Über den gefühlten Tiefpunkt gerichtlicher Rechtssprechung in Deutschland, wonach das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit der flächendeckenden Videoüberwachung des öffentlichen Raums prinzipiell keine besonderen Probleme zu erkennen meint und der Verbesserung des subjektiven (!) Sicherheitsempfindens der Überwachten einen Argumentationswert zugemessen hat, darüber haben wir bereits vor einiger Zeit ausführlich berichtet.
Das Gericht hat nun vor kurzem mit einigen Wochen Verspätung die gesamte Urteilsschrift veröffentlicht.
Mit Blick auf den zuletzt genannten Punkt, wonach eine gar nicht vorhandene, aber subjektiv empfundene verbesserte Sicherheitslage laut Gericht als Argument dienen darf, um die Grundrechte aller Menschen, die Busse und Bahnen benutzen, einzuschränken und zu betrüben, möchten wir aus dem Urteil die uns wesentlich erscheinenden Zeilen zu dieser Haltung der Richter aus Lüneburg zitieren und weiter verbreiten.
In den von uns gewählten Urteilsausschnitten wird auch deutlich, wie weit die im letzten Jahr wirksam gewordene, durch die Bundesregierung vollführte Erweiterung des für Videoüberwachung zuständigen Gesetzesparagraphen § 6b BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) wirkt. Diese auf den ersten Blick recht harmlos daherkommende Ergänzung wurde durch das Bundesinnenministerium unter Herrn de Maiziere euphemistisch als „Videoüberwachungsverbesserungsgesetz“ bezeichnet. Das Gericht übernimmt diesen Neusprech ohne Zucken.
Hier nun die Ausschnitte aus dem Urteilstext – die Hervorhebungen stammen von uns:










