Weitestgehend von der Öffentlichkeit unbemerkt hat die Bundesregierung im Juni dieses Jahres eine Änderung des § 163 Absatz 3 der Strafprozessordnung durchgeführt. Die möglichen praktischen Folgen der auf den ersten Blick unwesentlich erscheinenden semantischen Ergänzung sind aber wesentlich:
Wer nun von der Polizei zu einer Zeugenaussage eingeladen wird, kann bzw. darf sich dieser Vorladung nicht mehr entziehen. Wer nicht von selber zur Polizei geht, kann (z.B. vom Arbeitsplatz weg) zwangsweise abgeholt und vorgeführt werden. Das Erscheinen auf der Polizeiwache war bislang freiwillig, eine Verpflichtung bislang nur dann gegeben, wenn die Staatsanwalt zu einem Verhör vorgeladen hatte. (Nebenbei: Worum es in der Befragung geht, zu der die Polizei einlädt, gibt diese im Ladungsschreiben häufig gar nicht an – eine weiteres Mittel der Einschüchterung und Verunsicherung von Menschen, mit dem die Polizei ganz bewusst und absichtlich arbeitet.)
Wie die neue Regelung in der Praxis tatsächlich angewendet wird, ist noch nicht klar. Zu befürchten und erfahrungsgemäß leider auch zu erwarten ist aber schon jetzt, dass die Polizei diese ihr neu eingeräumte Befugnis zur Repression, also zur Einschüchterung von unschuldigen Menschen einsetzen wird. Das Gesetz ist dermaßen unscharf formuliert, dass den Polizeien seitens der Staatsanwaltschaften große Freiheiten zugestanden werden können:
Ob und wen die Polizei zum notfalls mittels Zwang durchgesetzten Erscheinen auffordern bleibt ihr ebenso überlassen wie die Frage, innerhalb welcher Frist der oder die Vorgeladene auf der Polizeiwache oder bei der Kriminalpolizei erscheinen muss. Auch definiert das Gesetz nicht, ob diese „Einladung“ unbedingt schriftlich erfolgen muss oder ob vielleicht sogar eine telefonische Vorladung der Gesetzesgrundlage genüge tut.
Wir haben bei der Polizei konkret nachgefragt, wie man dort mit dem neuen § 163 StPO umgehen wird. Zu den drei gesetzlich ungeklärt gebliebenen und zur Unterdrucksetzung von Menschen einsetzbaren Punkten (Pauschale Befugniserteilung für polizeiliche Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft, kurze Fristen der Vorladung, etwaige Zulässigkeit einer lediglich telefonisch oder mündlich ausgesprochenen Vorladung) nimmt die Polizeidirektion Hannover wie folgt Stellung:
- Pauschale Befugniserteilungen der Staatsanwaltschaften sind möglich.
- Vorladungen sollen „so zeitnah wie möglich“ erfolgen.
- Vorladungen sollen ausschließlich in schriftlicher Form erfolgen.
Falls die polizeiliche Vorladungspraxis wie beauskunftet erfolgen wird, würden bei der hannoverschen Polizei also immerhin zwei der zuvor theoretisch beschriebenen drei Befürchtungen Wirklichkeit werden (können).
Was ist nun mit dem Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht?
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