Das neue Sonderstrafrecht für Polizisten ist der Versammlungsfreiheit ein Tritt gegens Knie

(Bild im Gesamtzusammenhang hier.)

Die schwarz-rote Bundesregierung bringt in Zusammenarbeit mit dem Bundesrat (dort also mit „grüner“ Unterstützung/Duldung) ein Sonderstrafrecht u.a. für Polizisten auf den Weg.

Sollten die bislang bekannt gewordenen Pläne tatsächlich Gesetzeskraft erlangen, wird das einen schweren Eingriff in Demonstrations-, Kritik- und Protestkultur in Deutschland bewirken. So sehen sich die Beteiligten von Aktionen mit Merkmalen friedlichen zivilen Ungehorsams nicht selten mit frei erfundenen Vorwürfen von tätlichen Angriffen gegenüber Polizisten und Soldaten konfrontiert – was nun pauschal mit einem Mindest-Strafmaß von drei Monaten Gefängnis bestraft werden soll.

Ein CDU-Innenpolitiker des Bundestags äußert gar ganz öffentlich seine Genugtuung darüber, dass selbst das (unterstellte) Schubsen eines Polizisten mit diesem Mindest-Freiheitsentzug bestraft wird.

Wer also an einer größeren Demonstration mit großem Polizeiaufgebot teilnimmt, sieht sich künftig dieser pauschalen Gefahr einer Verurteilung ausgesetzt – das wird massive negative Auswirkungen auf die theoretische Idee der Versammlungsfreiheit haben, ungezwungen und ohne Schere im Kopf an einer friedlichen Demo teilnehmen zu können.

Diese Aspekte wurden in der bisherigen öffentlichen Diskussion so gut wie überhaupt nicht diskutiert und beschrieben (allein der Metronaut hat schon im November 2016 darauf hingewiesen). Wir wollen hiermit öffentlich vor der wesentlichen Gefahr für die Versammlungsfreiheit warnen.

Der nachfolgende Blogbeitrag gliedert sich in drei Teile:

1. Worum geht es bei der Gesetzesänderung, wer ist betroffen und was ändert sich?
2. Allgemeine Kritik an dem Vorhaben
3. Die schwer wiegende Bedeutung des Gesetzentwurfs für die Praxis der Versammlungsfreiheit

Im Einzelnen:

 

Worum geht es bei der Gesetzesänderung, wer ist betroffen und was ändert sich?

Derzeit regeln die Paragraphen 113 StGB („Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“) und 114 StGB („Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen“) die Bewertung des Straftats von Angriffen auf Polizeibeamte, Soldaten, Rettungssanitäter und Feuerwehrleute.

Der jetzige §113 behandelt sowohl „Widerstand“ als auch „tätlichen Angriff“ auf diese Personengruppe. Und hier setzt der Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums an.

Was wird nun daran geändert?

a.) Der „alte“ §114 StGB wird zum neuen §115. Dieser greift nun nicht nur bei „Widerstand“ sondern auch bei „tätlichen Angriffen“ gegenüber/an Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen. Der Straftatbestand wird also ausgeweitet.

b.) Der „alte“ §113 StGB wird aufgesplittet. Der neue §113 behandelt Widerstandshandlungen, der neue §114 tätliche Angriffe.

c.) Der neue §113 (Widerstandshandlungen) greift nun auch schon dann, wenn die beschuldigten Personen eine „Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führen“, selbst wenn diese gar nicht dazu gedacht sind, benutzt zu werden. Eine äußerst heikle Regelung, denn dem „normalen“ Menschen dürfte nicht klar sein, was alles als „gefährliches Werkzeug“ bewertet werden könnte. Und mehr noch: Es reicht nun sogar schon aus, wenn ein Begleiter ein solches Werkzeug mit sich führt.

d.) Im neu formulierten §114 wird nun eigens der Straftatbestand des „tätlichen Angriffs“ definiert. War zuvor noch eine Geldstrafe möglich, sieht der Gesetzentwurf pauschal eine Mindeststrafe von 3 Monaten Gefängnis vor.

e.) Außerdem gilt diese Vorschrift des §114 nun nicht nur dann, wenn die „Amtsträger“ (eine Begriffserfindung des deutschen Nationalsozialismus!) oder Soldaten im Rahmen einer Vollstreckungshandlung angreift, sondern ganz generell, wann immer diese Menschen ihre Arbeit tun.
„Amtsträger“ sind: Polizisten, Beamte im allgemeinen, Richter, Notare, Minister, Staatssekretäre, Wahlhelfer, Verwaltungsfachangestellte, Gemeinderatsmitglieder.

Über die besonderen Auswirkungen dieser Detailänderungen siehe insbesondere den letzten Punkt dieses Blogbeitrags.

Man kann den Charakter dieser Gesetzesänderungen und ihrer Verfasser aber auch an einem Zitat des CDU-Innenpolitikers Armin Schuster in einem DLF-Interview vom 8.2.2017 erahnen:

„Die Tatsache, dass wir jetzt die Geldstrafe bei einem tätlichen Angriff gar nicht mehr als Möglichkeit anbieten, sondern der Richter im Mindestfall auf drei Monate gehen muss, das wird sich auswirken. Und ich sage mal, das quasi als Kavaliersdelikt schon eingepreiste Schubsen von Polizisten, das kann man kritisieren, dass man dafür jetzt unter Umständen eine dreimonatige Freiheitsstrafe kriegt. Wir halten es für angemessen …“

 

Allgemeine Kritik an dem Vorhaben

a.) Gewalttaten an Menschen sind übel. Das ist allerdings unabhängig davon, welche „Position“ der betroffene Mensch hat oder welchen „Rang“ oder welche „Amtswürde“ ihm zugesprochen wird. Wer den Repräsentanten staatlicher Gewalt bevorteilt – und der vorliegende Gesetzentwurf beschreibt genau das – der vertritt ein Weltbild, in dem „der Staat“ einen höheren Stellenwert einnimmt als der allgemeine Souverän, also der Bürger, der „normale“, nicht besonders privilegierte Mensch. Sonderstrafrechte sind per se undemokratisch. Sie verzerren das Strafrechtsgefüge und das Prinzip der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz. Sie besitzen das Potential, Ressentiments und Unzufriedenheit bei vielen Menschen zu erzeugen, die nicht der privilegierten Gruppe zugehörig sind.

b.) Erfahrungen und kriminologische Studien belegen, dass die Erhöhung des Strafmaßes nichts Wesentliches am vorgeblichen Problem zunehmender Gewalt gegenüber Polizisten und Polizistinnen ändern wird. Das sieht sogar die SPD ein, die in der umstrittenen Norderstedter Erklärung der SPD-Innenminister vom 7.11.2016 die absehbare Unbrauchbarkeit der geplanten Strafrechtsverschärfung selber begründet. In der Norderstedter Erklärung heißt es:

„Bereits im Jahr 2011 wurde für Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte in § 113 StGB die angedrohte Höchststrafe von zwei auf drei Jahre erhöht. Dabei konnte bisher nicht festgestellt werden, dass diese Strafmaßerhöhung eine generalpräventive Wirkung gezeigt hat. Vielmehr sind die Fallzahlen seit dem Jahr 2011 weiter gestiegen. Wir sehen weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf.“

Ein anschaulicheres Praxisbeispiel für das vernunft- und sinnbefreite Reiten eines toten Pferdes kann man sich nicht ausdenken.

c.) Bei der geplanten Gesetzesverschärfung handelt es sich offensichtlich um so genannte Symbolpolitik. Das Bundesjustizministerium erläutert in einem eigenen Blogbeitrag zum Thema:

„Durch die vorgeschlagenen Änderungen wollen wir unsere Wertschätzung für den Dienst der Polizisten, aber auch der anderen Vollstreckungsbeamten sowie für den Einsatz der Hilfskräfte der Feuerwehr und der Rettungsdienste zum Ausdruck bringen.“

Man bietet den Vollstreckungsbeamten und -beamtinnen dieses Gesetzesverschärfung dar als eine Art Geschenk dar – man will damit „die Wertschätzung ausdrücken.“ Indem man breit in der Gesellschaft gestreute bzw. verankerte Gruppen wie Feuerwehrleute und Rettungssanitäter in die angebliche von stark vermehrt tätlichen Angriffen betroffene Gruppe einbindet, versucht man sich die Popularität des Gesetzes in der Bevölkerung zu sichern. Ein cleverer politischer Schachzug.

Wesentliche Änderungen im Strafgesetzbuch werden damit im Rahmen einer „Politik der Zeichensetzung“ begründet: Der Staat als Verkörperung eines Vaters, der seinen Sohn prügelt oder Prügel androht (was im wesentlichen das Gleiche ist) und der sich auf diese autoritäre Art und Weise Anerkennung zu verschaffen versucht.

d.) Von fast allen Seiten beklagt wird der so genannte angebliche „Akzeptanzverlust“ gegenüber Polizei- und Rettungskräften. Unabhängig von der Frage, ob es einen solchen Verlust gibt oder nicht, gilt: Respekt lässt sich nicht verordnen. Wer also mehr Respekt gegenüber Polizisten einfordert, der muss Polizisten sich so verhalten lassen, dass sie sich diesen Respekt erarbeiten. Respekt und Vertrauen lassen sich nicht unter Strafandrohung erzwingen, sondern erwachsen langsam aus einem fairen und gerechten Miteinander-Umgehen.

Damit aber zur in diesem Beitrag letzten und uns besonders eklatant erscheindenen Auswirkung des Vorhabens:

 

Die schwer wiegende Bedeutung des Gesetzentwurfs für die Praxis der Versammlungsfreiheit

Die Demonstrationspraxis hat sich in den vergangenen Jahren dahingehend entwickelt, dass Bund und Länder in immer stärkeren Maß für eine Bürokratisierung von Versammlungen „sorgen“. Selbst kleine und völlig harmlose Demonstrationen (Beispiel) erregen die vor Ort tätigen Polizeiverantwortlichen derart, dass völlig überreagiert wird und jedes noch so kleine Fünkchen unregulierter Protestkultur mit einer gewaltigen Übermacht von Polizeikräften und immanent angedrohter Polizeigewalt erdrückt wird.

Den Zustand des polizeilichen Dauer-Alarmismus, der die eingesetzten Beamten und Beamtinnen dabei selber trifft und in Dauerstreß versetzt, beschrieb ein Polizeibeamter aus Niedersachsen neulich so trefflich wie folgt:

„Dringend notwendig wäre hingegen eine kritische Debatte zu den heutigen Bedingungen von Polizeiarbeit. Vor allem die neuen sozialen Medien haben in wenigen Jahren die Mechanismen der Detektion von Gewalt und die Konstruktion von Bedrohungen der Inneren Sicherheit grundlegend neu justiert. Die Folge ist ein ausufernder Alarmismus, der zu immer bedrohlicheren Lageeinschätzungen der Polizei und in der Folge zu immer größeren Kräfteansätzen für deren Bewältigung führt. (…) Offenbar gerät ein zeitgemäßes Emanzipationsverständnis aufgeklärter Bürger und eine Selbstermächtigung zum legitimen Widerstand (ziviler Ungehorsam) heute besonders leicht in Konflikt zum Aufgabenverständnis einer allenthalben „Respekt vor der Uniform“ reklamierenden Polizei. Das korrespondiert mit einer mittlerweile sehr weiten Auslegung der Widerstandsnormen auf Seiten der Polizei und einer entsprechend hohen Anzeigebereitschaft und führt so zwangsläufig zu derart hohen Fallzahlen.“

Bei praktisch jeder Demonstration, die nicht so straff wie eine Karnevalsversammlung oder ein Rockkonzert organisiert und geführt wird, entstehen Situationen der Begegnung von protestierenden Menschen auf der einen und unter Anspannung stehenden Polizisten – häufig ausgerüstet und armiert wie ein Sondereinsatz-Kommando – auf der anderen Seite – beide Auge in Auge gegenüber. Ketten von Polizisten begleiten gesellschaftskritische Demonstrationen nicht selten in der Form eines nach außen hin abschreckend wirkenden Wanderkessels.

Doch damit der Verkümmerung der Versammlungsfreiheit-Praxis nicht genug.

Bei vielen Protesten, aber insbesondere bei Versammlungen, die Charakterzüge des zivilen Ungehorsams aufweisen, besteht die große Gefahr einer gewalttätigen Begegnung friedlicher Demonstranten mit dem staatlichen Gewaltmonopol, vertreten durch häufig angsteinflößend wirkende und handelnde Polizeibeamte. Vor allem die so genannten „BFE-Einheiten“ (BFE = Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit) sind dafür bekannt, brutal und unverhältnismäßig mit gewaltfreien Protestierenden umzugehen, sei es mittels Pfefferspray, Schlagstock, Faustschlägen oder Schmerzgriffen (Beispiel).

Eine Anzeige gegen unrechtmäßige und unverhältnismäßige Polizeigewalt führt in aller unschönen Regelmäßigkeit zu erst dann erhobenen Gegenanzeigen aus den Reihen der beschuldigten Polizeibeamten. Darin wird dann üblicherweise behauptet, es sei Gewalt seitens der Protestierenden gegenüber den Polizeibeamten ausgeübt worden und nicht andersherum. Die Beweisführung ist in solchen Fällen komplex, häufig jedoch sorgt der Polizeicorps für einheitliche und miteinander abgesprochene Aussagen der als Zeugen benannten Polizeikräfte. Und immer noch wird vor Gericht einem Polizeibeamten (offen oder versteckt) mehr Glaubwürdigkeit zugesprochen als einem sowieso als Querulanten gebrandmarkten Demonstranten.

Die Fälle liegen sicherlich nicht alle so, aber es gibt gute Gründe für die Annahme, dass sich die Realität in zahlreichen Beispielen so abbildet wie eben beschrieben.

Und nun kommt die geplante Gesetzesverschärfung ins Spiel:

Wer als Protestierender eine willkürliche Anschuldigung auf tätlichen Angriff auf Polizeibeamte mit der Aussicht einer pauschalen Mindestbestrafung von drei Monaten Haft fürchten muss, der kann das Versammlungsgrundrecht nicht mehr unbefangen und frei ausüben.

Der hier besprochene Gesetzentwurf der CDU/CSU-SPD-Bundesregierung ist ein hinterhältiger Tritt gegen das Knie der Versammlungsfreiheit in Deutschland. Eine harmlosere Beschreibung der Auswirkungen der Strafrechtsverschärfung würde deren Kern nicht richtig beschreiben.

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