Verfassungsrechtlich nicht haltbare pauschale Versammlungsverbote zur Jahreswende: Ein Blick auf den Bundesländer-Flickenteppich

Corona-Flickenteppich der pauschalen Demoverbote zu den Jahreswechseltagen 2020/2021

Als hätten Bund und (einige) Länder nichts aus dem Desaster des ersten „harten Lockdowns“ aus dem Frühling 2020 gelernt verfügte die am 3. Advent verkündend tagende Bund-Länder-Runde ihn ihrem Corona-Krisen-Beschluss folgende, versammlungs- bzw. verfassungsrechtlich nicht haltbare Linie:

„Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein [An- und] Versammlungsverbot umgesetzt.“

Nun kann das der Bund rechtlich gar nicht bestimmen und durchsetzen, die Bundesländer müssen diese (und die anderen) Regelungen im Rahmen von Verordnungen in einen rechtlichen Rahmen gießen.

Wir haben uns die Mühe gemacht und herausgesucht, wie die Umsetzung der Corona-Verordnungen diesbezüglich (mit Stichtag zum 18.12.2020) in den 16 Bundesländern vonstatten gegangen ist. Das Ergebnis ist – wenig verwunderlich – flickenteppichmäßig und im einzelnen wie folgt.

Pauschale („totale“), ausnahmslose Versammlungsverbote für die Jahreswende (31.12.2020 und 1.1.2021 jeweils ganztägig) haben folgende sechs Bundesländer verordnet:

  1. Bayern
  2. Berlin
  3. Brandenburg
  4. Mecklenburg-Vorpommern
  5. Nordrhein-Westfalen
  6. Sachsen-Anhalt

Die folgenden sechs Bundesländer haben aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt und kein pauschales Versammlungsverbot für die Jahreswende erlassen oder zumindest eine formelle Schlupftür für Ausnahmeregelungen eingefügt:

  1. Hamburg
  2. Niedersachsen
  3. Rheinland-Pfalz
  4. Saarland
  5. Schleswig-Holstein
  6. Thüringen

Bleiben noch vier Bundesländer, in deren aktuellen Verordnungen noch gar keine Regelungen für den Jahreswechsel zu finden sind, so dass dort möglicherweise noch Änderungen oder Einschränkungen zu erwarten sind:

  1. Baden-Württemberg
  2. Bremen
  3. Hessen
  4. Sachsen

Zwar kann in diesen Zeiten keine Garantie für die Durchsetzung von Versammlungsgrundrechten gegeben werden … und dennoch sind denjenigen Bundesländern, die meinen, das Versammlungsgrundrecht ohne Einzelfallprüfung pauschal und ausnahmslos aussetzen zu können, diesen Bundesländern also sind kritische und klagefreudige Bürger zu wünschen, die dem obrigkeitsstaatlichen Denken und Duktus zumindest an dieser Stelle eine Schranke setzen.

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