
Beispiel für die Erteilung einer Auskunft aus dem Verfahrensverzeichnis einer Videoüberwachungsanlage. (Hier: HRG Hannover)
Entsprechend des (noch gültigen) Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) hat „jedermann“ das Recht, bei den Betreibern von Videoüberwachungsanlagen Einsicht in das dazugehörige, notwendige Verfahrensverzeichnis zu nehmen. Die Pflicht, entsprechende Auskunft zu erteilen gilt zumindest uneingeschränkt für alle Überwachungskameras, die entsprechend des BDSG betrieben werden. Das sind alle privaten und gewerblichen Betreiber von Überwachungskameras sowie die Bundesbehörden, für die keine besonderen Regelungen diesbezüglich gelten.
Die verpflichtend zu erteilenden Auskünfte beinhalten bspw. Angaben zum Zweck der Überwachung, zum Kreis der davon betroffenen Menschen, die Empfänger bzw. Nutzer der Bilder oder Bildaufzeichnungen sowie die Benennung der Aufbewahrungsdauer der Aufzeichnungen.
Wir haben dieses Recht ca. 2015/2016 für uns entdeckt und in verschiedenen Zusammenhängen in Anspruch genommen. Einige Dokumentation dazu (nicht alle!) findet sich auf unserer Wikiseite zu diesem Thema.
Eher zufällig und aufgrund unserer (und vermutlich nicht nur unserer!) Unkenntnis über die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) fällt dieses Jedermann-Recht mit deren Inkrafttreten am 25.5.2018 (bzw. des BDSG-neu) formell weg!
Es soll (theoretisch) aber dadurch kompensiert werden, dass die Betreiber von Videoüberwachung diese so umfassend kennzeichnen, dass die ansonsten im Verfahrensverzeichnis vermerkten Angaben (u.a. Betreiber, Aufzeichnungsdauer etc.) auf den Hinweisschildern zur Videoüberwachung enthalten sind.
Wer sich bislang mit der Praxis in der Umsetzung der zuvor schon (wenn auch anders) gesetzlich verankerten Kennzeichnungspflicht beschäftigt hat, der hat an der Realitätstauglichkeit der neuen Regelungen große Zweifel.
Aus diesem Grund rufen wir dazu auf, die Zeit bis zum 25. Mai 2018 dazu zu nutzen, das bis dahin noch bestehende Recht auf Auskunft so weidlich zu nutzen und zu genießen, wie möglich!
Das Recht kann auch anonym wahrgenommen werden, sofern das technisch-praktisch durchführbar ist – es besteht keine Pflicht zur persönlichen Identifizierung des Auskunftsersuchenden. Davon unabhängig kann ein solcher Antrag zur Einsichtnahme in das Verfahrensverzeichnis formlos mündlich, papierschriftlich oder per E-Mail erfolgen.
Wir haben einen einfachen, allgemeingültigen Antragstext entworfen und stellen ihn hiermit zur Verfügung. Der Text ist zudem auch als Textdatei, als OpenOffice-Dokument sowie als PDF-Dokument verfügbar.
Gerne veröffentlichen wir anonymisierte Fassungen entsprechender Auskünfte durch die Betreiber von Videoüberwachungsanlagen.
Hier unser einfacher Textentwurf:















