Im Jahr 2017 wurde ein neues Sonderstrafrecht eigens für Polizisten und andere wenige, aber bestimmte Berufsgruppen geschaffen. Erstmals wurde die in den neu formulierten Paragrafen 113 bis 115 des Strafgesetzbuches (StGB) definierte Gruppe von Menschen anderen Menschen gegenüber höher als andere Menschen und Berufsgruppen gestellt, indem Angriffe oder vermeintliche Angriffe – ja auch das Unterstellen der Absicht eines solchen Angriffs z.B. durch das Mitsichführen von Gegenständen, die als Waffen missbraucht oder umgedeutet werden können – indem also solche Taten oder Absichtsunterstellungen von Taten an dieser neuen „gleicheren“ (siehe: Farm der Tiere) Berufsgruppe stärker geahndet wird als in anderen Fällen. Deswegen auch der Begriff des „Sonderstrafrechts“.
Wir haben damals ausführlich zur Sache berichtet und bewertet.
Dass unsere Warnung vor Missbrauch dieser „Lex Stiefelknecht“ nicht nur Unken war lässt sich alleine an einem erst in diesem Jahr in Hannover durchgeführten und von uns dokumentierten Prozess belegen.
Zur Begründung der Schaffung dieses Sonderstrafrechts zitieren wir aus der damaligen Debatte den CDU-Innenpolitikers Armin Schuster in einem DLF-Interview vom 8.2.2017:
„Die Tatsache, dass wir jetzt die Geldstrafe bei einem tätlichen Angriff gar nicht mehr als Möglichkeit anbieten, sondern der Richter im Mindestfall auf drei Monate gehen muss, das wird sich auswirken. Und ich sage mal, das quasi als Kavaliersdelikt schon eingepreiste Schubsen von Polizisten, das kann man kritisieren, dass man dafür jetzt unter Umständen eine dreimonatige Freiheitsstrafe kriegt. Wir halten es für angemessen …“
Heute, mehr als acht Jahre nach Einführung des Polizist*innen-Sonderstrafrechts (und einer damit verbundenen entsprechenden Verzerrung der Statistik der Kriminalitätszahlen und -raten) meldet der Deutschlandfunk nun folgendes:
„Gesetzentwurf – Justizministerin Hubig will Angriffe auf Ärzte und Polizisten härter bestrafen – Gewalt gegen Polizei nimmt zu. Die SPD-Politikerin sagte den Zeitungen der Funke-Mediengruppe, wer Menschen angreife, die im Dienst für die Allgemeinheit stünden und dabei teils große Gefahren auf sich nähmen, handele besonders verwerflich. Ein Gesetzentwurf des Justizministeriums sieht vor, dass tätliche Angriffe auf Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste oder Gerichtsvollzieher mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten statt wie bisher von mindestens drei Monaten bestraft werden. Wer Einsatzkräfte in einen Hinterhalt lockt und angreift, soll mit einer Mindeststrafe von einem Jahr statt wie bisher von sechs Monaten bestraft werden. Die Zahl der Angriffe auf die Polizei hat nach Angaben des Bundesinnenministeriums seit 2017 kontinuierlich zugenommen. Im vergangenen Jahr waren bundesweit fast 107.000 Polizistinnen und Polizisten Opfer einer Gewalttat.“
Mit Blick auf diese Nachricht und den dargestellten zeitlichen Hintergrund lässt sich folgendes festhalten:
1.
So wie immer bemühen sich die gerade im Amt befindlichen Parteipolitiker*innen der Moralkeule, wonach die Menschen, die „im Dienst für die Allgemeinheit stehen und dabei teils große Gefahren auf sich nehmen“ besonders schützenswert seien. Es sei doch „verwerflich“, diese Menschen anzugreifen. Und dann gar noch „hinterhältig“.
Es handelt sich bei diesen „Helden“ aus der Sicht des Gesetzgebers aktuell um die „Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste oder Gerichtsvollzieher“.
Steht eine Straßenkehrerin, eine Lehrerin oder ein Mensch, der Pakete durch die Gegend liefert oder sich (beruflich oder privat) um die Pflege anderer Menschen kümmert weniger im Dienst der Allgemeinheit? Ist der hinterhältige Angriff auf eine Taxifahrerin hinterhältiger als der auf eine Feuerwehrfrau?
2.
Herr Schuster von der CDU hat sich offensichtlich in der Annahme geirrt, dass sich die Schaffung des Sonderstrafrechts „auswirken“ werde. Zumindest nicht in der von ihm wohl erwünschten Art und Weise haben sich die Zahlen der als Angriffe auf die Sonderberufsgruppen interpretierten Vorfälle nicht reduziert sondern im Gegenteil sogar erhöht. Als Reaktion auf diese Entwicklung das Sonderstrafrecht nun sogar noch verschärfen zu wollen wirkt wie der fortschreitende und von Sachverstand unbeirrbare Versuch, auf einem längst toten Pferd zu reiten zu versuchen.
Wir haben dazu bereits in 2017 angemerkt, dass auch die SPD nicht verstanden hatte, dass die Schaffung oder (wie hier und heute) die Verschärfung von Sonderstraftrechten nicht sinnvoll zur Reduzierung des Kriminalitätsaufkommens taugen. In der Norderstedter Erklärung der SPD-Innenminister vom 7.11.2016 hieß es:
„Bereits im Jahr 2011 wurde für Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte in § 113 StGB die angedrohte Höchststrafe von zwei auf drei Jahre erhöht. Dabei konnte bisher nicht festgestellt werden, dass diese Strafmaßerhöhung eine generalpräventive Wirkung gezeigt hat. Vielmehr sind die Fallzahlen seit dem Jahr 2011 weiter gestiegen.“
Aha.
Doch die Erklärung geht noch weiter:
„Wir sehen weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf.“
Da ist es wieder: Das arme tote Pferd.














