief aus der universitären Forschung an die bayrischen „Sicherheitsbehörden“:

Verteidigt die Forschungsfreiheit – Wir verurteilen die Beschlagnahme von Forschungsdaten!

Am 31. Januar 2020 durchsuchten Beamte des Bayerischen Landeskriminalamtes das Universitätsbüro eines Hochschullehrers, der ein Forschungsprojekt zum Thema „Radikalisierung im Strafvollzug“ durchführt. Dabei beschlagnahmten sie – abgesehen von einer wissenschaftlichen Publikation – die Kopie der Audio-Aufzeichnung eines Interviews mit einem Strafgefangenen sowie eine Liste mit den Namen aller im Zuge des Forschungsprojekts interviewten Gefangenen.

Wir protestieren auf das Schärfste gegen diese Maßnahmen. Sie verletzen die verfassungsrechtlich garantierte Forschungsfreiheit des Hochschullehrers (s. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG).

Der vom Oberlandesgericht München ausgestellte Durchsuchungsbeschluss lässt nicht erkennen, dass dieses hohe Gut bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen überhaupt berücksichtigt wurde. Die Maßnahmen dienten nicht der Verhütung einer bevorstehenden Straftat, sondern wurden mit Ermittlungen gegen den Gefangenen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung begründet. Ein solches Vorgehen der Sicherheitsbehörden ist aus wissenschaftlicher Sicht inakzeptabel. Die Achtung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes ist für Forschung von zentraler Bedeutung, wenn es darum geht, Interviews mit Personen zu führen, die mutmaßlich oder erwiesenermaßen Straftaten begangen haben. Das gilt nicht nur für die Radikalisierungsforschung, sondern für jede Form von empirischer Forschung im Bereich der Kriminologie und ihrer Bezugswissenschaften.

Der Schaden, der dadurch angerichtet wird, ist absehbar groß. Ohne wissenschaftliche Forschung wird es keine verlässlichen und belastbaren Erkenntnisse zu den Ursachen strafbarer Verhaltensweisen sowie zu ihrer Prävention und Behandlung geben! Das ist nicht im gesamtgesellschaftlichen Interesse.

Wir fordern die Sicherheitsbehörden dazu auf, die Forschungsfreiheit der Wissenschaft zu achten und alle Eingriffe in dieses Grundrecht zu unterlassen, soweit sie nicht unmittelbar der Abwendung bevorstehender schwerer Straftaten dienen. Soweit das erforderlich sein sollte, rufen wir den Gesetzgeber auf, per Gesetz sicherzustellen, dass die Freiheit der Forschung gewährleistet ist.

Für den vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Forschungsverbund „Radikalisierung im digitalen Zeitalter (RadigZ)“

  • Deutsche Hochschule der Polizei, Fachgebiet Kriminologie und interdisziplinäre Kriminalprävention
  • Friedrich-Schiller-Universität Jena, Institut für Psychologie, Abteilung für Forschungssynthese, Intervention und Evaluation sowie Zentrum für Rechtsextremismusforschung, Demokratiebildung und gesellschaftliche Integration
  • Georg-August-Universität Göttingen, Lehrstuhl für Strafrecht und Kriminologie
  • Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen e. V.
  • Leibniz Universität Hannover, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie
  • Universität Greifswald, Lehrstuhl für Gesundheit und Prävention
  • Universität Greifswald, Lehrstuhl für Kriminologie, Strafrecht, Strafprozessrecht und vergleichende Strafrechtswissenschaften
  • Universität zu Köln, Institut für Kriminologie
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Groteske Auflösungen von Demonstrationen, Polizisten gefährden die Gesundheit von Versammlungsteilnehmern

Corona-Ausnahmezustand: Einkaufen in Blumenläden erlaubt, Demonstrieren verboten. (Unterstes Bild von Jannis Große, entnommen einem lesenswerten Bericht einer polizeilich verhinderten Demo in Hamburg)

Bundesweit mehrt sich der Widerstand gegen die zumeist vollständigen und ausnahmslosen Versammlungsverbote im Zuge der Corona-Verordnungen. Während die meisten Richter und Richterinnen noch immer nicht die fatalen Folgewirkungen ihrer Eilentscheidungen zu verstehen scheinen, gibt es hier und da erfolgreiche Akte des Wiederbelebens des Versammlungsgrundrechts (Beispiele Flensburg, Lüneburg, Münster). Einen Überblick zu behalten fällt schwer und von daher zitieren wir lediglich beispielhaft nachfolgend eine Nachschau der Göttinger „BürgerInnen beobachten Polizei und Justiz“ zu dem polizeilichen Vorgehen gegen eine Versammlung am 5.4.2020 in Göttingen:

Nachschau auf die polizeilichen Auflösungen der Aktion „Spuren hinterlassen“ am 5. 4. 2020 in Göttingen und bundesweit

Die Ereignisse am 5. 4. 2020 in Göttingen, machen uns mit zunehmendem zeitlichem Abstand immer fassungsloser: Zum Zeitpunkt der Anordnung zur Auflösung der Demonstration befanden sich auf der gesamtem Fläche zwischen der Bushaltestelle vor dem Neuen Rathaus und dem Bauzaun an den Wasserspielen 8 Polizisten und 20 weitere Personen. Auf dem gegenüberliegenden Gehweg bis zum Fußgängerüberweg an der Keplerstraße befanden sich 5 Polizisten und ca. 15 weitere Personen (in jedem Supermarkt ist aktuell die Personendichte weitaus höher). Zu den wenigen Situationen mit geringeren Abständen als 1,5 m, z.B. am Fußgängerüberweg zum Neuen Rathaus, kam es erst durch die Räumungsanordnung der Polizei.

Diese argumentierte in der Presse und auch gegenüber unserem von der ersten Personalienfeststellung dieses Tages betroffenem Mitglied, es sei für sie selbst ungefährlich, einen geringeren Abstand einzuhalten, da sie im Moment in festen Besetzungen im Einsatz seien. Abgesehen von einer offenkundig völlig falschen Einschätzung des Infektionsrisikos innerhalb des Polizeipersonals offenbart dies, dass sie den Kern der Kritik nicht verstanden haben: Durch das drastische Unterschreiten des Mindestabstandes zu einigen, gegen die sie Maßnahmen durchführten, gefährdeten sie diese Personen und ihre Angehörigen. Die wiederholt deutlich ausgesprochene Aufforderung unseres Mitglieds auf den Mindestabstand zu achten, wurde ignoriert – selbst nach dem Hinweis, dass er in einem Haushalt mit einer Risikoperson lebe.

Dieses Personen gefährdende Verhalten ist im Hinblick auf die Begründung der Räumungsanordnung, der Mindestabstand sei nicht eingehalten worden, völlig unangemessen.

In der Gesamtschau wirft das die Frage auf, worum es bei der Auflösung der gestrigen Aktion tatsächlich ging. Stellt man die grotesken Vorgänge in Göttingen in einen bundesweiten Zusammenhang, stellt sich die Frage noch drängender: Von der Kleinstadt bis zur Hauptstadt wurden jedwede Versammlungen in diesem Kontext entweder von vorherein oder im weiteren Ablauf unterbunden.

Wir sehen auch einen starken Zusammenhang zwischen der aktuellen de-facto-Abschaffung des Grundrechts auf Versammlung und der extrem menschenrechtsmissachtenden Abschottungspolitik der EU. Wir alle erleben in diesen Tagen, dass Grund- und Menschenrechte über Bord geworfen werden. Die Begründungen für das Außerkraftsetzen der Versammlungsfreiheit sind hochgradig demokratiefeindlich. Die Abschottungspolitik ist rassistisch bzw. nationalistisch motiviert.

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Zeitzeichen, 19

victor-klemperer-cc-by-sa-bundesarchiv_bild_183-s90733-mod-freiheitsfooIn unserer Kategorie „Zeitzeichen“ rezitieren wir in unregelmäßigen Abständen und in ebenso unregelmäßigem Umfang Nachrichtenschnipsel oder Zitate, die wir als möglicherweise stellvertretende Beispiele für größere Entwicklungen und gesellschaftliche Symptome empfinden: als Zeitzeichen.

Wir behalten uns vor, dieses oder jenes kurz zu kommentieren oder zu bewerten, oder auch nicht. :)

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Leak aus Handlungsanweisungen für die Polizei Göttingen: „Soziales Herumlungern an Bahnhöfen“ soll mit bis zu 25.000 Euro Bußgeld geahndet werden. [Update]

Jetzt verboten und bis zu 2.500 Euro teuer: „Soziales Herumlungern“ am Bahnhof, hier ein Beispiel für „Abhängen“ am Hauptbahnhof Hannover

Ein uns zugegangener Ausschnitt einem Dokument der Polizeidirektion Göttingen, das beschreiben soll, was im Zuge der Corona-Grundrechtsbeschneidungen nun verboten und zu ahnden sei:

Gruppenbildungen d.h. Zusammentreffen von mehr als zwei Personen, die nicht einem Hausstand angehören.

a) in der Öffentlichkeit und in öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen z.B. Picknick, Grillen, soziales Herumlungern an Bahnhöfen Verstoß gegen Allgemeinverfügung, § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG Geldbuße bis maximal 25.000 EURO

b) in privaten Wohnungen und nicht-öffentlich zugänglichen Räumen z.B. private Feiern, ständige Besuche über „ein absolut nötiges Minimum“ hinaus. Verstoß gegen Allgemeinverfügung, § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG Geldbuße bis maximal 25.000 EURO

Besuche, d.h. private Besuche in nicht-öffentlich zugänglichen Räumen.

Zulässig sind Besuche bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorgerechts.

Wir fragen uns, was denn unter „sozialem Herumlungern zu verstehen ist. Diese Begrifflichkeit ist derart unbestimmt, dass willkürlichem polizeilichen Handeln Tür und Tor geöffnet werden. Ein sachlicher Freibrief für Racial Profiling und vernebelt rassistisch unterlegtes repressives Handeln der mit dem „staatlichen Gewaltmonopol“ betrauten Polizei.

Hinterfragenswürdig auch, wie die Praxis der polizeilichen Kontrolle und Ahndung angeblich untersagte Besuche in Privatwohnungen aussehen kann – selbst wenn die Grundlage für diese Regelung nach einigem Durcheinander und Hin-und-Her in der Niedersächsischen Landesregierung nun in Teilen zurückgezogen bzw. abgemildert werden soll.

Die Schwammigkeit und Wortwahl dieser Vorgaben erzeugen Unsicherheit, ja wecken Erinnerungen an düstere Zeiten deutscher Geschichte und können so kein Vertrauen gegenüber der Polizei und dem sie anweisenden Innenministerium aufbauen.

Abhängen wird verboten, Schlendern ist Luxus.

 

[Update 8.4.2020, 13:38 Uhr]

Trotz mehrfachen Nachfragens ist die Polizeidirektion Göttingen nicht bereit oder in der Lage, auf unsere Frage zur Bestimmung/Definition des „Sozialen Herumlungerns“ in den von ihr an die Polizeikräfte ausgehändigten Handlungsanweisungen einzugehen.

Stattdessen erklärt die Polizei uns gegenüber – von uns als euphemistisch empfunden – folgendes:

„Zu Unklarheiten bzgl. der Begrifflichkeit „Herumlungern“ ist es bei den eingesetzten Beamten/-innen nicht gekommen.“

Ach. Unsere Kritik bleibt also substantiell bestehen.

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Leak zum polizeilichen Abruf personenbezogener Daten von den Gesundheitsämtern Niedersachsens: Neuer Rechtfertigungsentwurf beruft sich nun auf „Notstands“-Paragraphen

In den letzten Tagen wurde Stück für Stück bekannt, dass die Landespolizeien einiger Bundesländer sich das Recht ausnehmen, besonders geschützte, unter das Arztgeheimnis fallende personenbezogene Gesundheitsdaten von den Gesundheitsämtern der Städte und Kommunen abzufragen und in Polizeidatenbanken einzupflegen.

Auch in Niedersachsen war (oder ist!) dieses der Fall. Nachdem die Landesdatenschutzbeauftragte Niedersachsens von der Sache erfuhr (und ihr fälschlicherweise seitens des nds. Innenministeriums zugeschrieben worden war, in den Vorgang involviert gewesen zu sein!) untersagte Sie am letzten Freitag, den 3.4.2020 den Gesundheitsämtern des Bundeslandes, weitere personenbezogene Daten an die Polizei zu übermitteln. Dieses sei „unverhältnismäßig und verstoße gegen den Datenschutz“.

Uns wurde nun ein Textausschnitt aus einem Dokument vorgelegt, das unseren Informationen zufolge zur parlamentarischen Rechtfertigung der Wiederaufnahme (oder dem Weiterbetrieb) dieser Datentransfers dienen soll.

In dem Dokument wird erneut – wie bereits bekannt – der § 41 NPOG des niedersächsischen Landespolizeigesetzes (Datenübertragung zum Zwecke der Gefahrenabwehr) zur Rechtfertigung bemüht und nun aber ergänzend – und das ist neu – mit dem Verweis auf § 34 StGB argumentiert. Beim §34 StGB handelt es sich um die Definition des „Rechtfertigenden Notstands“.

Es ist aus unserer Sicht mehr als fraglich, ob die Benennung eines solchen Rechtfertigungsgrundes bei nüchterner Betrachtung zulässig sein kann. Genau genommen erlaubt sich die Polizei damit die Begehung einer Straftat (der Abgriff von im Zuge der Verschwiegenheitspflicht fallenden Gesundheitsdaten), „um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden“. Klingt zwar nicht unplausibel, ist seitens des Gesetzgebers allerdings nicht für Fälle wie diese hier gedacht, in denen die Datenübertragungen alles andere als im Zuge eines akuten „Notstands“ sondern vielmehr kalkuliert und vorhersehbar geplant vonstatten gehen.

Es scheint, als nutze die Polizei diesen Notstandsparagraphen, um sich selber einen Freibrief zur Begehung von Straftaten auszustellen.

Der Wortlaut des uns vorliegenden Textausschnittes im Gesamten:

„(…) ist insoweit in Ihrer Funktion als Gefahrenabwehrbehörde betroffen mit der Zwecksetzung, die Ausbreitung des Corona-Virus zu bekämpfen.

Die Übermittlung der Quarantänestatusdaten von den unteren Gesundheitsbehorden an die Polizei erfolgt auf der Grundlage des § 41 Satz 1 NPOG in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Erst durch die Übermittlung der Daten an die ortsansässige Polizeibehörde wird diese in die Lage versetzt, sich vor einer Infizierung im Dienst zu schützen. Darüber hinaus wird der Polizei die Möglichkeit gegeben, die Regelungen des IfSG anzuwenden, indem sie prüfen kann, ob das Kontaktverbot einer in Quarantäne befindlichen Person auch eingehalten wird.

Schließlich kommt als Rechtfertigungsgrund für die Behörde, die die Quarantäne anordnet und den Quarantänestatus an die Polizei meldet, der rechtfertigende Notstand gern. § 34 StGB in Betracht, und zwar deshalb, weil das Offenbaren des Geheimnisses einziges Mittel zum Schutz erheblich höherwertiger Interessen ist. Die Zwecksetzung der Meldung liegt in der Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus. Dies betrifft auch den Zweck des Eigenschutzes der Polizeibediensteten, um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus auf die Polizeibediensteten zu verhindern. Diese Interessen sind damit eindeutig höher zu bewerten als das Privatgeheimnis des Patienten.

Im Übrigen werden die Daten, wenn die Quarantänezeit abgelaufen ist, bei der Polizei (…)“

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Sterben in Zeiten von Corona

[Ein Gastbeitrag von außerhalb der freiheitsfoo-Redaktion. Die Hervorhebungen stammen von uns.]

Die Corona-Steilvorlage

In Zeiten von Corona sind mittlerweile auch Demonstrationen einfach mal verboten. Überhaupt wird im Fall von Corona besonders anschaulich „demonstriert“, mit welcher enormen Dynamik und Geschwindigkeit sich in den neuen Medien heutzutage Angstkonstrukte aufblähen. Das ruft eine Politik auf den Plan, die zwar offenbar kein Konzept hat, aber um jeden Preis Handlungsfähigkeit demonstrieren will – vor allem indem Regierungen per Dekret in schneller Folge einen Eingriff in Freiheitsrechte auf den nächsten aufsattelt und sich dann auch noch bei diesem Unterfangen in einen gegenseitigen Überbietungswettstreit begeben. Ihr enormes Engagement zeigt sich infolge der gewählten Verbotsstrategie in möglichst martialischer Verfolgungsrhetorik gegen Abweichler und auf der anderen Seite im maximalen Verteilen von „Wohltaten“ zum Abfedern der Verbotsfolgen auf Kosten künftiger Generationen.

Diese Art von „Konzept“ ist so großartig, da sollten wir gar nicht erst bis zur nächsten Mutation eines Corona-Virusstammes warten, sondern in der vorgelegten Schlagzahl gleich mal fortsetzen. Da hätte ich auch spontan eine schöne Idee, die ich hier einmal kurz skizzieren möchte:

Angesichts von mehr als 3000 Verkehrstoten im vergangenen Jahr (kleine Anmerkung: historischer Tiefstand, aber was soll’s) sind einschneidende Maßnahmen gegen diesen Wahnsinn längst überfällig. Wir brauchen jetzt endlich einen weitestgehenden Shutdown! Die klare Forderung, ja Anweisung an die Menschen, zu Hause zu bleiben, das Auto stehen zu lassen und zu Fuß zu gehen oder bestenfalls ÖPNV zu nutzen. Und wenn das nicht auf „freiwilliger“ Basis erfolgt, dann bleiben einer verantwortungsvollen Regierung angesichts der vielen Toten und Schwerverletzten im Straßenverkehr nur massive Eingriffe in ein immer wieder gern, gleichwohl aber zu Unrecht reklamiertes Freiheitsrecht auf Geschwindigkeit und PS-Protzertum. Weiterlesen

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Corona-Systemkrise: Versammlungsbehörde Flensburg freut sich über vermummte Teilnehmer

Anekdotisch und bemerkenswert: Während in Niedersachsen (aber leider längst nicht nur dort) im Zuge der jüngsten Corona-Allgemeinverfügung ein vierwöchiges, grundsätzliches und flächendeckendes Demonstrationsverbot verhängt und gerichtlich bestätigt wurde, ja Demonstrieren somit sogar zur Straftat erhoben worden ist, lässt Schleswig-Holstein Proteste mit Augenmaß und gesundem Menschenverstand gewähren. Ja sogar noch weiter: Die Versammlungsbehörde der Stadt Flensburg – und das ist wohl neu und bislang einmalig – teilt in ihrem Auflagenkatalog zu einer Protestveranstaltung (Bilder / Video) mit, dass sie es begrüßen würde, wenn die Demonstranten sich vermummen könnten. Eine Stilblüte, die in gewisser Hinsicht symptomatisch für die derzeitigen wirren Verhältnisse in Sachen Grundrechtsabwägungen und Gesellschaftsverwerfungen steht.

(Mit Dank an die Versammlungsanmelderin, die uns den Auszug aus dem Auflagenbescheid freundlicherweise zur Verfügung gestellt hat!)

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Klage gegen das im Zuge der Corona-Systemkrise verhängte totale Demonstrationsverbot Niedersachsens eingereicht. Verwaltungsgericht Hannover hat zu klären, ob eine für Samstag geplante Demonstration stattfinden darf oder nicht. [UPDATE]

Wie erst gestern berichtet hat die niedersächsische Landesregierung im Unterschied zu vielen anderen Bundesländern im Zuge der Corona-Allgemeinverfügungen vom 22.3.2020 zugleich ein absolutes Demonstrationsverbot verhängt. Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes sind demnach pauschal verboten, selbst wenn sich die Demonstrierenden an die in der Allgemeinverfügung Niedersachsens vorgegebenen Abstände untereinander halten würden. (In Schleswig-Holstein fanden bereits erste Demonstrationen anläßlich der Corona-Systemkrise statt, z.B. in Kiel und  in Flensburg: Bilder / Video).

Schlußfolgerichtig hat die Versammlungsbehörde Hannover denn auch (wenn auch erst nach dem Verstreichenlassen zweier wertvoller Tagen Bedenk- oder Reaktionszeit!) auf die Ankündigung einer für den Samstag nachmittag (28.3.2020, 15 Uhr) in Hannover angezeigten Kleinstdemonstration reagiert: Sie sei untersagt entsprechend des Corona-Erlasses in Niedersachsen. Dem Demoanmelder wurde „anheim gestellt“, seine Demonstrationsanzeige zurückzuziehen.

Stattdessen hat der Anmelder nun Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover eingereicht. Das Gericht hat nun zu entscheiden, ob die Regelungen zur faktischen Aussetzung der Versammlungsfreiheit in Niedersachsen für einen Zeitraum von fast vier Wochen verfassungsrechtlich zulässig sind oder nicht.

Es ist also unklar, ob die Demonstration am Samstag nachmittag aus rechtlicher Sicht stattfinden darf oder nicht. Nicht verboten ist es in Niedersachsen indes (noch nicht, zum Glück!), sich im öffentlichen Raum aufzuhalten, solange man einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhält. Auch ist gemäß Allgemeinverfügung ausdrücklich die „körperliche und sportliche Betätigung im Freien“ erlaubt.

Na also. :)

 

[Update 27.3.2020, 15:50 Uhr]

Wie das Verwaltungsgericht Hannover soeben entschieden hat, bleibt die Demonstration auch weiterhin verboten. Ob dagegen Revision vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg eingelegt wird, ist noch offen.

[Update 30.3.2020]

Eine Berufung vor dem OVG Lüneburg ist bislang nicht erfolgt. Das schon alleine aus Zeitgründen und angesichts der konkreten Situation des Klägers, auf die Schnelle und neben den Herausforderungen des alltäglichen Lebens hierfür auch noch einen Anwalt bzw. eine Anwältin anwerben und einarbeiten zu können.
Die Entscheidung des VG Hannover und die dazu eingeholte Stellungnahme des Nds. Gesundheitsministeriums gibt es nun auch als pdf-Dokument.

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Von totalen Demonstrationsverboten, Klagen und Widersprüchen in Zeiten des Coronavirus

Pauschale Spielplatz-Sperrungen. Sinnvoll und verhältnismäßig?

Nach der Konferenz der Ministerpräsidenten der Bundesländer und der Bundeskanzlerin am vergangenen Sonntag wurden in Folge davon landesweit Erlasse und Allgemeinverfügungen veröffentlicht, die – für jedes Bundesland in vielen Details unterschiedlich – Ausgangsbeschränkungen sowie Berührungs- bzw. Annäherungsverbote für die gesamte Bevölkerung angeordnet haben wollen.

Einschub: Was ist der Unterschied zwischen einem Erlass und einer Allgemeinverfügung staatlicher Stellen?
Ein Erlass richtet sich nicht direkt an die Bürger, sondern an nachgeordnete Behörden. Anders eine Allgemeinverfügung, die sich direkt an die Bürger oder eine Gruppe von Menschen wendet und „verfügt“.

Ohne hier auf die Details der vielen Unterschiede der bundesweiten Gesamtheit der Regelwerke eingehen zu wollen und vor allem zu können, möchten wir in diesen aufgeregten Zeiten zumindest auf zwei uns wichtig erscheinende Punkte hinweisen:

 

Wer Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auferlegten Beschränkungen sowie der damit einhergehenden Beschränkungen wesentlicher Grund- und Menschenrechte hat, der kann Widerspruch einlegen. Einige wenige Beispiele für Widerspruchsentwürfe gibt es hier.

Anzuzweifeln sein dürfte mindestens die Frage, ob der bei den bisherigen Corona-Allgemeinverfügungen und -Erlassen als Rechtsgrundlage bemühte § 28 des Infektionsschutzgesetz (IfSG) taugt bzw. zulässig ist. Für eine Situation wie derzeitig bestehend war er zumindest bei seinem Entstehen nicht gedacht.

Auch stellte das Verwaltungsgericht München heute gestern bei der Bewertung der sehr weit gehenden bayrischen Variante der Allgemeinverfügung fest, dass eine solche nicht genügen kann, um die ausgesprochenen Ausgangsbeschränkungen auszusprechen. Dazu hätte es nach Meinung des Gerichts einer Rechtsverordnung bedurft.

Manche Erlasse und Allgemeinverfügungen weisen in ihrer Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass gegen die Regelwerke lediglich Verwaltungsgerichtsklage einzulegen sei. Doch möglicherweise kann ein Widerspruch dennoch sinnvoll sein.

Clemens Arzt, Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR) mit dem Fachgebiet Polizei- und Ordnungsrecht weist darauf hin, dass es sinnvoll und wichtig sein kann, …

„… wenn es Menschen gibt, die Widerspruch gegen Anordnungen nach § 28 IfSG einlegen, weil dann zumindest im Nachgang hiergegen auch vor dem Verwaltungsgericht geklagt
werden kann. Zu beachten ist allerdings, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, § 28 III i.V.m. § 16 VIII IfSG. Da zudem regelmäßig die sofortige Vollziehung angeordnet wird, bliebe der Weg über § 80 V VwGO.“

Herr Arzt weist aber darauf hin, dass die Gerichte derzeit möglicherweise davor zurückschrecken könnten, derart grundsätzlich gegen die Maßnahmen der Bundes- und Landesregierungen vorzugehen. Bisher bekannt gewordene Entscheidungen deuten diese (Nicht-)Haltungslinie an und auch die frische Entscheidung des VG München von heute gestern weist in diese Richtung, heißt es in der dazugehörigen Pressemitteilung doch:

„Die für das Gesundheitsrecht zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts München hat mit zwei Beschlüssen vom 24. März 2020 zugunsten zweier Einzelpersonen die Wirkung der Ausgangsbeschränkungen vom 20. März 2020 aus formalen Gründen vorläufig außer Kraft gesetzt. (…) Die Beschlüsse wirken nur gegenüber den zwei Antragstellern. Somit behält die angeordnete Ausgangsbeschränkung für die Allgemeinheit ihre Gültigkeit.

Clemens Arzt meint daher weiter:

„Es ist daher aus meiner Sicht vermutlich besser, Widerspruch einzulegen und in aller Ruhe abzuwarten bis dieser beschieden ist und dann eine Anfechtungsklage oder Fortsetzungsfeststellungsklage anzustrengen, weil eine Wiederholung der Maßnahmen ja wohl noch über die nächsten 1 – 3 Jahre droht.
Anders könnte das bei Versammlungsverboten der Fall sein, weil hier immerhin Art. 8 GG in die Güterabwägung einzustellen wäre. Dabei wäre dann auch zu klären, ob die Versammlungsfreiheit so pauschal und so weitreichend eingeschränkt werden kann, hier habe ich meine Zweifel.“

Und damit zum zweiten Punkt:

 

Wie schon angedeutet unterscheiden sich die Erlasse und Allgemeinverfügungen von Bundesland zu Bundesland in vielen Detailpunkten sehr.

Beispiel Versammlungsfreiheit: Ohne einen vollständigen Überblick und Vergleich des Flickenteppichs aller 16 Erlasse ziehen zu können reicht die Spannweite von liberal bis autoritär.

So gibt es in Bremen beispielsweise überhaupt keine pauschale Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes. Ganz anders in Niedersachsen. Dort ist jegliche Versammlung mit mehr als zwei Personen unabhängig von den Umständen und ihrer organisatorischen Ausgestaltung pauschal verboten, was faktisch nichts anderes als ein totales Demonstrationsverbot bedeutet. Die niedersächsische Allgemeinverfügung sieht zudem eine Wirkdauer von fast vier Wochen vor. Also doppelt so viel wie die medial meist verbreiteten zwei Wochen als Empfehlung der Konferenz vom Sonntag.

Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang dann auch die Tatsache, dass unsere Presseanfrage an die niedersächsische Landesregierung zur tatsächlichen Handhabe von Demonstrationsverboten oder -beschränkungen im Zuge der Corona-Allgemeinverfügungen von vor einer Woche trotz mehrfacher Nachfragen bislang unbeantwortet geblieben ist.

Weil das niedersächsische totale Corona-Versammlungsverbot verfassungsrechtlich nicht haltbar sein dürfte wird es möglicherweise mindestens eine Klage aus dem Kreise des freiheitsfoos dagegen geben.

[Update: Um diese ggf. konkret begründen zu können wurde bei der Versammlungsbehörde Hannover bereits am letzten Montag für den kommenden Samstag eine Versammlung angekündigt. Bislang – Stand 25.3.2020, 8:00 Uhr – ohne irgendeine Rückmeldung von der Behörde …]

 

Von dem allen unabhängig empfehlen wir die Lektüre und Beachtung des „Tagebuchs der Inneren Sicherheit“ in den Zeiten der Corona-Epidemie der CILIP. Bei dieser Gelegenheit den Macherinnen und Machern dort ein großes Kompliment und Dankeschön!

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Rise of the Police – heute: Das Saarland verschafft sich neue ausufernde Polizeigesetze. Wir liefern die Synopse zu den geplanten Änderungen, weil der Landtag dieses nicht leistet (leisten kann/will).

Bild eines saarländischen SEK-Polizisten am einem Tag der offenen Tür in Göttelborn am 5.5.2019 bei der gespielten Entfernung eines störenden Kletteraktivisten – selbstentlarvenderweise trägt dieser bei diesem von der Polizei inszenierten Schauspiel ein Protestschild mit der Aufschrift „Braunkohle – Nein Danke“. Das lässt tief blicken und beschreibt eigentlich schon alles. (Bild von Simon Mannweiler unter CC-BY-SA 4.0 Lizenz)

Das Saarland ist das kleinste Flächen-Bundesland in Deutschland, hat nach Bremen als Bundesland zudem die geringste Bevölkerungszahl im Vergleich zu den anderen. Die stimmenmäßig massiv dominierende schwarz-rote Groko der saarländischen Landesregierung erlaubt sich dennoch (oder gerade genau deswegen!) „sicherheitspolitisch“ unter dem Innenminister Klaus Bouillon die Rolle als bundesweiten Vorreiter einzunehmen, indem sie im November 2019 bekannt gab, als erstes Bundesland überhaupt die potentiell menschlich entwürdigend wie tödlich wirkende Taser-Elektroschockwaffe flächendeckend an alle Streifenpolizisten auszuhändigen und einsetzen lassen zu wollen.

Nun will sich das Saarland in den üblen Reigen derjenigen Bundesländer einreihen und das Landspolizeigesetz umfassend verändern und ergänzen. Ohne an dieser Stelle eine umfassende oder vollständige Darstellung der geplanten Änderungen präsentieren zu wollen und zu können, hier ein grober, sicher lückenhafter Überblick über die Neuerungen in Sachen Polizeibefugnissen:

  • Kontaktgebot Kontaktverbot
  • Aufenthaltsgebot
  • Elektronische Fußfessel
  • Erweiterung der Zulässigkeit von Videoüberwachung öffentlichen Raums
  • (Wieder-)Einführung KFZ-Kennzeichen-Scanning
  • Staats- bzw. Landestrojaner („Quellen-TKÜ“)
  • Polizeiliche Datenabfragen nach Telemediengesetz
  • Einsatz von Mobilfunk-Jammern (zur Störung/Unterbrechung der Mobilfunk-Kommunikation)
  • Einrichtung einer „Referenzdatenbank“ inkl. DNA-Datensätze
  • Erweiterung Bodycam-Zulässigkeit nun auch in Gebäuden und Wohnungen
  • Einführung einer mittelbaren „Gefährder“-Definiation

Diese Aufzählung muss auch alleine deswegen (noch) lückenhaft sein, weil der Gesetzentwurf – wie auch in anderen Bundesländern – keinen Überblick darüber erlaubt, was genau an Änderungen und Erweiterungen geplante ist, genauer gesagt, wie sich die Änderungen auswirken und welche Absichten dahinter stecken.

Klar ist, dass auch die saarländische CDU-SPD-Regierung beabsichtigt, mit den beiden neuen Polizeigesetzen einen Paradigmenwechsel für die Rolle der Polizei in der Gesellschaft durchzuführen. Nicht nur erhält die Landespolizei vielfach neue Befugnisse und technische Mittel und Methoden in die Hand, auch soll sie zukünftig schon beim Bestehen eines – von ihr selbst definierten! – Verdachtsmoments schwerwiegend in fundamentale Grundrechte der Menschen eingreifen bzw. diese beschneiden oder ganz aussetzen dürfen.

Wir vom freiheitsfoo wurden zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme sowie zur Teilnahme an der mündlichen Anhörung (derzeit geplant für den 7.5.2020) eingeladen. Darüber freuen wir uns, stellen jedoch zugleich ernüchternd fest, dass uns der Landtag weder den Gesetzestext in einem offenen Dokumentenformat liefern kann noch – und das ist viel schlimmer – eine Synopse, also eine Gegenüberstellung der alten zu den neuen Gesetzesregelungen vorlegen kann oder darf.

Ohne eine solche Synopse ist es selbst geübten Fachleuten nicht oder nur sehr schwer möglich zu verstehen, was das neue Gesetz bedeuten und wie es sich in der Praxis auswirken würde. Also haben wir in ehrenamtlicher (und eher nächtlicher) Heimarbeit selber diese notwendige Synopse erarbeitet und stellen sie hiermit allen Interessierten zur Verfügung:

Gegenüberstellung des jetzigen zu den geplanten neuen Polizeigesetzen des Saarlands (Synopse)

Wir sind der Meinung, dass die Erstellung einer solchen Synopse zu den Aufgaben einer Regierung gehört, die von sich selber behauptet, bei der Gesetzgebung bürgerfreundlich und transparent zu arbeiten.

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