„Rise of the Police“ nun auch in NRW – Eine Zusammenfassung und Kommentierung des geplanten neuen Polizeigesetzes für Nordrhein-Westfalen

Nicht nur in Niedersachsen, auch in anderen Bundesländern sprießen die Gesetze wie Kresse aus dem Boden, die Polizeien und Geheimdiensten bislang unbekannt mächtige Befugnisse, Entscheidungsfreiräume und technische wie rechtliche Möglichkeiten zur ausgeweiteten Überwachung und Repression von nur möglicherweise gefährlich erscheinenden, aber faktisch völlig unschuldigen Menschen („Gedankenverbrechern“) zuschustern.

Das jüngste Beispiel hierfür ist der Entwurf eines neuen Polizeigesetzes für Nordrhein-Westfalen.

Auf der freiheitsfoo-Mailingliste entstand durch die Mitarbeit einiger engagierter Menschen eine kurze (und sicherlich nicht alle kritischen Punkte betreffenden) Zusammenfassung und Kommentierung dessen, was sich die schwarz-gelbe Landesregierung in Düsseldorf als neue rechtliche wie technische Gadgets für deren Landespolizei ausgedacht hat.

(Anmerkung: Ähnlich wie die „Grünen“ in anderen Landesregierungen entfernen sich hier die „Liberalen“ schnellstens von ihren hehren, angeblich freiheitsfreundlichen Idealen, sobald sie in Regierungsverantwortung eingetreten sind.)

Die Zusammenfassung ist als PDF-Dokument verfügbar und wir veröffentlichen den Text nachfolgend im vollen Umfang auch gerne hier noch zusätzlich in Form eines Gastbeitrages:

 

Screenshot aus dem bizarren Film "Brazil" (1985). Oder doch nicht so bizarr?

Screenshot aus Beginn des bizarren Films „Brazil“ (1985). Nähern sich Fiktion und Wirklichkeit langsam einander an?

Zum Inhalt des Referentenentwurf zur geplanten Änderungen des Polizeigesetzes NRW / Entwurf vom 22.02.2018

Die NRW Landesregierung will das Polizeigesetz NRW ändern und hat einen Referentenentwurf „Sicherheitspaket I“ vorgelegt. Im Zentrum steht das Vorgehen gegen terroristische Bedrohung, aber auch gegen „sonstiges extremistisches Spektrum“.

Der Referentenentwurf sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor:

 

Einführung des Begriffs der sogenannten „drohenden Gefahr“ und „drohenden terroristischen Gefahr“ als zusätzliche Gefahrenbegriffskategorien nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts. Darunter fällt auch die Einführung des Begriffs der drohenden Gefahr „wenn lediglich das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines absehbaren Zeitraumes eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird“.
(Änderungen in § 8 Abs. 4, 5 PolG NRW – E)

Problematisch daran ist vor allem, dass diese Begriffsbestimmung dazu genutzt wird, Freiheitsrechte in extremen Maße einzuschränken bei gleichzeitig sehr schwachen Voraussetzungen. Mit den individuellen Verhalten kann auch eine politische Betätigung gemeint sein, sei es das Lesen einer islamistischen Propaganda-Seite oder die Beteiligung an Demonstrationen gegen G20, nach denen es Krawalle gab – wenn mensch polizeiliche Gefahrenprognose liest, ist zu sehen, dass das nicht weit hergeholt ist. Damit ist der Unterdrückung von Oppositionellen Tür und Tor geöffnet.

 

Einführung einer Rechtsgrundlage zur Durchführung von sog. „Strategischen Fahndungen“ als anlassbezogene, aber verdachtsunabhängige Anhalte- und Sichtkontrollen im öffentlichen Verkehrsraum.
(Änderungen in § 12a PolG NRW – E)

Praktisch bedeutet dies: Anhalte- und Sichtkontrollen, Schleierfahndung und Gefahrengebiet. Es ist möglich Personen anzuhalten, ihre Identität festzustellen und ihre PKW und mitgeführte Sachen in Augenschein zu nehmen (rein zu schauen), auch um z.B. „unerlaubten Aufenthalt“ und „illegale Zuwanderung“ feststellen. Auch hierfür reichen „tatsächliche Anhaltspunkte“ und die Einrichtung solcher Gefahrengebiete ist praktisch unbegrenzt möglich.

Dies bedeutet auch eine Ausweitung rassistischer Polizeikontrollen, wie Silvester in Köln oder täglich an Bahnhöfen. People of Color werden kontrolliert, ihnen wird pauschal unterstellt, kriminell zu sein – Rassismus wird dadurch innerhalb und außerhalb der Polizei verstärkt.
Auch Punks und Obdachlose, kurzum alle, die sich anders verhalten oder anders aussehen als die von der Polizei definierte Normalität werden so häufigen diskriminerenden und demütigenden Polizeikontrollen ausgesetzt. Das erzeugt einen hohen Anpassungsdruck und schränkt so natürlich auch faktisch Möglichkeiten sich frei zu entfalten ein.

 

Ausweitung der Möglichkeiten, Videobeobachtung an einzelnen öffentlichen Plätzen und bestimmten Orten durchzuführen.
(Änderungen in § 15a PolG NRW – E)

Damit soll die Videoüberwachung an öffentlich zugänglichen Orten eingeführt werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist das Straftaten begangen werden oder „an diesem Ort“ Straftaten von erheblicher Bedeutung „verabredet, vorbereitet werden“. Das schließt auch Objektüberwachung mit ein, auch das ist ein „Ort“.

Bisher waren konkrete Erfahrungen mit Straftaten notwendig, um Orte zu überwachen. Die Ausweitung der Videoüberwachung führt zu einem Überwachungsstaat, in dem es keine unbeobachteten Orte und Momente mehr gibt. Das führt zu einer Verhaltensänderung und Anpassung der sich stets beobachtet Fühlenden.

 

Einführung einer Vorschrift zur präventiv-polizeilichen Telekommunikationsüberwachung, einschließlich der Befugnis, auf verschlüsselte Telekommunikationsinhalte mittels Eingriff in informationstechnische Systeme zuzugreifen (NRW- Staatstrojaner, sogenannte Quellen-TKÜ).
(Änderungen in § 20c PolG NRW – E)

Die präventiv-polizeilichen Telekommunikationsüberwachung soll bei drohender Gefahr, bei drohender terroristischer Gefahr, aber auch schon beim Verdacht Mitteilungen entgegen zu nehmen oder zu übermitteln eingeleitet werden können und praktisch unbegrenzt fortgeführt werden können.

Die Entgrenzung der kompletten Überwachung auf präventive Zwecke ermöglicht der Polizei zu entscheiden, wer überwacht wird und schafft ihr praktisch geheimdienstliche Befugnisse. Bisher war es Aufgabe der Geheimdienste, extremistische Tendenzen zu erkennen und Aufgabe der Polizei nach Straftaten zu ermitteln. Dieses Trennungsgebot wurde nach den Erfahrungen mit der Gestapo aus gutem Grund eingeführt – eine Vermischung von geheimdienstlichen und polizeilichen Befugnissen führt dazu, dass die Polizei immer mehr politisch entscheidet, wer gerade überwacht wird und zu einem eigenen politischen Akteur wird.

 

Einführung einer strafbewehrten präventiv-polizeilichen Rechtsgrundlage, um gegen mutmaßliche Gefährder orts- und gebietsbezogene Aufenthaltsanordnungen oder Kontaktverbote zu erlassen.
(Änderungen in § 34b PolG NRW – E)

Bei drohender Gefahr ist es er Polizei möglich, Aufenthaltsgebote (z.B. das Verbot den Wohnort zu verlassen) oder Aufenthaltsverbote (also bestimmte Orte nicht zu betreten) zu verhängen und den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personengruppen zu verbieten. Auf Antrag der Polizei wird dies vom Amtsgericht angeordnet (oder bei Gefahr im Verzug im Nachhinein bestätigt) und darf jeweils um 3 Monate unbegrenzt verlängert werden. Bei Verstoß gegen Kontakt oder Aufenthaltsverbot droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Dieses Gesetz bedeutet eine massive Beschränkung der Freizügigkeit. Der Staat kann Personen praktisch an ihrem Wohnort einsperren oder ihnen verbieten, sich mit anderen Menschen zu treffen oder auch nur zu telefonieren. Damit findet auch eine Einschränkung der freien Meinungsäußerung statt, es wird verboten mit bestimmten Menschen sich auszutauschen und zu diskutieren. Wohlgemerkt all das, ohne dass die Personen eine Straftat begangen haben, rein zu präventiven Zwecken. Diese Machtbefugnisse sind in der BRD einzigartig. Damit wird die Bestrafung ins Vorfeld verlagert, schon von der Staatslinie stark abweichende Haltungen die z.B. das staatliche Gewaltmonopol in Frage stellen können so bestraft werden.

 

Einführung einer strafbewehrten präventiv-polizeilichen Rechtsgrundlage zur Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung. („Elektronische Fußfessel“)
(Änderungen in § 34c PolG NRW – E)

Die elektronische Aufenthaltsüberwachung mit Fußfessel ist gedacht zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, Feststellen von Verstößen gegen Aufenthaltsvorgaben und Kontaktverboten, zur Verfolgung von Straftaten, Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib, Leben und Freiheit von Personen. Auch sie darf praktisch unbegrenzt angeordnet werden. Ein Verstoß gegen die Anweisung sie zu tragen, führt zu einer Gefängisstrafe von bis zu zwei Jahren.

Bisher wurde die elektronische Fußfessel als Freiheitsstrafe gewertet, als Alternative zum Gefängnis oder zur Überwachung von Bewährungsauflagen – also nach rechtskräftigen Verurteilungen eingesetzt. Jetzt soll auch sie bereits präventiv bei drohenden Gefahren eingesetzt werden. Das heißt: Menschen werden total überwacht ohne je eine Straftat begangen zu haben, lediglich weil die Polizei glaubt, sie könnten dies tun. Das stellt eine erhebliche Grundrechtseinschränkung dar, da zum einen ein freies Bewegen und freie Entscheidungen unmöglich werden, zum anderen weil die Sichtbarkeit der Überwachung durch die elektronische Fußfessel sofort zu Diskriminierungen führt. Das repressive Potenzial auch für Überwachung und Einschränkung einer politischen Opposition ist nahezu unbegrenzt.

 

Ergänzung der Vorschriften um die Ingewahrsamnahme um weitere Möglichkeiten der Ingewahrsamnahme sowie Ermöglichung einer Verlängerung des Gewahrsams zur Gefahrenabwehr auf Grund des Polizeigesetzes.
(Änderungen in § 38 PolG NRW – E)

Auch bei drohender Gefahr und drohender terroristischer Gefahr wird eine Ingewahrsamnahme zur Gefahrenabwehr ermöglicht. Die mögliche Länge von Gewahrsam wird bei drohender terroristischer Gefahr oder Verstoß gegen Aufenthaltsbeschränkungen oder Kontaktverbot auf einen Monat verlängert und in weiteren Fällen auf 7 Tage ausgeweitet, auch zur bloßen Identitätsfeststellung (wenn diese erschwert wird, d.h. keine Personendaten von Betroffenen angegeben werden).

Die Ingewahrsamnahme ist ein Freiheitsentzug. Dieser wird nun deutlich ausgeweitet auch in den Fällen, in denen bloße Verdachtsmomente vorliegen. Besonders begründet wird im Gesetzesentwurf die Ingewahrsamnahme bis zu 7 Tagen zur reinen Identitätsfeststellung. Da es hier um Fälle geht, in denen keine ausreichenden Verdachtsmomente für Straftaten vorliegen, die eine Untersuchungshaft rechtfertigen, ist das klar unverhältnismäßig.

 

Ergänzung des Waffenkatalogs um Distanzelektroimpulsgeräte. („Taser“)
(Änderungen in § 58 PolG NRW – E)

Taser sind gefährliche Waffen und führen immer wieder zu Todesfällen. Dadurch, dass sie von der Polizei als nicht-tödlich eingeschätzt werden und die Einsatzhemmschwelle nicht so groß ist, steigt die Gefahr von schweren Verletzungen und Tötungen. Notwendig sind die Taser nicht, der Polizei stehen bereits jetzt genug Waffen zur Verfügung. Statt einer Aufrüstung ist mehr Training in Deeskalation und Kommunikation notwendig.

Mit dem Gesetz soll die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden, dabei führen gerade die Ausweitung der Befugnisse der Polizei zu einer verstärkten Unsicherheit derjenigen, die von der Polizei nicht als schützenswert angesehen werden. Das Gesetz trägt also weiter zur Diskriminierung bei. Gegen Terrorismus dürfte es zudem wenig helfen, da hier die Täter*innen oft gerade nach Aufmerksamkeit streben und eine Überwachung oder Fußfessel sie bewiesenermaßen nicht abhält. Hier wird eine nicht-existente Sicherheit vorgespiegelt um weitere Grundrechtseinschränkungen, die Erweiterung der Polizei um geheimdienstliche Befugnisse und die Transformation in einen Polizeistaat zu rechtfertigen.

Deshalb lehnen wir das Gesetz ab.

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