Der Populismusgehalt der „Berliner Erklärung“ – untersucht am Beispiel des geforderten „Demonstrationsverbots für Vollverschleierte“

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Quelle: Störfaktor

In der so genannten „Berliner Erklärung“ der CDU-CSU-Innenminister in Bund und Land wird eine lange Reihe fragwürdiger Forderungen aufgestellt. Das so genannte (und ungenau bezeichnete) „Burka-Verbot“ ist nur eine davon, die allerdings wortreich, manchmal emotional diskutiert wird.

Nach dem Erfragen des wortgenauen Inhalts beim Bundesinnenministerium haben wir am Beispiel des „Burka-Verbots für Demonstrierende“ untersucht, wie sehr diese Forderung mit Grund- und Menschenrechten zu vereinbaren ist. Das Ergebnis ernüchtert und uns scheint, als handele es sich hierbei eindeutig um eine Populismus-Blase – eine Forderung, deren Umsetzung gar nicht ernsthaft verlangt werden kann, weil offenbar ist, dass solch ein Verbot verfassungsrechtlich unhaltbar ist.

Im Detail:

Wir haben das Bundesinnenministerium im Rahmen einer Presseanfrage um den Zugang zum Wortlaut der „Berliner Erklärung“ angefragt und gleichzeitig um eine Erläuterung gebeten, wie denn der Begriff der „Vollverschleierung“ zu verstehen sei, also ob damit beispielsweise sowohl Burka als auch der Niqab gemeint seien.

Während wir die Erklärung als 9seitiges PDF-Dokument zugesendet bekommen haben, wurde die inhaltliche Nachfrage ignoriert. Erst auf erneute Nachfrage nahm man dazu Stellung – doch dazu später mehr.

Auf Seite 8 der Berliner Erklärung heisst es wortgetreu:

„Jeder muss bei Demonstrationen sein Gesicht zeigen. Unser Rechtsstaat kann Vollverschleierung hier nicht akzeptieren.“

polizei-NI-BFE-bmpDavon abgesehen, dass der Begriff „Vollverschleierung“ unseres Wissens nach rechtlich nicht bestimmt ist, könnte man meinen, dass doch schon heute in den jeweils gültigen Versammlungsgesetzen eine Vollverschleierung im Rahmen des so genannten „Vermummungsverbots“ verboten sei.

Handelt es sich hierbei also nur um eine populistische Schein-Forderung?

Nein insofern, als dass das „Vermummungsverbot“ längst nicht allgemein und pauschal greift, auch wenn das wenig bekannt ist. Selbst nachdem inzwischen fünf Bundesländer eigene Landes-Versammlungsgesetze erlassen haben, so ist der Gehalt gleich dem in den anderen Bundesländern immer noch gültigen Versammlungsgesetz (VersG). Dort heißt es im § 17a, inhaltlich und formell ein wenig zusammengefasst:

„Es ist verboten, an Demonstrationen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen, oder bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

Das gilt nicht, wenn es sich um Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste handelt.

Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.“

Das „Vermummungsverbot“ verlangt also die Absicht, dass die „Vermummung“ vom „Vermummten“ ausdrücklich dazu eingesetzt wird, um seine Identität zu verbergen.

In der Rechtssprechungspraxis führt das (im Idealfall) dazu, dass nur derjenige von dieser Regelung erfasst wird, der sich mit der Absicht des Begehens einer Straftat oder einer (nicht belanglosen) Ordnungswidrigkeit „vermummt“.

Das beleuchtet zugleich die Schwierigkeit der Auslegung dieses unter Kohl und Zimmermann in 1985 eingeführten Verbotes. In der Demonstrationspraxis wird das „Vermummungsverbot“ immer wieder dazu missbraucht, um Versammlungs- und Meinungsfreiheit rechtswidrig zu beschneiden.

Doch zurück zum eigentlichen Thema dieses Beitrags:

Das von den CDU- und CSU-Innenministern formulierte Verbot wäre hingegen – anders als das umstrittene „Vermummungsverbot“ – ein pauschales. Es wäre jedem Menschen mit Vollverschleierung grundsätzlich untersagt, an einer Versammlung im Sinne der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes teilzunehmen.

Es ist gängige Praxis, dass „Vermummung“ geduldet oder sogar zuvor angekündigt und formell zugelassen wird, wenn es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass Verkleidung oder Maskierung zur Begehung einer Straftat missbraucht wird.

Mag das „Vermummungsverbot“ auch aus anderen guten Gründen fragwürdig und verwerflich sein:

Ein wie in der Berliner Erklärung gefordertes pauschales und totales Demonstrationsverbot wäre in dieser allgemeinen Form ganz sicher nicht mit der Verfassung vereinbar. So heißt es im wegweisenden Brokdorf-Beschluss aus 1985 in der Randnummer 64:

Brokdorf 1976

Brokdorf 1976

„In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, die sich bislang mit der Versammlungsfreiheit noch nicht befaßt hat, wird die Meinungsfreiheit seit langem zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens gezählt. Sie gilt als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt, welches für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend ist; denn sie erst ermöglicht die ständige geistige Auseinandersetzung und den Kampf der Meinungen als Lebenselement dieser Staatsform . Wird die Versammlungsfreiheit als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe verstanden, kann für sie nichts grundsätzlich anderes gelten. Dem steht nicht entgegen, daß speziell bei Demonstrationen das argumentative Moment zurücktritt, welches die Ausübung der Meinungsfreiheit in der Regel kennzeichnet. Indem der Demonstrant seine Meinung in physischer Präsenz, in voller Öffentlichkeit und ohne Zwischenschaltung von Medien kundgibt, entfaltet auch er seine Persönlichkeit in unmittelbarer Weise. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, wobei die Teilnehmer einerseits in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art. des Auftretens und des Umganges miteinander oder die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Die Gefahr, daß solche Meinungskundgaben demagogisch mißbraucht und in fragwürdiger Weise emotionalisiert werden können, kann im Bereich der Versammlungsfreiheit ebensowenig maßgebend für die grundsätzliche Einschätzung sein wie auf dem Gebiet der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit.“

Es ist von „physischer Präsenz“ und „körperlicher Sichtbarmachung“ die Rede, nicht aber davon, dass jede*r Demonstrierende*r per se und grundlos identifizierbar aufzutreten habe, so wie es die Unions-Innenminister einzufordern wünschen. Ein solches Verbot hätte in Karlsruhe keinen Bestand.

Zurück zum Bundesinnenministerium, das sich wie oben schon angedeutet wortkarg bis substanzfrei auf Nachfragen zu diesem Komplex verhält. Wir haben in einer zweiten Presseanfrage nachgefragt:

„Bedeutet [der Passus der Berliner Erklärung zum Burka-Demonstrationsverbot], dass entsprechend dieser Absichtserklärung bei Demonstrationen weder Burka noch Niqab getragen werden darf? Oder geht es hier nur um die Burka? Können Sie zusätzlich noch kurz erläutern, mittels der Verankerung in welchem Gesetz diese Vorgabe konkret durchgesetzt bzw. verankert werden kann?“

Dazu erhielten wir folgende „Antwort“ aus der BMI-Pressestelle:

„Bei den am 11. August 2016 vorgestellten Maßnahmen handelt es sich um Vorschläge des Bundesinnenministers zur Erhöhung der Sicherheit in Deutschland, deren konkrete Ausgestaltung – auch die Erörterung der Frage inwieweit zusätzlicher Regelungsbedarf im Einzelnen besteht – in der kommenden Zeit erfolgen wird.“

Das bedeutet im Klartext, dass die Unionsinnenminister Forderungen aufstellen, in den öffentlichen Raum werfen und damit eine erhitzte Diskussion entfachen, ohne ihre Forderungen im Detail durchdacht zu haben … sofern man diesen Innenministern nicht unterstellen möchte, auf Kosten von Wahlkampftaktik und Beliebtheitswert-Optimierung die Unterstützung der Ansichten gewaltbereiter Menschen in Kauf zu nehmen.

Um substanzielle Fragen, ob man denn so ein Vollverschleierungs-Demonstrationsverbot in allen Länder- und Bundesversammlungsgesetzen integrieren wolle (was tatsächlich aus formellen Gründen gar nicht möglich ist) oder ob man ein eigenes Bundesgesetz für dieses Verbot schaffen möchte (was juristisch nicht zulässig wäre), um solche grundlegenden Fragen möchte man sich wohl lieber gar nicht erst kümmern. Vielleicht deswegen nicht, weil der Populismusgehalt einer solchen Forderung ansonsten allzu offenbar werden würde …

Randnotiz:

Abseits des eigentlichen Themas tauchten bei uns mindestens zwei zusätzliche spannende Fragen im Zusammenhang mit dem Versammlungsrecht auf:

1.) Wie ist der Begriff der „hergebrachten Volksfeste“ zu interpretieren? Anders: Gilt diese Ausnahmeregelung nur für „deutsche“ oder „christliche“ Volksfeste oder auch für Volksfeste, die von in Deutschland lebenden, allerdings aus anderen Ländern stammenden oder einer anderen Religion anhängenden Menschen gefeiert werden?

2.) Muss das „Vermummungsverbot“ in Zeiten allgegenwärtiger Massen-Bild- und -Video-Aufzeichnung (Smartphones, Videoüberwachung) neu interpretiert werden? Ist – um nur ein Beispiel herauszugreifen – eine „Vermummung“ nicht dann zulässig, wenn befürchtet werden muss, dass politische Gegener die Mitdemonstrierenden filmen oder fotografieren und diese Bilder mit böser Absicht ins Netz stellen?

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