„Rise of the police“ in Bayern – und vom geöffneten Faß der Diskriminierung mittels DNA-Analyse

Von der „Biogeographie“ (Achtung: semantische Neubesetzung eines bislang von Flora- und Faunawissenschaft geprägten wissenschaftlichen Begriffes) zur Theorie von „Gemeinschaftsunfähigen“ à la Siegfried Koller ist es mitunter nicht sehr weit.

Vor kurzem berichteten wir über die geplanten massiven Ausweitungen polizeilicher Befugnisse und ihrer technischen Ausstattung in Niedersachsen und in Nordrhein-Westfalen.

Diese Entwicklung starker Entgrenzung der Polizei bzw. Vermengung polizeilichen und geheimdienstlichen Handelns zeichnet sich aber bundesweit ab. Auch das bayrische Polizeigesetz wird derzeit „reformiert“, sein Entwurf zeichnet sich durch besonders menschen-, menschenrechts- und verfassungsfeindliche Tendenzen aus. Insgesamt erhält man den Eindruck, als wetteiferten die Bundesländer um die härteste Linie. Oder geht es darum, dem derzeit öffentlichkeitsscheu hinter verschlossenen Türen verhandelten Musterpolizeigesetz möglichst weit vorauszueifern?

Wie auch immer: Zu den in Bayern geplanten Verschärfungen hat Christiane Schulzki-Haddouti einen lesenswerten Beitrag auf heise verfasst. Wir werden hier an dieser Stelle nur zu den darin enthaltenen Ausweitungen zur DNA-Analyse berichten und zitieren nachfolgend die Stellungnahme des Gen-ethischen Netzwerks e.V., mit dem zusammen wir bereits vor knapp einem Jahr auf die Bestrebungen so genannter „Sicherheitspolitiker“ zur Sache hingewiesen haben, damals noch als Blaupause im Bundesrat verhandelt.

Ebenfalls zur geplanten DNA-Analyse-Befugnis-Erweiterung lesenswert: Die Stellungnahme des Netzwerks Datenschutzexpertise bzw. deren Pressemitteilung vom 21.3.2018. Der Verfasser der Stellungnahme, Thilo Weichert, deklariert das Vorhaben aus Bayern klar als „verfassungs- und europarechtswidrig“:

„Der Entwurf geht von falschen faktischen Voraussetzungen aus. Erlaubt würden ungeeignete und unverhältnismäßige Maßnahmen mit einem hohen Diskriminierungsrisiko, ohne dass Schutzvorkehrungen vorgesehen sind. Zudem fehlt eine Gesetzgebungskompetenz für Bayern.“

Hier aber nun die Pressemitteilung des Gen-ethischen Netzwerks, ebenfalls vom 21.3.2018:

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Eine stenografische Kurzgeschichte über Frau Bärs „Datenschutz wie im 18. Jahrhundert“

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Proteste diskreditieren – ein Praxisbeispiel

Erst jüngst haben wir über die Einschränkung der Versammlungsfreiheit mittels der Krücke des „Vereinsverbots“ berichtet. Zudem befinden wir uns in den letzten Tagen im journalistischen Austausch mit dem Bundesinnenministerium und Gerichten zu Fragen des „Kennzeichenverbots“ (und werden zum „Kennzeichenverbot“ später noch einmal dezidiert berichten). Da erreichte uns der folgende Gastbeitrag, der dieser Diskussion um fragwürdige Beschränkungen und Verboten von Demonstrationen weitere wichtige Aspekte hinzufügt.

Diese möchten wir gerne mit den am Thema Interessierten teilen:

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„Rise of the Police“ nun auch in NRW – Eine Zusammenfassung und Kommentierung des geplanten neuen Polizeigesetzes für Nordrhein-Westfalen

Nicht nur in Niedersachsen, auch in anderen Bundesländern sprießen die Gesetze wie Kresse aus dem Boden, die Polizeien und Geheimdiensten bislang unbekannt mächtige Befugnisse, Entscheidungsfreiräume und technische wie rechtliche Möglichkeiten zur ausgeweiteten Überwachung und Repression von nur möglicherweise gefährlich erscheinenden, aber faktisch völlig unschuldigen Menschen („Gedankenverbrechern“) zuschustern.

Das jüngste Beispiel hierfür ist der Entwurf eines neuen Polizeigesetzes für Nordrhein-Westfalen.

Auf der freiheitsfoo-Mailingliste entstand durch die Mitarbeit einiger engagierter Menschen eine kurze (und sicherlich nicht alle kritischen Punkte betreffenden) Zusammenfassung und Kommentierung dessen, was sich die schwarz-gelbe Landesregierung in Düsseldorf als neue rechtliche wie technische Gadgets für deren Landespolizei ausgedacht hat.

(Anmerkung: Ähnlich wie die „Grünen“ in anderen Landesregierungen entfernen sich hier die „Liberalen“ schnellstens von ihren hehren, angeblich freiheitsfreundlichen Idealen, sobald sie in Regierungsverantwortung eingetreten sind.)

Die Zusammenfassung ist als PDF-Dokument verfügbar und wir veröffentlichen den Text nachfolgend im vollen Umfang auch gerne hier noch zusätzlich in Form eines Gastbeitrages:

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Interpretation der Versammlungsfreiheit nach zweierlei Maß: Rechtsextreme „Graue Wölfe“ sind okay. „YPG“ und „YPJ“ sowie Bilder von Herrn Öcalan sind nicht okay. Findet und bestimmt das Bundesinnenministerium. Warum wohl?

Vor gut einem Jahr erließ der aktuell gerade noch amtierende Bundesinnenminister de Maiziere ungewöhnlich öffentlichkeitsscheu eine neue Rechtsbewertung, nach der das Zeigen von Fahnen mit dem Konterfei Abdullah Öcalans auf gelbem Grund nun auch eine verbotene Werbung für die PKK und mithin einen Straftatbestand nach dem Vereinsgesetz darstelle.

Diese Neubewertung, deren Hintergründe sich nicht offenbaren und zu allerlei Mutmassungen anregen, streute das Bundesinnenministerium (BMI) in die Polizeien des Landes und hatte schwerwiegende Einschränkungen der Versammlungsfreiheit zur Folge.

Gleichzeitig toleriert die Polizei Hannover (aber nicht nur diese) das öffentliche Auftreten der türkischen rechtsextremen und vom verschiedenen Stellen als gewalttätig eingestuften so genannten „Grauen Wölfe“.

Etwas genauer betrachtet:

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Videoüberwachung an DHL-Packstationen – Faktencheck am Beispiel der Packstationen Hannovers – Stillehalten sowohl auf Seiten von BMI als auch DHL nach populistischem Vorstoß de Maizieres

Die Überwachungskamera an einer DHL-Packstation im Zentrum Hannovers.

Ende Januar 2018 hatten wir darüber berichtet, wie schwer sich die Pressestelle der Deutschen Post DHL bei der Beantwortung von Fragen zum Umfang von Videoüberwachung an Packstationen tut. Hintergrund ist ein populistischer Vorstoß des noch amtierenden Bundesinnenministers de Maiziere aus dem Dezember 2017.

Kurz nach unserer Berichterstattung teilte uns das Bundesinnenministerium (BMI) mit, dass man überhaupt keine Ahnung habe, wie DHL auf die Forderungen nach mehr Videoüberwachung an Packstationen reagiert habe. Man würde auch gar nicht mit der DHL deswegen in Kontakt stehen.

Bei unserer nachgehenden Recherche folgte ein längerer E-Mail-Austausch mit der Datenschutzbeauftragten der Deutschen Post und wegen der sehr mageren, aus unserer Sicht unzureichend dürftigen Beauskunftung durch diese haben wir uns selber auf den Weg gemacht und uns eine größere Anzahl von Packstationen etwas genauer angesehen.

Das Ergebnis: Nur zwei von 16 begutachteten Packstationen waren mit einer Überwachungskamera ausgestattet.

Mit Blick auf den ganzen Vorgang erscheint es uns so, als wolle sich keine der beiden Seiten (BMI versus Deutsche Post DHL) zu sehr mit dem Thema öffentlich beschäftigen bzw. sich dazu äußern:

Die Deutsche Post hat möglicherweise keine Lust, sehr viel Geld für eine aufwendige Videoüberwachungs-Aufrüstung an 3.400 Packstationen bundesweit zu investieren, das BMI möchte oder kann ebenfalls kein Gelder in dieser Höhe (geschätzt eine zwei- bis dreistellige Millionen-Euro-Zahl) locker machen. Vielleicht auch in dem Wissen, dass der Effekt in Sachen Strafverfolgung gegen Null tendiert – denn wer ein Paket oder Päckchen anonym aufgeben möchte, der kann das mit ein wenig Überlegung auch ganz ohne Packstation erledigen.

Ergänzend also zu unserer vorherigen Berichterstattung:

1. Was sagt die Deutsche-Post-Datenschutzbeauftragte und was nicht?
2. Faktencheck: Videoüberwachung an Packstationen in Hannover
3. Faktencheck: Anonymes Versenden von Paketen und Päckchen
4. Fazit

Im Detail:

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Terror-Prävention – Zu welchem Preis?

Ein Gastbeitrag aus den „Reihen“ des freiheitsfoo’s.

In Niedersachsen gibt es einen Entwurf für ein neues Polizeigesetz. Er liest sich als hätten Sicherheitsfanatiker*innen ihre Fantasien ausgelebt um Staat und Menschen vor Terrorist*innen zu schützen, die Frage ist nur:

Wer terrorisiert hier?

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Automatisierter Abruf von Lichtbildern und anderen Paßregisterdaten durch Geheimdienste & Co.: Im Moment geht noch gar nichts – eine eigene Bund-Länder-AG arbeitet an technischer Umsetzung [Update]

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Karlsruhe duckt sich wortlos weg: Verfassungsbeschwerde gegen das „Videoüberwachungsverbesserungsgesetz“ nicht zur Entscheidung angenommen! [Update]

Am 28.6.2017 haben drei Einzelpersonen, allesamt Mitglieder der Piratenpartei, Verfassungsbeschwerde gegen die Erweiterung des § 6b BDSG – euphemistisch vom noch amtierenden Bundesinnenminister als „Videoüberwachungsverbesserungsgesetz“ bezeichnet – eingelegt. Den 12seitigen Beschwerdetext hat die Piratenpartei dankenswerterweise hier veröffentlicht, Berichterstattungen dazu gab es von der Partei selber aber auch bspw. von der taz.

Das Bundesverfassungsgericht hat uns nun auf Nachfrage hin mitgeteilt, dass diese Beschwerde bedauerlicherweise nicht zur Entscheidung angenommen worden ist:

„Das Verfahren 1 BvR 1410/17 wurde am 1. 8. 2017 durch eine Kammer des Ersten Senats erledigt. Da es sich um eine Nichtannahme ohne Begründung handelt, wurde der Beschluss nicht veröffentlicht.“

Es ist sehr bedauerlich, dass das Bundesverfassungsgericht diese Beschwerde nicht behandeln möchte, sich noch nicht einmal dazu durchringen konnte, diese Entscheidung, die nur gut einen Monat nach Einreichung der Beschwerde erfolgte, zu begründen!

Auch schade und nicht nachvollziehbar, dass die Piratenpartei diese Entwicklung bis dato noch nicht öffentlich gemacht hat.

Die recht pauschal und entgrenzend formulierte Erweiterung der allgemeinen Befugnis, öffentliche Räume und öffentliches Leben anlasslos und pauschal per Videoüberwachung erfassen zu dürfen, hat bereits im September 2017 in einem Urteil des OVG Lüneburg erste Stilblüten getrieben und insofern ist eine höchstrichterliche Überprüfung dieser insgesamt doch wenig beachteten und allgemein in der Auswirkung stark unterschätzten Gesetzesänderung von großer Bedeutung.

In den Pressemitteilungen der Piratenpartei zur Einreichung der Beschwerde wird Frank Herrmann, einer der drei Beschwerdeführer wie folgt zitiert:

„Das ‚Videoüberwachungsverbesserungsgesetz‘ ist ein kleines Gesetz mit großer Wirkung. Durch nur zwei zusätzliche Sätze im alten Bundesdatenschutzgesetz wird den für die Aufsicht zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten die Möglichkeit genommen, Videoüberwachung im öffentlichen Raum zugunsten des Rechtes auf Privatheit einzelner einzuschränken. (…) Videoüberwachung wird hier per Gesetz als ‚wirksam‘ deklariert – das darf so nicht stehenbleiben! Wenn sich CDU und SPD im Bundestag vorbehaltlos der Meinung der Bundesregierung anschließen, entgegen dem Rat vieler Sachverständiger und Experten, dann müssen sie Belege liefern. Das tun sie aber im Gesetz an keiner Stelle. Die Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist ein ständiger Grundrechtseingriff. Und jeder Grundrechtseingriff, erst recht ein andauernder, bedarf einer ausreichenden, relevanten und belegbaren Begründung. An dieser fehlt es hier völlig!“

Wir sehen das ähnlich und finden es vor allem wichtig, die Öffentlichkeit über das Wegducken Karlsruhes vor der Klärung der Frage der gesamtgesellschaftlichen und rechtlichen Zulässigkeit der Gesetzesänderung zu informieren, damit evtl. andere Wege beschritten werden können, um sich dem ständig ausufernden Ausbau von Videoüberwachung zu widersetzen.

 

[Update 22.2.2018]

Der Datenschutzaktivist Werner Hülsmann schrieb uns die Variante einer weiteren Sichtweise auf den Vorgang, die wir gerne (mit)teilen möchten:

„§ 6b BDSG-alt gilt ja nur noch 91 Tage. Da kann ich schon verstehen, dass das BVerfG da wenig nutzen sieht. Evtl. wäre eine Verfassungsbeschwerde gegen das DSAnpUG-EU, Artikel 1 § 4 möglich. Das ist ja am 05. Juli 2017 verkündet worden.“

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Niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte warnt Polizei Hannover und deren Verhandlungspartner vor rechtswidrigem Einsatz von Überwachungskameras – Übersichtsaufnahmen haben potentiell gleiche Grundrechtseingriffstiefe wie Porträtaufnahmen

Als Reaktion auf unsere Veröffentlichung vom 4.2.2018 hat sich die Niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte Barbara Thiel mit einer Pressemitteilung vom 9.2.2018 zu Wort gemeldet.

Sie warnt vor einem rechts- und verfassungswidrigen Weiterbetrieb polizeilicher Überwachungskameras, die nach Meinung der Polizei der „Verkehrslenkung“ dienen sollen – und weist auf die alles andere als unerhebliche Bedeutung von Übersichtsaufnahmen bezüglich der Einschränkung von Grundrechten hin.

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