Fakten und Kommentierung der Zwangsauskünfte junger 18jähriger Männer in Deutschland an die „Bundeswehr“

Ausschnitt aus dem Online-Formular: Möglichkeiten des „Fitnesslevels“ bei der Bundeswehr

Seit 1.1.2026 gilt das neue Wehrpflichtgesetz, wonach alle als männlich verzeichnete Menschen, die ab 2026 volljährig werden (§2WPflG Absatz 4) zwangsweise und unter Androhung eines Bußgeldes einen Bundeswehr-Fragebogen ausfüllen müssen. Der Fragebogen ist der erste Schritte zur Erfassung mit anschließender „Musterung“.

Offen droht die Bundesregierung sogar damit, die Zwangs-Wehrpflicht für alle (nur „männliche“?) jungen Menschen wiedereinzuführen, wenn auf dem derzeitigen Weg nicht genügend Soldat*innen zusammenkämen, um die Bundeswehr zur „konventionell zur stärksten Armee Europas“ zu machen (Zitat Bundeskanzler Merz, Regierungserklärung 14.5.2026).

Es regt sich Widerstand gegen das alles. Viele (nicht nur) junge Menschen fühlen sich bei dieser Entwicklung bspw. übergangen und entmündigt oder wollen der aktuellen „Verteidigungspolitik“ nicht folgen.

Der nachfolgende Beitrag konzentriert sich auf die Fragen der Fragebogen-Erfassung durch die Bundeswehr und die bisherigen allerersten Erfahrungen mit den Rücklaufquoten dazu. Und wie man damit eventuell auch umgehen kann.

Fakten

Zunächst ein paar Fakten zu den von der „Bundeswehr“ verschicken Fragebögen an die 18jährigen Menschen in Deutschland:

Ca. 650.000 Menschen erreichen in Deutschland jährlich ihr 18. Lebensjahr. Und erhalten dann deswegen von der „Bundeswehr“ eine Einladung bzw. Aufforderung zum Ausfüllen eines Fragebogens zugeschickt.

Gegen diese Aufforderung kann mensch sich im Regelfall nicht verwehren, junge Männer sind verpflichtet, diesen Fragebogen auszufüllen bzw. die Fragen darin zu beantworten. Alle anderen Angeschriebenen müssen das nicht, sollen bzw. dürfen das aber dennoch tun – auf freiwilliger Basis.

Zur Frage, inwiefern diejenigen, sich nicht nicht als (ausschließlich) männlich erleben der Beantwortungspflicht unterliegen schreibt uns das Ministerium:

„Die Verpflichtung zum Ausfüllen des Fragebogens richtet sich nach dem eingetragenen Geschlecht im Personenstandsregister.“

Beim Fragebogen handelt es sich um einen Online-Fragebogen. Betroffene bekommen mit der Aufforderung einen 16stelligen Code zugeschickt, zusammen mit dem Geburtsdatum können sich so auf einem Online-Portal zum Ausfüllen einloggen.

„Offline“ z.B. mittels eine Papier-Fragebogens sei die Beantwortung nicht möglich. Das Ministerium weist auf Nachfrage darauf hin, dass mensch den Fragebogen ggf. auch per Telefongespräch beantworten kann oder aber „in einem Karrierecenter oder Karriereberatungsbüro der Bundeswehr“ mit Unterstützung der dort arbeitenden Soldat*innen den Fragebogen online beantworten könne.

Folgende Daten/Informationen werden erfasst bzw. abgefragt oder sind Bestandteil des Online-Fragebogens:

  • Name
  • Geschlecht
  • Anschrift
  • Geburtsdatum und -ort
  • Familienstand
  • E-Mail
  • Telefonnummer
  • Staatsangehörigkeit(en)
  • Schulabschluss
  • Ausbildung
  • Führerschein
  • Sprachkenntnisse
  • Körpergröße
  • Gewicht
  • „Fitnesslevel“
  • Anerkannte Schwerbehinderungen
  • Wehrdienstableistung in anderem Staat
  • Bereits Soldat*in oder nicht
  • Interesse an Bundeswehr (Skala 0-10) [Nur, wer hier „0“ angibt muss die restlichen folgenden Auskünfte nicht erteilen]
  • Gewünschte Dienstdauer in der Bundeswehr
  • Wunschbereich für den Dienst in der Bundeswehr
  • Ab wann könnte mensch den Dienst antreten

Wer zum Ausfüllen verpflichtet ist und innerhalb der gesetzten Frist von einem Monat nach Zustellung des Bundeswehr-Briefes aber dennoch nicht antwortet erhält ein „Erinnerungsschreiben“. Wer auch dann nach weiteren zwei Wochen nicht antwortet soll begeht dem Gesetz nach eine Ordnungswidrigkeit, die – so die Aussage des Bundesverteidigungsministeriums – ein Bußgeld „von bis zu 250 Euro“ zur Folge haben soll.

Das alles erinnert an die Volkszählung (neudeutsch: „Zensus“), wobei sich das „Bundesverteidigungsministerium“ auf konkrete Nachfrage hin nicht klar dazu äußert, ob aus dem Bußgeldverfahren ggf. ein Zwangsgeldverfahren werden könnte. Das hätte dann – siehe Volkszählungen – zur Folge, dass die Strafgelder immer wieder und weiter erhoben werden können, bis der deviante Mensch endlich den Fragebogen ausgefüllt hat.

Das Gesetz für das alles ist das sog. „Wehrpflichtgesetz (WPflG)“, dessen Änderung, die das alles bewirkte zum 1.1.2026 in Kraft trat. Ausgedacht und umgesetzt hat diese Änderung die aktuelle Bundesregierung von CDU/CSU/SPD.

Bis zum 29.4.2026 hat die Bundeswehr eigenen Angaben zufolge „mehr als“ 206.000 junge Menschen mit der Aufforderung bzw. Bitte zum Ausfüllen des Online-Formulars angeschrieben. (Eine genaue Zahl oder auch eine genaue Zahl der darunter als männlich Verzeichneten wollte uns das Ministerium nicht mitteilen.)

Von den darunter männlichen jungen Menschen haben dann angeblich „rund“ 86% innerhalb der gesetzten Zeitfrist geantwortet. Nach den dann ausgehenden „Erinnerungen“ hätten 73% der säumigen jungen Männer nachgezogen und auch geantwortet. Demnach liegt die gesamte Beantwortungsquote bei den zum Beantworten der Fragen verpflichteten Männern bei ca. 96%.

(Das alles ist eine eilig reagierende Meldung des Bundeswehr, nachdem einige Medien zuvor von deutlich geringeren Rücklaufquoten berichtet hatten.)

Die Rücklaufquote derjenigen, die aus Sicht der Bundeswehr nicht zur Beantwortung verpflichtet waren lag dagegen bei nur 3%.

In konkreten Zahlen:

Von ca. 133.120 angeschriebenen als männlich verzeichneten Menschen haben rund 114.480 Menschen innerhalb eines Monats den Online-Fragebogen ausgefüllt. Weitere 13.610 dieser Leute haben nach dem – sicherlich nicht besonders lasch formulierten – „Erinnerungsschreiben“ inklusive der Androhung des 250-Euro-Bußgelds geantwortet. Die restlichen 5.030 jungen Männer haben aber auch dann noch immer nicht geantwortet.

Von der anderen Gruppe der Angeschriebenen, ca. 126.880 Frauen und als „divers“ offiziell eingetragen Menschen im Alter von 18 Jahren haben nur ca. 3.810 geantwortet.

Weitere Interpretationen

Das „Verteidigungsministerium“ schreibt unter anderem:

„Durch die Erfahrungen der ersten Monate werden die genutzten Mittel und Wege weiter verbessert, um für jede Interessierte und jeden Interessierten zeitgerecht das passende Angebot bereitstellen zu können.“

Und zum Bußgeld:

„Das verwaltungsinterne Verfahren wird derzeit ausgearbeitet.“

Offensichtlich wird derzeit noch kein Bußgeld verhängt.

In welcher tatsächlichen Höhe ein Bußgeld verhängt wird – dazu will sich das Ministerium nicht äußern. Auch nicht, anhand welcher Kriterien die Bußgeldhöhe bemessen wird.

Dass nur 3% derjenigen antworten, die nicht zur Teilnahme verpflichtet sind, diese Tatsache spricht Bände über Akzeptanz und die Freude daran, der Bundeswehr Auskünfte erteilen zu wollen.

Was ist eigentlich, wenn man die „Datenschutzinformation zur Bereitschaftserklärung (Online-Fragebogen)“ nicht akzeptiert? Ist es datenschutzrechtlich zulässig, dieser zustimmen zu müssen, um das Online-Formular ausfüllen zu können?

Unklar und spannend bleibt weiterhin die Frage, was passiert, wenn mensch an irgendeiner Stelle des Fragebogens eine unwahre Auskunft erteilt bzw. inwiefern die Bundeswehr diese erkennt und darauf reagiert.

Allzu viele „spannende“ Stellen in der Beantwortung gibt es nicht. Aber wie sehr kann oder darf die Bundeswehr Daten wie Schulabschluss, Ausbildung, Führerscheinklasse, Schwerbehinderungsgrad, Körpergröße, Gewicht oder „Fitnesslevel“ mit anderen verfügbaren Daten abgleichen? Und: Tut sie das?

Auch weitere Fragen haben wir bislang noch nicht gestellt oder beantwortet bekommen:

Werden die Aufforderungen zur Beantwortung der Fragen per Einschreiben oder sonstwie nachweisbar verschickt? Es ist nicht so selten, dass ein Brief gar nicht beim Empfänger ankommt. (Mutmasslich wird nur das „Erinnerungsschreiben“ per Einschreiben zugesendet, siehe §15aWPflG Absatz 4.)

Kommt man seiner Auskunftspflicht auch dann (formell) nach, wenn man die Antworten in einen (gerne auch längeren) Aufsatz verpackt, damit die Menschen bei der Bundeswehr zur Abwechslung mal keine langweilegen Formulare auswerten müssen? Immerhin heißt es im §15aWPflgG, der die Zwangsbefragung (Neusprech: „Bereitschaftserklärung“) im Absatz 2:

„Die Bereitschaftserklärung ist mittels eines zur Verfügung gestellten Online-Fragebogens oder schriftlich abzugeben.“

Warum also keinen Aufsatz schreiben?

Und ist der Einsatz von „KI“ bei der Formulierung eines solchen Aufsatzes zulässig?

Wie schon geschrieben: Vieles erinnert an den Zwang zur Auskunftserteilung im Zuge der Volkszählungen, Zensen und Mikrozensen. Wer sich dafür interessiert, wie die in diesem Zuge zur Antwort gedrängten Menschen u.a. reagiert haben, der sei auf die Seiten der Volkszählung im Wiki des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung („AK Vorrat“) verwiesen (gibt es aktuell nur ohne https) oder auch – weniger umfangreich – auf die Volkszählungsfibel 2011.

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