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Das Auto als Wanze: In welchem Umfang Autos schon heute dauerhaft ihre GPS-Position an den Hersteller funken und sich aus der Ferne ausschalten lassen können
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Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerde gegen die neue Vorratsdatenspeicherung nicht zur Entscheidung an
Heute teilte das Bundesverfassungsgericht schriftlich mit, dass es eine aus den Reihen des freiheitsfoos stammende Verfassungsbeschwerde gegen die neue Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verbindungsdaten (Az. 1 BvR 2825/16) nicht zur Entscheidung angenommen hat.
Der entsprechende Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG stamme vom 31.8.2017 und die Richter Kirchhof Masing und Paulus wollen diese Entscheidung nicht begründen.
Es bleibt also rätselhaft, warum diese, formell/strukturell auf der Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts Meinhard Starostik beruhende Beschwerde nicht behandelt wird.
Inhaltlich ging es in dieser am 14.12.2016 verfassten Beschwerde insbesondere um
- die besondere Betroffenheit von journalistisch tätigen, bloggenden Personen, ohne per Gesetz zur neuen Vorratsdatenspeicherung als solche anerkannt zu sein, also unrichtigerweise nicht zu derjenigen Gruppe der Menschen hinzugezählt zu werden, deren Kommunikation als „besonders schützenswert“ bewertet wird,
- dem besondere Augenmerk auf Mängel im von der Bundesnetzagentur verfassten Anforderungskatalog nach § 113f TKG, wie vom freiheitsfoo schon vor einiger Zeit veröffentlicht, allerdings angepasst an die letztgültige Fassung des Anforderungskatalogs vom 23.11.2016.
Das Recht, eine solche Verfassungsbeschwerde einzureichen, gilt als so genanntes „Jedermanns-Recht“. Das bedeutet, dass prinzipiell jeder Mensch, dessen Grundrechte durch ein neues Gesetz verfassungsrechtlich unzulässig beschnitten werden, die Möglichkeit haben soll, sich mittels einer solchen Verfassungsbeschwerde dagegen zu wehren.
Bisherige Erfahrungen (Beispiele: Volkszählung 2011, Niedersächsisches Versammlungsgesetz, Bundesmeldegesetz) sprechen allerdings eine andere Sprache.
Die aufgezählten Verfassungsbeschwerden, die formell allen Ansprüchen des BVerfG genügt haben und zum Teil sogar von einen oder mehreren erfahrenen Anwälten erstellt worden sind, wurden allesamt begründungslos „nicht zur Entscheidung angenommen.“
Nachfragen an das BVerfG zu Gründen der Nichtannahme stoßen regelmäßig auf ein Mauer inhaltlichen Schweigens. Selbst auf dem Wege der Einsichtnahme mittels Informationsfreiheitsgesetz oder als Verfassungsbeschwerdeführer reagieren die Karlsruher Richter damit, dass man nur in diejenigen Dokumente des Verfahrens Einblick erhalten werde, die man selber bereits kenne, also selber dem Gericht eingereicht habe.
Diese Intransparenz und der höchstrichterliche Wille, keine Chancen auf erfolgreichere Verfassungsbeschwerden einräumen zu wollen, ist fern von dem Selbstanspruch, den das BVerfG und die Verfassung von sich haben bzw. postulieren. Dem einfachen Menschen und Bürger, der keinen politischen oder medienwirksamen Hintergrund aufweisen kann, scheinen die Tore zum Karlsruher Gericht verschlossen zu bleiben.
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Tiefpunkt deutscher Rechtssprechung: OVG Lüneburg erklärt flächendeckende Videoüberwachung für rechtens und bewertet subjektiv empfundenes Sicherheitsgefühl stärker als den Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung! [UPDATES]
Heute hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg ein im Trend des Zeitgeistes liegendes Urteil in einem Streit zwischen der Niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten und dem Bus- und Bahnverkehrbetreiber Hannovers, der ÜSTRA AG, gefällt. Es geht um die Frage der Rechtmäßigkeit umfassender Videoüberwachung (VÜ) im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Wir waren bei Verhandlung und Urteilsverkündung dabei.
Das bundesweit im Fokus von Verkehrsunternehmen und Überwachungsbefürwortern und -skeptikern im Fokus befindliche Verfahren endete in einem grund- und menschenrechtlichen Fiasko.
Der Tenor der Entscheidung in aller Kürze: Flächendeckende Videoüberwachung im öffentlichen Personennahverkehr sei rechtens, wenn (in welchem Umfang auch immer!) die Chance zur Verhinderung oder (!) Verfolgung von Straftaten möglich sein könnte.
Wissenschaftliche Belege, dass Videoüberwachung keinen oder nur bei leichteren Straftaten bedingt messbare Erfolg bei der Verhinderung von Kriminalität hat zogen beim Gericht ebensowenig wie die Frage nach Verhältnismäßigkeit oder die grundsätzliche Frage, ob Privatunternehmen nun (anders als bisher in deutscher Rechtstradition) als verlängerter Arm der polizeilichen Strafverfolgung dienen können.

Screenshot aus einem NDR-Fernsehbeitrag zur Verhandlung.
Doch es kam noch schlimmer:
Der vorsitzende Richter des 11. Senats, der zugleich Berichterstatter des Verfahrens gewesen ist, betonte in der am heutigen Nachmittag zunächst mündlich vorgetragenen Urteilsbegründung ausdrücklich, dass die „Befriedigung des Verlangens nach einem höheren subjektiven (!) Sicherheitsempfinden“ als Argument zur Rechtfertigung einer flächendeckenden Videoüberwachung diene.
Dieses Aussage ist ein Fanal, ein Aufgeben der Haltung, wonach Einschnitte in die Grundrechte von Menschen nur aufgrund abwägender Überlegungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit von Grundrechtseingriff und dessen Effekt, und zwar auf Fakten basierend, vorgenommen werden dürfen und sich nicht nach Stimmungen oder Meinungsumfragen richten dürfen.
Man könnte darüber hinaus auch behaupten: Dieses Urteil und die damit verbundenen Folgen für die drohende massive Ausweitung der staatlichen und privaten Videoüberwachung des öffentlichen Raums ist die erste Folge der von Herrn de Maziere im April 2017 in Kraft getretenen, euphemistisch als „Videoüberwachungsverbesserungsgesetz“ bezeichneten Erweiterung des § 6b BDSG. Dieser Paragraph normiert die Zulässigkeit von Videoüberwachungsanlagen. Mittels einer heftigst umstrittenen textlichen Ergänzung um einen Satz legitimiert die Gesetzesänderung eine große Zahl von Überwachungsmaßnahmen, die bislang so nicht zulässig gewesen wären:
Heute fiel das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht sich unerkannt im öffentlichen Raum bewegen zu dürfen diesem neuen, dem Populismus und diesem der Sicherheitsesoterik geschuldeten Gesetz zum Opfer.
Nachfolgend unser ausführlicher Bericht von der heutigen Verhandlung mit dem dazugehörigen Kontext:
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Kanzlerkandidaten-„Duell“ – Obacht: Merkel betont zweifach das Vorhaben eines bundesweiten Musterpolizeigesetzes!
Gestern diskutierten die Kanzlerkandidaten von CDU/CSU und SPD und boten (gemeinsam mit den ausgewählten vier Moderatoren) die seit 2002 übliche Parteipolitshow, die merkwürdigerweise als „TV-Duell“ bezeichnet wird.
Ganz am Ende der gut 95minütigen Sendung (ZDF-Aufzeichnung bei YouTube verfügbar) wurde das Thema „Innere Sicherheit“ angesprochen und wir möchten hier dokumentieren, was die beiden Protagonisten dazu von sich gegeben haben.
Martin Schulz (SPD):
- „Bessere Bezahlung“ für Polizisten,
- „Entbürokratisierung“ und Entlastung der Polizei von „Alltagsdingen, die auch andere machen könnten, wie z.B. Ordnungsamt“ bei Blechschäden-Verkehrsunfällen.
Angela Merkel (CDU):
- Pro „Abhör- und Datenerfassungsmöglichkeiten auch bei sozialen Medien“,
- Pro Schleierfahndung,
- Pro Videoüberwachung „so, wie die Polizisten das wollen“,
- Contra Polizisten-Kennzeichnung, „weil man den Polizisten nicht traut“,
- Pro Musterpolizeigesetz
Wir möchten insbesondere auf das von Frau Merkel besonders betonte Vorhaben des „Musterpolizeigesetzes“ und noch einmal auf die damit für die Gesellschaft verbundenen Gefahren hinweisen.
Hier die Zusammenhänge und die inhaltlich verkürzten, die politische Absicht hinter dem Vorhaben verbergenden Äußerungen von Frau Merkel:
„Ich habe mich dafür eingesetzt, und das ist unser Regierungsprogramm, dass wir ein Musterpolizeigesetz machen, für alle Länder und den Bund und dass wir dann zu einem Maß gleicher Sicherheit kommen. Wir haben nämlich heute in Bayern für Polizisten bessere Ausrüstung und bessere rechtliche Möglichkeiten als wir das in anderen Bundesländern (…) haben.“ (Im YouTube-Video ab 1h31m30s.)
Und:
„Ein Musterpolizeigesetz, dass alle Polizisten in Deutschland die gleichen technischen und rechtlichen Möglichkeiten, um Verbrechern auf die Schliche zu kommen.“ (Im YouTube-Video ab 1h32m22s.)
Im Gesamtzusammenhang eines eineinhalb Minuten langen Audiomitschnitts hier zum Nachzuhören:
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REWE und die Vertreibung eines kleinen Kiosks aus dem von der Gentrifizierung befallenen Hannover-Linden-Nord
Im beliebten Stadtteil Linden-Nord Hannovers soll ein kleiner, von einer sehr engagierten Familie betriebener und als Anlaufpunkt für Anwohner und Stadtteilbesucher etablierter Kiosk der Erweiterung eines bereits bestehenden REWE-Supermarkts weichen. Die REWE-Filiale arbeitet höchst lukrativ und ist so etwas wie der Platzhirsch unter den Supermärkten in der stark besuchten Limmerstraßen-Fußgängerzone Hannover-Lindens.
Der Konflikt schwelt bereits seit Mai 2017, inzwischen gab es eine Menge Medienberichterstattung in lokalen Fernseh- und Radiosendern sowie in hannoverschen Zeitungen. In einer Petition sprechen sich mehr als 17.000 Menschen für den Erhalt des Kiosks aus, es gab sogar mittlerweise zwei Demonstrationen zur Unterstützung der Kiosk-Familie (1/2), die durch dessen Betrieb ihren Lebensunterhalt bestreitet.
Die Verantwortung für die Entmietung möchte weder die REWE-Kette noch der im benachbarten Sarstedt ansässige Immobilienbesitzer tragen. Die Mitarbeiter des REWE-Marktes in der Limmerstraße verweisen auf Ansprache auf die REWE-Service-Hotline und wollen oder dürfen sich nicht zum Konflikt äußern.
In der öffentlichen Berichterstattung versucht REWE den schwarzen Peter an den Vermieter zu schieben, während sich dieser prinzipiell allen Anfragen und Gesprächsangeboten ohne Rückmeldung verschließt.
Dass REWE allerdings ebenfalls jeden konstruktiven Dialog zu vermeiden, ja indirekt sogar zu unterbinden versucht, die Beantwortung von Fragen wochenlang verschleppt, gar keine Haltung einnehmen möchte und sogar indirekt damit droht, gegegen kritische Berichterstattung vorgehen zu wollen, gehört zu einem korrekten Gesamtbeschreibung der Situation dazu.
In diesem Blogbeitrag beschreiben wir das Verhalten des REWE-Konzerns auf Anfragen an dessen Service-Hotline und Pressestelle:
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Indymedia-Linksunten-Verbot: Angebliche Waffenfunde bei Indymedia-Betreibern als vom Bundesinnenministerium propagierte Falschmeldung
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Zwei Fragen und ein wichtiger Verweis zur Diskussion um das Videoüberwachungs-Pilotprojekt am Berliner Südkreuz-Bahnhof
Das Pilotprojekt von Bundesinnenministerium (BMI) und Deutsche Bahn AG zur so genannten „intelligenten Videoüberwachung“ ist seit Beginn des biometrischen Feldversuches in die öffentliche Diskussion geraten. Das Überwachungsexperiment gliedert sich in zwei Teilprojekte: Eines zur automatisierten Identifizierung von Personen (vom BMI geführt), ein zweites zur automatisierten Erfassung auffälliger Situationen oder Verhaltensweisen (von der Deutschen Bahn geführt).
Wir hatten schon im April und im Juni dieses Jahres dazu (durchaus beharrlich) recherchiert und sind auf einige Merk- und Fragwürdigkeiten gestoßen:
- So existiert für das von der der Deutschen Bahn AG geführte Teilprojekt (automatisierte Erkennung „abweichenden oder auffälligen Verhaltens“) noch gar kein Datenschutzkonzept (Stand 19.7.2017).
- Die damals an BMI und Deutsche Bahn gerichteten Anfragen zum Thema RFID-Scanner blieben hinsichtlich der RFID-Benennung unwidersprochen.
- Dass die vom BMI-Pilotprojekt überwachten Flächen und Bereiche „barrierefrei“ umgangen werden könnten ist nur theoretisch der Fall: Zwar ist ein im Südkreuz-Bahnhof vorhandener (einzelner!) Fahrstuhl angeblich nicht von der Überwachung betroffen, es ist allerdings lebensfremd anzunehmen, dass alle Menschen des Bahnhofs, die ansonsten die (videoüberwachte) Rolltreppe benutzen würden, sich in der dann langen Schlange zur Benutzung des Aufzugs einreihen und geduldig warten würden, bis sie an der Reihe sind. Und diese Annahme dürfte nicht nur für die Stoßzeiten auf dem Bahnhof gelten.
- Hieß es anfangs noch, dass ausschließlich Bundespolizisten und -polizistinnen als Testpersonen eingesetzt werden sollten, wollte das BMI von dieser Aussage einige Wochen später nichts mehr wissen. Das habe der Journalist der Berliner Zeitung wohl „falsch vernommen“, heißt es aus dem Ministerium. Nachfragen an den Journalisten lassen keine belegbare Aussage zu, was nun damals behauptet worden ist oder nicht, doch ist der Mitarbeiter der Berliner Zeitung sich sicher, sehr sorgfältig zu arbeiten und nicht ohne Grund solche Behauptungen einzufügen.
Viele weitere Umstände zur automatisierten auf Videoüberwachungstechnik basierenden Gesichtserkennung bzw. Identifizierung von Menschen des umstrittenen BMI-Teilprojekts sind jedoch nach wie vor unklar:
Entsprechende Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zum Datenschutzkonzept für das BMI-Pilotprojekt sind entweder zeitlich verschleppt oder gar nicht beantwortet worden. Eine Erklärung dafür könnte sein, dass im Bundestagswahlkampf unangenehme Tatsachen (z.B. dass gar kein fundiertes Datenschutzkonzept existiert) gern verschwiegen werden, da es bei dem Projekt anscheinend vordergründig um Symbolpolitik als Wahlkampfhilfe für den Bundesinnenminister geht.
Immerhin förderten die ausdauernden und sich über mehrere Monate (!) hinziehende Nachfragen an die Deutsche Bahn AG zutage, dass es zumindest für dessen Teilprojekt zur automatisierten Erkennung so genannten „abweichenden Verhaltens“ noch überhaupt kein Datenschutzkonzept existiert (Stand 19.7.2017).
Es stellen sich aber noch viele weitere Fragen, auch über den aktuellen Streit um die Zulässigkeit und Modalitäten des Pilotprojektes hinaus. Einige davon möchten wir hier aufzeigen und nachfolgend einen kurzen Verweis auf den im politischen Diskurs derzeit häufig angebrachten Vergleich der identifizierfähigen Videoüberwachung mit dem KFZ-Kennzeichen-Scanning anfügen:
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Hinweis: Amtsgericht Hannover – 25.8.2017 – Verhandlung zu friedlichem Protest gegen Zwangsentmietung – Keine Verhandlung über Polizeigewalt
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Hinweis: Hannover/Sarstedt – 21.8.2017 – Demonstration gegen die profit-getriebene Verdrängung eines l(i)ebenswerten Klein-Kiosks aus dem Stadtteil Linden-Nord (UPDATE)
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Hannover: Polizei und ÖPNV-Betreiber kurz vor Abschluß einer neuen „Sicherheitskooperation“ – Beteiligte hüllen sich bislang in Schweigen
Seit 2005 betreiben die Polizeidirektion Hannover (PD-H), die hannoverschen Betreiber des ÖPNV (die ÜSTRA AG) sowie die Verkehrsmanagementzentrale Niedersachsen (VMZ) eine schriftlich vereinbarte „Kooperation“, über deren Umfang bislang nur spekuliert werden kann.
Öffentlich bekannt war diese außerordentliche Zusammenarbeit mehr als zehn Jahre nicht. Keiner der drei Vertragspartner hat je etwas darüber verlautbaren lassen, sondern Stillschweigen darüber gewahrt.
Erst im Rahmen einer öffentlichen Sitzung des Innenausschusses im niedersächsischen Landtag im Juni 2016 erwähnte eine Vertreterin des Innenministeriums nebenbei die Existenz einer solchen Vereinbarung. In einer nur wenige Tage später stattfindenden mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Hannover zur (Un)Rechtmäßigkeit der polizeilichen Videoüberwachung des öffentlichen Raums in Hannover bestätigte ein hochrangiger Vertreter der PD-H diesen Fakt dann noch einmal ausdrücklich.
Nachfragen hierzu bei der ÜSTRA im Rahmen der Aktionärs-Hauptversammlung im August 2016 führten zunächst dazu, dass der ÜSTRA-Vorstand behauptete, dass es eine solche Kooperation gar nicht gäbe! Erst auf erneutes beharrliches Nachhaken lenkte der Vorstandsvorsitzende mittels einer Wortklauberei ein:
„Es gibt keine Kooperation, wohl aber eine Sicherheitspartnerschaft.“
Worin der faktische Unterschied zwischen einer „Kooperation“ und einer „Partnerschaft“ besteht, konnten die ÜSTRA-Vertreter leider nicht erklären.
Aufgrund weiterer Nachfragen auf der diesjährigen ÜSTRA-AG-Hauptversammlung von vor wenigen Tagen sowie Presseanfragen bei der Polizei Hannover ist nun folgendes bekannt geworden:
1. Die formell in diesem Jahr 2017 auslaufende „Sicherheitspartnerschaft“ zwischen der Polizeidirektion Hannover und der ÜSTRA AG wird in Kürze runderneuert. Das soll im kommenden September geschehen und medial breit begleitet werden.
2. Es scheint durch, dass es seitens des BKA (nebst dem niedersächsischen LKA) eine Reihe von Anforderungen oder Wünschen an die Betreiber der öffentlichen Nahverkehrsbetreiber gibt, die mutmasslich auch mit ausreichend politischem Druck durchgesetzt werden (soll).
3. Schon heute besitzt die Polizei nach eigenen Angaben der ÜSTRA die technische Fähigkeit, sich auf alle (!) festverbauten Videoüberwachungskameras in den Bahnhöfen und an den Bus- und Bahn-Haltestellen Hannovers aufschalten bzw. deren Bilder abgreifen zu können. Inwiefern die Polizei sogar auf die Steuerung der ÜSTRA-Kameras Zugriff hat, ist derzeit noch unklar. Bisherige Erfahrungen mit Intransparenz und rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit der gemeinsamen Nutzung und Steuerung von Überwachungskameras durch Polizei Hannover und Verkehrsmanagementzentrale Niedersachsen lassen aber das Schlimmste befürchten.
Immerhin: Die Polizei Hannover hat uns nun (auf ausdrückliche Nachfrage hin!) zugesichert, uns zum Pressetermin anlässlich der neuen „Sicherheitspartnerschaft“ mit einzuladen.
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