Ein möglicherweise dreckiger Deal: Demonstrationsrechtzersetzung in Deutschland mittels schwammigen „Kennzeichenverbots“ gegen die Freilassung von Deniz Yücel in der Türkei

Ratespaß mit der Polizei: Welche der Abbildungen sind (nach Meinung des BMI) illegal bzw. als straftatbewerter Verstoß gegen das Vereinsgesetz zu bewerten? (Die vier Bilder stammen alle aus Hannover, u.a. aus der Polizeiinspektion Mitte.)

Am 16.2.2018 wurde Deniz Yücel aus der Haft entlassen. Und das ist für sich genommen gut so.

Am 29.1.2018, also rund zweieinhalb Wochen vorher, hat das Bundesinnenministerium (BMI) ein Rundschreiben an alle dem Bund und der Bundesländer zugehörigen Polizeien, Justiz- und Innenministerien, Gerichten und Versammlungsbehörden versendet, wonach es grundsätzlich verboten ist, öffentlich Bilder von Herrn Öcalan zu präsentieren:

„Abbildungen des PKK-Führers Öcalan sind generell PKK-Kennzeichen und verboten.“

Man kann dieses ministerielle Entscheidung je nach Sichtweise entweder als Folge eines OVG-Münster-Urteils vom 3.11.2017 bewerten (so versucht das BMI sein Handeln zu rechtfertigen) oder aber als politisches Nachgeben auf das diplomatische Drängen des türkischen Präsidenten Erdogan, in Deutschland PKK-Sympathisanten und Kritiker des türkischen Autokraten stärker zu unterdrücken als zuvor. Und im Gegenzug dafür den prominenten politischen Gefangenen Deniz Yücel freizulassen.

In einem ersten, vorhergehenden Rundschreiben zum so genannten „Kennzeichenverbot“, datierend vom 2.3.2017, hatte das BMI bereits das Präsentieren bestimmter Symbole und Abzeichen verboten, was nach Meinung des Ministeriums als Unterstützung der in Deutschland verbotenen PKK zu interpretieren sei. Welche Bilder und Symbole das im Einzelnen sind, will das BMI allerdings nicht verraten …

Nachfolgend ein paar Gedanken und Informationen dazu:

1. Inwiefern unterscheiden sich der neue BMI-Runderlass vom Urteil des OVG Münster?

2. Was steht in den Rundschreiben drin? Welche Bilder und Symbole darf man öffentlich zeigen und welche nicht?

3. Welche praktische Folgen haben die beiden geheim gehaltenen BMI-Runderlasse zu den „Kennzeichenverboten“ im Zuge PKK-Vereinsverbot für Versammlungs- und Meinungsfreiheit?

4. Vereinsgesetz in Verbindung mit „Kennzeichenverbot“ als verfassungswidriges politisches Repressionsinstrument bzw. die Eröffnung einer neuen Spielwiese für Polizeien, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Versammlungsbehörden.

Im Detail:

 

Inwiefern unterscheiden sich der neue BMI-Runderlass vom Urteil des OVG Münster?

 

Das OVG Münster hat keineswegs pauschal das Zeigen von Bildern des Herrn Öcalan untersagt bzw. hielte dieses für zulässig. In der Begründung zum o.g. Urteil heißt es u.a.:

„Etwas anderes kann allenfalls für Meinungsäußerungen gelten, die erkennbar keinen Zusammenhang zum Organisationsbereich der PKK oder deren Wirken aufweisen. Für diese Fallgestaltung könnte auch die Verwendung von Öcalan-Bildern bei Versammlungen im Einzelfall „sozialadäquat“ und damit legal sein. Namentlich bei einer Mahnwache, die ohne Zusammenhang zu PKK-nahen Aktivitäten allein die persönliche Situation des Gefangenen Öcalan zum Gegenstand der öffentlichen Meinungsbildung machen will, wäre es nicht in jedem Fall verboten, Bilder seiner Person zu zeigen.“

Das BMI macht in seiner Antwort uns gegenüber daraus ein pauschales Verbot:

„Das BMI hat mit einem weiteren Rundschreiben an die Obersten Landesbehörden die Rechtsprechung des OVG Münster von November 2017 aufgenommen, wonach Abbildungen des PKK-Anführers Öcalan generell verbotene PKK-Kennzeichen sind.“

Das ist selbstverständlich so nicht richtig bzw. das BMI missachtet die feinere Granulierung des OVG-Urteils.

Wie der genaue Wortlaut des Verbots aus dem Rundschreiben ist möchte das BMI uns und anderen merkwürdigerweise nicht mitteilen. Eine ältere IFG-Anfrage zum ersten Rundschreiben wurde abgewiesen, eine neuere IFG-Anfrage zur Beauskunftung der Inhalte beider Rundschreiben zum PKK-Kennzeichenverbot ist noch anhängig, das BMI hat darauf bislang noch nicht reagiert.

Aber es wird noch ärger, denn offenbar ist die Formulierung des BMI-Rundschreibens alles andere als eindeutig oder wird zumindest von den Versammlungsbehörden verschiedener Bundesländer sehr unterschiedlich interpretiert:

So bewertet die Berliner Versammlungsbehörde das angeblich in den Rundschreiben enthaltene Verbot des Zeigens von YPG-Flaggen grundsätzlich erst einmal so, dass YPG-Flaggen erlaubt sind. „Nur“ in Einzelfällen und bei besonderer Bewertung der Lage wird das Zeigen dieser Flaggen und Symbole untersagt. Ganz anders bei Versamlungsbehörde und Polizei in Hannover: Diese untersagt YPG-Kennzeichen zunächst pauschal und generell bei allen angemeldeten Demonstrationen. Und nur bei hartnäckigen Verhandlungen oder gar bei Gängen vors Verwaltungsgericht lassen sich diese niedersächsischen Behörden auf eine Befreiung von diesem Verbot ein. Doch selbst dann wird das Kennzeichenverbot auf äußerst fragwürdige Weise argumentativ dazu benutzt, um bspw. unzulässige Videoüberwachung oder den versammlungsrecht-beschneidenden Anschein davon im Nachhinein zu (schein)rechtfertigen, worüber wir auf diesem Blog zuletzt erst berichtet und dokumentiert haben.

 

Was steht in den Rundschreiben drin? Welche Bilder und Symbole darf man öffentlich zeigen und welche nicht?

 

Das BMI weigert sich bislang beharrlich, den Inhalt der Rundschreiben zum Kennzeichenverbot im Zuge des PKK-Vereinsverbots zu veröffentlichen: Es handele sich dabei um ein „internes Schreiben“. Andererseits unterliegen die Rundschreiben keiner förmlichen Klassifizierung … wie das zusammenpasst, hat sich uns bislang nicht offenbart.

Auf Nachfrage von uns an das BMI, woher man als Journalist/Demonstrant/Einwohner denn dann wissen soll, welche Bilder und Symbole eventuell als Verstoß gegen das Vereinsgesetz gewertet werden und deren Zeigen oder Veröffentlichung als Straftat (!) bewertet werden, heißt es: Die Demonstrationsanmelder würden in den Kooperationsgesprächen darauf hingewiesen. (Dass Kooperationsgespräche entsprechend des Brokdorf-Beschlusses des BVerfG – dort die Randnummern 89 und 94 – alles andere als verpflichtend sind, so wie es das BMI behauptet, nebenbei angemerkt!). Außerdem, so das BMI in seiner Antwort an uns:

„Im Übrigen bestehen für jeden ernsthaft Interessierten hinreichende Möglichkeiten, sich aus allgemein zugänglichen Quellen, z.B. den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder, über verbotene Organisationen und deren deswegen verbotene Kennzeichen zu informieren.“

Gesagt, getan – schließlich wollen wir uns nicht nachsagen lassen, dass wir nicht „ernsthaft interessiert“ seien. (Mal ganz von der offenen Frage abgesehen, ob man jedem Menschen, der eine türkeikritische Demonstration zum vorherigen Studium aller „Verfassungsschutzberichte“ meint verpflichten zu dürfen oder nicht!) Doch leider findet sich in keinem von uns durchstöberten „Verfassungsschutzbericht“, weder auf dem des Bundes noch auf dem des Landes Niedersachsen, auch nur irgendein Hinweis auf das Verbot des Zeigens von YPG-Kennzeichen!

Und nun? Noch einmal nachfragen beim BMI. Und noch einmal nachhaken, weil uns das zunächst die Antwort auf die Nachfrage schuldig bleibt. Und dann schreibt uns das BMI:

„Der Verfassungsschutzbericht enthält eine jährlich aktualisierte Auflistung der vom BMI erlassenen Vereinsverbote. Die Verwendung von Kennzeichen dieser Organisationen ist damit ebenfalls verboten und strafbar. Die YPG ist in der Auflistung nicht enthalten. Gleichwohl können auch YPG-Symbole im Rahmen einer Versammlung verboten werden, wenn sich die PKK erkennbar ihrer ersatzweise bedient. Ob und wann dies der Fall ist, entscheiden die örtlichen Versammlungsbehörden im Einzelfall.“

Zusammengefasst heißt das:

Niemand (außer dem BMI, den Polizeien, Versammlungsbehörden und weiteren Adressaten der BMI-Rundschreiben) kann wissen, ob ein bestimmtes Bild, Symbol oder Kennzeichen nicht möglicherweise vom Kennzeichenverbot erfasst ist. Und das, obwohl er/sie wegen der Verwendung solcher Zeichen als Straftäter angesehen und auch behandelt wird!

Diese Situation ist aus unserer Sicht nicht rechtsstaatlich zulässig/vertretbar.

 

Welche praktische Folgen haben die beiden geheim gehaltenen BMI-Runderlasse zu den „Kennzeichenverboten“ im Zuge PKK-Vereinsverbot für Versammlungs- und Meinungsfreiheit?

 

Die Folgen sind offensichtlich:

Meinungs- und Versammlungsfreiheit werden signifikant eingeschränkt bzw. beschnitten. Die Intransparenz der praktischen, vom BMI formulierten Handlungsanweisung zum „Kennzeichenverbote“ im Zuge des PKK-Vereinsverbots und die Rechtsunsicherheit oder gar Willkür bei deren Umsetzung verunsichern und können legitimen Protest und legitime Meinungsäußerung nachhaltig unterdrücken und verhindern.

So muss man bspw. im Zuge jedweder türkeiregierungskritischen Demonstrationen damit rechnen, mit den undurchsichtigen Kennzeichenverboten konfrontiert zu werden und sich als Demonstrant möglicherweise polizeilichen Handelns zu ergeben. Das hat nichts mehr mit der Versammlungsfreiheit zu tun, wie sie im Grundgesetz in Artikel 8 verfasst und mittels des Brokdorf-Beschlusses aus 1985 in höchstrichterlicher Rechtsprechung konkretisiert worden ist.

Beispiele gefällig?

  • August 2017, München. YPG-Fahne auf Facebook-Profil eingestellt. Die Folge: Morgens um 6 Uhr kommen zehn bewaffnete Polizisten der berüchtigten bayrischen Sonderpolizeieinheit USK in die WG des Facebook-Nutzers und durchsuchen die Zimmer, beschlagnahmen Rechner, Speicherkarten und Mobiltelefone, obwohl der Beschuldigte schon vorher zugegeben hat, dass er zu seiner Handlung steht. (BR-Bericht, taz-Bericht)
  • Februar 2018, München. Einen Bericht des Bayrischen Rundfunks über den Kurden-Konflikt, in dem eine YPG-Fahne abgebildet ist, ohne weiteren Kommentar auf deinem Facebook-Profil geteilt. Die Folge: Eine Vorladung der Polizei und die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. (BR-Berichte 1 und 2 dazu)
  • März 2018, Hannover. Auf einer Demo zum kurdischen Neujahrsfest mit einem T-Shirt mit Öcalan-Aufdruck rumgelaufen. Die Folge: Eine Wuppertaler BFE-Einheit greift dich aus der Demo heraus und drei der Polizisten „kümmern“ sich um dich. Eindrucksvoll im Bild festgehalten von der Hannoverschen Zeitung HAZ. Außerdem noch ein Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. (Der inhaltliche Vorgang und unsere Recherche hierzu bei Interesse in unserem Wiki nachzulesen.)
  • Demonstrationsverbote bzw. die Versuche von Polizei und Versammlungsbehörden, solche zu erteilen und durchzusetzen. Zum Glück zum Teil durch das Einschalten der Verwaltungsgerichte – abverhindert. (Hierzu werden wir eigens später etwas verbloggen.)

 

Vereinsgesetz in Verbindung mit „Kennzeichenverbot“ als verfassungswidriges politisches Repressionsinstrument bzw. die Eröffnung einer neuen Spielwiese für Polizeien, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Versammlungsbehörden …

 

… so lautet unser Fazit.

Das Vereinsgesetz mit seiner Option von Kennzeichenverboten wird missbraucht, zumindest aber von Polizeien und anderen obrigkeitsstaatlichen Behörden derart interpretiert und benutzt, dass es die für eine Demokratie wichtigen Meinungs- und Demonstrationsfreiheiten übermaßen verletzt und beschränkt.

Die Kennzeichenverbote sind ein Repressionsinstrument mit unzulässig großem Interpretationsspielraum. In Umfang und Anwendung völlig undurchschaubar für den Einwohner, Bürger, Menschen, die damit konfrontiert werden:

Das Vereinsgesetz, derart angewendet und genutzt, ist rechtsstaatlich nicht tragbar und ist der Verfassung zuwider.

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