Am 17.3.2018 kam es in Hannover zu einer im Vorfeld vieldiskutierten Demonstration im Zuge des kurdischen Neujahrsfestes „Newroz“. Ja die Polizei Hannover hatte diese Versammlung sogar zunächst verboten, was vom Verwaltungsgericht Hannover dann als rechtswidrig verurteilt und rückgängig gemacht worden war.
Der Start einer der beiden Teil-Demonstrationen, die sich später in der Innenstadt Hannovers zusammengefunden haben, war am Küchengartenplatz in Hannover-Linden.
Dort stellte eine im Auftrage der Polizei Hannover agierende Polizeihundertschaft aus Wuppertal (Nordrhein-Westfalen) zwei Überwachungskamera-Fahrzeuge mit ausgefahrenen bzw. bereits fertig aufmontierten Kameramasten auf. (Siehe auch die von uns dazu erzeugte Bilderstrecke.)
Für in Sachen polizeilicher Videoüberwachung nicht-sachkundige und diese Kamerawagen nicht aus direkter Nähe inspizierende Demonstrationsteilnehmer war nicht ersichtlich, ob die Kameras in Betrieb waren oder nicht.
Damit brach die Polizei geltendes Recht.
Erst im September 2015 hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover aus 2014 bestätigt, wonach so eine Praxis eine unzulässig einschüchternde Wirkung auf (potentielle) Demoteilnehmer haben kann. Eine Polizeikamera also erst dann ausgefahren oder von einer Abdeckung befreit werden darf, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten im Zusammenhang mit der Versammlung gibt.
Gab es solche Gründe?
Der Einsatzleiter der Polizei Hannover antwortete uns auf Nachfrage dazu:
„Zu diesem Zeitpunkt hatte ich als verantwortlicher Polizeiführer bereits den Einsatz der Videotechnik frei gegeben. Aus der Versammlung heraus wurden Straftaten nach dem Vereinsgesetz begangen.“
Klingt eindeutig. Ist es aber nicht. Denn damit widerspricht der Einsatzleiter seinen eigenen Mitarbeitern, die wir persönlich vor Ort zur Sache befragt hatten:
Sowohl den Kommunikationspolizisten der Polizei Hannover als auch der Besatzung des Kamerawagens der Polizeieinheit aus Wuppertal war von einem Verstoß gegen das Vereinsgesetz nichts bekannt. Im Gegenteil beteuerten uns diese Polizeibeamten und -beamtinnen ausdrücklich, dass die Demonstration am Küchengartenplatz bislang friedlich und ohne Störungen der Probleme verlaufen seien!
Auch die Demoanmelder und -leiter wussten nichts von irgendwelchen Verstößen gegen das Vereinsgesetz, die das Ausfahren der Polizeikameras hätten rechtfertigen können.
Diesen harten Widerspruch zwischen der Behauptung des Einsatzleiters und den vor Ort tätigen Polizeibeamten konnte uns ersterer leider nicht auflösen – er antwortete uns auf eine entsprechende Nachfrage hin derart, die uns jedenfalls völlig unerklärlich ist und die Frage leider nicht aufklärt.
Dementsprechend möchten wir der interessierten Öffentlichkeit und der Polizei Hannover hiermit noch einmal die wichtigen Aussagen aus dem Urteil des OVG Lüneburg vom 24.9.2015 (Az. 11 LC 215 / 14) in Erinnerung rufen oder gar zum erstmaligen Lesen anbieten:















