Das Verwaltungsgericht prüft: Ist die polizeiliche Videoüberwachung der hannoverschen Weihnachtsmärkte rechtens und verhältnismäßig? [Update: Eilantrag wurde abgelehnt]

Polizeiliche Videoüberwachungskamera an der Schmiedestraße in Hannover zum Weihnachtsmarkt 2022, aus zwei verschiedenen Perspektiven in Totaler und Detail.

Alle Jahre wieder … baut die Polizeidirektion Hannover mobile Videoüberwachungsanlagen in der Innenstadt auf, um für die Zeit der Weihnachtsmärkte ebendiese überwachen zu können. Rein rechtlich ist diese Unternehmung im noch recht neuen (und umstrittenen) Polizeigesetz Niedersachsens (§ 32 (3) Satz 1 Nr. 2 NPOG) als „temporäre Videoüberwachung“ geregelt.

Diese Arbeit macht sich die Polizei Hannover seit rund gut zehn Jahren, zunächst noch ohne jede dazugehörige Öffentlichkeitsarbeit. Die insgesamt recht erfolgreichen Verwaltungsgerichtsklagen gegen die polizeiliche Videoüberwachung in der niedersächsischen Landeshauptstadt haben inzwischen auch dazu geführt, dass die Polizei die weihnachtliche Überwachungsmaßnahme öffentlich macht und (etwas) beschildert.

Wir haben diese Advents-Videoüberwachung punktuell über die Jahre begleitet. In 2017 gab es gar keine Videoüberwachung, in 2019 wurden fünf Kameras aufgestellt in 2020 fielen die Weihnachtsmärkte wegen Corona ganz aus und in 2021 erteilte uns die Polizei auf unsere Presseanfrage erst gar keine Antwort.

Über die „Ausbeute“ der polizeilichen Maßnahmen zum Schutz der Weihnachtsmärkte und ihrer Besucher*innen (Polizeiwache, Polizeistreifen, Videoüberwachung) konnte man in 2019 beispielsweise lesen (Hervorhebungen durch uns):

Der Weihnachtsmarkt in Hannover hat laut Stadt in diesem Jahr 1,85 Millionen Besucher verzeichnet – und die Zahl der Taschendiebstähle und anderen Straftaten fällt im Verhältnis dazu äußerst gering aus. Wie die Polizei am Montag auf HAZ-Anfrage mitteilte, registrierten die Beamten zwischen dem Auftakt des Marktes am 25. November und dem 20. Dezember, also vergangenem Freitag, nach ersten Zählungen nicht einmal 20 Delikte. (…) Neun Taschendiebstähle, acht weitere Straftaten: Laut Behördensprecher André Puiu gab es bis Freitagabend neun Taschendiebstähle, am 11. Dezember wurden zwei mutmaßliche Täter festgenommen. Bei den weiteren Straftaten registrierte die Polizei sogar nur acht Delikte, darunter je zwei Körperverletzungen und Sachbeschädigungen, darüber hinaus wurde etwa Holz an einem Glühweinstand entwendet. Außerdem zeigte laut Puiu ein Betrunkener den Hitlergruß, und in einem Fall hatten Unbekannte versucht, in eine Marktbude einzubrechen.“

Nicht schön, aber auch nicht besonders spektatkulär. Vor allem: Ist bei Betrachtung dieser Fallzahlen die Videoüberwachung notwendig und hilfreich, also verhältnismäßig? Neun Taschendiebstähle bei 1,85 Millionen Besuchern? o_O

In diesem Jahr spendiert die Polizei vier Kameras zu den bereits bestehenden und dauerhaft betriebenen, um die Besucher der Weihnachtsmärkte in der Innenstadt Hannovers ganztägig und -nächtig zu überwachen und die Bilder aufzuzeichnen. Unsere dazugehörige Presseanfrage wurde sogar beantwortet, doch entspann sich daraus ein ca. drei Wochen lang währender Dialog, bis wir endlich die Informationen bekommen hatten, die wir auch angefragt hatten.

Und das Ergebnis des vielen Hin und Her? Wir fassen die Informationen in Stichpunkten zusammen.

Aber vorweg: Unserer Ansicht nach entsprichen die Kameras nicht den rechtlichen Anforderungen des für „temporäre Videoüberwachung“ zuständigen § 32 (3) Satz 1 Nr. 2. In anderen Worten: Die Polizei filmt und zeichnet die Menschen der Weihnachtsmärkte rechtswidrig auf.

Ein Mitglied unserer Redaktion hat am 11.12.2022 Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover gegen die Weihnachtsmarkt-Videoüberwachung eingelegt (Klagetext zum Verfahren 10 A 5210/22), denn das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte bei einer Behandlung anderer temporärer Videoüberwachung der Polizei Hannover Regeln für die Zulässigkeit solcher Anlagen aufgestellt. Regeln, die unserer Meinung nach nicht eingehalten werden, obwohl sich das Gericht damals an einem von der Polizeidirektion selber entwickelten und vorgeschlagenen Bewertungssystem zur Verhältnismäßigkeit polizeilicher Videoüberwachung orientiert hat. Am 15.12.2022 wurde dann noch ein dazughöriger Eilantrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (Eilantragtext 10 B 5284/22) Es bleibt abzuwarten, was aus Klage und Eilantrag wird – wir werden hier dazu auf dem Laufenden halten.

Hier nun stichpunktartig die Fakten zur Überwachung:

  • Es geht um vier Stück dreh-, schwenk- und zoombare Überwachungskameras, jeweils auf den Dächern am Rande der Weihnachtsmärkte aufgebaut.
  • Die Kameras sind vom 21.11. bis zum 22.12.2022 in Betrieb und zeichnen in diesem Zeitraum ununterbrochen Bilder auf. Zu den Löschfristen gab es seitens der Polizei unterschiedliche Angaben. Zunächst war auf der Polizei-Internetseite von einer „dauerhaften Aufzeichnung“ die Rede. Auf weitere Nachfrage hin heißt es, die Bilder würden jeweils für maximal fünf bis sieben Tage gespeichert. Zum Schluss hieß es, die Aufzeichnungen würden nach sieben Tage sukzessive gelöscht.
  • Zunächst hieß es, dass die Bilder der Kameras in Echtzeit „überwacht würden, um bei erkannten Konflikten ein schnelleres Einschreiten von Einsatzkräften zu ermöglichen.“ Das nennt sich „Live-Monitoring“. Auf eine Nachfrage von uns dazu hieß es zunächst: „Es findet kein dauerhaftes Monitoring durch die Beamtinnen und Beamten statt. Die Bilder werden anlassbezogen beobachtet.“ Dann übernahm die Haupt-Pressesprecherin das Zepter der Beantwortung unserer Anfragen und teilte inhaltlich anderslautend mit: „Es findet möglichst ein dauerhaftes Live-Monitoring durch die Beamtinnen und Beamten statt.“ Und dann später noch einmal anders: „Die Aufgabe eines „möglichst dauerhaften“ Live-Monitoring wird im Hauptamt wahrgenommen.“ Und dann später sogar noch einmal etwas weiter differenzierend: Nur zu den Öffnungszeiten des Weihnachtsmarktes wird ein sog. Live-Monitoring durch Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten in den Diensträumen des Polizeikommissariates Mitte durchgeführt.
  • Es wurden 18 Hinweisschilder für die temporäre Videoüberwachung aufgestellt. Unserer Ansicht nach ist das nicht ausreichend, zum Teil sind die Schilder auch nicht an der „richtigen“ Stelle plaziert. Die Schilder weisen nicht darauf hin, dass die Bilder aufgezeichnet werden. Und wann mensch die videoüberwachte Zone verlässt wird einem auch nicht mitgeteilt – zurück bleibt also das unterbewusste Gefühl andauernden Überwachtwerdens …
  • Um genau ermitteln können, welche und wie viel Straftaten von einer Überwachungskameras potentiell erfasst werden können müssen Detailkarten erstellt werden, aus denen unter Berücksichtigung baulicher Gegebenheiten (Gebäude, Vegetation) der „Sichtbereich“ der Kamera hervorgeht. Solche Karten hatte die Polizei bei vorhergehenden Gerichtsverfahren stets präsentiert. In diesem Fall – so ergab sich allerdings erst nach vielen vielen Nachfragen – hat sie sich diese Arbeit nicht gemacht. Das ist einer der Hauptkritikpunkte im Zuge der eingereichten Klage.
  • Ebenso kann die Polizei keinerlei räumlich wie zeitlich differenzierte Statistik vorweisen, aus der klar hervorgeht, dass es zu Zeiten der Weihnachtsmärkte im Bereich der Kameras deutlich mehr Straftaten gibt als sonst. Bedrückenderweise wollte uns die Polizei-Pressestelle dazu mit der Anzahl der Taschendiebstähle im gesamten Jahr und dann auch noch für die gesamte Region Hannover (Stadt Hannover plus Umland Hannover) abspeisen und meinte, unserer Nachfrage damit Genüge getan zu haben …
  • Position der vier temporären Polizei-Überwachungskameras zu den hannoverschen Weihnachtsmärkten 2022

    Kaum bis gar keine Öffentlichkeitsarbeit dazu. Immerhin eine eigene Internetseite der Polizei: Diese Seite war innerhalb des Internetauftritts der Polizei Hannover so gut wie unauffindbar. Nach unserer Kritik daran hat die Polizei diesen Mangel inzwischen behoben. Leider fehlt auf der Seite eine Karte mit der Darstellung, wo genau die Kameras befindlich sind. Wir haben dem Mangel mit der Grafik in diesem Beitrag behoben.

Fazit

Die Polizeidirektion wartet mit zum Teil widersprüchlichen und vor allen sehr zögerlichen Antworten zu den genauen Umständen allweihnachtlicher Videoüberwachung auf. Ob die Vorgaben des Polizeigesetzes im Sinne des OVG-Urteils aus 2020 eingehalten werden und darüber hinaus eine Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und ausreichende Kennzeichnung gegeben sind, das wird das Verwaltungsgericht Hannover im Laufe der kommenden Woche vorab per Eilverfahren entscheiden.

 

[Update 21.12.2022]

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zur Abschaltung der Videoüberwachung abgelehnt (Beschluss 10 B 5284/22). Dem liegen u.a. neue und nicht bekannte bzw. nicht öffentliche Angaben der Polizei zugrunde, die dem Antragsteller bislang nicht zugekommen lassen worden sind.

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CDU Hannover will Videoüberwachung des öffentlichen Raums, verbreitet Falschbehauptungen dazu und verweigert sich Presseanfragen

Am 13.11.2022 ließ der Chef der CDU-Fraktion im Stadtrat Hannover, Felix Semper im Zuge einer Diskussion um das „Sicherheitsgefühl“ von Frauen in der Landeshauptstadt mittels Zeitungsbericht verlauten:

Auch eine Videoüberwachung schließt er an bestimmten Plätzen nicht aus, seine Fraktion werde das jetzt im Zuge der Haushaltsberatungen ins Gespräch bringen. „Das wirkt präventiv und trägt zur Aufklärung bei.“

Herr Semper ist seit seinem 15. Lebensjahr in der CDU respektive „Jungen Union“. Er ist nun 35 Jahre alt, als Anwalt im Bau- und Immobilienrecht tätig und – so seine eigene Angaben„Recht und Gerechtigkeit waren ihm schon immer ein besonderes Anliegen.“ Jüngst erst freute er sich über die geplante Ausweitung umstrittener Waffenverbotszonen in Hannover. [Achtung: Die Seiten der CDU Hannover und die von Herrn Semper sind mittels Tor-Browser nicht abrufbar.]

Wir haben Herrn Semper zwei Tage nach dem Bekanntwerden seines Vorstoßes zum Ausbau der Videoüberwachung in Hannover über seine gmx-Mailadresse eine Presseanfrage gestellt:
Wie viele Kameras er sich an welchen Stellen vorstelle, wer diese betreiben solle, ob es Bildaufzeichnung und/oder Live-Monitoring der Bilder geben solle, was die Rechtsgrundlage für alles sei, wie teuer das alles wäre und vor allem, worauf er seine Behauptung, die Videoüberwachung würde effektiv präventiv wirken, gründe.

Wir erhielten keine Antwort, noch nicht einmal eine Rückmeldung auf ein weiteres Nachhaken dazu. Nun haben wir die CDU-Stadtratsfraktion und die CDU Hannover-Stadt darum gebeten, uns zu antworten oder uns zu einer Antwort von Herrn Semper zu verhelfen.

Neuigkeiten dazu werden wir in diesem Beitrag hier als „Update“ nachtragen.

Und vielleicht als Erinnerung: Es gab sie schon einmal, eine jahrelang illegal betriebene Videoüberwachung durch die Stadt Hannover. Damals – vor rund 15 Jahren – nutzte die Stadt den Zugriff auf die Bilder der zahlreichen Polizeikameras mit der offiziellen Begründung, somit die Funktionsfähigkeit von Ampelanlagen live überprüfen zu können. Auf Nachhaken zur Frage der Rechtsgrundlage stellte sich dann schnell heraus, dass es ebendiese gar nicht gab, daraufhin wurden die Anlagen, mittels der man die Polizeikamerabilder abgriff heimlich, still und leise außer Betrieb gesetzt.

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Zeitzeichen, 25

victor-klemperer-cc-by-sa-bundesarchiv_bild_183-s90733-mod-freiheitsfooIn unserer Kategorie „Zeitzeichen“ rezitieren wir in unregelmäßigen Abständen und in ebenso unregelmäßigem Umfang Nachrichtenschnipsel oder Zitate, die wir als möglicherweise stellvertretende Beispiele für größere Entwicklungen und gesellschaftliche Symptome empfinden: als Zeitzeichen.

Wir behalten uns vor, dieses oder jenes kurz zu kommentieren oder zu bewerten, oder auch nicht. :)

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Endlich verfügbar und befreit: Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht zum Persönlichkeitsrecht in englischer Übersetzung

Im August 2022 teilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stolz per Pressemitteilung mit, dass 45 wesentliche Leitentscheidungen zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht nun auch in englischer Übersetzung verfügbar seien … und verwies auf ein 100 Euro teures Buch.

Als wir vor neun Jahren bzw. vor sieben Jahren um solche englische Übersetzungen angefragt hatten, gab sich das hohe Gericht dagegen noch sehr zugeknöpft und wenig bereit, sich dieser Idee zu öffnen. Wir haben dann selbstorganisiert und über zum Teil kuriose Umwege Teile der englischen Übersetzungen zum Volkszählungsurteil und zum Mikrozensusurteil mit zum Teil viel Arbeit und Aufwand organisiert und veröffentlicht.

Weil wir der Meinung sind, dass die englischen Übersetzungen des Bundesverfassungsgerichts wichtig, vielmehr aber öffentliches Gut sind – die Übersetzungskosten (alleine mehr als 20.000 Euro für Dienstleistungen durch Dritte jenseits des Gerichtsapparats!) trug schließlich die Allgemeinheit – haben wir mittels Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die englischen Texte angefordert und nunmehr erfolgreich befreit. Einen Teil hat das BVerfG selber proaktiv veröffentlicht, einen anderen Teil nunmehr via IFG-Anfrage freigegeben.

Das freut uns, auch wenn wir dahingehend mehr Sensibilität und Eigeninitiative des BVerfG gewünscht hätten … und weiter wünschen! Denn selbst jetzt wollte sich das Gericht nicht die Mühe machen, uns die Links für 32 bereits vorab veröffentlichte Texte zu liefern, sondern verwies uns pauschal auf die Suchmaschine seiner Internetpräsenz. Die Dokumente dort zu finden, war uns nicht möglich. Wir haben nachgefragt, ob es dem Gericht nicht möglich ist, uns die Links für die fehlenden Texte direkt zu benennen – dessen Antwort steht noch aus und wir werden Sie hier, wie auch die Links zu den fehlenden Übersetzungen, hier nach Erhalt als Update nachtragen. [Update: Einen Großteil der Links konnten wir nun doch noch selber ausfindig machen, siehe unten.]

Wie auch immer: Nachfolgend das nun Verzeichnis aller im teuren Buch veröffentlichten Texte (es handelt sich jeweils nur um die Leitentscheidungen!) inklusive der Links zu den englischen Texten, soweit schon verfügbar. Und bei dieser Gelegenheit einen Dank an die Menschen vom Portal „FragDenStaat“, dessen intensive Nutzung wir wärmstens empfehlen möchten.

[Update 28.11.2022: Nachtragen/Einfügen der letzten noch fehlenden Links nach freundlicher Unterstützung durch das BVerfG.]

Foundations

1. BVerfGE 27, 1 Microcensus – disclosure of personal data for statistical purposes (1969)

2. BVerfGE 34, 238 Secret Tape Recordings – admissibility as evidence in criminal proceedings (1973)

3. BVerfGE 34, 269 Soraya – damages for false press reports on personal life (1973)

4. BVerfGE 49, 286 Transsexuals I – legal sex (1978)

5. BVerfGE 54, 148 Eppler – statements falsely attributed to one’s person (1980)

6. BVerfGE 65, 1 Census – informational self-determination and modern data processing (1983)

Self-Determination and Limits to Personal Choice

7. BVerfGE 35, 202 Lebach – prisoner’s right to social reintegration (1973)

8. BVerfGE 75, 201 Foster Parents – child custody (1987)

9. BVerfGE 78, 77 Public Announcement of Legal Incapacitation (1988)

10. BVerfGE 117, 71 Life Imprisonment – prospect of release (2006)

11. BVerfGE 128, 282 Coercive Treatment in Psychiatric Confinement under Criminal Law (2011)

12. BVerfGE 142, 313 Coercive Medical Treatment (2016)

13. BVerfGE 153, 182 Assisted Suicide* – right to a self-determined death (2020)

Name and Identity

14. BVerfGE 97, 391 Sexual Abuse Allegations – victim’s right to state their own name (1998)

15. BVerfGE 115, 1 Transsexuals V – change of first name (2005)

16. BVerfGE 147, 1 Third Gender Option – civil register entry for intersex persons (2017)

Image

17. BVerfGE 87, 334 Honecker – TV broadcasting of criminal proceedings (1992)

18. BVerfGE 99, 185 Helnwein/Scientology – imputed group membership (1998)

19. BVerfGE 119, 309 TV Broadcasting from the Courtroom (2007)

20. BVerfGE 120, 180 Caroline III – celebrities’ right to their image (2008)

Speech

21. BVerfGE 63, 131 Right of Reply – right to defend oneself against negative media portrayals (1983)

22. BVerfGE 114, 339 Stolpe/Stasi Dispute – injunctive relief against ambiguous defamatory statements (2005)

23. BVerfGE 119, 1 Esra – prohibition of a literary work (2007)

Privacy and Intimacy

24. BVerfGE 80, 367 Diary-Like Notes – admissibility as evidence in criminal proceedings (1989)

25. BVerfGE 90, 255 Monitoring of Correspondence – screening of prisoners’ personal mail (1994)

26. BVerfGE 109, 279 Surveillance of Private Homes – inviolable core of private life (2004)

27. BVerfGE 128, 109 Transsexuals VIII – no surgery requirement (2011)

28. BVerfGE 138, 377 False Paternity – former legal father’s right to information (2015)

Health Data

29. BVerfGE 44, 353 Addiction Counselling Agency – seizure of client records (1977)

30. BVerfGE 89, 69 Mandatory Medical-Psychological Assessment – conditions for retaining driving licence (1993)

31. BVerfGE 103, 21 DNA Fingerprinting – databases of DNA profiles (2000)

Data Protection and Virtual Identity

32. BVerfGE 27, 344 Divorce Files – sharing personal data in disciplinary proceedings (1970)

33. BVerfGE 56, 37 Bankruptcy Proceedings – compulsory disclosure (1981)

34. BVerfGE 113, 29 Seizure of Electronic Data – search warrant for entirety of law firm’s hardware and files (2005)

35. BVerfGE 152, 152 Right to Be Forgotten I* – name searches in online press archives (2019)

36. BVerfGE 152, 216 Right to Be Forgotten II* – claim for dereferencing against search engine operator (2019)

Informational Self-Determination and Security

37. BVerfGE 100, 313 The Article 10 Act – telecommunications surveillance by intelligence services (1999)

38. BVerfGE 115, 166 Telecommunications Surveillance – covert investigation of a judge (2006)

39. BVerfGE 115, 320 Profiling – electronic databases for profiling and searches (2006)

40. BVerfGE 120, 274 Remote Searches – covert searches of private computers (2008)

41. BVerfGE 125, 260 Data Retention – service providers’ obligation to retain telecommunications traffic data (2010)

42. BVerfGE 129, 208 The Telecommunications Surveillance Revision Act (2011)

43. BVerfGE 133, 277 Counter-Terrorism Database Act I – sharing of data between police and intelligence services in a joint security database (2013)

44. BVerfGE 141, 220 The Federal Criminal Police Office Act – counter- terrorism surveillance powers (2016)

45. BVerfGE 154, 152 Surveillance of Foreign Telecommunications* – Federal Intelligence Service’s powers to intercept communications of foreigners abroad (2020)

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Geräuschloser, aber nicht reibungsloser Zensus 2022: Über Rücklaufquoten, Zwangsgelder und Gerichtsverfahren der noch laufenden Volkszählung. Mehrere Millionen Auskunftsverweigerer, Hunderte Gerichtsverfahren gegen die Volkszählung.

So hatten es sich die Menschen der Parteipolitik und Statistikbehörden gewünscht: Nahezu ganz ohne kritische öffentliche Begleitung laufen die zum Stichtag des 15.5.2022 ausgerichteten Datenzusammenführungen und Befragungen der Menschen in Deutschland rund um den „Zensus 2022“.

Ein halbes Jahr später spricht und berichtet niemand mehr darüber. Und doch gibt es noch viel Bewegung hinter den Kulissen. Wie viele Menschen haben sich der Auskunft verweigert? Wie viele Bußgelder oder Zwangsgeldverfahren gab oder gibt es? Sind Menschen mit ihrem Widerstand gegen die Erfassung vor Gericht gezogen und wenn ja, wie viele und mit welchem Erfolg?

Wir haben dazu alle Bundes- und Landesstatistikämter mit einer Palette an Fragen angeschrieben und um Antworten gebeten. Drei Statistikämter antworteten erst auf weitere explizite Nachfrage, und das auch erst rund einem Monat nach der Presseanfrage. (Alle Anfragen und Antworten lückenlos dokumentiert in unserem Wiki.) Aus den Antworten der Behörden – soweit gegeben – wurde schnell wurde klar, dass es sich bei der Reaktion auf unsere Presseanfrage um eine vom Bundestatistikamt Wiesbaden konzertierte Aktion handelte. Eine dort im Referat B32 des („Presse, Newsroom“) ansässige Mitarbeiterin hatte ein docx-Dokument verfasst und – vermutlich – an alle Landesstatistikämter als Musterantwort-Vorgabe versendet. Darauf kamen wir, als wir uns die Metadaten der Antworten zweier Landesstatistikämter angesehen haben, die der Einfachheit halber ebendieses docx-Dokument weiter verwendet und an uns versendet haben.

Aber auch ohne diesen dezenten Hinweis war das offensichtlich, denn die meisten der Antworten aus den Ämtern waren wortgleich.

Soweit ist an alledem nicht unbedingt etwas auszusetzen. Tragisch wird das ganze erst dann, wenn die Landesstatistikämter in großer Mehrheit die Antworten vom Bundesamt auch dann ohne viel Nachzudenken übernahmen. So verweist das Statistische Bundesamt bei der Beantwortung von drei Fragen – richtigerweise – darauf, dass die Antworten zu diesen drei Fragen nur von den Landesstatistikämtern gegeben werden können, weil nur dort die Informationen dazu vorliegen. Dumm (oder dreist?) nur, wenn ebendiese Landesämter dann genau das wortgleich an uns weitergeben, anstelle sich die Mühe mit der konkreten Beantwortung der Fragen zu machen. Wir haben bei allen Statistikämtern dazu nachgefragt und erst dann individuelle Antworten erhalten.

Im Folgenden möchten wir die aus unserer Sicht wesentlichsten Informationen und Fakten aus den zähen und nicht einfach zu sortierenden Antworten der Statistikämter zusammenfassen und öffentlich machen. Dazu haben wir die Informationen in drei Kategorien unterteilt:

  1. Allgemeine Angaben zum Umfang der Beteiligung/Verweigerung der Befragungen und „Erhebungen“
  2. Übersicht über Höhe und Anzahl von Bußgeldern und Zwangsgeldern
  3. Klagen und Verfahren gegen die Volkszählung
  4. Fazit

Vielleicht an dieser Stelle noch einmal sehr grob und grundsätzlich zum Schema der Befragungen und Real-„Erhebungen“ des Zensus 2022, das dem des Zensus 2011 gleicht. Nach einer umfangreichen (faktisch „heimlichen“) und mehrfachen umfangreichen und verfassungsrechtlich umstrittenen Zusammenführung von Daten aller in Deutschland lebenden Menschen aus verschiedenen staatlichen Datenbanken werden im Zuge der Volkszählung Befragungen („Erhebungen“) in folgenden drei Bereichen durchgeführt:

  1. Personenerhebungen/Haushaltebefragungen: Dazu werden stichprobenartig bis zu rund 11 Millionen Menschen persönlich aufgesucht und zur Beantwortung zahlreicher Fragen aufgefordert. Diese kann wahlweise mündlich oder schriftlich erfolgen, ist aber auf jeden Fall verpflichtend, also nicht freiwillig. Klagen hiergegen müssen an die jeweils zuständige kommunale Erhebungsstelle gerichtet werden. Mit Bezug darauf geben die allermeisten Statistikämter keine Informationen zu Buß- und Zwangsgeldern und Gerichtsverfahren in diesem Zusammenhang heraus oder beteuern, nichts darüber zu wissen.
  2. Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ): Alle Besitzer*innen von Wohngebäuden oder -flächen werden schriftlich dazu aufgefordert, einen Fragebogen (nach Vorgaben der Ämter am besten online!) auszufüllen. Darin geht es um Angaben zu Art und Nutzung des Gebäudes und zu deren Bewohner*innen. Auch diese Beantwortung ist Pflicht und nicht freiwillig. Klagen gegen die GWZ richten sich formell gegen die jeweilige Landesstatistikbehörde.
  3. Gemeinschaftunterkünfte, Wohnheime, „Sonderbereiche“: Diese (aus unserer Sicht besonders sensible) Gruppe von Unterkünften werden ebenfalls mittels Besuch durch Volkszähler*innen erfasst. Diese besuchen die Leitung der Heime, Gefängnisse, Kliniken, Anstalten etc. und holen sich dort die von den Statistikern verlangaten Angaben zu Unterkunft und deren Bewohner*innen. Gerichtsverfahren hierzu haben ebenfalls die Landesstatistikbehörden als Verfahrensgegner.

Nun die Zusammenfassung unserer Erkenntnisse aus den Presseanfragen an die Statistikämter. Alle Angaben beziehen sich – wenn nicht anders angegeben – auf den Stand vom 25.10.2022.

Also:

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Neue rot-grüne Regierung für Niedersachsen – vorläufig gescheitert

Grafische Übersicht über die Bewertung des rot-grünen Koalitionsvertrages für Niedersachsen 2022.

Grafische Übersicht und Zusammenfassung der Bewertung des rot-grünen Koalitionsvertrags für Niedersachsen 2022-2027.

Ungewöhnlich schnell und von wenig öffentlichen kritischen Störgeräuschen aus der Zivilgesellschaft begleitet hat sich am vergangenen Dienstag nur 30 Tage nach der Wahl der neue niedersächsische Landtag gebildet, ihren neuen alten Ministerpräsidenten gewählt und der rot-grüne Koalition die Regierungs- und damit Gestaltungsmacht verliehen.

Offenbar waren viele potentielle Zwistigkeiten zwischen den beiden Parteien bereits im Vorfeld und vor öffentlichem Beginn der Koalitionsverhandlungen im stillen Kämmerlein ausgeräumt worden.

Gut und vorbildlich – so bewerten die einen den Vorgang. Wenn aber die kritische Öffentlichkeit anteils- und beteiligungsfrei bleibt, dann ist das ganze nicht unbedingt wünschenswert.

Innenpolitische Themen haben es in der aktuellen Welt- und Politiklage schwerer als sonst, Aufmerksamkeit zu erhalten. Am Beispiel der Ausverhandlungen zwischen SPD und Grünen in Niedersachsen wurde das noch ein mal besonders deutlich: Viele andere Themen standen und stehen im Vordergrund – Bildung, Klima, Landwirtschaft, Geld- und Energiesorgen der Menschen. Sowohl in der allgemeinen Berichterstattung und auch im Koalitionsvertrag erhalten Fragen zum Beispiel zu Ausrichtung und Bewertung der Exekutive (i.e. Polizei und Geheimdienste) da keinen oder nur sehr wenig Raum. Wer angesichts dessen darauf hofft, dass die einstige Bürgerrechtspartei der Grünen genügend Rückgrat und Haltung beweist, auch ohne öffentlichen Druck sich ernsthaft und effektiv für Bürger- und Menschenrechte einzusetzen, die/der sah sich enttäuscht.

Wir haben einige Tage vor Beginn der (offiziellen) Koalitionsverhandlungen einen 15-Punkte-Forderungskatalog an die beiden neuen Regierungsparteien übermittelt. Das war am 21.10.2022. Eine öffentliche Reaktion oder Stellungnahme seitens der Parteien gab es – wie zu befürchten und erwarten war – nicht. Beide Parteien haben dann am 1.11.2022 ihren Koalitionsvertrag veröffentlicht – wie üblich in nicht wirklich barrierefreien pdf-Format, das zudem zunächst, obwohl es über den Webserver niedersächsischen Grünen verteilt wurde (der SPD-Niedersachsen Server war am 1.11. nicht erreichbar), den merkwürdigen Dokumententitel „Zukunftsprogramm der SPD“ trug. Nomen est omen?

Diese Fassung des Koalitionsvertrags war eine Woche später durch eine inhaltlich textidentische Version mit modifizierten Metadaten ausgetauscht worden, die

  • einen korrigierten Titel erhielt („Koalitionsvertrag“ statt „Zukunftsprogramm der SPD“) und
  • deren Text nicht mehr durchsuchbar oder markierbar war.

Da solche PDFs für die politische, journalistische und zivilgesellschaftliche Arbeit quasi unbrauchbar sind, haben wir eine Kopie der alten (inhaltlich textidentischen) Version bereitgestellt:

https://wiki.freiheitsfoo.de/uploads/Main/Koalitionsvertrag-NDS-2022-maschinenlesbar.pdf

Anhand dessen haben wir nun eine folgende vorläufige Beurteilung der anstehenden, vermutlich fünf Jahre währenden rot-grünen Regierungsarbeit erstellt. Dazu dessen Zusammenfassung übersichtlich in einer Grafik. Es macht keine bis nur wenig Hoffnung auf einen Umschwung der Landespolitik, die sich auf die Wichtigkeit von Persönlichkeits-, Bürger- und Menschenrechten rückbesinnt.

Doch im Einzelnen:

1.) Vorratsdatenspeicherung
Keine Aussage/Stellungnahme im Koalitionsvertrag hierzu.
Bewertung: negativ (rot)

 

2.) Videoüberwachung (u.a. von Polizei und im ÖPNV)
Einführung eines „öffentlichen Videokatasters“ für VÜ im öffentlichen Raum. Was das bedeuten soll, bleibt unklar. Es gibt keine Aussagen zur Haltung zur/Abschaffung der flächendeckenden VÜ im ÖPNV. (Sowohl SPD als auch Grüne hatten im Vorfeld der Wahl eigentlich klar bekundet, dass flächendeckende Videoüberwachung im ÖPNV untragbar wären …) Dagegen wird das Pilotprojekt „KI-unterstützter VÜ“ in Gefängnissen beworben und soll engagiert fortgeführt werden. Gegen dieses unnötige Menschenexperiment hatten die Grünen vor der Wahl mit teils deutlichen Worten und aus unserer Sicht zurecht, opponiert. Von dieser kritischen Haltung auch in Bezug auf die anlasslose Massenüberwachung des ÖPNV ist nichts mehr zu sehen. Die CDU will diese Technik übrigens schon seit jeher auch auf den öffentlichen Raum ausdehnen …
Bewertung: negativ (rot)

 

3.) Kfz-Kennzeichen-Scanning und Section Control
Keine Aussage/Stellungnahme im Koalitionsvertrag hierzu.
Bewertung: negativ (rot)

 

4.) Abrüstung der Polizei, Wandel der Polizeikultur
Der Koalitionsvertrag atmet – im Gesamten betrachtet – eher das genaue Gegenteil davon. Kein wesentlicher Wandel in der kritikarmen Sichtweise auf die Polizeipraxis. Einführung pseudonymisierter Kennzeichnung von Polizeibeamten/-beamtinnen (nur) für geschlossene Einsätze und mit Evaluierungs-Klausel. Einrichtung einer Anlaufstelle für Beschwerden über Verwaltungshandeln (darunter fällt auch Polizeihandeln) angelehnt an Rheinland-Pfalz. Die Orientierung an diesem zahmen und zahnlosen Rheinland-Pfalz-Modell verstärkt den Eindruck, dass gegenüber der Polizei sämtliche ernsthafte zivilgesellschaftliche Kontrolle auch von dieser Landesregierung vehement abgelehnt werden wird. Nebenbei: Den Nutzen polizeilicher Überwachungstechnik (speziell Videoüberwachung, aber auch Staatstrojaner etc.) hält selbst das Büro für Technikfolgenabschätzung beim Bundestag in seiner jüngsten wissenschaftlichen Studie für fragwürdig.
Bewertung: negativ (rot)

 

5.) Reform des Nds. Polizeigesetzes NPOG
Änderungen lediglich zu Details des Unterbindungsgewahrsams und kleine, nicht grundsätzliche Beschränkungen zum Einsatz von Staatstrojanern. Tatsächlich ist der präventive Unterbindungsgewahrsam in Niedersachsen inzwischen schlimmer, als die Regelung im bayerischen sog. Polizeiaufgabengesetz. Einsatz von Taser-Elektroschockern weiter wie gehabt. Es ist kein wirklicher Trost, dass nach mehreren Todesfällen in Niedersachsen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Tasern keine Ausweitung des Einsatzes stattfinden soll. Nur kleine Änderungen zur Bodycam-Praxis. Keine grundsätzliche Kehrtwende/Reform zum NPOG erkennbar. Doch selbst die hier beschriebenen Änderungen unterstehen lediglich einer „Prüfungs“-Klausel. Heißt im Klartext: Selbst für deren tatsächliche Umsetzung will die Koalition nicht wirklich geradestehen bzw. will diese nicht garantieren …
Bewertung: negativ (rot)

 

6.) Versammlungsrecht und -praxis
Vermummung im Zuge von Demonstrationen soll wieder von Straftat zur Ordnungswidrigkeit runtergestuft werden. Neu: Zweifelhafte Einschränkungen des Versammlungsrechts bei Demos „vor Wohnhäusern“ durch die Erweiterung der Definition „besonderer Orte“ nach §8 (4) NVersG. (Zur Fragwürdigkeit bzw. potentiellen Rechtswidrigkeit solcher Verbote siehe hier.) Keine Erleicherungen bei Anmeldepraxis oder für Kleinstversammlungen. „Überarbeitung“ der Regeln für Kooperationsgespräche – eine äußerst schwammige Ansage, die wenig Hoffnung auf Besserung der Praxis macht.
rot-blauBewertung: negativ bis neutral (rot/blau)

 

7.) Vereinfachung von Widersprüchen gegen staatlichen Verwaltungshandeln
Keine Aussage/Stellungnahme im Koalitionsvertrag hierzu. Menschen in Niedersachsen sind damit auf lange Sicht und in den allermeisten Fällen gezwungen zu klagen, wenn sie Verwaltungsentscheidungen überprüfen lassen möchten.
rotBewertung: negativ (rot)

 

8.) Polizei und (a)soziale Medien
Keine Aussage/Stellungnahme im Koalitionsvertrag hierzu., auch nicht zum umstrittenen Polizeimessenger NIMes.
rotBewertung: negativ (rot)

 

9.) Transparenzgesetz
Ein „Transparenzgesetz“ soll kommen. „Modern und umfassend“ soll es sein. Das sind zunächst nur schöngeistige und vor allem gehaltsfreie Schönwetterankündigungen. „Alle relevanten“ Informationen sollen in ein Transparenzregister. Die Erfahrungen mit dem (dann nicht umgesetzten) ehemaligen rot-grünen Entwurf für ein Nds. Informationsfreiheitsgesetz lassen nicht viel Gutes erahnen. Allerdings enthielt der von den Grünen dann in der Opposition eingebrachte Entwurf einige deutliche Verbesserungen, etwa bei der Deckelung von Kosten oder der Verpflichtung von Behörden zur aktiven Veröffentlichung von Informationen. Es wird zu prüfen bleiben, ob ein neuer rot-grüner Entwurf diese Fortschritte bewahren oder sogar ausbauen wird oder ob er wieder auf den Stand des letzten rot-grünen Entwurfs zurückfallen wird.
blauBewertung: neutral (blau)

 

10.) Polizeiliches heimliches Eindringen in private Computersysteme, Staatstrojaner
Alles bleibt im wesentlichen wie es ist (s.o.). Nur etwas Kosmetik an den Regelungen zum großen Staatstrojaner. Aber auch das nur unter dem schwammigen „Prüfungs“vorbehalt.
rotBewertung: negativ (rot)

 

11.) EU-Chatkontrolle
Keine Aussage/Stellungnahme im Koalitionsvertrag hierzu.
rotBewertung: negativ (rot)

 

12.) Entspannteres Verwaltungshandeln im Zuge von Zensus und Mikrozensus
Keine Aussage/Stellungnahme im Koalitionsvertrag hierzu.
rotBewertung: negativ (rot)

 

13.) Gefordertes Moratorium zum Zwangseinbau potentieller Überwachungsinfrastruktur in Wohnungen
Keine Aussage/Stellungnahme im Koalitionsvertrag hierzu.
rotBewertung: negativ (rot)

 

14.) Bargeld-Garantie
Keine Aussage/Stellungnahme im Koalitionsvertrag hierzu.
rotBewertung: negativ (rot)

 

15.) Werbefreiheit im öffentlichen Raum
Keine Aussage/Stellungnahme im Koalitionsvertrag hierzu.
rotBewertung: negativ (rot)

 

Fazit:

Es ist angesichts dieses Abgleichs nicht viel zu erwarten. Der seitens der Grünen versprochene Aufbruch ist es jedenfalls nicht. Für die SPD mag es ein Zukunftsprogramm sein. Für die Grünen kann es diesen Anspruch nicht erfüllen.

Wenigstens die Polizeigewerkschaften freuen sich über den neuen Koalitionsvertrag – und kriegen den Hals dennoch nicht voll …

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Rassismus und Extremismus in den Reihen der Polizei – Eine Stellungnahme und Analyse aus dem Inneren der Strukturen heraus

freiheitsfoo hat den langjährigen ehemaligen Polizeibeamten Michael Schütte darum gebeten, seine aktuelle Einschätzung zur Frage von Rassismus und Extremismus in den Reihen der Polizei abzugeben. Uns interessierte auch, ob ein Einstellungswandel innerhalb der Polizei erkennbar ist. Wir veröffentlichten hiermit seine Stellungnahme. Er strukturiert seinen Aufsatz mittels dreier „größerer Entwicklungslinien“ wie folgt:

  1. Organisationale Wahrnehmungs-, Deutungs- und Handlungsschemata, die militärischer Logik folgen.
  2. Das Profiling der Polizei in ethnozentrischen Kontexten als verdrängtes strukturelles Problem.
  3. Eine enorme Ausweitung der selbst gestellten Aufgaben und Anwendung ihrer Befugnisse, bei gleichzeitiger Forderung von immer mehr Ressourcen und Ermächtigungen, bis hin zur immer engeren Vernetzung von Polizei und Geheimdiensten, die einher geht mit einer enormen medialen und politischen Aufladung von Themen der „Innere Sicherheit“.

Hier nun der Beitrag in voller Länge:

Rassismus und Extremismus in der Polizei

Zum Einstieg in das Thema sollten wir uns zunächst einmal die Dimension des Problems kurz vor Augen führen. Die haben zuletzt die Sprachkritiker des Web-Projekts Floskelwolke mit ihrer Prämierung für das Jahr 2020 sehr anschaulich auf den Punkt gebracht. Aus insgesamt 178 Vorschlägen haben sie die Bezeichnung „Einzelfälle“ in Bezug auf Rechtsextremismus in den Reihen der Polizei zur Floskel des Jahres erhoben und damit gegen die unrühmliche Verharmlosung des Problems auf Seiten von Politik und Polizei ein richtiges und wichtiges Zeichen gesetzt.

Für eine inhaltliche Annäherung in der Fragestellung: „Gibt es einen Einstellungswandel bei PolizistInnen, der in Rassismus und Extremismus führen kann“, sind für mich drei größere Entwicklungslinien in der Polizei von Bedeutung, die gerade in jüngeren Jahren an Dynamik deutlich zugelegt haben.

1Organisationale Wahrnehmungs-, Deutungs- und Handlungsschemata, die militärischer Logik folgen.

Beispielhaft zu nennen ist hier der Diskurs um vermeintlich zunehmende Gewalt gegen PolizistInnen. Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) zählt mittlerweile mehr als 85.000 PolizistInnen als „Opfer von Gewalt“ innerhalb eines einzigen Jahres (zuletzt Bundeskriminalamt zur PKS 2020). Eine äußerst fragwürdige Opfererzählung, die hier betrieben wird, die aber gleichwohl nachhaltige Wirkungen in Hinblick auf eine mentale und materielle Aufrüstung in den Reihen der Polizei entfaltet.

Zur Frage, woher diese enormen Opferzahlen in den Reihen der Polizei resultieren, ist zunächst festzustellen, dass die Strafrechtsparagrafen für Gewalt, Widerstand und so genannte „tätliche Angriffe“ auf PolizistInnen in jüngster Vergangenheit mehrfach neu gefasst, erweitert und in ihren Umständen (Tatbestandsmerkmalen) sowie den jeweiligen Strafandrohungen enorm ausgeweitet wurden. Was dabei als Gewalt, „Angriff“ oder Widerstand gewertet wird, damit Strafanzeigen der Polizei zur Folge hat und mithin Eingang in die Statistik (PKS) findet, liegt wegen besonders schwammig gehaltener Paragrafen weitestgehend in der Definitionsmacht betroffener PolizistInnen – und das bei enorm hoher Bereitschaft zur Erstattung entsprechender Anzeigen. Alles Mögliche im betreffenden Zusammenhang zur Anzeige zu bringen, ist mittlerweile eine der zentralen Konsensfiktionen in den Reihen der Polizei. Und dabei sind solche Konsensfiktionen in Organisationen wesentlich handlungsleitende Elemente. Es geht dabei nicht um „Wahrheit“. Tauglich ist vielmehr jede Fiktion, wenn sie denn Konsens ist, gerade auch gegen die „Wahrheit“, weil Gegenargumente gar nicht mehr vorgebracht werden können und dürfen. Solche Kollegialitätsnormen funktionieren zugleich viel effektiver als Anordnungen und sogar gegen den vorgegebenen (Rechts-) Rahmen (vergl. Prof. Dr. Stephan Kühl).

Um derart enorme Opferzahlen in den Reihen der Polizei abbilden zu können, wurden die Erfassungsrichtlinien zur PKS vor gar nicht langer Zeit geändert und extra auf diesen Zweck ausgerichtet. Solche Regelungen in den Erfassungsrichtlinien zur Opferzählung bestehen weder so noch annähernd für irgendeine andere Berufsgruppe sonst. Mit diesen PKS-Zahlen findet die Opfererzählung der Polizei also immer neue Nahrung. Dem folgen dann regelmäßig Forderungen „der Polizei“ (Management / Innenpolitik / Berufsvertretungen) nach mehr Ausstattung und noch schärferen Gesetzen. Wissenschaftler kritisieren seit langem die Praxis „der Polizei“ sich über die Maßen zum Opfer zu stilisieren und in diesem Kontext in hoher Zahl BürgerInnen justiziabler Strafverfolgung auszusetzen – sie also immer mehr auch bewusst ungerechtfertigt zu kriminalisieren. Übrigens immer wieder auch, um eigene Fehler und überzogene Polizeigewalt zu verdecken oder entsprechend zu erwartenden Anschuldigungen proaktiv ihrerseits mit Vorwürfen entgegen zu treten.

Insoweit sind 85.000 Opfer innerhalb eines Jahres in den Reihen der Polizei tatsächlich eine erschreckende Zahl – aber weit mehr steht diese Zahl mittlerweile für den Schrecken und die Lage, in die BürgerInnen durch die Praxis der Polizei und entsprechende Kriminalisierung immer leichter und immer häufiger geraten. Dabei ist gleichwohl zu konstatieren, dass PolizistInnen sich gar nicht primär als Opfer sehen (vergl. etwa Ausführungen des Sozialwissenschaftlers Rafael Behr). PolizistInnen ziehen vielmehr aus betreffenden Situationen eine Art „(Selbst-) Ermächtigung“ zur Abgrenzung vom Gegenüber einerseits und eine Art „Befugnis“ zur (vorauseilenden) Gewaltanwendung andererseits. Das zeigt immer deutlicher Ansätze einer allgemeinen Rechtfertigung zum „präventiven Erstschlag“. Wir müssen also registrieren, dass die Opfererzählung in den Reihen der Polizei gerade auch eine (Polizei-) Gewalt legitimierende Funktion hat und eine mentale Aufrüstung bei PolizistInnen begründet, die eben auch in eine Radikalisierung führt. Es müsste insofern gerade auch in den Reihen der Polizei verstärkt um Gewaltprävention gehen, also um die Förderung und Entwicklung spezieller sozialkognitiver Kompetenzen – nämlich die Fähigkeit zum Konfliktmanagement, zur Impulskontrolle, zur Perspektivenübernahme und zum moralischen Urteil.

2.Das Profiling der Polizei in ethnozentrischen Kontexten als verdrängtes strukturelles Problem.

Beispielhaft ist hier die „Computerisierung“ polizeilicher Lagebilder zu nennen. Lagebilder der Polizei sind Zustandsbeschreibungen und Ausblicke zu Phänomenen oder Ereignissen, mit denen die Polizei sich im Zeitalter von Copy-and-Paste quasi im Kreis und um sich selber dreht. Ihre Lagebilder, auch wenn sie gern so daher kommen oder wahrgenommen werden, sind jedoch keine objektiven Um- und Zustandsbeschreibungen. Obwohl sie in gewissem Rahmen mit objektivierbaren Umständen agieren, konstruieren sie in Anlage und Ergebnis eine (vermeintliche) Wirklichkeit in Form so genannter Brennpunkte bzw. möglicher / zu erwartender Störungen, aus denen wiederum die Notwendigkeit zu verstärkten polizeilichen Aktivitäten abgeleitet wird. Diese wiederum verstärken die Einschätzungen der Umstände / Ereignisse / Gebiete als Brennpunkte, um daraus erneut und noch mehr Bedarf für noch weitergehende polizeiliche Aktivitäten abzuleiten. Ein Kreislauf der im Ergebnis vielfach gerade auch in ethnozentrische Stigmatisierung führt und damit letztlich in ein Racial Profiling mündet.

Gleichwohl stellt die Polizei ein Racial Profiling gern vollständig in Abrede. Ihre Kontrollpraxis beruhe vielmehr auf Criminal- oder Behavior-Profiling. Es sollen also nicht ethnozentrische Kriterien wie Hautfarbe oder Herkunft ihre Kontrollpraxis bestimmen, sondern vielmehr kriminalistische Erfahrungen oder die Wahrnehmung von für Täter typischen Verhaltensweisen. Wenn aber eine ständige Kontrollpraxis (über Lagebilder, eine darauf aufbauende Besprechungskultur und dementsprechend fortgesetzte Attribution) auf strukturell ethnozentrischen Vorannahmen beruht (im „Polizeisprech“: „schwarzafrikanische Drogendealer – Drogendealer = Schwarzafrikaner“), dann verstärken solche Vorannahmen die Kontrollpraxis der Polizei in eben genau diesen Zusammenhängen. So wird der (Polizeisprech) „schwarzafrikanische Drogendieler“ zum polizeilichen Brennpunkt und am Ende richtet sich die Kontrollpraxis der Polizei verstärkt auf Menschen entsprechender Hautfarbe.
Die ständigen Kontrollen aufgrund des äußeren ethnozentrischen Merkmals „Hautfarbe“ wiederum bewirken eine Stigmatisierung in der öffentlichen Wahrnehmung anhand äußerer ethnografischer Merkmale (eben wie Hautfarbe) und reproduzieren damit fortgesetzt Vorurteile. Das funktioniert in gleicher Weise mit zugleich enorm medial aufgeladenen Verdachtsrastern der Polizei, wie etwa unter dem aktuell immer wieder gern bemühten Stichwort der so genannten „Clan-Kriminalität“. Dabei wird gerade hier selbst anhand ihrer eigenen Verlautbarungen zum Thema besonders deutlich, das die Intervention der Polizei sich nicht etwa an konkreten Verdachtslagen oder gar Tatvorwürfen orientiert, sondern vielmehr an der Konstruktion ethnozentrischer Zuschreibungen in Zusammenhängen von Herkunft / Gruppen- bzw. Familienzugehörigkeit (etc.).

Ermittlungs- und Kontrollpraktiken der Polizei tendieren gerade auch deswegen zum Racial-Profiling, weil die Binnenkultur der Polizei im Ergebnis ihrer geübten Praxis zu gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit neigt (vor allem durch Vorannahmen, die auf vermeintlich kriminalistischer Erfahrung beruhen). In der Kultur der Polizei haben „Respektverweigerung“ eines Gegenübers, die starke Fokussierung auf ihre Opferrolle und eine zunehmend als feindlich empfundene Außenwelt mittlerweile eine alles überlagernde Funktion. Im Ergebnis dieser Entwicklung manifestieren sich feindselige Einstellungen in den Reihen von Polizeibeschäftigten und machen sich Vorstellungen breit, dass nur noch ein regressiv ausgerichteter und handelnder Kontrollapparat das empfundene „Chaos“ in den Griff bekommen könne. Pauschalisierende Ablehnungskonstruktionen gewinnen so in der Binnenkultur der Polizei immer mehr Raum. Dem folgt (verstärkend) eine selbstreferenzielle Ausrichtung in Einstellungen und Handeln eben gerade durch die Praxis in der Erstellung ihrer „Lagebilder“, die in ihren möglichen (konstruierten) Bedrohungsszenarien immer weiter anwachsen und nach allen Seiten geradezu ausfransen.

Zu dieser problematischen Entwicklung zählt auch, dass die verschiedenen (um Mitgliederzahlen konkurrierenden) Polizeigewerkschaften sich seit Jahrzehnten darin gefallen, ihre Rolle einer Berufsvertretung bei weitem zu überschreiten, indem sie mit unausgesetzten Forderungskatalogen und ebensolcher politischer Einmischung in Belange „Innerer Sicherheit“ eine darüber hinausgehende gesellschaftliche Funktion reklamieren. Zugleich werden die betreffenden Forderungen von InnenpolitikerInnen besonders gern aufgegriffen, um wiederum ihrerseits im Politgeschehen reüssieren zu können. Wir kennen doch alle die unausgesetzten Forderungen nach mehr Polizei, mehr Ausstattung und weiter reichenden Befugnissen, die im politischen Raum immer wieder erhoben und aufgesattelt werden. Für das Ergebnis dieser Entwicklung konstatiert Rolf Gössner dann auch sehr treffend den „Präventiv-autoritären-Sicherheitsstaat“ – mit allen seinen negativen Folgen für Bürger- und Freiheitsrechte, die mit dieser Entwicklung einher gehen. Gerade auch das gültige niedersächsische Polizeigesetz zeigt doch sehr deutlich, dass der gesetzgeberische Wille sich hier nicht aus Evidenzbasierung speist, sondern aus politischer Opportunität.

Am Ende dieser unausgesetzten Spirale stehen in den Reihen der Polizei jedenfalls vielfach ein Einschreiten und Kontrollen auf der Grundlage stereotyper Verdachtsmuster – und die sind eben tatsächlich vielfach ethnozentrisch konnotiert und befördern damit fortlaufend entsprechende Einstellungsmuster. Auf der Seite der Betroffenen besteht wiederum die Problematik der Sekundärviktimisierung durch Bagatellisierung dieser immer wieder erlebten Diskriminierungen. Eine daraus folgende Ablehnung der Polizei und andererseits auf Seiten der Polizei immer wieder beklagte „Respektlosigkeit“ ihres Gegenübers sind aber aufgrund der Praxis der Polizei in hohem Maße selbstreferenziell, also durch sie selbst und die Art ihres Einschreitens ganz wesentlich mit verursacht.

3.Eine enorme Ausweitung der selbst gestellten Aufgaben und Anwendung ihrer Befugnisse, bei gleichzeitiger Forderung von immer mehr Ressourcen und Ermächtigungen, bis hin zur immer engeren Vernetzung von Polizei und Geheimdiensten, die einher geht mit einer enormen medialen und politischen Aufladung von Themen der „Innere Sicherheit“.

Und das bei seit Jahren deutlichen Rückgängen in der tatsächlich polizeilich registrierten Kriminalität. Je weniger Kriminalität die Polizei registriert, desto mehr scheint sie zu unternehmen, um Phänomene zu konstruieren, die sie in hohem Maße auch medial unterstützt auflädt, um die Notwendigkeit ihrer überall ausufernden Interventionen (mit immer mehr Personal / Einsatzkräften genauso wie mit immer martialischerem Auftreten) zu begründen. Das bildet zugleich eine Art Gegenentwurf zur Hilflosigkeit, weil ihre Präventionsregime eben immer wieder auch so ganz offensichtlich versagen, wenn etwa Terrorereignisse scheinbar aus dem Nichts über uns hereinbrechen.

Und natürlich haben diese Punkte in ihren unterschiedlichen praktischen Facetten durchgreifende Wirkungen auf die Einstellungsmuster und den Wertkanonen von PolizistInnen, was sich am Ende gerade auch in Entwicklungen hin zu Rassismus und Extremismus bemerkbar machen kann. Sozialwissenschaftlich würde man sagen: Das Denken und Handeln von Menschen wird nicht durch ihre Situation, sondern durch ihre Wahrnehmung der Situation bestimmt. Eine Polizei, die ihre Umwelt zunehmend als feindselig wahrnimmt, wird auch immer deutlicher wie in einer feindlichen Umgebung agieren. Das ist im Grunde das Gegenteil ihres (verfassungsmäßigen) Auftrags und ihrer Frieden stiftenden Funktion, denn es leistet der Eskalation Vorschub und hat zur Folge, dass sich die Spirale der Wahrnehmung feindlicher Bedingungen bei ihr zunehmend verschärft. Und anstatt sich hier (selbst-)kritisch auseinanderzusetzen, erhebt „die Polizei“ immer neue Forderungen nach mehr vom Selben, um in dieser vermeintlich feindlichen Umgebung bestehen zu können.
Insoweit befinden wir uns hier tatsächlich in einem Teufelskreis, der sicher auch geeignet ist, Ressentiments und Feindbilder in den Reihen der Polizei soweit zu verstärken, das dem eine fortschreitende Radikalisierung folgt.

Die hier aufgezeigten Entwicklungslinien der Polizei sind jedenfalls sicher keine gute Basis für die organisationskulturelle Entwicklung einer Polizei in einem freiheitlichen Gemeinwesen. Und dabei geht es gar nicht darum, etwa die Vorbereitung der Polizei auf anstehende Ereignisse mithilfe ihrer Lagebilder an sich infrage zu stellen – um hier beispielhaft einen Anknüpfungspunkt meiner Ausführungen herauszugreifen. Es geht vielmehr darum, dass die Polizei eine Kultur der Offenheit entwickeln und pflegen muß und den Austausch sowie (selbst-) kritische Auseinandersetzung in ihrem Wertekanon benötigt, um sich immer wieder neu in ihren Einschätzungen und ihrem Handeln auf den Prüfstand stellen zu können. Notwendig ist ein „Korrektiv“, das in Praxis und Kultur prozedural fest verankert ist und Wirkung im Sinne eines „Sich-selbst-Hinterfragen“ entfaltet. Es braucht Werkzeuge, die eine Abrüstung der Polizei wirksam unterstützen – und das vor allem mental. Das kann die Polizei allerdings beim Stand der Dinge sicher nicht allein und aus sich heraus bewerkstelligen. Sie müsste vielmehr bereit und verpflichtet sein, etwa anhand von Fehlern eine kritische Aufarbeitung mit der Unterstützung von zivilen Akteuren zuzulassen. Die Technik der Mediation ist hier sicher eine Möglichkeit, mit einer anderen Herangehensweise an Fehler und Fehlverhalten tatsächlich einen Ausgleich und ein aufeinander zu gehen zu bewerkstelligen. Es geht letztlich um die Frage der Kultur in der Polizei, weil ihre Kultur oder der Wertekanon in ihrer Praxis ihr Auftreten und ihr Handeln bestimmen. Hier ist eben gerade nicht immer mehr Abschottung und Abgrenzung sondern ganz im Gegenteil mehr Öffnung und Offenheit dringend nötig.

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freiheitsfoo übergibt 15-Punkte-Forderungskatalog an die Verhandelnden zur neuen rot-grünen Landesregierung in Niedersachsen

Titelseite des Forderungskatalogs

Am kommenden Donnerstag beginnen die (offiziellen) Koalitionsverhandlungen zwischen der SPD und den Grünen für eine neue Landesregierung in Niedersachsen. Beide Parteien hatten sich bei der Landtagswahl vor zwei Wochen eine klare Mehrheit sichern können und deutlich den Willen für eine gemeinsame Regierungsarbeit bezeugt.

Sowohl Grüne als auch SPD haben sich in der vergangenen Legislaturperiode und im Wahlkampf in Sachen zukünftiger Politik zu Bürger- und Persönlichkeitsrechten positioniert.

Daran – aber nicht nur daran! – orientierend hat die Initiative freiheitsfoo unter Mitarbeit Dritter einen Katalog mit 15 Forderungen zur bürger- und persönlichkeitsrechtlichen Ausrichtung der bevorstehenden Legislaturperiode erstellt. Die Forderungen wurden den Parteien Ende der vergangenen Woche übermittelt und werden nun hiermit veröffentlicht.

Der Forderungskatalog gibt es als 26seitiges pdf-Dokument zum Download, aber auch barrierefreier als Plaintext in unserem Wiki.

Wir ermahnen die beiden Parteien, bei den in Zeiten von Krieg und Klimakatastrophe – zu guter Recht – im Vordergrund stehenden Themenkomplexen nicht die für den Fortbestand eines demokratischen Zusammenseins wichtigen bürgerrechtlichen Schwerpunkte der Landespolitik aus den Augen zu verlieren.

Und wir wollen und werden die Koalitionsverhandlungen wie auch die nachfolgende Regierungspolitik der zu erwartenden neuen rot-grünen Landesregierung beobachten und kritisch begleiten.

Nachfolgend die fünfzehn Forderungen in Kürze – zu den Begründungen und ausführlicheren und erweiternden Erläuterungen siehe die oben verlinkten Dokumente/Texte:

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Wahlplakat-Show zur Niedersachsen-Landtagswahl am 9.10.2022 [Update]

Nächsten Sonntag wird in Niedersachsen ein neuer Landtag gewählt. Zur Ausrichtung (bzw. zum beredten Schweigen) einiger Parteien zu uns interessierenden Themen hatten wir bereits berichtet (Wahlprüfsteine Niedersachsenwahl 2022). Hier nun ein – selbstverständlich fragmentarischer, unvollständiger – kommentierter Blick auf die zum „Wahlkampf“ gehörende Wahlplakat-Show.

[Update 6.10.2022: Ein Plakat der „AfD“, drei weitere der „Die Partei“ hinzugefügt.]

Die CDU mal wieder populistisch. Übertrieben? Wer mit der Angst vor „Clans“ Werbung betreibt und somit Hass und rassistische Vorurteile schürt, muss sich diesen Vorwurf gefallen lassen und …

… beweist damit im Übrigen nicht nur farblich die außerordentliche Nähe zu rechten, in Teilen faschistischen Parteien.

Hier das „Original“ der „AfD“ zum Clan-Populismus im niedersächsischen Wahlkampf.

Schulen digitalisieren fordert der CDU-Spitzenkandidat, der selber bis dato … Landesminister für Wirtschaft und Digitalisierung und damit verantwortlich für bestehende Misere ist …

… und auch die mit-regierende SPD fordert nun lauthals genau das, was Sie im derzeitigen Besitz des Bildungsministeriums weitgehend versäumt hat. (Von den Fragen des Sinns umfassenden „digitalen Lernens“ mal ganz abgesehen!)

Ja, das mit den Ausreden. Die eigenen „billigen“ Ausreden auzublenden und stattdessen den Blick nach Berlin ablenken zu wollen beweist einen allumfassenden blinden Fleck oder Dreistigkeit ohnegleichen.

Auch die Grünen wollen keine Ausreden … und reden sich doch selber dann heraus, wenn sie um Antwort auf konkrete Fragen gebeten werden.

Menschen, die das Wesen der Exponentialfunktion nicht verstanden haben, gehört jegliche politische Macht entzogen!

Doch: Wirtschaftsideologie der FDP heizt ziemlich gut … das Erdenklima auf!

Ja. Auf günstige Mieten und dazugehörige öffentliche Bauten warten viele Menschen in Niedersachsen, solange SPD und CDU in Niedersachsen jeweils abwechselnd und zuletzt miteinander auf der Regierungsbank saßen und sitzen.

Aber auch die aktuellen Werbeplakate aller anderen Parteien sind – wenn nicht ebenso kritikwürdig – ähnlich gehaltfrei und langweilig. Bei gleicher Substanzfreiheit kann man höchstens der Partei „Die Partei“ (wollte uns auch nicht zu den Wahlprüfsteinen antworten!) noch Kreativität zugestehen (Link/Bilder folgen noch!):

Clan-Variante der „Die Partei“. Genaueres Hinsehen erläutert den Fake, der inhaltlich gar keiner ist …

Selbsterklärend. Passt inhaltlich auch zu fast allen anderen Parteien.

„FDP“, entschlüsselt.

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Die Polizei und der Fußball: Von rechtswidrigen Fußball-Fan-Durchsuchungen und ihrer Folgenlosigkeit. Oder: Verdeckte Bundespolizeiermittler, fehlender Rechtsschutz, Unklarheit über Datentransfer in weitere Polizeidatenbanken und die nicht vorhandene Bereitschaft der Polizei, sich der Öffentlichkeit gegenüber zu rechtfertigen und für Fehlverhalten geradezustehen.

Am 6.8.2022 fand in Wolfsburg das Fußball-Bundesliga-Spiel VfL Wolfsburg gegen den SV Werder Bremen statt. Es war der erste Spieltag der neuen Bundesligasaison.

Dazu hatte die vor Ort zuständige Polizeiinspektion Wolfsburg-Helmstedt eine Kontrollstelle – angeblich – auf Grundlage des umstrittenen Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (§ 14 NPOG) eingerichtet. Werder-Fans konnten nicht zu ihrem Spiel gelangen, ohne sich – pauschal und im Detail grundlos – einer potentiellen Kontrolle und Durchsuchung durch die Polizei zu unterziehen. Nach Berichten aus der Fanszene soll es dabei Durchsuchungen „bis auf die Haut“ und zu Diskriminierungen gekommen sein. Die Polizei vor Ort habe „Zwangsmaßnahmen“ bei Nichtzustimmung angedroht. „Zwangsmaßnahmen“ – ein allgemeiner Terminus, der auch Schmerzgriffe und den Einsatz von Schlagstöcken und Pfefferspray bedeutet, zumindest bedeuten kann.

In einer Pressemitteilung vom 7.8.2022 kommentierte die Polizei ihre eigene Maßnahme und begann bereits damit, sich dafür zu rechtfertigen (Auszüge aus der PM, Hervorhebungen durch uns):

„Die Anordnung der dann am Hauptbahnhof Wolfsburg eingerichteten Kontrollstelle erlaubte im Hinblick auf die Abwehr der oben genannten schweren Gesundheitsgefahr sowohl die Personalienfeststellung, als auch die Durchsuchung der in der Kontrollstelle angetroffenen Personen und ihrer mitgeführten Sachen. Gleichwohl wurden diese Maßnahmen in einem stark differenzierenden und abgestuften Verfahren durchgeführt. Personen, die nicht den Risikogruppen zugeordnet werden konnten, konnten den Bahnhof sofort nach ihrer Ankunft ohne weitere polizeiliche Maßnahmen verlassen und ihren Weg in Richtung Volkswagen-Arena oder in das sonstige Stadtgebiet fortsetzen. Dies betraf ausdrücklich auch deutlich erkennbare Fans des SV Werder Bremen, die ohne polizeiliche Kontrolle und teilweise völlig ohne polizeiliche Begleitung die Volkswagen-Arena erreichten. Auch Personen, die den Risikogruppen zuzuordnen waren, setzten nach erfolgter abgestufter Kontrolle ihren Weg in die Volkswagen-Arena fort. Die polizeilichen Maßnahmen wurden sowohl über Lautsprecher, als auch persönlich durch die eingesetzten Polizeikräfte an alle Personen an der Kontrollstelle deutlich kommuniziert. Darüber hinaus bestand zu keiner Zeit ein Zwang, sich den polizeilichen Kontrollmaßnahmen zu unterziehen. Personen, die eine solche Kontrolle für sich ablehnten, konnten entweder unkontrolliert am oder im Bahnhof verbleiben oder auch ihre Reise einfach fortsetzen. So entschieden sich dann auch ca. 270 Personen der Risikoszene dazu, die Rückreise nach Bremen anzutreten. Unabhängig von der Kontrollstelle, wurde erkennbaren Risikopersonen aufgrund einer individuellen Gefahrenprognose der Aufenthalt in der Innenstadt temporär untersagt, um ein Aufeinandertreffen mit Risikogruppen des rivalisierenden Vereins zu verhindern, was deutschlandweit und auch in Wolfsburg seit Jahrzehnten so praktiziert wird. Diese Personen wurden in polizeilicher Begleitung zur Volkswagen-Arena geleitet. Die Kontrollmaßnahmen verliefen insgesamt vollkommen entspannt und störungsfrei. (…) Der Polizeivizepräsident der Polizeidirektion Braunschweig, Roger Fladung, begleitete das Auftaktspiel: „Ich hatte Gelegenheit, den Einsatz zu begleiten und auch am Bahnhof die polizeilichen Maßnahmen zu beobachten. (…) Die Durchsagen der Polizei vor Ort haben die Maßnahmen erklärt und es war nach meinen Beobachtungen ein ruhiger, geordneter Ablauf. (…)““

Bevor wir zum Eigentlichen kommen, zwei Anmerkungen vorab:

  • Es ist bedrückend zu sehen, welche Befugnis die Polizei erhält (oder sich selber zuteilt), wenn die von ihr – neutral unkontrollierte – Entscheidung darüber, ob ein Fußball-Fan einer „Risikogruppe“ zugeordnet wird oder nicht für ebendiesen derart krasse Konsequenzen hat. (Alleine die Nutzung des Begriffs der „Risikogruppe“ in diesem Kontext wäre eine eigene Diskussion wert.)
  • Das Fußballfans „ohne polizeiliche Kontrolle und teilweise völlig ohne polizeiliche Begleitung“ zum Fußballstadion spazieren, das scheint der Polizei eine betonungswerte Errungenschaft einer freiheitlichen Gesellschaft, jedenfalls aber keine Selbstverständlichkeit, sondern ein polizeilicher Gnadenakt zu sein …
  • Es ist süffisant, wenn die Polizei ebenso gnädiglich zuerkennt, dass doch niemand gezwungen worden sei, sich der polizeilichen „Kontrolle“ zu unterziehen. Die Alternativen, sich stundenlang am Bahnhof – gleich einem Gefängnis – aufzuhalten oder aber gleich mit dem nächsten Zug wieder heimzufahren, sind jedoch keine echten Alternativen. Jedenfalls nicht für einen Fußballfan, der extra aus Bremen nach Wolfsburg angereist ist. Und das sicher nicht, um sich dort den schmucklosen Bahnhof stundenlang von innen anzusehen.
  • Dass Fußballfans der Aufenthalt im öffentlichen Raum der Innenstadt „temporär“ verboten wird, das mag usus sein, wenn vielleicht auch nicht „jahrzehntelang“, wie die Polizei verkündet. Das heißt allerdings nicht, dass es rechtens und gute Sitte ist.

Doch nun zum eigentlichen Kern dieses Beitrags:

Fußball-Fans des Werder Bremen waren sich dagegen schnell einig, dass sich diese Polizeiaktion selbst mit dem von SPD und CDU unter Protesten aufgebohrten noch recht frischen Landespolizeigesetz NPOG nicht in Einklang bringne lassen und kündigten Klage gegen diese repressive Maßnahmen an. Zunächst die taz, dann auch der NDR berichteten daraufhin am 9.8. und 10.8.2022 zur Sache. Das brachte die Diskussion bis in ministerielle Kreise und der derzeitige niedersächsische Innenminister Pistorius (SPD) sah sich genötigt, sich des Themas anzunehmen. Nur kurz nach unserer ersten Presseanfrage zum Vorgang meldete sich das Innenministerium am 12.8.2022 mit einer Pressemitteilung zu Wort (Auszüge, Hervorhebungen durch uns):

„(…) Die PI Wolfsburg/Helmstedt hat ihre Maßnahmen am Bahnhof Wolfsburg allerdings selbst als „Kontrollstelle“ bezeichnet. An einer solchen „Kontrollstelle“ müssen sich nach § 14 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) nicht nur bestimmte verdächtige Personen, sondern alle Passantinnen und Passanten durchsuchen lassen.
Dafür lagen in dem konkreten Fall nicht die notwendigen Voraussetzungen vor – weder im Hinblick auf die Gefahr der Verwendung von Pyrotechnik im Stadion, noch hinsichtlich möglicher körperlicher Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Fangruppen. Denn eine Voraussetzung des § 14 NPOG ist, dass von der Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung wie etwa schweren Körperverletzungen oder Landfriedensbruch ausgegangen werden kann. Eine solche Einschätzung wäre in diesem konkreten Fall nach Prüfung des Landespolizeipräsidiums zu weitgehend gewesen.
Die PD Braunschweig hat berichtet, dass die Kontrollmaßnahmen tatsächlich so durchgeführt wurden, dass davon nur szeneangehörige Personen betroffen waren. Unbeteiligte sowie die große Mehrzahl der Gästefans hätten die eingerichtete Stelle ohne Kontrolle passieren können. Zudem wurde seitens der PD Braunschweig eingeräumt, dass die ersten Durchsagen und mögliche Aufenthaltsverbote zunächst zu pauschal waren; allerdings wurden die Durchsagen nach einiger Zeit korrigiert.
Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sagt: „Zur Fehlerkultur in einer modernen Polizei gehört auch, dass entsprechende Fehler erkannt und benannt werden. Nur so kann man es zukünftig besser machen. Darum hatte ich bereits am Tag nach dem Spiel den jetzt ausgewerteten Bericht angefordert. Die Prüfung hat ergeben, dass die Gefahrenprognose und die Maßnahmen der Polizei grundsätzlich zutreffend waren und lediglich der gewählte Rahmen einer Kontrollstelle nicht richtig war. Die konkreten Hinweise des Landespolizeipräsidiums werden jetzt im engen und vertrauensvollen Austausch erörtert. (…)“

Fünf Tage später erhielten wir unsere erste Presseanfrage – mehr oder weniger – beantwortet. Weitere Rückfragen und Antworten folgten bis Ende August 2022.

Für uns ergibt sich daraus folgende, über das bisher berichtete hinausgehend an weiteren Informationen:

  • Fußballspiele werden von der Polizei in die Kategorien „neutral“, „rivalisierend“ oder „feindschaftlich“ einsortiert. Das hier betreffende Spiel wurde dem VfL Wolfsburg den Polizeiangaben zufolge am 11.7.2022 als „rivalisierend“ bewertet und ist nach Meinung der Behörde dafür zuständig, dass auch der Gastverein (Werder Bremen) darüber informiert wird. Uns ist nicht bekannt, ob und wann das geschehen ist.
  • Davon unabhängig ist diese ebengenannte Einstufung nur ein Kritierum für die polizeiliche Gefährdungsanalyse. Die polizeiliche „Risikobewertung der Gefahr eines gewaltbereiten Aufeinandertreffens“ sei ein weiteres wesentliches Kriterium hierfür.
  • Und in dem Zusammenhang teilte uns die Polizei mit: „Am Spieltag, gegen 08:00 Uhr, wurde durch die Bundespolizei festgestellt, dass zwei Gruppen der Bremer Ultragruppierungen, die nach unseren Erkenntnissen das übermäßige Abbrennen von Pyrotechnik auch in Wolfsburg beabsichtigen würden, sowie gegenüber der Wolfsburger Heimszene als rivalisierend und gewaltbereit bei Aufeinandertreffen einzuordnen wären, bereits vorzeitig mit der Bahn in Richtung Wolfsburg anreisten. Hierbei wurde festgestellt, dass eine Gruppierung nicht von Hauptbahnhof Bremen, sondern unbegleitet von einem Nebenbahnhof, anreisen werde.“ Ob es sich hierbei um „Feststellungen“ durch Bundspolizist*innen in Uniform oder in Zivil – also um verdeckte, heimlich agierende Ermittler – handelt, möchte uns die Polizei nicht mitteilen.
  • Während sich die – aus der Sicht der Polizei – aktuelle Lage also erst am Morgen des 6.8.2022 offenbarte wurde die Kontrollstellenanordnung bereits am 4.8.2022 verfügt! Was der Anlass dafür gewesen ist, wird nicht mitgeteilt. Auch nicht, um welche Uhrzeit am 4.8. die Anordnung erlassen worden ist.
  • Die Kontrollstellenanordnung sei nicht öffentlich, so die Polizei. Eine Einsichtnahme wurde uns gegenüber verweigert. Auf Nachfrage, wie man denn die Anordnung überprüfen können bzw. welchen Rechtsschutz es dagegen gibt, entgegnet die Polizei: „Einsichtrecht steht lediglich von der Maßnahme betroffenen Personen zu. Diesen steht gegebenenfalls auch der Rechtsweg offen.“ Das ist nun aber absurd. Um sich gegen die Kontrollstelle wehren zu können, muss man sich dieser zunächst unterziehen, was einen Kontakt mit der Polizei, vermutlich auch mindestens eine Identifizierung der Person bedingt. Den mutmasslich 270 Fans, die aus persönlichen Gründen sich dazu entschieden haben, sich der polizeilichen Behandlung nicht unterwerfen zu wollen, wird damit faktisch kein Rechtsschutz zugestanden.
  • 168 Menschen wurden von der Polizei „überprüft“. Unserer Frage, ob und inwieweit deren persönlichen Daten jenseits des polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystems NIVADIS auch an andere weitergeleitet oder in andere Datensammlungen Eingang gefunden haben, dieser Frage weicht die Polizei verbal aus und bezieht dazu explizit keine Stellung. Und selbst, als wir noch einmal ausdrücklich dazu nachfragen und unsere Frage wiederholen, antwortet die Polizei repetierend: „Die am 06.08.2022 bei Identitätsfeststellungen erhobenen Daten wurden im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem erfasst.“ Das lässt Schlimmes ahnen, dass nämlich die Daten der von der Polizei kontrollierten und durchsuchten und damit erfassten Menschen auch an andere Stellen weitergeleitet worden sind, über die die Polizei lieber nicht sprechen möchte. Warum sonst sollte unsere klare Frage zweifach verbal umschifft und ausgesessen werden?
  • Zum Schluß noch ein weiterer bitterer Punkt. Die Kontrollstelle sei „durch die einsatzführende Polizeiinspektion Wolfsburg-Helmstedt angeordnet“ worden. Wir haben nachgefragt, welche behördliche und vor allem personelle Konsequenzen die rechtswidrige Kontrollstellenanordnung nach sich ziehe. Darauf antwortet die Polizei floskelhaft und gehaltfrei: „Jeder polizeiliche Einsatz wird intensiv nachbereitet. Daraus gewonnene Erkenntnisse fließen in die Vorbereitung und Durchführung künftiger Einsätze ein.“ Das wollten wir nicht so stehen lassen und fragten erneut nach, ob es personelle Konsequenzen gab oder geben könne und falls ja, welcher Art diese sein könnten. Auch dazu wollte uns die Polizei keine Auskunft erteilen und schrieb zurück: „Die Entscheidung, ob die von Ihnen angesprochene Anordnung der Kontrollstelle rechtswidrig war oder nicht, obliegt den Verwaltungsgerichten. Grundsätzlich nehmen wir zu Fragen personeller Konsequenzen aus Gründen des besonderen Schutzes von Persönlichkeitsrechten möglicher Betroffener keine Stellung.“ Das interpretieren wir wie folgt: Die Polizei entzieht sich der öffentlichen Rechenschaft gegenüber der Gesellschaft darüber, ob polizeiinterne Rechtsbrüche folgenlos bleiben oder nicht. Von der von Herrn Pistorius betonten „Fehlerkultur“ keine Spur. Es darf befürchtet werden, dass der oder die Verantwortliche*n ungesühnt und uneingeschränkt weiter polizeilich wirken werden dürfen. Diese nährt die Annahme, dass Polizist*innen in der Praxis besser gestellte Menschen als die Menschen der restlichen Gesellschaft sind …
Veröffentlicht unter Bericht | Kommentare deaktiviert für Die Polizei und der Fußball: Von rechtswidrigen Fußball-Fan-Durchsuchungen und ihrer Folgenlosigkeit. Oder: Verdeckte Bundespolizeiermittler, fehlender Rechtsschutz, Unklarheit über Datentransfer in weitere Polizeidatenbanken und die nicht vorhandene Bereitschaft der Polizei, sich der Öffentlichkeit gegenüber zu rechtfertigen und für Fehlverhalten geradezustehen.