Ende März 2020 begann die bundesweite Welle umfangreicher Corona-Allgemeinverfügungen und -Verordnungen, die vielfach ein umfangreiches bis vollständiges Demonstrationsverbot beinhaltet haben. Eine der bundesweit ersten Klagen gegen diese verfassungsrechtlich schwerwiegenden Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gab es in Niedersachsen. Dieses Verfahren beinhaltete auch einen Eilantrag (Az. 15 B 1968/20) zur Ermöglichung eines geplanten Protestes am 28.3.2020, der vom Verwaltungsgericht Hannover (in diesem Fall der 15. Kammer) in einem hastigen Verfahren am 27.3.2020 abschlägig beschieden worden ist. Ebenso erging es vielen anderen Klägerinnen und Klägern in den nächsten Tagen und Wochen, bis sich in der zweiten April-Hälfte 2020 allmählich ein Wandel in den Entscheidungen der Gerichte zu diesen fragen entwickelte.
Das Hauptsache-Verfahren der Klage aus Niedersachsen (Az. 15 A 1967/20) ist vom Ausgang des Eilverfahrens unberührt. Vor einem Monat fragte das Verwaltungsgericht Hannover an, ob dieses nicht seitens des Klägers eingestellt oder zurückgezogen werden solle.
Das lehnt der Kläger mit einem Schriftsatz vom 9.6.2020 nun ab.
Damit wird das Verwaltungsgericht Hannover seinen Eilentschluss nun belastbar und in Ruhe prüfen können und müssen und es wird spannend, ob es sich zu einer Korrektur in der Sache durchringen kann oder einem nur zweieinhalb Wochen später von einer anderen Kammer des gleichen Gerichts getroffenen Entschluss widerspricht. So hatte nämlich die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts in einem anderen Eilverfahren zum Thema Versammlungsfreiheit (Az. 10 B 2232/20) am 16.4.2020 geurteilt:
„Das Verwaltungsgericht Hannover hat dem Eilantrag mit Beschluss vom 16. April 2020 stattgegeben. Nach Auffassung der 10. Kammer kann das Verbot nicht auf die Corona-Verordnung gestützt werden. Die Corona-Verordnung enthalte zwar in § 2 durch die Beschränkung von Zusammenkünften von Personen faktisch ein Versammlungsverbot. Ein solch generelles Versammlungsverbot, das keine Ausnahmen zulasse, sei aber nicht mit der in Art. 8 GG gewährleisteten Versammlungsfreiheit vereinbar.„
Mit einer Bestätigung des eigenen Eilentscheids würde das Gericht den Gang zum Oberverwaltungsgericht Lüneburg ebnen und Klarheit für möglicherweise noch anstehende Pandemiewellen schaffen können.