Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag gegen die Durchführung des umstrittenen, aufgebohrten Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 ab

Am 10.1.2019 haben fünf Menschen vom Arbeitskreis Zensus, vom freiheitsfoo und von der GFF dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen Eilantrag vorgelegt, der die umfangreiche und nicht anonymisierte Zusammenführung zahlreicher sensibler und persönlicher Meldeamtsdaten aller in Deutschland gemeldeten Menschen „zu Testzwecken“ der Datenübertragung und -verarbeitung der bevorstehenden Volkszählung 2021 verhindern sollte.

Dieser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordung wurde nun mit einem Beschluss des BVerfG vom 7.2.2019 abgelehnt.

Zuvor hatte das Gericht dem Bundesinnenministerium und dem Bundesdatenschutzbefauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Wir veröffentlichen hiermit die dem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung des BVerfG vom 7.2.2019 (Az. 1 BvQ 4/19).
[Update: Ach, das BVerfG hat den Beschluss viel besser aufbereitet und schon selber veröffentlicht …]

Immerhin – die Verfassungsrichter Masing, Paulus und Christ schreiben in ihrer einstimmig gefallenen Entscheidung:

Eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre nach derzeitigem Erkenntisstand nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet. So ist schon im Gesetzgebungsverfahren zum Teil umstritten geblieben, ob und in welchem Umfang eine zentrale Analyse und Speicherung er nicht anonymisierten oder pseudonymisierten Meldedaten zum Zweck der Erreichung der mit der Pilotdatenlieferung verfolgten Zwecke erforderlich ist. Auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat bis zuletzt Bedenken gegenüber der durchgehenden Verwendung von Klardaten in dem durch §9a ZensVorbG2021 legitimierten Testdurchlauf angemeldet, während das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dieses als zur Erreichung der Gesetzeszwecke unerlässlich ansieht. Insoweit wird sich in einem gegebenenfalls durchzuführenden Hauptsacheverfahren insbesondere die Frage stellen, ob die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke auch durch eine in Umfang, Form oder begrenzte Datenübermittlung und -speicherung gleichermaßen erreicht werden könnten. Auch wird zu fragen sein, welcher Mehrwert einer Verwendung der vollständigen Echtdaten im Vergleich zu einer begrenzten Datenübermittlung – etwas in Form einer Beschränkung auf einzelne Merkmale oder einre Verwendung anonymisierter Datensätze, die gegebenenfalls durch nicht anonymisierte Stichproben ergänzt werden könnten – zukommt und ob dieser in einem angemessenen Verhältnis zum Eingriffsgewicht steht. Diese Fragen bedürfen näherer Aufklärung und können vorliegend nicht in der für das Eilverfahren gebotenen Kürze der Zeit geklärt werden.

Das BVerfG hat am 7.2.2019 eine Pressemitteilung zu dieser Entscheidung veröffentlicht, die den Gesamtzusammenhang kompakter als der vollständige Entscheidungstext zusammenfasst.

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