Veröffentlicht: Teil 2 der Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Nds. Landtags zum NPOG-Entwurf sowie eine Grob-Zusammenfassung der herben Kritik [Update]

Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst über die Gesetzgebungsarbeit von SPD und CDU: Kaum ein gutes Haar am neuen Polizeigesetzentwurf (Bild von Alex E. Proimos unter CC-BY 2.0)

Wie schon Ende Oktober 2018 veröffentlichen wir hiermit die ansonsten bedauerlicherweise nur parlamentsinterne Vorlage des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes (GBD) im Niedersächsischen Landtag zu den Paragraphen 30 bis 37a des Entwurfes für ein neues Polizeigesetz (NPOG-E).

[Update 28.1.2019: Erfreulicherweise hat die Landtagsverwaltung Niedersachsens nun die Praxis eingeführt, uns die GBD-Vorlagen auf Nachfrage hin auch direkt zukommen zu lassen. Danke dafür!]

Es ist der zweite und nicht letzte Teil der GBD-Stellungnahmen zum NPOG-E. Bei den darin behandelten Paragraphen geht es u.a. um die öffentlich viel debattierten Regelungen zur polizeilichen Videoüberwachung (inkl. BodyCams und SectionControl) und um den Einsatz staatlicher Computerwanzen („Staatstrojaner“) im Zuge von Online-Durchsuchung und Quellen-TKÜ. Aber es geht auch um Auskunftsrechte, den Einsatz von Polizeispitzeln, den Schutz von Berufsgeheimnisträgern und parlamentarische Kontrolle polizeilichen Handelns.

Dank der uns freundlich zugedachten Datenspende des 100 Seiten (!) umfassenden Dokuments wird nun (erneut) öffentlich und deutlich,

  • wie stümperhaft die Juristen der Regierungsfraktionen an einigen Stellen das neue Polizeigesetz ausgeführt haben,
  • dass der GBD das Polizeigesetz in großem Umfang quasi neu verfassen und ordnen muss (was an den Gesetzgebungsprozess des Nds. Versammlungsgesetzes 2009/2010 erinnert),
  • dass der alte Regierungsentwurf nur so vor verfassungsrechtlichen Bedenken strotzt,
  • dass die vielfachen und wohlklingenden Behauptungen der Regierungspolitiker, man habe ein wohldurchdachtes und ausgewogenes Polizeigesetz entwickelt nichts als hohle Phrasendrescherei gewesen ist und vor allem,
  • dass die zahlreichen Kritiker zumindest in vielen Punkten sehr wohl Recht hatten und nun Recht bekommen – wenn auch nicht in allen zentralen Streitpunkten.

Gemeinsam mit dem Nds. Innenministerium hat der GBD eine Reihe von markanten Änderungen oder Streichungen bewirkt, die sich insgesamt als gut und sinnvoll darstellen, wenn auch aus unserer Sicht nicht als ausreichend.

Als positives Beispiel sei (fast wahllos herausgegriffen) die vollständige Streichung des §32a genannt. Ein neuer Paragraph, den wir in Anhörung und Blogbeiträgen scharf kritisiert hatten.

Zwei Auszüge aus der GBD-Kritik erscheinen uns (neben vielen anderen) besonders hervorherbungswürdig:

„Wie bereits zu § 12 a Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs ausgeführt, ist schwer zu ermitteln, was mit der Erwartung gemeint ist, dass „innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat“ begangen wird. Was in Satz 2 Nr. 1 des Entwurfs die „ihrer Art nach konkretisierte Weise“ im Hinblick auf das Eintreten einer Rechtsgutsschädigung bedeuten soll, erschließt sich uns erst recht nicht und begegnet daher verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot.“

Und:

„Der in Satz 2 verwendete Begriff „Extremismus“ ist kaum zu bestimmen (…)“

Nun zu unserer umfangreicheren Sammlung von Auszügen aus der GBD-Kritik, die zwangsläufig lückenhaft bleiben muss.

Dazu noch ein formeller Hinweis: Die Paragraphen und Absätze beziehen sich im folgenden jeweils auf den bisher vom Landtag veröffentlichten NPOG-Entwurf und nicht auf die von GBD und Nds. Innenministerium ausgehandelten geänderten NPOG-Entwurf entsprechend der GBD-Vorlagen.

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Nachtrag zur noNPOG-Demo vom 8.12.2018: Unklarheiten zu polizeilichen Demoereignissen / Polizei-Videos von der Demo / Über den Einsatz ziviler Polizeibeamte bei Demos

Nach dem Vorbeizug der Demo am 8.12.2018 in der Luisenstraße, nach dem „Vorfall“.

Am 8.12.2018 fand in Hannover die zweite Großdemonstration gegen das für Niedersachsen geplante neue Polizeigesetz statt. Wenige Tage danach stellten wir der Pressestelle der Polizei Hannover ein paar Fragen im Nachgang zu dieser Versammlung und baten um baldige Beantwortung. Nun – sechs Wochen (!) später – erhielten wir Antworten von der Polizei.

Hier eine Zusammenfassung der Ergebnisse unserer Presseanfrage:

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„Section Control“ – Pilotanlage war bereits seit Juni 2015 im Testbetrieb

Die bundesweit erste (nicht unumstrittene) Pilotanlage einer Streckabschnitts-Geschwindigkeitskontroll-Anlage (anglifizierend als „Section Control“ oder unsinnigerweise auch als „Streckenradar“ bezeichnet) wurde in 2015 errichtet und offiziell am 19.12.2018 in Betrieb genommen. Seit dem 14.1.2019 werden Bußgelder an diejenigen Kraftfahrer ausgestellt, die im 2,2 km langen Streckenabschnitt im rechnerischen Durchschnitt schneller als erlaubt gefahren sind.

Doch tatsächlich war die Überwachungsanlage schon seit Juni 2015 in Betrieb, im so genannten „Testbetrieb“, wie uns die PTB Braunschweig auf Nachfrage hin mitteilte:

„In dieser Phase nahm die Anlage bereits Messungen vor, aber ohne dass es für die Fahrzeugführer erkennbar war. Es erfolgte keine Weiterleitung der Daten. Die Daten wurden nur durch die PTB verwendet, um die Baumusterprüfungen durchzuführen.“

Autofahrer, die diese Teststrecke passierten wurden also erfasst, wenn auch (angeblich) „nur“ zu Baumusterprüf- und Eichzwecken.

Derweil werden noch keine Woche nach Inkrafttreten des Wirk-Testbetriebs schon die ungeduldigen Stimmen laut, derartige Anlagen bundesweit zu installieren.

Eine Klage gegen die Pilotanlage befindet sich in Vorbereitung.

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Versammlungsbehörde Hannover: OSZE-Empfehlungen zur Versammlungsfreiheit werden nicht umgesetzt, Unabhängigkeit von der Polizei ist faktisch nicht gegeben

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Quelle: Störfaktor

Zuständig für alle Fragen im Vorfeld einer Demonstration ist die „untere Versammlungsbehörde“. Nach Beginn der Demo ist dann die Polizei Ansprechpartner und verantwortlich für alle die Versammlungsfreiheit respektive das Versammlungsgesetz betreffende Fragen und die damit einhergehenden Durchsetzungen von Freiheitsrechten.

So steht es (für Niedersachsen) auch im § 24 des nicht unumstrittenen Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG).

Normalerweise ist die Versammlungsbehörde in die Verwaltungen von Landkreisen und Städten eingegliedert. Aber im § 24 NVersG findet sich dann auch die eine Ausnahme Niedersachsens für diese Regel:

„Die Aufgaben der unteren Versammlungsbehörde nehmen die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden wahr, auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Hannover die Polizeidirektion Hannover.“

In Gesprächen und Verlautbarungen unserer Redaktion gegenüber haben Vertreter der Versammlungsbehörde Hannover immer wieder betont, dass deren Mitarbeiter unabhängig von den Interessen der Polizei arbeiten und agieren können. Unsere Erfahrungen aus der Demonstrationspraxis Hannovers z.B. im Zuge von Demonstrationsbeobachtungen haben jedoch häufig einen ganz anderen Eindruck hinterlassen. So schien es insbesondere bei strittigen Themen (z.B. im Zusammenhang mit so genannten „Kooperationsgesprächen“), dass die Vertreter der Polizeidirektion Hannover faktisch die Rede-, Deutungs- und Handlungshoheit gegenüber der Versammlungsbehörde Hannover besitzen oder an sich reißen.

Die Beantwortung einer Presseanfrage von uns an die Versammlungsbehörde bestätigt diesen Eindruck nun auch auf formeller Ebene und fördert zudem zutage, dass sich die Polizeidirektion Hannover bzw. die Versammlungsbehörde der Landeshauptstadt dann nicht um die OSZE-Empfehlungen zur Demonstrationsfreiheit schert, wenn es für die Polizei unbequem wird.

Im Detail:

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„FOCUS“ verbreitet(e) Lügen über die „Rote Hilfe“

Auszugsweise zitiert aus einer Pressemitteilung der „Roten Hilfe“ von heute:

Rote Hilfe e.V. erwirkt einstweilige Verfügung gegen den „Focus“

Am 30.11. berichtete das Magazin „Focus“, dass Bundesinnenminister Horst Seehofer ein Verbot der Roten Hilfe e.V. plane (Hufelschulte, Josef: „Seehofer will linksradikalen Verein verbieten“, Focus online, 30.11.2018).

Im Artikel wird behauptet, als Gegenleistung zur juristischen und finanziellen Unterstützung dürften „die Delinquenten keine Aussagen bei der Polizei machen und müssen sich verpflichten, auch nach verbüßter Strafhaft den ‚revolutionären Straßenkampf‘ fortzusetzen.“

Gegen diese Falschbehauptung hat die Rote Hilfe e.V. eine einstweilige Verfügung durchgesetzt. Focus, Focus online, wie auch dem Verfasser des Artikels wird es damit verboten, diese nachweislich falsche Aussage zu verbreiten.

(…)

Das ist nicht das erste mal, dass seitens einiger Parteien und den ihnen gewogener Berichterstatter versucht wird, die linke Rechtsschutzvereinigung in ein extremistisches Licht zu rücken. So musste der Bremer Inlandsgeheimdienst („Verfassungsschutz“) in 2017 vor Gericht eine Schlappe hinnehmen und darf die Rote Hilfe nicht einfach als „gewaltorientiert“ bezeichnen, wenn sie das denn gar nicht ist.

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GFF und AK Zensus stellen Eilantrag an das Bundesverfassungsgericht gegen die geplante Zusammenziehung nicht-anonymisierter Meldeamtsdaten aller Einwohner Deutschland zu „Testzwecken“

Heute haben fünf Menschen dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen Eilantrag vorgelegt, nach dem zu prüfen ist, ob der eiligst zum Gesetz gemachte neuen § 9a des Zensusvorbereitungsgesetz 2021 (ZensVorbG2021) verfassungswidrig ist oder nicht. Der Antrag wurde in Zusammenarbeit der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) mit dem Arbeitskreis Zensus (AK Zensus) organisiert und vorbereitet.

Das BVerfG muss sich in dieser Sache sehr sputen, denn schon beginnend mit dem kommenden Sonntag, den 13.1.2019 sollen zu nicht weiter definierten „Testzwecken“ zahlreiche Meldeamtsdaten aller in Deutschland gemeldeten Menschen zentral zusammengeführt, „aufbereitet“ und verarbeitet werden. Eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten, auf die alle Landes- und Bundesstatistikämter Deutschlands Zugriff erhalten sollen (möglicherweise auch externe Dritte – auch das ist nicht ausgeschlossen!) ist ausdrücklich nicht vorgesehen, obwohl dieses eigentlich der Mindeststandard in der Praxis aller Volkszählungen ist oder nach dem Volkszählungsurteil vom 15.12.1983 zumindest sein sollte.

Es ist also gut, dass dieser von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkte Vorgang nun eine höchstrichterliche Prüfung erfährt – wer die GFF für die dabei entstehenden Anwaltskosten unterstützen möchte, kann das gerne hier tun.

Die GFF hat zahlreiche rechtliche Bedenken in ihrer lesenswerten Pressemitteilung von heute gut zusammengefasst und der 54 Seiten starke Eilantrag kann hier im Detail eingesehen oder heruntergeladen werden.

Dieses alles ergänzend hier nun noch ein paar Zahlen, die möglicherweise zur Verdeutlichung des Umfangs und des Vorgehens der Erzeugung dieser bis dato noch nie dagewesenen Einwohner-Datenbank dienen kann – eine Datenbank, die für viele Behörden, Unternehmen und Geheimdienste sicherlich von großem Interesse ist:

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So sieht er aus, der Fortschritt …

„THIS IS PROGRESS“ copyright by Levni Yilmaz, (updated 2018 by freiheitsfoo) – http://ingredientx.com/

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freiheitsfoo auf dem 35C3: Assembly, Herold Hacks, (Muster-)Polizeigesetz

Lageplan mit eingezeichnetem Standort der datenschmutz-freiheitsfoo-Assembly auf dem 35C3.

Das freiheitsfoo wird auf dem 35. Chaos Communication Congress gemeinsam mit den Leuten von datenschmutz.de an dieser Stelle einen Stand („Assembly“) haben und dort zu finden sein.

Dort (beginnend) soll es auch mindestens noch zwei „self-organized sessions“ geben:

Weitere solche „sessions“ kommen eventuell noch hinzu, möglicherweise zum Thema Auskunftsersuchen und zum Thema Volkszählung/Zensus. (Updates dazu an dieser Stelle, mindestens aber auf unserer Wikiseite zum 35C3)

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GFF kündigt Verfassungsbeschwerde gegen die für den 13.1.2019 jenseits des öffentlichen Radars geplante Interims-Volkszählung

Protestaufkleber aus 2011

Heute kündigte die „Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF)“ an, gegen die über das Knie gebrochene und von Öffentlichkeit und Medien unbeachtet gebliebene Änderung des „Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 (ZensVorbG2021)“ Verfassungsbeschwerde einlegen zu wollen.

Mittels eines Eilantrags auf einstweilige Anordnung zur Nicht-Übertragung umfangreicher persönlicher Daten aller (!) in Deutschland lebenden und bei den Meldeämtern gemeldeten Menschen an die Landes- und Bundesstatistikämter schon zum 13.1.2019 soll dem von uns auch schon im Oktober 2018 kritisierten Vorgehen Einhalt geboten werden.

Sogar die noch amtierende Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) sieht die schon bald bevorstehende heimliche Volkszählung bzw. die dazugehörige Erstellung einer Datenbank der Bevölkerung Deutschlands skeptisch:

Die BfDI kritisiert (…), dass bei dem Testlauf Klardaten verwendet und diese für den gesamten Zeitraum der Testphase vorgehalten werden sollen. Diese Bedenken wurden im Gesetzgebungsverfahren nicht ausgeräumt.

Das Vorgehen der GFF gegen das dem allen zugrunde liegenden Änderungsgesetz, das am 4.12.2018 veröffentlicht und zum 1.1.2019 in Kraft treten soll ist begrüßens- und unterstützenswert. Die GFF ruft dazu auf, sich an den Kosten für die anwaltliche Vertretung zu beteiligen. Wer das kann und mag, dem kann nur dazu geraten werden!

 

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Umstrittene „Section Control“-Kfz-Geschwindigkeitskontrolle geht heute in Betrieb – Innenministerium glänzt durch Falschbehauptungen zur Anlage – Piratenpartei sucht betroffene Autofahrer als Kläger

Mit grob dreieinhalbjähriger Verzögerung ging heute – recht kurzfristig erst vor zwei Tagen angekündigt – das Pilotprojekt zur „Section Control“ – Streckengeschwindigkeitskontrolle in den Probebetrieb.

Das niedersächsische Innenministerium bewirbt den Betriebsstart der Pilotanlage, welche alle durchfahrenden Kraftfahrzeuge zweifach fotografiert und jeweils mindestens kurzzeitig per Kfz-Kennzeichen-Scanner identifiziert, mit zum Teil unwahren Behauptungen, wie z.B.:

„Bei der Vorstellung der Anlage sagte der niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius: „(…) Vor allem führt diese Art der Geschwindigkeitsmessung dazu, dass die Geschwindigkeit der Fahrzeuge nicht wie bisher nur punktuell, sondern über einen längeren Streckenabschnitt gemessen wird. (…)“
Zu den Vorteilen der Abschnittskontrolle zählen: Das Messsystem sorgt im Gegensatz zur punktuell wirkenden Überwachungstechnik für die Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit in dem gesamten überwachten Streckenabschnitt.“

Jedem logisch denkenden Menschen wird sofort klar, dass diese Behauptungen blanker Unsinn sind, denn erfasst bzw. ermittelt wird lediglich die rechnerische Durchschnittsgeschwindigkeit des Fahrzeugs zwischen den beiden Kennzeichen-Scanner-Brücken.

Eine Rechtsgrundlage für diese Anlage existiert derzeit nicht, soll aber – als eines der vielen versteckten und öffentlich bislang wenig diskutierten Details – mittels des geplanten umstrittenen neuen Polizeigesetzes für Niedersachsen („NPOG“) nachgereicht und entsprechenden juristischen Klageärger zu verhindern versuchen.

Dessen ungeachtet kündigt Patrick Breyer als renommierter Bürgerrechtler der Piratenpartei Klagen gegen das System vor dem Verwaltungsgericht Hannover an und sucht in diesem Zusammenhang nach Autofahrer*innen, die von dieser Pilotanlage südlich von Hannover direkt betroffen sind und bereit sind, sich von dem Juristen unterstützt auf den Klageweg (mit) zu begeben.

So sieht Herr Breyer u.a. überhaupt keine Zuständigkeit des Landtags, im Rahmen der geplanten Änderung des Polizeigesetzes für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zu sorgen.

Vielleicht für die technisch versierten Lesenden hier von Interesse: Die Anlage zur Abschnittskontrolle (Section-Control) ist von der Firma Jenoptik Robot GmbH entwickelt worden. Die Anlage gehört zur Bauart TraffiSection S450.

Vorgaben zur – aus der Sicht von Datenschützern, nicht von Persönlichkeitsrechtsschützern! – regelkonformen Ausgestaltung einer gesetzlichen Grundlage sind in einer Stellungnahme des ULD aus 2015 (damals noch unter Thilo Weichert) nachzulesen.

Weitere Bilder der Anlage finden sich auf unserer Wikiseite zur „Section Control“-Pilotanlage.

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