Am vorgestrigen Dienstag verhandelte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mündlich über die Volkszählung 2011, auch „Zensus 2011“ genannt.
Wir haben der Verhandlung beigewohnt, so gewissenhaft wie möglich protokolliert und stellen dieses Protokoll zusammen mit ergänzenden Bildern und Dokumenten hiermit der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung.
Verlief die Verhandlung in weiten Teilen erfreulich konstruktiv und gehaltvoll, präsentierte sich das BVerfG bzw. seinen „Auftritt“ in einem erstaunlich kathedralen bzw. pastoralen Rahmen dar – für jemanden, der dieses nicht „gewohnt“ ist, ein erstaunliches und an Gottesdienste oder Konzertveranstaltungen erinnerndes Schauspiel.
Davon unabhängig:
Wer die (im Vergleich zu den vorherigen westdeutschen Volkszählungen 1983 und 1987 überschaubaren) Proteste und Anstrengungen der Kritiker und Verweigerer des Zensus 2011 mitverfolgt hat oder Teil davon war, wird sich am Dienstag erstaunt die Augen gerieben haben:
Da mutierten die ehemals stringenten und mit Repressionsmaßnahmen nicht zimperlich agierenden Städte und große Gemeinden (in Karlsruhe repräsentiert durch die Städte Berlin und Hamburg) nun als vehemente Zensus-Methoden-Diffamierer. Der Grund: Die mittels der Volkserfassung erzielten Ergebnisse wiesen den Städten weitaus weniger Einwohner zu als zuvor angenommen. Die Folge: Sehr viel weniger Geld, ja sogar große Löcher im Haushalt. (Beispiel: Für Berlin bedeutet dieser Effekt einen Verlust von ca. 5 Milliarden Euro für den Zeitraum 2013-2019.)
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, selber das Ergebnis eines BVerfG-Urteils im Zuge der Rechtsstreitigkeiten der BRD-Volkszählung von 1983, degenerierte in der mündlichen Verhandlung zum Spielball zwischen Kläger, Beklagten und dem Gericht. Besonders seitens der Städte Berlin und Hamburg auf der einen und der Bundesregierung auf der anderen Seite wurde es stets dann als Argument auf das juristische Schlachtfeld geführt, wenn es der jeweiligen Partei passend erschien. Letztendlich schadete man dem Ansehen des Grundrechts mehr als es tatsächlich ernsthaft zu würdigen.
Was uns sonst noch – vorwiegend negativ – auffiel:
Als „sachverständige Dritte“ hatte das Gericht ausschließlich Personen geladen, die (soweit ersichtlich) eng mit Entwicklung und Durchführung des Zensus 2011 verbandelt waren. Kritische Stimmen oder alternative Sichtweisen zu hören bzw. zu entdecken war bei dieser Auswahl schon im Vorfeld so gut wie ausgeschlossen. Die „sachkundigen Dritten“ neigten denn auch allesamt zur unkritischen Betrachtung des Zensus 2011 und dessen Verfahren. Kritische, also ehrlich selbstkritische Haltungen waren nur insoweit erkennbar, wie es die öffentlich gewordenen Fakten nicht anders zuließen. Die seitens der Kläger an der Sachkundigen-Auswahl angebrachte Kritik wiesen die Verfassungsrichter forsch und vehement zurück. Das erscheint völlig unverständlich und wirft einen Schatten auf das gesamte Verfahren.
Neu zu erfahren war weiter, dass das Gericht den Sachverständigen und Institutionen (an insgesamt vier Adressate) im Vorfeld der Verhandlung einen (kleinen?) Fragenkatalog hat zukommen lassen, worüber die Klägerseite allerdings nicht informiert wurde und nur per Zufall davon erfuhr.
Ebenfalls neu war die in der Verhandlung auftauchende Information, wonach in etwas zeitgleich mit dem Zensus 2011 oder kurz vor dem Stichtag des 9. Mai 2011 ein die Volkszählung evaluierendes Begleitprogramm des Bundesstatistikamtes aufgelegt worden ist. Es scheint sich um ein eilig ins Leben gerufenes, wenn nicht überstürztes Projekt angesichts der Furcht vor einem mißglückten oder klageanfälligen Zensus-Verfahren gewesen zu sein. Bei allen Fragen und Recherchen zum Zensus vor oder nach dem Stichtag war von dieser Evaluation bislang nie die Rede, man könnte es insofern als heimliches oder geheimes Evaluationsverfahren bezeichnen. Dieser Vorgang wirft ein bezeichnendes Licht auf den Ablauf der Volkszählung 2011, die doch angeblich so wunderbar planvoll und einwandfrei vonstatten gegangen sein soll.
Als ein Ergebnis dieser Evaluation zeigte sich, dass die besondere Erfassung der Daten von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern sehr ungenau gewesen ist: Wurde deren amtliche Einwohnerzahl aufgrund der Zensus2011-Statistiken im Schnitt um 0,2% niedriger bewertet als in den Melderegistern abgebildet, ergab die Evaluation, dass der Korrekturfaktor statt -0,2% vielmehr -1,1% betragen soll! Man kann darüber streiten, inwiefern dieses ziemlich ungenaue Ergebnis verfahrensrelevant ist, also zugleich bedeuten muss oder kann, dass die für die Großstädte ermittelten Einwohnerzahlen (stark) falsch ausgefallen sind oder nicht. Aber diese Information zeigt immerhin, dass die Statistiker an dieser Stelle mit ihren Ergebnissen ziemlich daneben gelegen haben. Ein eigentlich skandalöser Fakt, der die Öffentlichkeit bislang kaum bewegt.
Eine interessante Nebensatz-Information: Die Statistiker haben „die Österreicher zur Zensus-Korrektur hinzugezogen“. Was das im Detail bedeutet, bleibt im bislang im Unklaren.
Ebenfalls bislang unbekannt: Die so genannte „0-Anschriften-Problematik“. Dabei handelt es sich (vermutlich) um ein Erfassungsproblem, bspw. (auch das nur eine Vermutung) mit Wohnanschriften ohne Einwohner und wie mit diesen in der Erfassungspraxis umzugehen ist. Dieses Problem wurde den Statistikbehörden trotz 20jähriger Vorlaufzeit erst im Laufe der bereits durchgeführten Zensus-Erfassung wahrgenommen. Man versuchte dann, dem Problem noch kurzfristig Herr zu werden.
Traurig stimmte die Haltung des Bevollmächtigten der Stadt Berlin, der die Proteste und Kritik seitens der Betroffenen wegreden bzw. ganz absprechen wollte. Der Anwalt tat so, als sei ihm von der vom BVerfG begründungslos nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde gegen das Zensusgesetz2011 nichts bekannt. Und anders als behauptet, haben die seinerzeit im AK Zensus versammelten Kritiker äußerst umfangreich und detailliert Bedenken und Sachkritik an der Volkszählung geäußert und dokumentiert.
Zuletzt noch die besorgniserregende Tendenz, dass allerseiten gefordert oder „gewünscht“ wurde, die Löschung der personenbezogenen Daten der Befragungen und Datenzusammenziehungen der Bürger (im Statisten-Neusprech als „Hilfsmerkmale“ bezeichnet) länger aufzubewahren oder gar nicht löschen zu lassen. Ein den Grundsätzen des Volkszählungsurteils von 1983 diametral entgegenstehende Forderung!
Für 2021 steht die nächste Volkszählung an. Ähnlich wie 2011 laufen die Vorbereitungen dazu weitestgehend geräuschlos ohne Kenntnisnahme der allgemeinen Öffentlichkeit ab.