Zeitzeichen, 22

victor-klemperer-cc-by-sa-bundesarchiv_bild_183-s90733-mod-freiheitsfooIn unserer Kategorie „Zeitzeichen“ rezitieren wir in unregelmäßigen Abständen und in ebenso unregelmäßigem Umfang Nachrichtenschnipsel oder Zitate, die wir als möglicherweise stellvertretende Beispiele für größere Entwicklungen und gesellschaftliche Symptome empfinden: als Zeitzeichen.

Wir behalten uns vor, dieses oder jenes kurz zu kommentieren oder zu bewerten, oder auch nicht. :)

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Polizeidirektion Hannover kennzeichnet Plätze als kameraüberwacht, die es gar nicht sind … und baut die vom Gericht als rechtswidrig verurteilten Kameras nicht ab

Die Altstadt Hannovers, polizeilich videoüberwacht? Die neuen Schilder behaupten das, die Polizei selber widerspricht dem …

Seit vielen vielen Jahren hadert die Polizeidirektion Hannover mit der Umsetzung einer den rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechenden Kennzeichnung ihrer Polizeikameras zur Überwachung des öffentlichen Raums der Landeshauptstadt.

Jüngstes Kapitel dieser Geschichte: Nachdem die Polizei im November 2020 unwahr behauptet hatte, alle ihre Kameras neu beschildert zu haben und das selbst bis heute trotz eines zögerlichen Beginns zum Jahresanfang selbst bis dato bei deutlich weniger als der Hälfte ihrer aktuell 26 Polizeikameras umgesetzt hat gibt es den nächsten Fauxpas der Polizeibehörde:

So fiel jüngst auf, dass zwei große Räume der Innenstadt Hannovers mittels neuer Beschilderung plötzlich als polizeilich videoüberwacht gekennzeichnet worden sind, obwohl sie das nicht sind.

Das jedenfalls ergibt sich aus eigener Suche nach Kameras vor Ort als auch aus einer (nicht ganz problemlosen) telefonischen Nachfrage bei der Polizei selbst.

Die rechtswidrige Polizeikamera am Lister Platz erweckt nach wie vor den Eindruck, als sei sie unverändert in Betrieb …

Dass die Polizei es nach wie vor nicht hinbekommen hat, die vom Oberverwaltungsgericht rechtskräftig als rechtswidrig verurteilten fünf Polizeikameras abzubauen und hat zudem etliche alte Polizeiaufkleber nicht entfernt und somit an vielen Stellen einen falschen Eindruck polizeilicher Videoüberwachung erweckt, das alles sind da nur weitere Randnotizen zur Zustandsbeschreibung der inneren Haltung der Polizei zum Umgang mit ihren Kameras.

Alles zusammen führte nun zu einer schriftlichen Aufforderung an die Polizeidirektion, dem allen binnen der nächsten zwei Wochen abzuhelfen.

Wir werden weiter darüber berichten, was aus der Sache weiter wird.

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Die Landeshauptstadt und der Ströer-Konzern: Eine unheilige Allianz zum Ausverkauf des öffentlichen (Lebens-)Raums der Stadt Hannover

Immer mehr Werbetafeln und -wände, das Auge findet beim Durchqueren der Stadt keine Ruhe mehr, wird ständig und rastlos von Werbebotschaften und -bildern belästigt und beladen. Kein Trend, der nur für Hannover gilt, aber am Beispiel dieser einen Stadt hier bruchstückhaft und kurz beleuchtet werden soll. Im Vordergrund dabei: Intransparenz, Totschweigen und Aussitzen von Stadt und Werbekonzern bei eigentlich gar nicht so besonders kritischen Nachfragen dazu.

 

Vorgeschichte: Verhökerung des öffentlichen Raums im Gegenzug für kostenlose Parteien-Wahlwerbung in 2009

Schon in 2009 begann die unselige Zusammenarbeit der niedersächsischen Landeshauptstadt Hannover (LHH) mit dem Werbe- und Medien-Konzerngiganten Ströer.

Damals erlaubte die LHH der DSM, einer Tochter der Ströer SE, die dauerhafte Errichtung sieben neuer großflächiger und einnahmeträchtiger Werbeanlagen – im Gegenzug sollte DSM dafür sorgen, dass die Parteien kostenlos Werbung für die Europawahl 2009 machen konnten. Aus dem Protokoll der Sitzung des Stadtbezirksrats Mitte vom 21.9.2009:

„Laut Vertrag zwischen Stadt und DSM stellt die DSM zu Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen an 45 Standorten in Hannover Anschlagtafeln auf. Sie übernimmt die Erstplakatierung auf den Anschlagtafeln, die notwendige laufende Pflege, den Abbau und die Lagerung der Anschlagtafeln. All dies macht die DSM kostenlos. (…) Als Kompensation dafür genehmigt die Stadt der DSM lt. Vertrag die Errichtung und den ganzjährigen Betrieb von sieben doppelseitigen City-Star-Anlagen. (…) Im Vorfeld der Landtagswahl am 27.01.08 wurde der Wunsch der Parteien, weiterhin kostenlos in Hannover werben zu können, an die Verwaltung herangetragen. Er führte zur aktuellen Vereinbarung über die Bereitstellung von Wahlwerbemöglichkeiten bei Allgemeinen Wahlen auf Anschlagtafeln in der Landeshauptstadt Hannover vom Frühjahr 2009. Die Wahlwerbung findet an den bisherigen 45 Standorten statt. Im Gegensatz zur früheren Regelung wird sie nun aber durch dauerhafte Wirtschaftswerbung an sieben anderen Standorten finanziert.“

Soviel zum Thema „kostenlos“ …

Auch später (siehe einen Blogpost aus 2014) wurde noch einmal deutlich, wie weit diese Zusammenarbeit geht:

Während die Polizei (vulgo: „Versammlungsbehörde“) Hannover nämlich gegen Demonstranten bei der Benutzung von Megaphonen einschreitet und diese nachhaltig repressiv behandelt dürfen Konsumpusher Werbetreibende dank eines Vertrags der Stadt Hannover mit Ströer für ihre eigenen, rein konsumorientierten Interessen sehr laut und auch unter Einsatz von Megaphonen die Innenstadt massiv beschallen. So darf Ströer u.a. die zentralen öffentlichen Räume am Steintor, am Schillderdenkmal in der Fußgängerzone, am Lister Platz oder am Platz der Weltausstellung in Eigenregie und ohne weitere Hinzuziehung der Stadt gegen Bares vermieten und daraus Profit schlagen.

Mit anderen Worten: In diesem Zusammenhang geht Wirtschaftsrecht vor Versammlungsfreiheit und die LHH hat wertvolle Bereiche des öffentlichen Lebensraums an einen Medienkonzern verhökert und jede Kontrolle darüber verloren.

 

Ausgangspunkt für diesen Blogpost 2020

Oktober 2020: Eine neue „Ströer-Mega-Light“-Werbeanlage im Aufbau befindlich.

Das alles ist ein paar Jahre her und von der Sache her nichts Neues. Jedoch fiel im Oktober 2020 der weitere Ausbau von Ströer-Werbetafeln in Hannover auf und damit begann eine neue kleine Odyssee an Presseanfragen und ausweichenden oder gänzlich gar nicht erfolgten Antworten seitens der Stadt und Ströer.

Auf die Fragen, wie viele Werbeanlagen von Ströer in Hannover betrieben werden, wie viele neue Standorte nun hinzugekommen seien und an welchen Stellen diese sich befänden erhielten wir genau gar keine Antwort.

Der Pressesprecher der Stadt Hannover glänzte durch Auskünfte, die bereits bekannt waren und verwies über alles weitere darüber hinaus an die Pressestelle von Ströer. Diese sitzt unsere Presseanfrage vom 27.11.2020 aus – und das trotz inzwischen zahlreicher Nachfragen an und direkter Telefongespräche mit der Ströer-Pressestelle in Köln.

So antwortete der Pressesprecher Hannover auf die Frage, ob die Stadt Hannover nicht beantworten kann oder nicht beantworten darf, an welchen und wie viel Stellen sie der Ströer/DSM-Gruppe erlaubt hat, Werbeanlagen zu errichten und zu betreiben so ausweichend wie flachgründig:

„Zu den Plänen eines Unternehmens sollte sich grundsätzlich das betreffende Unternehmen äußern.“

Nun geht es keineswegs um „Unternehmenspläne“, wie die „Antwort“ des Pressesprechers zu suggerieren versucht, sondern um den Ausverkauf öffenlichen Lebens- und Sichtraums des Ballungsgebiets Hannover. Und dafür ist nun vorrangig niemand anders verantwortlich als die Stadtlenker*innen selber – und nicht der Ströer-Konzern!

Es ist jedenfalls mehr als offensichtlich, dass die Landeshauptstadt in ihrer Koalition mit dem Ströer-Konzern gar keine Informationen zu diesem Thema öffentlich gemacht haben möchte.

An dieser Intransparenz-Strategie scheint auch die neue Oberbürgermeisterschaft unter Bündnis90/DieGrünen nichts geändert zu haben – vielleicht aber auch zu viel verlangt, dass ein neuer OB die Sünden und Wunden der letzten Jahrzehnte in Kürze heilen zu können.

 

Wie viele Ströer-Werbung gibt es denn nun in Hannover?

Januar 2021 – Es ist vollbracht: Die neue tolle „Mega-Light-Anlage in Hannover-Linden“ ist fertig installiert und in Betrieb genommen.

Ein Blick auf den immerhin öffentlich zugänglichen „Ströer-Kartenassistent“ verrät immerhin:

Ströer betreibt in der Stadt Hannover (und verdient damit viel Geld) rund 90 „City-Star“-Großwerbeflächen-Säulen, weitere ca. 1.200 Großplakat-Werbeflächen, ca. 350 „Mega-Light“-Anlagen, etwa 2.200 ebenso fest installierte „City-Light-Poster“-Werbekästen, 11 moderne Riesen-LED-Leuchtewerbeflächen an vielbefahrenen Straßenknotenpunkten und noch dazu 200 Uhrenwerbe-Standorte sowie grob 350 klassische Litfaßsäulen und weitere 200 „Ganzsäulen“. Das sind alles nur grobe Zahlen, die nur für den Bereich der Stadt Hannover ohne den dazugehörigen Großgraum gelten.

All diese mit so wunderbar hippen Namen versehenen baulichen Anlagen im öffentlichen Raum bezeichnet Ströer verniedlichend als „Stadtmobiliar“. Leider kann man sich auf diese Art „Möbel“ jedoch nicht setzen und nicht ausruhen. Im Gegenteil belästigen die vielfach herausragend beleuchteten oder gar blinkenden Werbetafeln das nach Ruhe und Ausgleich sehnende Auge und Gemüt. Ein Wunder (oder gerade gar kein Wunder!), dass die städtischen „Ordnungs“behörden in den Anlagen keine „Gefahr für die Leichtigkeit des fließenden Verkehr“ meinen erkennen zu können, wo sie sich doch ansonsten mehr als pingelig anstellen.

Wie sich die Anzahl der Ströer-Werbe-Schauplätze in den letzten Jahren entwickelt haben, bleibt uns mangels der Auskunftsfreudigkeit von Stadt und Konzern verborgen. Immerhin können wir anhand von uns vorliegenden Preislisten immerhin soweit – beispielhaft – nachvollziehen:

Die Anzahl der „Mega-Light“-Anlagen hat von 2014 bis 2021 von 70 auf 210 zugenommen, die der „City-Light-Poster“ von 600 auf ca. 2.200, wenn man zur letzteren Zahl den Angaben der interaktiven Ströer-Online-Karte Glauben schenken kann.

Beide Zahlenpaare deuten – grob zusammengefasst – eine Verdreifachung der Werbeanlagen innerhalb von sieben Jahren an. Das ist nichts anderes als eine massive Invasion der Werbeindustrie in unser alltägliches Leben, ein Eindringen in unseren Lebensraum, der die Stadt als Erholungsraum zur absurden Idee werden lässt.

 

Und nun?

Angesichts der zahlenmäßigen Entwicklung, gepaart mit dem offenbarten Unwillen von Stadt und Konzern, sich zu erläutern und Fakten zu benennen bleibt nur Ratlosigkeit.

„Adbusting“ wird seitens der Geheimdienste sogar schon fast als „Gewaltakt“ deklariert und selber Hand an die Werbetafeln anzulegen ist selbstverständlich verboten.

Bleibt nur der politische Weg: Druck auf die städtischen Gremien ausüben, Fragen stellen, den Wert des öffentlichen Raums erklären, betonen und diesen Raum verteidigen.

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Unbeachtete Katastrophe in der (Corona-)Katastrophe: Bundesregierung winkt ein weiteres Jahr „virtuelle Hauptversammlungen“ durch – Fragerecht und Kontrolle durch kritische Aktionär*innen ausgehebelt – Konzerne reiben sich die Hände

Wie alles begann

Wer hier fehlt? Die beharrlichste und berüchtigste kritische Aktionärin der Rheinmetall-AG-Hauptversammlungen, Dorothea Kerschgens.

Im März 2020 erließ die Bundesregierung im Angesicht der ersten Corona-Welle eine Änderung im Aktiengesetz (AktG). Dank dieser Änderung konnten die in Deutschland ansässigen Aktiengesellschaften (AG) ihre Hauptversammlungen (HV), die sie zwingend einmal jährlich abhalten müssen, um ihren Aktionär*innen Rechenschaft abzulegen und Frage und Antwort stehen zu müssen, „virtuell“ abhalten.

Konkret bedeutete das für die zunächst bis Ende 2020 befristete Änderung folgendes:

  • Die Versammlungen dürfen als „virtuelle Hauptversammlung“ ausschließlich online und ohne physische Präsenz von Aktionär*innen stattfinden.
  • Dementsprechend wurde das Fragerecht der Aktionär*innen stark eingeschränkt: Online und „live“ können, ja dürfen keine Fragen mehr gestellt werden, auch wenn das technisch kein Problem darstellen würde. Fragen müssen schriftlich verfasst bis spätestens zwei Tage vor Beginn der HV eingereicht werden. Mitunter wird sogar der Umfang der Fragen eingeschränkt.
  • Nachfragen der Aktienhalter*innen, wenn z.B. Vorstand oder Aufsichtsrat um die Antwort auf die Frage bspw. herumlavieren und dabei gar nicht auf die Frage eingehen (wie das bei kritischen Fragen durchaus üblich ist!) sind gar nicht mehr möglich. Eine Debatte, ein Dialog im Sinne der Rechenschaftsschuldigkeit der AG-Lenker („Aussprache“) wurde somit verunmöglicht und unterbunden.
  • Besonders fies: Vorstand und Aufsichtsrat dürfen selber und begründungslos entscheiden, ob sie eine Frage beantworten oder nicht. Die im AktG verbriefte Auskunftspflicht gegenüber den Aktionär*innen ist dadurch gänzlich ausgesetzt worden.

„Dank“ dieser Gesetzesänderung, die in der breiten Öffentlichkeit im Wesentlichen völlig unbeachtet geblieben ist, verliefen die „virtuellen Hauptversammlungen“, die in 2020 allermeist erst nach der Gesetzesänderung durchgeführt worden sind, aus der Sicht von kritischen Begleitern der Konzerne geräusch- und substanzlos. Debatten und Sachstreite fanden nicht mehr statt. Die Geschäftslenker konnten ihre Anliegen durch das Ausmanövrieren kritischer Aktionär*innen in allen Punkten durchsetzen und formell korrekt abnicken lassen.

Das hatten sich die AGs bzw. deren Führungspersonen schon länger gewünscht.

 

Unbemerkte Fortschreibung des Desasters für 2021

Auch auf der HV der Daimler AG fehlen derzeit kritische, bohrende Fragen von Aktionärinnen, wie hier auf diesem Bild erneut Dorothea Kerschgens.

Schon im März 2020 hielt man sich eine (angeblich einmalige, einjährige) Verlängerung der Neuregelungen vor, falls die Pandemie bis Ende 2020 nicht besiegt worden sei. So ist es nun auch geschehen:

Unbemerkt von der Öffentlichkeit und auf dem Internet-Portal des Bundestags unauffindbar verborgen wurde mit einer Verordnung aus dem Oktober 2020 und ergänzt durch eine Gesetzesänderung vom Ende Dezember 2020 (sic!) die Fortführung der unseligen Freibrief-Regelung für die AG-Lenker*innen bis Ende 2021 beschlossen und besiegelt.

Das dazugehörige Gesetz, in dem sich diese Fortschreibung mit vielen anderen Gesetzesänderungen unübersichtlich versammelt lautet so knapp wie verständlich:

Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht

Alles klar? Alles klar und ein Gruß an die Schöpfer derartiger Wortungetümemonster!

Zwar gab es eine formelle Anhörung bzw. Einholung von Stellungnahmen von Betroffenen (vor allem aber: von AG-Interessenvertretern!), diese brachte aber im Ergebnis keine wesentliche Verbesserung bzw. Heilung der Rechte der Aktionär*innen, auch wenn das Bundesjustizministerium (BMJ) dazu eine ganz andere Meinung vertritt. Das BMJ schreibt uns nämlich recht selbstbewusst:

„Hinsichtlich der aktienrechtlichen Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung kommt es zu einer Stärkung der Aktionärsrechte: Die Fragemöglichkeit wird zu einem Fragerecht ausgebaut; Fragen können bis einen Tag vor der Versammlung eingereicht werden. Zudem wird das Antragsrecht der Aktionäre gestärkt.“

Klingt gut, ist es aber nicht. Weil:

  • Dass die Frist zur Einreichung von Fragen von zwei auf einen Tag vor HV verkürzt wurde ist – sachlich betrachtet – quasi belanglos. Zu fordern wäre eher das Recht, bis zu Beginn und auch während der laufenden HV Fragen noch einreichen zu können. Das ging bislang auch und die Backoffices der AGs sind für gut gerüstet und gewohnt, Fragen ad hoc kompetent zu beantworten. Warum das bei einer „virtuellen HV“ in den Zeiten des Corona anders sein soll, erschließt sich nicht.
  • Der juristisch-formelle Umbau von „Fragemöglichkeit“ zu „Fragerecht“ klingt gut, kommt aber viel zu kurz. Denn nach wie vor können die AG-Verantwortlichen nach eigenem Ermessen Fragen unbeantwortet lassen, ohne dafür belangt werden zu können. [Ergänzung zur Erläuterung: Es gibt faktisch keinen Rechtsschutz gegen floskelreiche, aber inhaltsleere Antworten von Vorständen und Aufsichtsräten. Das Höchste der Gefühle ist die Einlegung eines formellen Widerspruchs, der im notariell verfassten Wortprotokoll benannt werden muss, ansonsten aber keine weiteren Konsequenzen nach sich zieht.] Damit geriert das „Fragerecht“ zur Farce.
  • Was das BMJ mit der „Stärkung des Antragsrechts der Aktionäre“ meint bleibt schlicht unergründlich.
  • Es fehlt nach wie vor das Recht, online und während der HV erst auftauchende Fragen bzw. Nachfragen stellen zu können. Eine echte verbale Intervention, eine tatsächliche Debatte oder die Chance, auf ausweichende und faktisch nicht beantwortende „Antworten“ zu reagieren und tatsächliche echte, inhaltlich substantielle Antworten erfolgreich einzufordern, besteht nach wie vor nicht.
  • Auch der gute Vorschlag von „urgewald“ und dem „Dachverband Kritischer Aktionärinnen und Aktionäre“, wenigstens den Fragestellern eine physische Präsenz zu ermöglichen und so eine AG-Debatte zu führen, wurde nicht umgesetzt.

Das alles, obwohl fundierte Kritik schon bald nach dem übereilten und parlamentarisch nicht wirklich behandelten Gesetz aus dem März 2020 geäußert worden ist (siehe z.B. hier) und sogar der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags regt in einer Betrachtung zur Sache vom 6. Mai 2020 vorsichtig Änderungen in der Gesetzgebung an, wenngleich er auch „keine offensichtliche Verfassungswidrigkeit der zeitlich befristeten Regelungen“ meint feststellen zu können. Diese Einschätzung begründet er allerdings ausdrücklich auf einer Rechtssprechung des BVerfG, in dem es inhaltlich um die Problematik ging, dass eine HV in einem gewissen, erträglichen zeitlichen Rahmen abzuhalten sei und mit Blick darauf die Beschneidung des praktizierten Umfangs des Fragerecht zulässig sein kann. Nicht behandelt hat das BVerfG damals die nun gesetzlich verankerte, bemerkenswert starke Einschränkung, ja Beschneidung des Fragerechts an sich, so dass diese Fragen höchstrichterlich erst noch behandelt gehörten.

Eine eher belanglose Randnotiz ist bei alledem nur, dass der Bundestagsabgeordnete der Bündnis90/Grünen, Sven-Christian Kindler auf ein Anschreiben vom Ende November 2020 zu diesem Thema bis dato nicht reagieren wollte oder konnte – und das trotz mehrfacher Nachfragen und Bitten um eine Rückmeldung.

 

Fazit

Die Bundesregierung unter „C“DU, „C“SU und „S“PD hat außer ein paar wenig wesentlichen Schönheitsänderungen nichts an dem erkrankten Zustand des Aktiengesetzes geheilt. Die Aktiengesellschaften dürfen nun ein weiteres Jahr mehr oder weniger frei und kritisch unhinterfragt walten und schalten, weil die Kontrolle der Aktieninhaber*innen in grundsätzlichen Teilen faktisch ausgesetzt worden ist – eben „dank“ der Bundesregierung und der AG-Lobby.

Der Blick muss nach vorne gerichtet und eine weitere Fortschreibung oder Wesensveränderung des Aktiengesetzes über 2021 hinaus verhindert werden.

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Section Control Pilotprojekt Hannover: Verfassungsbeschwerde eingereicht

Beschilderungs-Situation an den KFZ-Kennzeichen-Erfassungs-Brücken des Section Control Pilots im Oktober 2020.

Niedersachsens Innenminister Boris Pistorius möchte sein technisches Lieblingsprojekt der „Section Control“, also der Geschwindigkeits-Abschnitts-Kontrolle unter zwischenzeitlicher Erfassung und Identifizierung aller die Strecke befahrenden Fahrzeuge – gerne bundesweit und vielfach im Einsatz sehen. Dafür warb er auf der Anfang Dezember 2020 hybrid-virtuell stattgefundenen Innenministerkonferenz (IMK) nachhaltig und ließ auch die Medien an seinem Herzenswunsch teilhaben.

Was der Innenminister sowohl auf dem Vortrag der IMK sowie auf dem dazu veröffentlichten 16seitigen Anhang aber wohlweislich verschweigt oder sogar gänzlich falsch darstellt: Der Rechtsstreit zur Sache ist keineswegs beigelegt.

So hat der erstklagende Anwalt nach dem Scheitern der Beschwerde zur Erzielung einer Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht inzwischen und fristgerecht eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt, die wir hiermit veröffentlichen:

Verfassungsbeschwerde gegen die Section Control

Zudem befindet sich eine zweite Klage gegen das Section Control Pilotprojekt aus den Reihen des freiheitsfoo und mit Unterstützung des EU-Abgeordneten Patrick Breyer beim Verwaltungsgericht Hannover in einer Parkposition, denn das Gericht dort meint, die Sache erst dann weiter behandeln zu wollen/müssen, wenn die Erstklage alle Instanzen durchlaufen hat.

Das alles straft den Innenminister Pistorius Lügen, wenn dieser wohlfeil behauptet und verbreiten lässt:

„Ein betroffener Bürger reichte nach der Inbetriebnahme der Anlage Rechtsmittel vor dem Verwaltungsgereicht (VG) Hannover ein, denen das Gericht stattgab und in seinem Urteil am 12. März 2019 der Ansicht des Klägers folgte. Noch am gleichen Tag wurde die Anlage außer Betrieb genommen. Im Mai 2019 trat das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) in Kraft. Dieses Gesetz verfügt mit § 32 Absatz 6 NPOG über eine spezifische Rechtsgrundlage für die Abschnittskontrolle. (…) Damit ist eine spezifische Rechtsgrundlage für den dauerhaften Betrieb der Abschnittskontrolle gegeben, die im weiteren Verlauf letztinstanzlich bestätigt und damit rechtskräftig ist.

Ebendiese „letzte Instanz“ hat die Section Control aber erst noch vor sich!

Wir wünschen dem Kläger für das Verfahren in Karlsruhe viel Erfolg und Öffentlichkeit!

Darüber hinaus: Wie der SPD-Innenminister aus den äußerst geringen Fallzahlen der Verkehrsstatistik (siehe Seite 15 des IMK-Berichts) meint eine mathematisch signifikante Entwicklung meint ableiten und damit die Sinnhaftigkeit und Verhältnismäßigkeit der Anlage begründen zu können, bleibt völlig unklar.

Wir wünschen Herrn Pistorius eine ausführliche Diskussionsstunde mit einem statistisch-mathematisch geschulten und versierten Menschen, damit jener in Zukunft möglichst nicht erneut – aus rein fachlicher Sicht betrachtet – Unsinn verbreitet.

Auch spannend, wenn auch substantiell aus unserer Sicht eher nebensächlich: Die Polizei Hannover hat bei Einnahmen von ca. 60.000 Euro Buß- und Verwarngeldern bislang im Gegenzug 320.000 Euro Mietkosten bezahlen müssen. An wen, fragt man sich da. (Vermutlich wird sich die Jenoptik Robot GmbH die Hände reiben.) Und: Ist das noch verhältnismäßig oder wäre die Aufstellung von – sagen wir mal – zwei bis fünf üblichen „Blitzergehäusen“ mit einer einzelnen, in unregelmäßigen Abständen umgebauter Erfassungstechnik nicht günstiger und ähnlich effektiv oder gar effektiver gewesen?

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Eine Kritik an der flächendeckenden Einführung von Bodycams bei der Polizei Hannover – und an der verzögerungsreichen Antwort auf kritische Nachfragen dazu

Pressefoto der Polizeidirektion Hannover zur Pressemitteilung vom 14.12.2020

Am 14.12.2020 erklärte die Polizeidirektion Hannover (PDH) mittels Pressemitteilung, dass sie im „Herbst 2020“ mit 34 Bodycams ausgestattet worden sei und diese nunmehr breit einsetzen werde.

Auf eine Presseanfrage unserer Redaktion vom gleichen Tag (14.12.) antwortete die für diese Mitteilung zuständige Pressesprecherin erst mit mehr als zweiwöchiger Verzögerung am 30.12.2020 – und das auch erst, nachdem wir eine Beantwortung unserer Nachfragen angemahnt hatten. Dadurch schuf sich die Polizeidirektion Hannover einen medialen Erst-Interpretations-Freiraum, indem diese Nachricht kritisch nicht hinterfragt und nur einseitig beleuchtend mediale Verbreitung fand – eine leider nicht unübliche Pressestrategie zur Minimierung unliebsamer Berichterstattung.

Somit also mit der entsprechenden zeitlichen Verzögerung ein paar kritische Anmerkungen, die sich u.a. aus der Beantwortung unserer Anfragen ergeben:

  1. Fragwürdiges Argument: „Anhaltend hohe Anzahl von Gewaltdelikten gegenüber Polizeibeamtinnen und -beamten“
  2. Unbelegte Wirksameit polizeilicher BodyCams
  3. Geheimhaltung des Pilotprojekt-Evaluations-Ergebnisses
  4. SPD-Wortbruch gegenüber der Öffentlichkeit im Zuge der Einführung von Polizei-Bodycams
  5. Verschweigen des Pre-Recordings
  6. Intransparenz zu allen Kostenfragen
  7. Intransparenz Datenschutzfolgeabschätzung
  8. Ungenügende Aufklärung der von den BodyCam-Aufzeichnungen Betroffenen
  9. Unklare Hierarchien
  10. Unklare Kennzeichnung

Im Detail:

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Frei verfügbare und sofort nutzbare Alternativen zur vermeintlich auswegslosen, aber heftig die Persönlichkeitsrechte mit den Füßen tretende Videokonferenz-Katastrophe „Zoom“

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Polizeiliche Videoüberwachung Hannover: Erste Hinweisschilder als Folge der Niederlage vor dem Gericht entdeckt

Traulich miteinander vereint – eines der neuen Hinweisschilder samt der alten Polizei-Aufkleber im Wettbewerb mit anderen Laternenmastenaufklebern an der Christuskirche in Hannover.

Am 18.11.2020 behauptete die Polizeidirektion Hannover frecherweise, alle von Ihr dauerhaft mittels Kameras überwachten öffentliche Räume der Landeshauptstadt seien mittels Hinweisschilder gekennzeichnet worden – und damit seien die Vorgaben aus der gerichtlichen Niederlage vor dem OVG Lüneburg erfüllt worden.

„Frecherweise“ deswegen, weil das glatt gelogen war und kein einziges Schild existierte.

Nun, diese eine „Schilder-Bedingung“ hat die Polizei nun mutmasslich nachträglich (bald) erfüllt (ungeprüft der Frage, ob der Gehalt des Schildes den Notwendigkeiten der JI-Richtlinie gerecht wird), andere Bedingungen wie die ausreichende Menge und Plazierung der Kennzeichnungen sowie die Notwendigkeit der Chance zum Umgehen der polizeilich videoüberwachten Gebiete bleiben unerfüllt und somit dürfte sich die Behörde nicht in Sicherheit vor weiteren Klagen wiegen.

Auf ein gutes neues Jahr 2021!

 

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Niedersachsen: Mit einem möglicherweise erneut (in Teilen) rechtswidrigen Feuerwerksverbot in das neue Jahr

F1-Ganzjahresfeuerwerk in Zeiten der Corona-Pandemie

Das erste, weit umfassende und äußerste pauschale Verbot des Landes Niedersachsen zum Erwerb, Verbringen und Abbrennen von Feuerwerk jeglicher Art im Zuge der Corona-Pandemie hat das OVG Lüneburg am 18.12.2020 mit süffisanten Worten als nichtig erklärt:

„Ein umfassendes Verbot aller Arten von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen sei nicht erforderlich. Jedenfalls Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (sog. Kleinst- und Jugendfeuerwerk, das ab dem 12. Lebensjahr ganzjährig erworben und verwendet werden darf, bspw. Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk) hätten kein Potenzial, infektionsrelevante Ansammlungen einer größeren Zahl von Personen zu provozieren, und kaum Potenzial, in nennenswerter Zahl krankenhausbehandlungsbedürftige Behandlungen zu verursachen. Die schlichte Verhinderung allein subjektiv zu beurteilender Vergnügungen sei kein legitimes Ziel staatlichen Handelns. Die vom Verbot darüber hinaus umfassten „anderen pyrotechnischen Gegenstände“ (etwa pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge als Komponente von Airbags, für Bühnen und Theater oder für andere technische Zwecke) ließen jedweden Bezug zu infektionsschutzrechtlich relevanten Geschehen vermissen.

Die niedersächsische Staatskanzlei respektive das Nds. Gesundheitsministerium musste also nachlegen und erließ ein neues Feuerwerks-Verbot. Angepasst wurden die Regeln und Verbote zum Erwerb, dem „Mitführen“ und dem Abbrennen von Feuerwerk, nun nur noch für das typische Silvesterfeuerwerk der Klasse F2 geltend.

Doch auch die neuen Regeln sind möglicherweise unhaltbar und so haben wir dem Ministerium und der Staatskanzlei in Hannover am 27.12.2020 eine Presseanfrage gestellt und um Beantwortung bis zum 28.12.2020 gebeten. Leider wurde diese Presseanfrage bis zum Redaktionsschluss (31.12.2020) nicht beantwortet, es gab auch keine andere Rückmeldung dazu.

Mal ganz davon abgesehen, dass in der derzeit gültigen Verordnung u.a. das „Mitführen“ von Feuerwerkskörpern (zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten) verboten ist, im Zuge von Explosivstoff-Gesetzgebung allerdings nur der Terminuns des „Verbringens“ üblich und rechtsklar ist, halten wir diese Regelungen für im Einzelfall unhaltbar, vor allem unverhältnismäßig und damit für rechtswidrig.

In §10a (1) Satz 2 der Verordnung wird das Mitführen von F2-Feuerwerk in den als Verbotszonen definierten Gebieten temporär untersagt. Es heißt dort im vollen Wortlaut:

„In der Zeit vom 31. Dezember 2020, 21.00 Uhr, bis zum 1. Januar 2021, 7.00 Uhr, ist auch das Mitführen der in Satz 1 genannten Gegenstände auf den dort genannten Straßen, Wegen, Plätzen und Flächen untersagt.“

Diese Verbotszonen sind mitunter (siehe Beispiel der Region Hannover) in ihrer Menge und Ausdehnung recht umfangreich (und unübersichtlich!), so dass es im Einzelfall nicht leicht fallen oder gar unmöglich sein dürfte, auf dem Weg zu einer Verabredung oder zu einem Treffen diese Gebiete zu umgehen, um das Verbot nicht zu brechen. Mehr als schwierig, nämlich unmöglich ist es sogar, mit F2-Feuerwerk im Gepäck in den genannten Zeiten zu einer privaten Verabredung zu gelangen, wenn sich die Wohnung des Gastgebers/Freundes/Freundin/etc. selber in einer Verbotszone befindet.

Doch das OVG Niedersachsen machte in seinem Urteil vom 18.12.2020 (Az. 13 MN 568/20) aber auch noch ein zweites, weiteres Problemfeld auf, dass die Rechtmäßigkeit dieses „Mitführ-Verbots“ als fraglich erscheinen lässt.

So heißt es in der Randnummer 42 des Urteils aus Lüneburg:

„Das nach § 10a Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung [hier gemeint der alte, inzwischen runderneuerte und nicht mehr gültige Teil der Nds. Corona-Verordnung, Anm. d. Red.] untersagte „Mitführen“ von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen steht in keinerlei Bezug zu infektionsrelevanten Kontakten zwischen verschiedenen Personen.“

Da die Landesregierung (vielleicht aus guten Gründen) eine Antwort auf unsere Presseanfrage schuldig bleibt (oder aussitzt) und – soweit uns bekannt – auch niemand Betroffenes gerichtlich gegen die angesprochenen Fragwürdigkeiten gerichtlich zur Wehr setzt wird das bald in Wirkung tretende Mitführverbot wohl gerichtlich ungeprüft und medial unhinterfragt durchgesetzt werden.

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Butter bei die Fische: Welche Berufsgruppen infizieren sich am häufigsten mit Covid19? Surprise: Erzieher*innen, nicht Polizist*innen [UPDATE zum Rang von Polizist*innen]

Ohne weiteren Kommentar:

Zehn Berufsgruppen mit den höchsten und niedrigsten Fehlzeiten im Zusammenhang mit Covid-19, Erkrankte je 100.000 erwerbstätige AOK-Mitglieder von März bis Oktober 2020. (Quelle: Pressemitteilung des Wissenschaftlichen Instituts der AOK – WIdO – vom 21.12.2020)

Quelle: AOK-Statistik. Die AOK hat 13,2 Millionen Versicherte und von März bis Oktober 2020 ca. 155.000 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Zusammenhang mit Corona verzeichnet.

 

UPDATE 11.1.2021

Auf Nachfrage zum Rang von Polizist*innen und Bediensteten des „Sicherheitsgewerbes“ in der Statistik teilt das WIdO uns mit:

„Unter den AOK-versicherten Beschäftigten sind leider nur wenige Beschäftigte in der von ihnen nachgefragten Berufsgruppen von Polizisten/Polizistinnen und anderen Beschäftigten im Sicherheitsgewerbe zu finden, die wir Ihnen somit leider nicht zur Verfügung stellen können. Die Ursache für die geringen Fallzahlen könnte daran liegen, da sich verbeamtete Polizist*innen auch privat krankenversichern können.“

Schade. Aber auch interessant und merkenswert zu wissen …

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