Die umstrittenen Äußerungen von Frau Merkel auf der „Münchener Sicherheitskonferenz“ zu „Russlands hybrider Kriegsführung“ und den „Klimaschutz-Demos aller deutschen Kinder“ im Kontext zum Nachlesen und Nachhören

Screenshot vom Mitschnitt der Rede der Bundeskanzlerin Merkel

Auf dem als „Münchener Sicherheitskonferenz“ bezeichneten Treffen hochrangiger Parteipolitiker (und anderer) hat die derzeitige Bundeskanzlerin Merkel in der Frage-Antwort-Runde nach ihrer gefeierten Rede am 16.2.2019 über „Proteste der deutschen Kinder für den Klimaschutz“ im Zusammenhang mit „hybrider Kriegsführung Russlands“ via Internet gesprochen.

Den daraus gerade im Anwachsen befindlichen Unmut darüber versucht der Regierungssprecher Seibert mit einer akuten Stellungnahme wie folgt abzudämpfen:

Merkel habe die Bewegung „als Beispiel für die Mobilisierung durch Kampagnen im Netz“ genannt. Das Engagement der Schüler „findet sie ausdrücklich gut“.

Aus unserer Sicht gibt das den Kontext der Bemerkungen von Frau Merkel nicht eindeutig richtig wieder.

Damit sich jede*r eine eigene Meinung bilden kann hier nun die Transkription des betreffenden Redebeitrags der Bundeskanzlerin (Hervorhebungen durch uns) sowie der dazugehörige Audioschnipsel:

Zweitens: Europa hat Gegner. Und die hybride Kriegsführung seitens Russlands ist täglich zu spüren in jedem der europäischen Länder. Angegriffen werden immer die ökonomisch schwächsten als erstes. Und das was wir da sehen, sind große große Herausforderungen. Und wenn wir nicht verstehen, dass das im Grunde gegen uns alle geht sondern immer denken, der eine hat gerade ein Problem und der andere hat ein Problem dann sehen wir eines Tages, dass wir alle Probleme haben. Und diese hybride Kriegsführung im Internet ist sehr schwer zu erkennen, weil sie plötzlich Bewegungen haben, von denen sie gedacht haben, dass sie nie auftreten, die immer ansetzen an einem Manko. In Deutschland protestieren jetzt die Kinder für Klimaschutz. Das ist ein wirklich wichtiges Anliegen. Aber dass plötzlich alle deutschen Kinder nach Jahren ohne jeden äußeren Einfluss auf die Idee kommen, dass man diesen Prozess machen muss, das kann man sich auch nicht vorstellen. Also Kampagnen können heute übers Internet viel leichter gemacht werden. Und so haben wir andere Kampagnen, ich will da jetzt nicht weiter ins Detail gehen. (…)

Im Sinne des Wortes merkwürdig vom eigentlichen Streitpunkt abgesehen ist die Wortwahl von Frau Merkel, wenn Sie von „die Kinder“ und „alle deutschen Kinder“ spricht.

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Neues zu TollCollect / zur LKW-Maut-Erfassungstechnik

Eine der neuen TollCollect-„Kontrollsäulen“ auf einer Bundesstraße in Niedersachsen.

Seit Juni 2018 (!) haben wir Presseanfragen an TollCollect, (und später) an das Bundesamt für den Güterverkehr (BAG) und an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) am Laufen. Hintergrund sind Detailfragen zur Funktion der TollCollect-Verkehrserfassung sowie zur im Juli 2018 begonnenen massiven Ausweitung der mit einer LKW-Maut beaufschlagten Strecken auf sämtliche Bundesstraßen.

Unsere Anfragen werden vielfach nur zäh oder gar nicht beantwortet, dennoch möchten wir über ein paar wenige uns interessant erscheinende Details (zwichen)berichten:

  • TollCollect hat „mehr als 600“ von geplanten 621 Kontroll-/Überwachungssäulen an Bundesstraßen aufgebaut und inbetriebgenommen (Stand 10.1.2019).
  • Auf den Aufnahmen von Autobahn- und Bundesstraßen-TollCollect-Kontrollbrücken und -säulen seien „Fahrer und Beifahrer sowie die nähere Umgebung nicht zu erkennen“. Wie genau diese Bilder aussehen, dafür möchte TollCollect allerdings leider auch kein Beispielbild zur Verfügung stellen …
  • Die Frage, wie hoch die Fehlerquoten (false-positive, false-negative …) bei den TollCollect-Identifizierungen von KFZ-Kennzeichen sind, kann oder möchte TollCollect bis dato nicht beantworten.
  • Es gibt 35 mobile Mautkontrollanlagen (also verfahrbare, kurzfristig inbetriebnehmbare Kontrollanlagen inkl. KFZ-Kennzeichen-Scanner-Funktion) bundesweit. Dieses teilte uns der BAG-Pressesprecher auf eine Nachfrage im Rahmen einer Pressekonferenz vom Juni 2018 mit. Ob es inzwischen mehr oder weniger Anlagen dieser Art geworden sind möchte uns das BAG auch auf mehrfaches Nachfragen hin nicht beantworten und windet sich mit einer stets gleichen Wortphrase auf merkwürdige Weise aus diesen heraus. Nur so viel lässt sich dem Bundesamt entlocken: Die mobilen Kontrollgeräte entsprechen zur Zeit nicht mehr dem neuesten Stand der Technik. Notwendige technische Anpassungen der mobilen Kontrollgeräte sind in Planung. Ob es eine Erhöhung der Anzahl der Geräte geben wird, wird sich während der Planung und erforderlichen technischen Weiterentwicklung zeigen.“
  • Dem BMVI haben wir (auf Bitte von TollCollect hin) die Frage gestellt, ob es im Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) (oder sonstwo) eine Art Ewigkeitsgarantie für das stets betonte Versprechen gibt, dass die im Zuge der Mautkontrolle erfassten Daten (und die dafür installierte Technik) nicht per Änderung von Gesetz oder Verträgen doch für andere Zwecke als ausschließlich zur Erhebung und Durchsetzung der LKW-Mautgebühren eingesetzt werden können/dürfen. Auch hierzu windet sich das Ministerium um den Kern unserer Frage herum bzw. lässt diesen unbeantwortet. Daraus lässt sich nur schlussfolgern: Eine solche Ewigkeitsgarantie gibt es nicht. Eine formell jederzeit mögliche Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes (§ 7 Abs. 2 BFStrMG) und alle bisherigen hochheiligen Versprechungen wären perdu.
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Zeitzeichen, 12

victor-klemperer-cc-by-sa-bundesarchiv_bild_183-s90733-mod-freiheitsfooIn unserer Kategorie „Zeitzeichen“ rezitieren wir in unregelmäßigen Abständen und in ebenso unregelmäßigem Umfang Nachrichtenschnipsel oder Zitate, die wir als möglicherweise stellvertretende Beispiele für größere Entwicklungen und gesellschaftliche Symptome empfinden: als Zeitzeichen.

Wir behalten uns vor, dieses oder jenes kurz zu kommentieren oder zu bewerten, oder auch nicht. :)

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Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag gegen die Durchführung des umstrittenen, aufgebohrten Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 ab

Am 10.1.2019 haben fünf Menschen vom Arbeitskreis Zensus, vom freiheitsfoo und von der GFF dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen Eilantrag vorgelegt, der die umfangreiche und nicht anonymisierte Zusammenführung zahlreicher sensibler und persönlicher Meldeamtsdaten aller in Deutschland gemeldeten Menschen „zu Testzwecken“ der Datenübertragung und -verarbeitung der bevorstehenden Volkszählung 2021 verhindern sollte.

Dieser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordung wurde nun mit einem Beschluss des BVerfG vom 7.2.2019 abgelehnt.

Zuvor hatte das Gericht dem Bundesinnenministerium und dem Bundesdatenschutzbefauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Wir veröffentlichen hiermit die dem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung des BVerfG vom 7.2.2019 (Az. 1 BvQ 4/19).
[Update: Ach, das BVerfG hat den Beschluss viel besser aufbereitet und schon selber veröffentlicht …]

Immerhin – die Verfassungsrichter Masing, Paulus und Christ schreiben in ihrer einstimmig gefallenen Entscheidung:

Eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre nach derzeitigem Erkenntisstand nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet. So ist schon im Gesetzgebungsverfahren zum Teil umstritten geblieben, ob und in welchem Umfang eine zentrale Analyse und Speicherung er nicht anonymisierten oder pseudonymisierten Meldedaten zum Zweck der Erreichung der mit der Pilotdatenlieferung verfolgten Zwecke erforderlich ist. Auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat bis zuletzt Bedenken gegenüber der durchgehenden Verwendung von Klardaten in dem durch §9a ZensVorbG2021 legitimierten Testdurchlauf angemeldet, während das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dieses als zur Erreichung der Gesetzeszwecke unerlässlich ansieht. Insoweit wird sich in einem gegebenenfalls durchzuführenden Hauptsacheverfahren insbesondere die Frage stellen, ob die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke auch durch eine in Umfang, Form oder begrenzte Datenübermittlung und -speicherung gleichermaßen erreicht werden könnten. Auch wird zu fragen sein, welcher Mehrwert einer Verwendung der vollständigen Echtdaten im Vergleich zu einer begrenzten Datenübermittlung – etwas in Form einer Beschränkung auf einzelne Merkmale oder einre Verwendung anonymisierter Datensätze, die gegebenenfalls durch nicht anonymisierte Stichproben ergänzt werden könnten – zukommt und ob dieser in einem angemessenen Verhältnis zum Eingriffsgewicht steht. Diese Fragen bedürfen näherer Aufklärung und können vorliegend nicht in der für das Eilverfahren gebotenen Kürze der Zeit geklärt werden.

Das BVerfG hat am 7.2.2019 eine Pressemitteilung zu dieser Entscheidung veröffentlicht, die den Gesamtzusammenhang kompakter als der vollständige Entscheidungstext zusammenfasst.

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Grüner und gelber Opportunismus im Zuge des jüngsten BVerfG-Urteil zum KFZ-Kennzeichen-Scanning und dem daran entbrannten Diskussionen um die Rechtmäßigkeit der „Section Control“

Gestern (am 5.2.2019) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zwei Urteile zu den Grenzen der Zulässigkeit polizeilichen KFZ-Kennzeichen-Scannings veröffentlicht. Daran anknüpfend entbrennt in Niedersachsen nun eine Diskussion um das jüngst erst aktiv geschaltete Pilotprojekt der Geschwindigkeits-Abschnittskontrolle („Section Control“).

Die Landesdatenschutzbeauftragte Niedersachens (LfD) fordert in einer Pressemitteilung von heute (am 6.2.2019) den sofortigen Stop des Section-Control-Pilotversuchs, begründet diese Haltung allerdings lediglich mit dem derzeitigen Fehlen einer expliziten Rechtsgrundlage, die mit dem geplanten Umbau des niedersächsischen Polizeigesetzes („NPOG“) gegeben wäre. Grundsätzlichere persönlichkeitsrechtliche Zweifel traut man sich im LfD nicht als Argument vorzubringen, selbst wenn sogar das Bundesverfassungsgericht an diesem Topf rührt, wenn es in den frischen Urteilen u.a. schreibt:

Zur Freiheitlichkeit des Gemeinwesens gehört es, dass sich die Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich fortbewegen können, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden, hinsichtlich ihrer Rechtschaffenheit Rechenschaft ablegen zu müssen und dem Gefühl eines ständigen Überwachtwerdens ausgesetzt zu sein.

Oder auch:

Gerade bei Ermittlungsmaßnahmen mit großer Streubreite wie hier der im öffentlichen Raum stattfindenden seriellen Kontrolle von Personen in großer Zahl zu Fahndungszwecken kann dadurch ein Gefühl des Überwachtwerdens entstehen. Dass die von der Kennzeichenkontrolle erfassten Personen dies außerhalb des Trefferfalls nicht bemerken, hebt das hierin liegende Eingriffsgewicht nicht auf. Denn dadurch entfällt zwar die Lästigkeit solcher Maßnahmen, nicht aber ihr Kontrollcharakter und die darin liegende Beeinträchtigung der individuellen Freiheit, die zugleich die Freiheitlichkeit der Gesellschaft insgesamt betrifft.

Die niedersächsische parlamantarische Opposition (derzeit bestehend aus den Bündnis90/Grünen und der FDP) ist – erwartungsgemäß – erfreut über den Karlsruher Richterspruch und hat ganz plötzlich – und ganz anders als in den Anhörungen zum NPOG zu vernehmen war! – ganz große grundrechtliche Bedenken gegen den Section-Control-Pilot.

Beispielhaft für diesen parteipolitischen Opportunismus (oder ist es gar Populismus?) hier ein Auszug aus einem HAZ-Beitrag vom 6.2.2019 zur Debatte:

Auch Abgeordnete des niedersächsischen Landtages beurteilen den Beschluss der Verfassungsrichter wie die Landesdatenschützer. Belit Onay, der innenpolitische Sprecher der Grünen im Landtag hält das Urteil für einen weiteren Rückschlag für die Große Koalition – auch in Bezug auf das in Niedersachsen geplante Polizeigesetz. „Das Gericht zeigt klare Grenzen für die unverhältnismäßigen Massenüberwachungen auf, mit der SPD und CDU immer wieder liebäugeln“, sagt Onay.

Worin ergründet sich nun der harte Opportunismus/Populismus-Vorwurf?

Dazu im folgenden der inhaltliche Vergleich des (letztendlich aus ganz anderen Gründen nicht umgesetzten) Polizeigesetz-Entwurfs der vorherigen rot-grüne Landesregierung zur Section-Control mit dem aktuellen NPOG-Entwurf der derzeitigen großen Koalition Niedersachsens aus SPD und CDU.

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Zu den heute veröffentlichen Urteilen des BVerfG über die (Un)Rechtmäßigkeit polizeilichen KFZ-Kennzeichen-Scannings: 1. Ein Blick auf wesentliche Aussagen 2. Was bedeutet das für das NPOG?

Ein fest an einer Autobahnbrücke montierter KFZ-Kennzeichen-Scanner in Bayern

Heute hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die gesetzlichen Grundlagen zur Praktizierung automatisierter KFZ-Kennzeichen-Erfassung und -Identifizierung bzw. deren weitere Datenverarbeitung als in Teilen verfassungswidrig verurteilt bzw. die dazugehörigen Urteile vom 18.12.2018 veröffentlicht. Diese Verfassungswidrigkeit gilt zumindest für die betreffenden Abschnitte der Polizeigesetze in Baden-Württemberg und Hessen sowie in anderer, besonderer Weise für Bayern.

Im Folgenden möchten wir uns wesentlich erscheinende und über das eigentliche Thema hinausgehende Auszüge aus den BVerfG-Urteilen zitieren bzw. pointieren sowie einen Verweis zur aktuellen Debatte um das geplante neue Landespolizeigesetz für Niedersachen („NPOG“) bringen.

1. Wichtige und folgenreiche Aussagen des BVerfG aus den heutigen Urteilen
2. Folgen für die Debatte um das neue Niedersächsische Polizeigesetz

Im Einzelnen:

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Terminhinweis: 27.2.2019, Landgericht Hannover, Berufungsverhandlung über eine Demonstration gegen eine Zwangsentmietung – von der Polizei im Einzelfall als „Landfriedensbruch“ bewertet und verfolgt

Über den Protest gegen eine umstrittene und gewaltsam durchgeführte Zwangsentmietung vom Juli 2015 in Hannover-Linden haben wir bereits mehrfach berichtet. Zuletzt im Oktober 2018, nachdem eine in diesem Zusammenhang beschuldigte Demonstrantin von dem schwerwiegenden Vorwurf des „Landfriedensbruches“ freigesprochen worden ist. Freigesprochen, weil die belastenden Aussagen der Polizisten im eklatanten Widerspruch zu in der Verhandlung vorgelegten Aufzeichnungen von den Geschehnissen stehen bzw. überhaupt nicht damit zu vereinbaren sind.

Angesichts der dokumentierten Sachverhalte kaum vorstellbar, doch die Polizei hat Berufung in diesem Verfahren eingelegt!

Dieses Berufungsverfahren wird nun

am Mittwoch, den 27.2.2019
um 14 Uhr
im Saal 1H3 des Landgerichts Hannover

mündlich verhandelt. (Der Eingang dazu befindet sich entweder hier oder hier.)

Die Verhandlung ist öffentlich.

Wer aus Gründen der Anteilnahme oder als Solidaritätsbekundung der Verhandlung beiwohnen möchte, ist sicherlich herzlich willkommen.

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Gesucht: Betreiber und Zweck eines zivilen Fahrzeuges, das mit offenbar aktiver/nutzbarer Überwachungstechnik im Heck durch Hannover fährt [Update: Jetzt mit Auflösung des Rätsels]

Wer kennt den Zweck und den Betreiber des abgebildeten Fahrzeugs?

Gesichtet wurde das Fahrzeug Ende Januar 2019 im Zooviertel von Hannover. Im Heck des VW Caddy TSI (vermutlich gekauft beim Autohaus Marquardt in Hannover-Langenhagen, das KFZ-Kennzeichen ist uns bekannt) befand sich eine eindeutig auf das nachfolgende Auto ausgerichtete Überwachungstechnik. Neben einem Meßgerät (möglicherweise ein Geschwindigkeits-Meßgerät) beinhaltete diese eine Kamera.

Einen Hinweis am Auto zu Zweck und Grund der Überwachungsanlage gab es nicht.

Die Polizei Hannover teilte auf Nachfrage mit, dass es sich „nicht um ein Einsatzfahrzeug der Polizei“ handeln würde. Was ist/war es aber dann? Nachfragen an die Polizei und an die Landesdatenschutzbehörde Niedersachsens stehen zur Beantwortung noch aus.

Falls jemand aus der bescheidenen Leserschaft dieses Blogs Hinweise zur Sache geben kann, würden wir uns darüber sehr freuen.

 

[Update 12.2.2019]

Die Auflösung des Rätsels lautet: Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein mobil verfahrbares, innerhalb eines Fahrzeugs des Ordnungsamts der Region Hannover verbautes Tempomessgerät. Also etwas flappsiger ausgedrückt ein „Blitzer“, den die Region oder Stadt Hannover immer wieder mal an anderen Stellen am Straßenrand abstellt um so Geschwindigkeitsüberschreitungen feststellen und ahnden zu können.

Man hat uns versichert, dass dieses Gerät während des Verfahrens mit dem Auto (so wie beobachtet) nicht in Betrieb ist.

Wir danken allen, die uns bei der Klärung dieser Frage behilflich gewesen sind!

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Wie viele verdeckte, zivil gekleidete Polizisten begleiten eigentlich politische Demonstrationen? Na, zum Beispiel so ca. 6 bis 16 bei den Demos gegen das geplante neue Polizeigesetz in Niedersachsen

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Veröffentlicht: Teil 2 der Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Nds. Landtags zum NPOG-Entwurf sowie eine Grob-Zusammenfassung der herben Kritik [Update]

Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst über die Gesetzgebungsarbeit von SPD und CDU: Kaum ein gutes Haar am neuen Polizeigesetzentwurf (Bild von Alex E. Proimos unter CC-BY 2.0)

Wie schon Ende Oktober 2018 veröffentlichen wir hiermit die ansonsten bedauerlicherweise nur parlamentsinterne Vorlage des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes (GBD) im Niedersächsischen Landtag zu den Paragraphen 30 bis 37a des Entwurfes für ein neues Polizeigesetz (NPOG-E).

[Update 28.1.2019: Erfreulicherweise hat die Landtagsverwaltung Niedersachsens nun die Praxis eingeführt, uns die GBD-Vorlagen auf Nachfrage hin auch direkt zukommen zu lassen. Danke dafür!]

Es ist der zweite und nicht letzte Teil der GBD-Stellungnahmen zum NPOG-E. Bei den darin behandelten Paragraphen geht es u.a. um die öffentlich viel debattierten Regelungen zur polizeilichen Videoüberwachung (inkl. BodyCams und SectionControl) und um den Einsatz staatlicher Computerwanzen („Staatstrojaner“) im Zuge von Online-Durchsuchung und Quellen-TKÜ. Aber es geht auch um Auskunftsrechte, den Einsatz von Polizeispitzeln, den Schutz von Berufsgeheimnisträgern und parlamentarische Kontrolle polizeilichen Handelns.

Dank der uns freundlich zugedachten Datenspende des 100 Seiten (!) umfassenden Dokuments wird nun (erneut) öffentlich und deutlich,

  • wie stümperhaft die Juristen der Regierungsfraktionen an einigen Stellen das neue Polizeigesetz ausgeführt haben,
  • dass der GBD das Polizeigesetz in großem Umfang quasi neu verfassen und ordnen muss (was an den Gesetzgebungsprozess des Nds. Versammlungsgesetzes 2009/2010 erinnert),
  • dass der alte Regierungsentwurf nur so vor verfassungsrechtlichen Bedenken strotzt,
  • dass die vielfachen und wohlklingenden Behauptungen der Regierungspolitiker, man habe ein wohldurchdachtes und ausgewogenes Polizeigesetz entwickelt nichts als hohle Phrasendrescherei gewesen ist und vor allem,
  • dass die zahlreichen Kritiker zumindest in vielen Punkten sehr wohl Recht hatten und nun Recht bekommen – wenn auch nicht in allen zentralen Streitpunkten.

Gemeinsam mit dem Nds. Innenministerium hat der GBD eine Reihe von markanten Änderungen oder Streichungen bewirkt, die sich insgesamt als gut und sinnvoll darstellen, wenn auch aus unserer Sicht nicht als ausreichend.

Als positives Beispiel sei (fast wahllos herausgegriffen) die vollständige Streichung des §32a genannt. Ein neuer Paragraph, den wir in Anhörung und Blogbeiträgen scharf kritisiert hatten.

Zwei Auszüge aus der GBD-Kritik erscheinen uns (neben vielen anderen) besonders hervorherbungswürdig:

„Wie bereits zu § 12 a Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs ausgeführt, ist schwer zu ermitteln, was mit der Erwartung gemeint ist, dass „innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat“ begangen wird. Was in Satz 2 Nr. 1 des Entwurfs die „ihrer Art nach konkretisierte Weise“ im Hinblick auf das Eintreten einer Rechtsgutsschädigung bedeuten soll, erschließt sich uns erst recht nicht und begegnet daher verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot.“

Und:

„Der in Satz 2 verwendete Begriff „Extremismus“ ist kaum zu bestimmen (…)“

Nun zu unserer umfangreicheren Sammlung von Auszügen aus der GBD-Kritik, die zwangsläufig lückenhaft bleiben muss.

Dazu noch ein formeller Hinweis: Die Paragraphen und Absätze beziehen sich im folgenden jeweils auf den bisher vom Landtag veröffentlichten NPOG-Entwurf und nicht auf die von GBD und Nds. Innenministerium ausgehandelten geänderten NPOG-Entwurf entsprechend der GBD-Vorlagen.

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