Neues von der Volkszählung 2022: Mündliche Klageverhandlung in Hessen und Androhung von Bußgeldern in Millionenhöhe in Niedersachsen

Niemand redet mehr über die Volkszählung 2022, den „Zensus“. Doch tut sich dazu dennoch hier und da immer noch etwas im medialen Gebüsch.

Zwei Beispiele:

1. Hessen: Mündliche Verhandlung einer Klage gegen den Zensus

Eine Klage gegen das Hessische Statistische Landesamt geht am Donnerstag, den 29. Juni 2023 in die mündliche Verhandlung.

Klagepunkte sind u.a. die Verletzung von Informationspflichten im Zusammenhang mit Vorabübermittlungen personenbezogener Daten zeitlich weit vor der eigentlichen Volkszählung sowie die Frage, ob diese Datenübermittlungen überhaupt erforderlich und notwendig gewesen sind. Der Kläger aus den Reihen der Gruppe „dieDatenschützer Rhein Main“ (ddrm) erwägt gar die Möglichkeit, ob einzelne Rechtsfragen zur Klärung dem Europäischen Gerichtshof übertragen werden.

Weitere Informationen dazu auf den Seiten der ddrm.

2. Niedersachsen: Neue Zahlen zu den Verweigerungen und Androhung von Bußgeldern in Millionenhöhe

Auf Nachfrage teilte uns das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) mit, dass bei sämtlichen Befragungswellen (Haushaltebefragung, Gebäude- und Wohnungszählung, Befragungen in Wohnheimen, Gemeinschaftsunterkünften und sog. „Sonderbereichen“) eine Rücklauf- bzw. Erhebungsquote von ca. 97% erreicht worden ist und inzwischen beendet worden sind.

Das bedeutet, dass zu ca. 28.000 Personen in Niedersachsen keine Daten via Befragungen in Haushalten, Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften ermittelt werden konnten.

Und es bedeutet weiterhin, dass bis dato ca. 87.000 Fragebögen zur Gebäude- und Wohnungserhebung unbeantwortet geblieben sind. Und diese Verweigerer müssen nun auch keine Angaben mehr machen, weil diese nicht mehr in die laufende Auswertung mehr einfließen könnten. Doch das Statistikamt nimmt sich das Recht aus, diese Immobilienbesitzer oder -verwalter davon unabhängig mit einem Bußgeld von „mindestens 500 Euro“ belegen zu wollen. Damit ginge es dem Amt nicht um die Durchsetzung der Pflicht zur Auskunftserteilung sondern um die „Ahndung des Verstoßes gegen die gesetzliche Auskunftspflicht“. Das Bußgeld soll einen „sanktionierenden Charakter“ besitzen.

Auf diesem Wege möchte sich das Amt also an den Verweigerern rächen und sich selbst oder dem Fiskus die Einnahme von ca. „mindestens“ 43 Millionen Euro ermöglichen.

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