Die hannoversche Polizei betreibt in außergewöhnlich langer Tradition eine umfangreiche und 24/7-durchgängig betriebene Videoüberwachung vieler öffentlicher Plätze und Wege der niedersächsichen Landeshauptstadt. Derzeit sind 78 Polizeikameras dauerhaft installiert, rund die Hälfte davon nimmt die Bilder zudem laufend (für eine gewisse Zeit) auf.
Nach einer gerichtlichen Niederlage in 2011 (Az. 10 A 5452/10) sah sich die Polizei dazu gezwungen, die bis dahin unterlassene Kennzeichnung der überwachten öffentlichen Räume nachzuholen. Jahrelange vorhergehende Interventionen bei Behörde, Innenministerium und Landtag waren bis dahin abgewatscht worden.
Doch anstelle einer ausführlichen Beschilderung, wie es die einschlägigen Vorschriften in den Datenschutzgesetzen von Land und Bund verlangen, hat die hannoversche Polizeidirektion mit denjenigen gleichgezogen, die die Stadt mit Aufklebern und Stickern unterschiedlichster politischer und unpolitischer Botschaften markieren: Die Polizei hat also angefangen, Laternenpfähle und Schilderpfosten mit Plastikfolien-Aufklebern zu bekleben.
Das das nicht gut gehen konnte und weder dauerhaft noch zulässig ist, darauf haben wir die Polizei in der Vergangenheit mehrfach hingewiesen. Eine konkreter werdende Nachfrage von vor über drei Monaten blieb bislang gänzlich unbeantwortet.
Nun haben wir der Polizeidirektion an einer der 78 Kamerastandorte rein exemplarisch in einem Dokument dargelegt, warum diese Kamerabeschilderung rein rechtlich ungenügend ist – siehe dazu die Grafik oben – und diese Einschätzung wie folgt anhand von sechs Punkten begründet:
I.) Die Beklebung („Beschilderung“) ist nicht umfassend genug, denn der polizeilich videoüberwachte Bereich kann von Fußgängern und Radfahrern betreten werden, ohne dass die Beschilderung lesbar wahrgenommen, geschweige denn überhaupt solch ein Aufkleber passiert wird.
II.) Die Beklebung („Beschilderung“) ist deswegen unzureichend, weil nur mitgeteilt wird, wann ein polizeilich videoüberwachter Bereich betreten, nicht aber, wann dieser wieder verlassen wird.
III.) Die Beklebung („Beschilderung“) ist in der Art mangelhaft, dass Auto- und Kraftfahrer während des Passierens nicht erkennen geschweige denn lesen und interpretieren können.
IV.) Die Beklebung („Beschilderung“) ist für Auto- und Kraftfahrer auch mangelhaft, weil keine Chance zum Ausweichen gegeben wird.
V.) Die Beklebung („Beschilderung“) ist unzureichend, weil an den Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe keine Hinweisschilder für Aussteigende vorhanden sind, dass Sie nun einen potentiell polizeilich videoüberwachten Bereich betreten.
VI.) Schließlich ist die Beklebung („Beschilderung“) deswegen nicht rechtsmäßig, weil die Aufkleber zum Teil in großen Höhen angebracht worden sind.
Sollte sich die Polizei auch hierzu nicht oder nicht ausreichend äußern, überlegen wir, den Klageweg erneut zu beschreiten.