Das Mikrozensus-Urteil aus 1969 verweist in seiner Erklärung zum individuellen „Recht auf Einsamkeit“ u.a. auf den am 18.12.1956 von Josef Wintrich gehaltenen Vortrag „Zur Problematik der Grundrechte“. Der aus heutiger Sicht nicht unumstrittene Wintrich war zu dieser Zeit Präsident des Bundesverfassungsgerichts und der Vortrag stand im Schatten eines bevorstehenden, schließlich am 16.1.1957 verkündeten Urteils (1 BVR 253/56), in dem das Gericht ausführlich zum Wesen des Artikels 2 Absatz 1 im Grundgesetz Stellung bezogen hat.
Im Vortrag Wintrichs finden sich einige betonenswerte Aussagen, die auch – vielleicht sogar besonders – aus heutiger sicht, also gut 58 Jahre später, sehr rück-erinnerungswert sind.
Wir möchten insbesondere auf fünf Auszüge aus dem Vortrag hinweisen, die wir unter den folgenden Überschriften bzw. Kurzbeschreibungen zusammengefasst haben:
A. Über die Würde des Menschen, seinen innersten Raum und die Bedeutung der Kommunikation mit anderen Menschen
B. Wie aus unrichtigem Recht ein für den Menschen unverbindliches Nichtrecht werden kann
C. Über die (ehemalige und heute nur noch theoretische?) Kernidee der Demokratie
D. Über Intimsphäre, ihre Bedeutung für die Persönlichkeitsentwicklung und über das Recht auf unbefangene und unverbindliche Aussprache, nicht auf jedes Wort festgelegt zu werden sowie nicht in seinem Privatleben ausgehorcht oder ausspioniert zu werden
E. Absage an den Utilitarismus: Von den engen Grenzen der Zulässigkeit der Ausforschung von Menschen im Dienste der Aufklärung (betrifft auch die Geheimdienste): „Der Zweck, die Menschenwürde des Verletzten zu schützen, kann nicht das Mittel der Verletzung der Menschenwürde des Täters rechtfertigen.“
F. Zur Unvereinbarkeit des derzeitigen Hartz-IV-„Sozial“systems mit dem Würdebegriff des Grundgesetzes
Im Einzelnen:
















