freiheitsfoo unterstützt die Klage des Eichhörnchens gegen die niedersächsische Polizei bzw. die Lüneburger Polizeidirektion wegen derer Auskunftsverweigerung in einem heiklen Fall einer so genannten „relevanten Person“

Cécile Lecomte während der Blockade eines Uran-Zugtransports im August 2018 (Alle Bildrechte bei Frau Lecomte)

Cécile Lecomte ist als „Eichhörnchen“ bekannt, hat sie sich in vielen engagierten Fällen gegen Atomenergie und andere Formen der Umwelt- und Lebenszerstörung eingesetzt – und das längst nicht nur durch die gemeinhin bekannt gewordenen Kletteraktionen.

Frau Lecomte war zeitweise seitens der Lüneburger und anderer niedersächsischen Polizeibehörden als „relevante Person“ eingestuft worden. Damit eröffneten sich den Polizeien zahlreiche formell legale Überwachungs-, Unterwanderungs- und Repressionsmöglichkeiten. Meistens erfahren die derart betroffenen bzw. kategorisierten Menschen überhaupt nicht, dass sie derart „relevant“ sind.

Auf beharrliches Nachfragen und Klagen hin ruderte die niedersächsische Polizei zurück und nahm das Eichhörnchen aus der entsprechenden Datenbank „relevanter Personen“ heraus, ohne das näher zu begründen und ohne – und das ist das weitere Übel – Frau Lecomte darüber aufklären zu wollen, ob und in welchem Umfang man von den Überwachungs- oder anderen Maßnahmen Gebrauch gemacht hat. (Auch in anderen Zusammenhängen hat sich die Lüneburger Polizeidirektion übrigens als besonders grundrechtsfeindlich herausgestellt.)

Dagegen klagt nun Cécile Lecomte – das halten wir vom freiheitsfoo für richtig und notwendig und erklären uns deswegen hiermit solidarisch mit dieser Klage, unterstützen diese inhaltlich also in allen Punkten.

Das findet auch die „Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF)“ und hilft dem Eichhörnchen auf diesem Klageweg. Wir möchten nachfolgend die dazugehörige Pressemitteilung der GFF im vollen Wortlaut zitieren und zum Lesen empfehlen, aber mindestens genau so den dazugehörigen Blogbeitrag von Frau Lecomte zur Sache zum Lesen ans Herz legen.

Die Klage kann auch im Kontext der Proteste gegen das geplante neue Polizeigesetz Niedersachsens („NPOG“) betrachtet werden und erhält dadurch eine besonders aktuelle Note: Dieses wird stets mit dem Kampf gegen „den Terrorismus“ begründet. Der Fall Cécile Lecomte zeigt, wie diese Gesetzgebung keinesfalls nur dazu ausgelegt und angewendet wird sondern vielmehr aus unserer Sicht berechtigten Protest gegen gesellschaftliche Mißstände zu unterdrücken versucht, denn auch „relevante Personen“ sind nach Definition des BKA entweder „Terroristen“ oder „Extremisten“ … oder eine „Kontakt- oder Begleitperson eines Gefährders“.!

Hier nun die GFF-Pressemitteilung vom 31.10.2018:

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Veröffentlicht: Die Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Nds. Landtags zum NPOG-Entwurf

Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst über die Gesetzgebungsarbeit von SPD und CDU: Kaum ein gutes Haar am neuen Polizeigesetzentwurf (Bild von Alex E. Proimos unter CC-BY 2.0)

Der NDR berichtete am 26.10.2018 über eine Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienst im Niedersächsischen Landtag (GBD) zum SPD-CDU-Regierungsentwurf für ein neues Landes-Polizeigesetz („NPOG“).

Zurecht betitelt der NDR seinen Beitrag mit „Landtagsjuristen: Polizeigesetz höchst bedenklich“, denn der GBD übt mehrfach harsche bis vernichtende Kritik am Entwurf der niedersächsischen Groko. Da ist mehrfach die Rede von „verfassungswidriger“ Gesetzgebung oder „verfassungsrechtlich sehr problematischen“ Regelungen.

Leider hat der NDR versäumt, das ihm vorliegende Dokument der Öffentlichkeit im Sinne einer offenen und fairen Diskussion zur Verfügung zu stellen. Das holen wir hiermit nach und veröffentlichen das Dokument aus dem niedersächsischen Parlamentsbetrieb, das die Landesregierung offensichtlich nicht gerne veröffentlicht sieht!

In dem 64 Seiten langen Dokument bezieht sich der GBD lediglich auf die Paragraphen 1 bis 29a des NPOG-Entwurfs. Es ist deswegen anzunehmen, dass es sich dabei also nur um einen ersten Teil der ausführlichen, aus juristischer Sicht formulierter Kritik am Polizeigesetzentwurf handelt und weitere Detailkritik folgen wird.

Das Dokument (laut Original-Metadaten vom Morgen des 26.10.2018 stammend) ist trotz seiner Länge lesenswert, offenbart es doch die bedenkliche Einstellung des Niedersächsischen Innenministeriums, die fundierte juristische Bedenken nur teilweise ernst nimmt, sich vielmehr zum Teil störrisch, zum Teil verschlimmbessernd gegen die Ausräumung verfassungsrechtlicher Bedenken widersetzt. In vielen Fällen hat das Innenministerium bereits eingelenkt und der juristischen Expertise (die sich dennoch längst nicht in allen Punkten mit bürger- und menschenrechtlichen Anforderungen und Vorstellungen der freiheitsfoo-Stellungnahme decken!) entsprechend Änderungen im Gesetzentwurf zugestimmt. In anderen Fällen will es sich darum aber nicht scheren, was vermutlich dem Druck der Populisten aus fremden und eigenen Reihen geschuldet ist.

Wir präsentieren weiterhin nachfolgend eine Zusammenfassung der Vorlage des GBD, die selbstverständlich nichts anderes als unvollständig und lückenhaft sein kann. Sie soll aber der Orientierung und der Übersicht dienen und beschränkt sich deswegen auf besonders krasse Kritik der Juristen im Landtag Niedersachsen:

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Achtung! – 13.1.2019: Die nächste (heimliche) Volkszählung vor dem „Zensus 2021“ unter dem Radar der öffentlichen Wahrnehmung – kurzfristig entschieden und vom Bundestag eiligst beschlossen (Update)

Protestaufkleber aus 2011

Im Jahr 2021 soll die nächste Volkszählung stattfinden – möglichst mit genau so wenig Kritik und Protest wie zuletzt beim „Zensus 2011“. Dazu gibt es – wie auch schon zuvor – ein „Zensusvorbereitungsgesetz“, zu dem wir schon kurz hier und da berichtet hatten (siehe auch unsere Wikiseite zum Zensusvorbereitungsgesetz 2021).

Ebenso heimlich, still und leise hat sich nun die Bundesregierung ausgedacht und angeschoben, eine vollständige Zusammenziehung umfangreicher Meldedaten aller im Deutschland lebenden Menschen durchzuführen … und das schon am 13. Januar des nächsten Jahres 2019!

[UPDATE: Der Bundestag hat den Gesetzentwurf bereits am 18.10.2018 in letzter Lesung beschlossen.]

Der Gesetzentwurf (BT-DS 19/3828) dazu, der eine nachträgliche Änderung des schon zuvor kritisierten Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 vorsieht wurde am 16.8.2018 in den Bundestag eingebracht – und der Bundestags-Innenausschuss hat bereits am 17.10.2018 grünes Licht gegeben. Aus dem dazugehörigen Sitzungsbericht geht hervor, dass – und das ist angesichts der Brisanz der Sache und der unerklärlichen Kurzfristigkeit dieser ungewöhnlichen Maßnahme gar kein Wunder – die Bundesdatenschutzbeauftragte offenbar nicht besonders froh und zufrieden über diesen unerwarteten und von der Öffentlichkeit überhaupt nicht wahrgenommenen Vorstoß ist. In der den Gesetzentwurf ablehnenden Begründung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen heißt es (Hervorhebungen durch uns):

„Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betont, den Gesetzentwurf abzulehnen, da dieser aus verfassungsrechtlicher Sicht fragwürdig und nicht erforderlich sei. Nach Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts müsse eine solche Datenerhebung zwar realitätsnah, aber auch grundrechtsrechtsschonend sein. Dies sei fraglich, wenn der Zensus im faktisch zweimal durchgeführt werde. Bei jeder statistischen Erhebung gebe es bewährte Verfahren, wie grundrechtsschonend vorzugehen sei, etwa durch Anonymisierung oder Pseudonymisierung von Daten. Es sei ein relevantes Problem, wenn mit Klarnamen gearbeitet werde. Dies sehe auch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) kritisch. Das Statistische Bundesamt und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stünden zu bestehenden Problemen in fortdauernden Gesprächen mit der BfDI, sodass im Ergebnis der Gesetzentwurf weder erforderlich, noch entscheidungsreif sei.

Um hier einmal deutlich zu machen, welchen besonderen Umfang die für den Januar 2019 geplante Zusammenziehung personenbezogener Daten bei diesem Mammutprojekt hat, zitieren wir aus dem Gesetzentwurf:

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Ein Beispiel polizeilicher Repression in Hannover in drei Akten: 1. Proteste gegen Zwangsentmietung – 2. Anklage gegen die Protestierenden wegen „Landfriedensbruch“ – 3. Freispruch, weil Polizist wird vor Gericht der unrichtigen Aussage überführt wird!

Am 16.7.2015 wurde in Hannovers Szeneviertel Linden unter Einsatz grober und unverhältnismäßiger Polizeigewalt (inklusive massiven Pfeffersprays aus kurzer Distanz) eine Zwangsentmietung durchgeführt. Heißt im Klartext: Ein Mensch, der sich bislang geweigert hat, die von ihm bewohnte Wohnung zu räumen und zu verlassen wurde abgeführt, die Wohnung anschließend ausgeräumt und der vermietenden (in diesem Fall umstrittenen) Vermietergesellschaft zur Verfügung gestellt.

Wir haben schon zwei mal zu diesem Geschehen und den anschließenden Verhandlungen berichtet (am 20.2.2016 und am 20.8.2017). Gegen die ca. 50 Protestierende wurde im Anschluss wegen Landfriedensbruchs ermittelt. Dieser Vorwurf wurde in den allermeisten Fällen dann aber mangels Substanz fallengelassen. (Der stark einschüchternden Wirkung dürfte das keinen Abbruch getan haben!) In sechs Fällen jedoch ging es vor Gericht. Fünf dieser Fälle wurden eingestellt.

Zu dem Ausgang des letzten, sechsten Verfahrens in dieser Sache möchten wir nun auf einen aktuellen Blogbeitrag des Ermittlungsausschusses Hannover verweisen und daraus zitieren (und bitten die Verfasser*innen des zugrundeliegenden Blogbeitrags zugleich um freundliches Verständnis für die von uns eigenmächtig vorgenommene sprachliche Variation eines einzelnen Begriffes aus dem Originalbeitrag!).

Vorab und in aller Kürze: Die Beschuldigte wurde in allen Klagepunkten uneingeschränkt freigesprochen, der als Zeuge zur Belastung der Beschuldigten vorgeladene Polizist verwickelte sich vor Gericht in lügenhaft erscheinende Ungereimtheiten.

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NPOG-LUPE: § 69 (4) – Taser-Elektroschock-Waffen für die niedersächsische Polizei. Was ist geplant und wie vertrauenswürdig sind die besänftigenden Aussagen zum nicht-flächendeckenden Einsatz der Taser?

In Niedersachsen wird derzeit über ein von SPD und CDU vorgeschlagenes neues Polizeigesetz („NPOG“) gestritten. Eine der Änderungen, die auch in der Medienberichterstattung häufiger Beachtung findet ist die formelle Einführung der Taser-Elektroschocker (euphemistisch als „Elektroimpulsgerät“ bezeichnet) als Waffen im Sinne des Gesetzes. Sowohl Kritiker als auch Parteipolitiker sind in ihren Äußerungen nicht selten unsachlich oder unredlich.

Dass Taser-Elektroschock-Waffen in den Händen der Polizei (aber nicht nur dort!) alles andere als „nicht-tödliche Waffen“ sind und darüberhinaus ein hohes und verführerisches Missbrauchspotential derart besitzen, in einschüchternder, entwürdigender und erniedrigender Weise eingesetzt werden zu können, das ist an vielen Stellen nachlesbar und soll hier der Kürze wegen nicht weiter erläutert und besprochen werden.

Wir möchten im Folgenden ein wenig zur Rechtslage aufklären und ein Status Quo des jetzigen und des kommenden Einsatzes von Taserwaffen durch die niedersächsische Polizei zu beschreiben versuchen. Dazu gliedern wir diesen Blogbeitrag wie folgt:

1. Derzeitige Praxis und Rechtslage in Niedersachsen
2. Geplante Änderungen im neuen Polizeigesetz
3. Äußerungen der Regierungsparteien SPD und CDU
4. Äußerungen der Opposition und kritischer Öffentlichkeit
5. Bewertung
6. Fazit

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freiheitsfoo ist Teil des Bündnisses gegen das geplante neue Polizeigesetz in Sachsen

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Innenpolitischer Sprecher der SPD Niedersachsens offenbart Unkenntnis über den Inhalt des von ihm vehement verteidigten Polizeigesetzentwurfs und Gleichgültigkeit gegenüber dem Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

Herr Watermann im Plenum des Niedersächsischen Landtags vom 13.9.2018.

In einem Online-Bericht der Syker Kreiszeitung vom 28.9.2018 schildert der Autor Luka Spahr den Besuch des innenpolitischen Sprechers der niedersächsischen SPD-Landtagsfraktion, Ulrich Watermann in Syke. Bei seinem Auftritt ging es um das umstrittene, von SPD und CDU entworfene und eilig vorangetriebene neue Polizeigesetz für Niedersachsen („NPOG“).

Im diesem Beitrag heißt es:

„Am Thema Onlinedurchsuchung und dem sogenannten Staatstrojaner erklärte [Herr Watermann auf einer Veranstaltung des SPD-Kreisverbandes Syke], warum das Gesetzesvorhaben in vielen Fällen eine „mildere Form“ der Staatsgewalt darstelle. Dazu führte er das jüngste Beispiel einer ausländischen Großfamilie an, die von ihren Nachbarn des Bombenbaus bezichtigt wurde. Kanister mit riechenden Substanzen hatten den Verdacht geschürt. Eine groß angelegte Hausdurchsuchung durch das SEK im Anschluss ergab jedoch, dass die Familien lediglich Lebensmittel zubereitet hatte. Eine Onlinedurchsuchung hätte hier schnell ergeben, so Watermann, dass auf dem Computer der Familie zahlreiche Rechnungen den Bezug der Lebensmittel belegen. Der durchgeführte SEK-Einsatz hätte verhindert werden können.“

Wir gehen davon aus, dass diese Berichterstattung inhaltlich korrekt ist.

Unter dieser Voraussetzung muss Folgendes zum Auftritt von Herrn Watermann in Syke und seinen Ansichten über den als „Online-Durchsuchung“ titulierten Einsatz des „großen Staatstrojaners“ gesagt werden:

Herr Watermann hat offensichtlich weder die schriftlichen Stellungnahmen noch die mündlichen Vorträge im Innenausschuss zahlreicher Sachkundiger gelesen bzw. gehört oder er hat sie nicht verstanden, wenn er die Meinung vertritt, dass der Einsatz eines großen Staatstrojaners „mal so eben“ und auf die Schnelle praktisch durchführbar wäre. Oder aber er lässt sein in den Anhörungen dennoch gewachsenes Verständnis am Inhalt des geplanten Polizeigesetzes aus populistischen Gründen einfach außen vor. Möglicherweise – aber das ist nur eine Vermutung unsererseits – lässt sich Herr Watermann aber auch vom Wort „Durchsuchung“ dazu verleiten, das Hacken eines privaten Computers mit einer klassischen Durchsuchung gleichzusetzen. Doch eine solche klassische Hausdurchsuchung hat mit einer „Online-Durchsuchung“ in etwa so viel gemein wie ein Türschlüssel mit einem Zero-Day-Exploit.

Herr Watermann offenbart, dass er dazu bereit wäre, aufgrund von Gerüchten und Unterstellungen den Einsatz eines kleinen Staatstrojaners und damit den heutzutage denkbar tiefsten Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu billigen zu wollen. Das widerspricht sowohl den Regelungen des NPOG-Entwurfs als auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem BKA-Gesetz-Urteil.

Unsere Redaktion hat bereits einmal negative Erfahrungen mit Herrn Watermann gemacht, als dieser (nach vorherigem geduldigen Antworten) auf die Frage, ob es nicht sinnvoll wäre, der an der Diskussion um eine neues Polizeigesetz interessierten Öffentlichkeit eine entsprechende Synopse zur Verfügung zu stellen, auch auf mehreres Nachfragen hin nicht antworten wollte sondern mit zum Teil hanebüchenden Ausreden sich um eine Haltung/Stellungnahme dazu drückte.

Die Unkenntnis der geplanten Neuregelungen im NPOG oder – wahlweise – die Ignoranz gegenüber wesentlichen verfassungsrechtlichen Schranken beim polizeilichen Eingriff in die Intimsphäre der Menschen in Niedersachsen wäre aus unserer Sicht ein guter Grund für die niedersächsische SPD, sich um einen neuen innenpolitischen Sprecher zu bemühen.

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NPOG-LUPE: Ist das aktuelle Polizeigesetz tatsächlich veraltet?

In der Diskussion um das geplante neue Polizeigesetz für Niedersachsen („NPOG“) wird seitens der Befürworter des NPOG-Gesetzentwurfs in allen Beiträgen und Debatten gebetsmühlenartig behauptet, dass das aktuelle Polizeigesetz („Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung – NdsSOG“) aus dem Jahr 2007 stamme, somit völlig veraltet sei und alleine aus diesem Grund einer umfassenden Überarbeitung bedürfe.

Stimmt das?

Was mit Sicherheit nicht stimmt ist der damit (vermutlich absichtlich) falsch vermittelte Eindruck, dass das aktuelle Polizeigesetz in 2007 in Kraft getreten sei und seither nicht mehr verändert oder angepasst worden sei.

Dem aktuellen Verzeichnis zufolge (Aufruf der Schure-Webseite vom 05.10.2018) wurde das NdsSOG am 19.01.2005 erlassen und danach mehrfach geändert, und zwar (in vollständiger Auflistung):

  • am 25.11.2007
  • am 14.12.2007
  • am 16.01.2009
  • am 25.03.2009
  • am 07.10.2010
  • am 13.10.2011
  • am 12.12.2012
  • am 19.06.2013
  • am 23.07.2014
  • am 22.10.2014
  • am 16.12.2014
  • am 17.09.2015
  • am 12.11.2015
  • am 06.04.2017 und zuletzt
  • am 16.05.2018.

Man kann je nach Gemütslage und parteipolitischer Zugehörigkeit sicherlich unterschiedlicher Meinung darüber sein, ob die derzeitige Fassung des NdsSOG „modern“ ist bzw. ob sie einem/einer gefällt oder nicht. Dass das NdsSOG der vorherigen Auflistung zufolge insgesamt 15 Änderungen erfahren hat spricht allerdings zumindest nicht dafür, dass es sich um ein „veraltetes“ oder ungepflegtes Gesetz handelt.

Diesbezüglich sollte sich die NPOG-Lobbyisten einer anderen Wortwahl bedienen, wollen sie sich nicht dem (berechtigten) Vorwurf populistischen Redens aussetzen.

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Kleiner versammlungsrechtlicher Erfolg mittels freiheitsfoo-Presseanfrage: Hannoversche Versammlungsbehörde droht Demoanmeldern nun nicht mehr pauschal damit, für Schäden im Zuge von Demonstrationen persönlich haftend aufkommen zu müssen

Im Frühjahr 2018 erreichte unsere Redaktion die Kopie eines Demonstrations-Auflagen-Bescheides von der in der Polizei Hannover verorteten Versammlungsbehörde Hannover. Darin heißt es unter anderem in etwas drohendem und einschüchternden Ton:

Für alle eventuell entstehenden Schäden haften Sie in vollem Umfang. Hierzu gehören auch die Kosten, die für die Beseitigung von Schäden am öffentlichen Straßenraum entstehen. Sollten vor dem Aufbau für die Veranstaltung auf den zugewiesenen Standorten Schäden vorhanden sein, sind diese gemeinsam mit dem Fachbereich Tiefbau zu dokumentieren.“

Das ist Unsinn und rechtlich unhaltbar, denn einem Demoanmelder/einer Demoanmelderin kann nicht auferlegt werden für diejenigen Schäden aufkommen zu müssen, die durch Teilnehmer der Versammlung angerichtet werden. Das würde einen äußerst abschreckenden und die Versammlungsfreiheit zersetzenden Effekt haben mit der Folge, dass bald schon niemand mehr bereit wäre, als Anmelder*in oder Leiter*in einer Demonstration zur Verfügung stehen zu wollen.

Wir haben die Versammlungsbehörde Hannover am 18.4.2018 mittels Presseanfrage darauf angesprochen und gefragt, wie sie derartige Mitteilungen an Demoanmelder meint mit geltender Rechtssprechung (z.B. Brokdorf-Beschluß) in Einklang bringen zu können.

Danach passierte … erst mal gar nichts.

Heute nun – fast ein halbes Jahr später! – erhielten wir eine Rückmeldung von der Versammlungsbehörde. „Aufgrund starken Versammlungsaufkommens und eiliger Anfragen“ sei man nicht früher dazu gekommen, unsere Presseanfrage zu beantworten. Nun ja …

Und man teilt uns mit, dass der von uns zitierte Textbaustein seit April 2018 nicht mehr verwendet werden würde. Er hätte „in der Tat missverständlich aufgefasst werden können“.

Das fanden und finden wir auch und freuen uns, dass unsere Presseanfrage offenbar zum Nachdenken und Einlenken der Behörde in dieser Sache geführt hat. Dafür möchten wir uns zugleich an dieser Stelle bedanken.

Zugleich ist es bedauerlich, dass die Versammlungsbehörde derlei Aussagen an die Anmelder von Demonstrationen überhaupt erst richtet bzw. gerichtet hat und dass es erst auf eine Intervention hin nicht mehr dazu kommt bzw. angeblich kommen soll.

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NPOG-LUPE: § 32a – Wie die Polizei die Herausgabe von Smartphones erzwingen kann – notfalls auch unter Einsatz von Gewalt

Zur Veranschaulichung und Einführung eine kleine Geschichte:

Irgendwo in Niedersachsen: Eine Demonstration gegen den Aufmarsch rechter oder populistischer Gruppen oder Parteien.

Ein Teil dieser Gegendemo versucht, den Aufmarsch der Rechten zu blockieren, einige Protestierende setzen sich dazu an einer Stelle derer Marschroute auf den Weg und weigern sich aufzustehen.

Die Polizei fordert zunächst verbal zum Verlassen der Straße auf, wird dann aber handgreiflich und versucht z.B. mittels Schmerzgriffe, mittels des Verdrehens von Armen und Gelenken oder mittels Faustschläge die Gegendemonstranten zum Aufstehen zu zwingen (das alles wird euphemistisch als „unmittelbarer Zwang“ bezeichnet). Es kommt zu Verteidigungshaltungen der von der Polizeigewalt Betroffenen – diesen wird deswegen später wahlweise

Um alle an der Blockade beteiligten Demonstranten identifizieren zu können, fordert die Polizei noch während der Demo oder (ggf. mit „Rücksicht auf die Versammlungsfreiheit“) nach derer formellen Beendigung alle Demonstrierenden mit Verweis auf das neue Niedersächsische Polizeigesetz NPOG dazu auf, ihre Smartphones an die Polizei auszuhändigen, um die darin enthalten Foto- und Filmdaten abgreifen zu können. Dazu werden die Demonstranten eingekesselt und diese erst nach Abgabe ihrer Geräte sowie nach der Identifizierung der an der Demo Betreiligten freigelassen. Wer sich weigert, wird festgenommen bzw. festgehalten – oder es wird erneut „unmittelbarer Zwang“ ausgeübt.

Diejenigen, die ihre Smartphones ausgehändigt haben, erhalten diese erst viele Monate später von der Polizei zurück. Eine frühere Auswertung der Inhalte der Smartphones sei aus personellen Gründen leider nicht möglich gewesen, teilt die Polizei entschuldigend mit.

Eine fiktive und pointierte Geschichte, zugegeben. Aber im Sinne des geplanten neuen Polizeigesetzes für Niedersachsen („NPOG“) keine absurde oder utopische, denn der dort neu verankerte § 32a NPOG-E („Einsichtnahme und Herausgabe von Bild- und Tonaufzeichnungen von Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs“) würde das so oder zumindest so ähnlich ermöglichen und als rechtmäßig bewerten lassen.

Wesentlich ist der Absatz 1 des § 32a NPOG-E, der wie folgt lautet:

„Zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit oder den Bestand des Bundes oder eines Landes sowie für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, kann die Polizei im Einzelfall von Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs die Einsichtnahme und Herausgabe von Bild- und Tonaufzeichnungen öffentlich zugänglicher Räume verlangen, wenn die Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.“

Die darin enthaltene Bedingung zur Anwendung dieses Polizeigesetz-Paragraphen kann in der gelebten Praxis zu einer recht ausgedehnten Befugnis der Polizei führen, Bild- und Tonaufzeichnungen abzuverlangen bzw. abzugreifen. Wer dabei zunächst nur an den Zugriff auf Daten privat betriebener Überwachungskameras denkt, denkt zu kurz. Das klar zu machen sollte die einführende Kurzgeschichte dienen.

Die Gesetzesbegründung zum § 32a NPOG-E (auf Seite 58 der Landtagsdrucksache 18/850) betont noch einmal ausdrücklich, dass die Durchsetzung der Erlangung von Bild- und Tonaufnahmen „ggfs. mit Zwangswmitteln durchgesetzt werden“ darf und dass es für das alles keinen Richtervorbehalt gibt.

Im Rahmen der Anhörungen des Innenausschusses zum NPOG hat neben dem freiheitsfoo lediglich noch die Landesdatenschutzbeauftragte Kritik am § 32a NPOG-E geäußert. Diese schreibt in ihrer schriftlichen Stellungnahme (auf Seite 24) unter anderem:

Die Notwendigkeit für eine derartige Regelung (…) ist nicht erkennbar. Die Ausführungen in der Gesetzesbegründung geben keinen Aufschluss über die Gesetzgebungsmotive. Die Eingriffsintensität dieser Maßnahme ist erheblich. (…) Vom Regelungsgehalt und der Zielsetzung ist § 32a vergleichbar mit einer Beschlagnahme im Rahmen eines Strafverfahrens. Diese steht jedoch grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Anordnung durch das Gericht (…) Es sprechen also gewichtige Gründe daür, eine Anordnung nach § 32a Abs. 2 nicht nur unter den Vorbehalt der Behördenleitung zu stellen, sondern unter einen Richtervorbehalt.

Deutlicher als die Landesdatenschutzbeauftragte fordert das freiheitsfoo in seiner schriftlichen Stellungnahme an den Innenausschuss (auf Seite 18) die vollständige Streichung des § 32a NPOG.

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