Wir geben hier eine Pressemitteilung der Fanhilfe Hannover von heute alleine schon deswegen weiter, weil wir die Ausübung polizeilicher Repression mittels Anrufen bei den Arbeitgebern von zunächst erst einmal als unschuldig zu bezeichnenden Menschen als unzulässig verurteilen. Im Original-Blogbeitrag der Fanhilfe sind über das hier zitierte hinaus noch drei Bilder abrufbar, die die Vorwürfe untermauern.
Polizei Hannover durchsucht systematisch XING-Profile
Die Fanhilfe Hannover dokumentiert die systematische Suche nach Strukturerkenntnissen von Polizeibehörden in beruflichen und gewerblich genutzten XING-Profilen.
„Wir können allen Bürgern, egal ob Fußballfan oder nicht, weiterhin nur nahelegen, nicht mit Klarnamen im Internet zu agieren. Hier werden von Ermittlern laienhaft Verknüpfungen konstruiert oder vermeintliche Strukturerkenntnisse zusammengetragen, die immer öfter in verhältnislose und verheerende Maßnahmen münden.“, empfiehlt ein Sprecher der Fanhilfe.
Auch ist davon auszugehen, dass die Ermittlungsbehörden weiterhin Einschüchterungsmaßnahmen gegen Fans auf diesem Wege initiieren werden. „Schon vermehrt hatten die Ermittler Kenntnis darüber, dass sie in einer Sackgasse ermitteln oder die Tatbestände nicht erfüllt sind und haben dennoch versucht, bei den Betroffenen einen größtmöglichen Schaden zu hinterlassen.“, fährt der Sprecher der Fanhilfe Hannover fort.
Bereits am 25. November 2016 hatte in einem Fall eine Vorladung zur Vernehmung selektiv nicht mehr schriftlich, sondern telefonisch über Arbeitgeber stattgefunden, der über eine Karriereplattform (XING) ermittelt wurde. Die Polizei Hannover begründete Ihr Vorgehen in der eingeleiteten Dienstaufsichtsbeschwerde als „serviceorientiert“. Eine schriftliche Vorladung erfolgte dann dennoch. Dieses obwohl bereits im Vorfeld klar war, dass die vermeintliche Anzeigenstellerin überhaupt nicht berechtigt gewesen wäre, eine Anzeige zu stellen. Das Strafantragserfordernis wurde durch die Beamten der Polizei Hannover nicht geprüft. Das Verfahren wurde nach entsprechendem Hinweis durch den Beschuldigten sofort eingestellt. Dennoch bleibt die stigmatisierende Wirkung des Strafverfahrens, insbesondere, da der Arbeitgeber unberechtigterweise in Kenntnis gesetzt wurde.
Auch Anfang Juni 2017 wurden im Rahmen von Hausdurchsuchungen in Bezug auf Graffiti-Delikte zahlreiche Personen Opfer von Ermittlungsmaßnahmen, die der Gruppe „RBH“ in keiner Weise angehörig sind. Davon, dass auch hier laienhafte Ermittlungen im Vorfeld dazu geführt haben, dass Personen Opfer falscher Verdächtigungen geworden sind, ist leider auszugehen. Die Fanhilfe Hannover wird hier rechtliche Schritte prüfen und die betroffenen Fans juristisch unterstützen.
Der Begriff der „Zersetzung“ in unserer Blog-Überschrift mag, genau betrachtet, nicht ganz stimmen. Um die Nähe des hier berichteten polizeilichen Handelns zu der ehemaligen Praxis der DDR-Staatssicherheit herauszustellen und damit sich jede*r eine eigene Meinung bilden, kann, hier aber im Original aus der Stasi-Richtlinie 1/76 zitiert:
Bewährte anzuwendende Formen der Zersetzung sind:
- systematische Diskreditierung des öffentlichen Rufes, des Ansehens und des Prestiges auf der Grundlage miteinander verbundener wahrer, überprüfbarer und diskreditierender sowie unwahrer, glaubhafter, nicht widerlegbarer und damit eben falls diskreditierender Angaben
- systematische Organisierung beruflicher und gesellschaftlicher Misserfolge zur Untergrabung des Selbstvertrauens einzelner Personen
- zielstrebige Untergrabung von Überzeugungen im Zusammenhang mit bestimmten Idealen, Vorbildern usw. und die Erzeugung von Zweifeln an der persönlichen Perspektive
- Erzeugen von Misstrauen und gegenseitigen Verdächtigungen innerhalb von Gruppen, Gruppierungen und Organisationen
- Erzeugen bzw. Ausnutzen und Verstärken von Rivalitäten innerhalb von Gruppen, Gruppierungen und Organisationen durch zielgerichtete Ausnutzung persönlicher Schwächen einzelner Mitglieder
- Beschäftigung von Gruppen, Gruppierungen und Organisationen mit ihren internen Problemen mit dem Ziel der Einschränkung ihrer feindlich-negativen Handlungen
- örtliches und zeitliches Unterbinden bzw. Einschränken der gegenseitigen Beziehungen der Mitglieder einer Gruppe, Gruppierung oder Organisation auf der Grundlage geltender gesetzlicher Bestimmungen, z. B. durch Arbeitsplatzbindungen, Zuweisung örtlich entfernt liegender Arbeitsplätze usw.