Rot-Grün NDS knickt bei Polizeigesetzreform vor Polizeigewerkschaften ein

Die rot-grüne Landesregierung in Niedersachsen hat auf das massive Öffentlichkeits-Lobbying seitens der Polizeigewerkschaften GdP, DPolG und BDK reagiert und nimmt einen wichtigen Teil seiner ohnehin nur überschaubar vielen Liberalisierungen im Polizeigesetz zurück: Eine anlaßlose Identitätskontrolle soll zukünftig unter beinahe gleichen Bedingungen möglich sein wie unter dem CDU-geleiteten Innenministerium unter Herrn Schünemann, der seinerzeit nicht davor zurückgeschreckt hat, alle Besucher einer Moschee kontrollieren und namentlich erfassen zu lassen.

Aufgrund dieser neuerlichen Rückwärts-Korrektur (zu etwaig weiteren geplanten Änderungen hinsichtlich einer eigenen Befugnis Landes- bzw. nds. Staatstrojaner möchte sich das Innenministerium lieber gar nicht äußern!) erhielten wir vom freiheitsfoo die Gelegenheit, erneut schriftlich Stellung zu beziehen.

Das tun wir und im Gegensatz zu den meisten anderen dazu eingeladenen Gruppen veröffentlichen wir diese hiermit im vollen Wortlaut.

Neben der schon beschriebenen Rücknahme der Identitätskontrollbefugnis-Beschränkung (§ 21 (6) NGefAG) beziehen wir darin auch noch weitere Stellung zu folgenden drei Punkten:

  • § 21a NGefAG: Befugnis von Parlamentariern, polizeiliche Ingewahrsamsmaßnahmen kontrollieren zu dürfen.
  • § 32 (4) NGefAG: Allgemein-Befugnis zum Einsatz von BodyCams inkl. Audio-Aufzeichnung.
  • § 69 (4) NGefAG: Allgemein-Befugnis zum Einsatz von Taser-Elektroschockern bei der Polizei.

Hier nun die Stellungnahme im Ganzen:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Danke für die zusätzlich eingeräumte Gelegenheit, zum Gesetzentwurf des NGefAG, insbesondere der Neufassung des § 21 (6) Stellung beziehen zu können.

Wir werden diese Gelegenheit zugleich nutzen, um zu einigen Aussagen und Behauptungen Stellung zu beziehen, die im Rahmen der mündlichen Behandlung des NGefAG im Innenausschuss am 17.11.2016 gefallen bzw. aufgestellt worden sind.

Im Einzelnen und mit Bezug auf die Paragraphen des Gesetzentwurfs zum NGefAG:

 

1.) Zum § 21 (6)

Die öffentlich erst zur mündlichen Innenausschusssitzung bekannt gewordenenen Pläne der Landesregierung zur Rücknahme der Einschränkungen in der polizeilichen Befugnis zur anlaßlosen Identitätskontrolle halten wir für einen Fehler. Die seitens der Polizeigewerkschaften (sie bildeten drei von acht mündlich Angehörten in der Sitzung vom 17.11.2016!) aufgestellte Behauptung, die vorherige Regelung sei „praktisch nicht durchführbar“ (so die Vertreterin des BDK) steht im diametralen Widerspruch zur polizeilichen Praxis in Mecklenburg-Vorpommern, auf die seitens des LfD-Vertreters ausdrücklich hingewiesen worden ist.

Wir fordern dazu auf, dieses Nachgeben auf öffentlichen Druck durch die Polizeilobby rückgängig zu machen.

Bild: Unzulässige, anlaßlose Personenkontrolle vor Beginn einer Demonstration gegen die hannoversche Pegida am 4.4.2016, Aufnahme vom Steintorplatz.

In diesem Zusammenhang bewerten wir den Auftritt des DPolG-Vertreters als skandalös, der zunächst die riskante Behauptung aufstellte, in Niedersachsen gäbe es generell kein racial profiling unter den Angehörigen der Polizei, um wenig später mit der Aussage zu brillieren: „Wir sind bei der niedersächsischen Landespolizei und nicht in Ghana.“ Das zu kommentieren und zu bewerten überlassen wir den nüchternden Verstand derjenigen, die diese Stellungnahme durchlesen.

 

2.) Zum § 21a

Dieser neue Paragraph, der Landtagsabgeordneten das Recht einräumen soll, Ingewahrsamsmaßnahmen unangekündigt einsehen zu dürfen, stand ebenfalls unter heftiger Kritik der Polizeigewerkschaften. Ausdrücklich möchten wir dasjenige Beispiel, dass die Vertreter von GdP und DPolG zur Untermauerung ihrer Meinung anführten, hier sinngemäß und ähnlich dem Originalzitat vom GdP-Vertreter wiedergeben:

„Das muß man sich doch mal praktisch vorstellen: Da kommt am Wochenende des Nachts ein Parlamentarier auf die mit nur einer Person besetzten Wache auf eine Polizeistation auf dem flachen Land und dann soll dieser Beamte dort eine Rundführung durchführen? Wie soll er das denn bewerkstelligen?“

Ergänzt wurde dieses absurde Beispiel durch die versteckte Drohung des Vertreters der DPolG, Parlamentarier müssten ggf. damit rechnen, dass sie durchsucht werden würden und „ihre Gürtel“ abgeben müssten, wollten sie einen Blick in die Gewahrsamsstellen werfen.

Diese Schilderungen klingen unehrlich und versuchen die eigentliche, gute Intention des neuen Paragraphen in den Hintergrund der Debatte zu vedrängen. Es erscheint merkwürdig, dass kein Vertreter der Regierungsopposition auf die unredliche Einseitigkeit der Schilderungen der Polizeigewerkschaftler hingewiesen und auf andere sehr viel wahrscheinliche Szenarien zur Anwendung dieser Befugnis als von uns vermuteten Ausgangspunkt für die neue Regelung verweisen konnte. Wir möchten das anhand zweier konkreter „Lagen“ und Vorfälle hier nachholen:

a.) Beispiel Castor-Transporte

Im Rahmen der Anti-Atomkraft-Demonstrationen der vergangenen Jahre und Jahrzehnte wurden große, unüberdachte, temporäre Gewahrsamseinrichtungen geschaffen. Oft waren das von Polizeifahrzeugen gebildete Kessel, in die die zahlreichen von Schienenblockaden weggetragene Demonstranten verbracht worden sind.

Die Durchführung dieser Ingewahrsahmsnahmen (genauer: Inhaftierungen unter offenen Himmel) wurden im Nachhinein regelmäßig gerichtlich untersucht und in ebenso regelmäßiger Weise aufgrund verschiedenster Umstände rechtskräftig als unzulässig verurteilt. Für die Demonstranten und Eingesperrten kamen die Urteile zu spät: Ihr Recht auf Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Rechtsschutz und körperliche Unversehrtheit war dahin und konnte mit den Urteilen auch nicht wieder geheilt werden.

Bild: Das innere des großen Ingewahrsams-Polizeikessels bei Harlingen im Wendland im November 2011, die Freiheitsentziehung wurde gerichtlich im Nachhinein als in Teilen rechtswidrig verurteilt.

Dieses Szenario ist ein „Paradefall“ für die Anwendung des neuen § 21a. Großereignisse dieser Art (wie z.B. politische Gipfeltreffen, andere umstrittene Großveranstaltungen) sind denkbar und werden aller Voraussicht auch die Polizei in Niedersachsen beschäftigen. Dafür ist es gut, ein parlamentarisches Kontrollrecht zu installieren.

Es gibt eigene Erfahrungen, wie die Anwesenheit von Presse oder Parlamentsabgeordneten faktisch dafür sorgt, dass sich die Polizisten (deren Aufgabenerfüllung mitunter sehr schwierig und anstrengend ist – das soll hier auf keinen Fall unter den Tisch gekehrt werden!) so verhalten, wie sie sich im Idealfall und entsprechend der Regeln und Gesetze zu verhalten haben. Leider trift manchmal aber auch das Entgegengesetzte zu.

b.) Beispiel Langzeit-Gefangennahmen im Rahmen von Sportereignissen

Erst vor einigen Tagen kam es im Vorfeld eines Fußballspiels in Braunschweig zu einer Verabredung von rivalisierenden Fußballfanclub-Anhängern zu einer Schlägerei auf dem Parkplatz eines Baumarktes im Industrieaußenbereich von Hildesheim.

Noch bevor es dazu kam, griff die Polizei zu und inhaftierte mindestens 170 dort angetroffene Menschen. 108 Menschen wurden unter fragwürdiger Begründung über rund zwei Tage lang gefangen gehalten, ein so genannter „Langzeitgewahrsam“ wurde verfügt.
Für diesen Zeitraum wurde den Betroffenen u.a. ihre Handys abgenommen, ob also eine ungehinderte Kontaktaufnahme zu Anwälten und Verteidigern möglich war, ist von außen betrachtet nicht zu beurteilen.

Während der Vorfall medial umfangreich behandelt wurde fand eine kritische Hinterfragung der Anwendbarkeit der dazugehörigen Rechtsgrundlage für die Inhaftierung der Menschen genauso wenig statt wie eine nüchterne Beleuchtung oder Untersuchung der Zustände der Gefangennahmen und die Umstände der Inhaftierungen.

Es wäre an dieser Stelle der Demokratie und den ggf. zu Unrecht Festgehaltenen zugute gekommen, wenn sich ein oder mehrere Parlamentarier die Situation vor Ort angeschaut und ggf. interveniert hätten.

Wir begrüßen diese Neuregelung des § 21 also sehr.

 

3.) Zum § 32 (4)

Zur neu geplanten Befugnis, BodyCams inklusive des Rechts auf Audioaufzeichnungen einsetzen zu dürfen, haben wir bereits Stellung genommen. Ergänzend (und auch mitunter mit Bezug auf die Diskussion im Innenausschuss) möchten wir dem folgende Aspekte und Punkte hinzufügen:

a.) Die Bibliothek des Niedersächsichen Landtags hat ein sehr aktuelles Buch zum Thema BodyCams in seinem Bestand:

Jens Zander: „Body-Cams im Polizeieinsatz“, Verlag für Polizeiwissenschaft, Frankfurt am Main 2016 (Landtags-Bibliotheks-Signatur 2016.0454)

Wir empfehlen allen Mitgliedern der Ausschusses die Lektüre dieser überschaubar dicken Schrift und zitieren hier zum einen aus dem Teil zur Untersuchung der Wissenschaftlichkeit der hessischen Studie und aus dem Fazit des Verfassers, der selber Polizeibeamter ist:

Jens Zander zur Validität der so vielfach und repetierend veröffentlichten Erfolgsmeldungen des Hessischen Pilotprojekts in Frankfurt:

„Dass der Abschlussbericht bislang nicht direkt veröffentlicht wurde, sondern dass stattdessen positive Pressemeldungen des Hessischen Innenministeriums über das erfolgreiche Pilotprojekt dominieren, sollte insichtlich der Objektivität aufhorchen lassen. (…) Der Verdacht einer bewusst möglichst positiven Darstellung ohne Interesse an einer wirklichen Evaluation drängt sich auf. (…) Wie eingangs erwähnt, ist das Pilotprojekt [der Polizei Hessen] nicht zuletzt aufgrund des Einsatzes von nur drei Kameras in Alt-Sachsenhausen methodisch nicht in der Lage, gesicherte Erkenntnisse zu erlangen. Das Projekt auf dem Niveau 2 [im möglichen Niveaubereich 1 bis 5] der MSMS eignet sich auch nach Hinzuziehung weiterer Daten weder als Nachweis für oder gegen die Wirksamkeit der Body-Cam.“

Jens Zanders Schlußbemerkung in seinem Buch:

„Eingangs wurde erwähnt, dass es sich bei Body-Cams um wahre Wundermittel zu handeln scheint. Nach umfangreicher Beschäftigung mit Body-Cams im Polizeieinsatz komme ich zu dem Schluss, dass diese anfangs erwähnte begeisterten Erwartungen gedämpft werden müssen. Body-Cams entpuppen sich nicht als Wundermittel, sondern als technische Neuerung, die vergleichsweise wenig und dürftig erforscht ist. Bei näherer Betrachtung der Güte der vorhandenen Studien weicht die anfängliche Euphorie eher Ernüchterung. Zwar deuten sich einige Effekte an, die aber eher unspektakulär sind, zumal bei keiner Forschung die Übertragbarkeit auf Deutschland gewährleistet und der Langzeiteffekt berücksichtigt werden kann. Im Zuge der Einfiihrung der Body-Cam kann gleichfalls beobachtet werden, was andere Autoren vor Jahren schon zu herkömmlicher Videoüberwachung angemerkt haben. Töpfer schrieb dazu passend vor acht Jahren:

„Wesentliche[s] Element der Anziehungskraft von Videoüberwachung sind die Faszination für neue Technik und der naive Glaube an die einfache Lösung komplexer sozialer Probleme []. Genährt werden solch technologische Allmachts- und Machbarkeitsfantasien durch die oberflächlichen Hochglanz-Versprechen von Entwicklern und Herstellern und ihren Marketingabteilungen und Lobbyisten. “ (Töpfer 2007: S. 38)

Diese Einschätzung lässt sich abschließend treffend auf Body-Cams im Polizeieinsatz übertragen. Bislang scheint die Diskussion über die Einführung von Body-Cams in Deutschland eher vom Glauben an deren Wirksamkeit geprägt zu sein, als von wissenschaftlichen Erkenntnissen.“

Dass der Innenausschuss den Vertreter eines Unternehmens zur Herstellung von BodyCams und Elektroschock-Waffen zur mündlichen Anhörung in den Innenausschuss eingeladen hat, Vertreter zivilgesellschaftlichen Gruppen an dieser Stelle hingegen außen vor gelassen worden sind, bewerten wir als ein anschauliches Beispiel für eine solche erfolgreiche Lobby- und Marketingstrategie der Überwachungs- und Waffenindustrie, in diesem Fall der Taser International.

b.) Wie in der mündlichen Anhörung deutlich geworden ist, ist die Einrichtung einer neutralen Stelle zur Sammlung und Auswertung der BodyCam-Aufzeichnungen eine der Mindestanforderungen, um die Polizeibeamte nicht der Gefahr auszusetzen, dass diese willkürlich oder gar auf den eigenen Vorteil zielend BodyCam-Aufzeichnungen der Öffentlichkeit, den Strafverfolgungsbehörden oder den Betroffenen Aufzeichnungen löschen oder nur diejenigen weiterreichen würden, die ihnen selber nicht zum Nachteil gereichen können. Ebenso wie die Verpflichtung zur Einrichtung einer solchen Stelle fehlen sämtliche Vorgaben zu Regelung der Fragen, wann und auf wessen Entscheidung hin die BodyCam-Aufzeichnung aktiviert wird, wie die Daten behandelt und gegen Missbrauch und Manipulation gesichert werden und ob von der Aufzeichnung Betroffene ein Recht auf Herausgabe der Daten haben und wie sie dieses umsetzen können.

c.) Die Frage, inwiefern in Niedersachsen ein PreRecording der BodyCams erfolgen soll und welche Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte damit verbunden sind, wurde gar nicht diskutiert und taucht im Gesetzentwurf und dessen Begründungstext nicht auf.

d.) Eine Begründung für die auf Wunsch der rot-grünen Koalition gesetzlich zulässig werdende Audioaufzeichnung beim Einsatz von BodyCams fehlt ebenso. Die Diskussion zu diesem erweiterten Grundrechtseingriff – eine Art Lauschangriff im öffentlichen Raum – vermissen wir schmerzlich.

e.) Für ein etwaiges Pilotprojekt in Niedersachsen fehlen sämtliche Vorgaben für eine Evaluation im Forschungsdesign hohen fachlichen Niveaus, wie es eine unabhängige und sachliche Untersuchung verlangen würde, damit aussagekräfte und belastbare Ergebnisse erzielt werden können.

f.) Erstaunlich fanden wir an der mündlichen Anhörung, dass keiner der gewerkschaftlichen Interessenvertreter von Polizeibeamten die Frage angesprochen hat, inwiefern die die BodyCam einsetzenden Polizeibeamte selber unter dieser Technik ggf. zu leiden haben – sei es aufgrund des damit neu hinzukommenden subjektiven Überwachungsdrucks, sei es aufgrund der ggf. mit der Einführung erfolgenden „Aufrüstung“ auf der Seite der von der Polizei-Videoaufzeichnung Betroffenen („Gegenfilmen“). Und auch die Fragen des betrieblichen Daten- und Persönlichkeitsschutzes der Polizeibeamten kamen leider gar nicht zur Sprache.

g.) Wir begrüßen den Vorschlag von Prof. Nils Zurawski von der Universität Hamburg, im Falle der Einführung einer BodyCam-Einsatzbefugnis diese unbedingt mit einer Ausstiegsklausel zu versehen. Das wäre eine vertrauensbildende Maßnahme.

Aufgrund der bisherigen negativen Erfahrungen mit Pilotprojekten zu BodyCam-Einsätzen in Deutschland (Unwissenschaftlichkeit, Grundlage zur Ausdehnung dieses Mittels unabhängig vom Ergebnis der Pilotversuche) lehnen wir grundsätzlich jegliche Allgemeinbefugnis zum Einsatz von BodyCams ab.

 

4.) Zum § 69 (4)

Mit der Einfügung eines einzelnen Wortes erteilt das NGefAG der niedersächsischen Polizei eine Allgemeinbefugnis zum Führen und Einsetzen von Elektroschockwaffen, im weiteren als „Taser“ bezeichnet. Die in der Begründung mehr oder weniger klar formulierte Ansage, dass deren Einsatz „nur“ für die SEK-Einheiten der nds. Polizei zur Anwendung kommen sollen überzeugt nicht, kann in der Zukunft kurzerhand und ohne parlamentarische Beteiligung ausgeweitet werden, ja wir lehnen den Einsatz von Taser-Waffen als LLW („Less-lethal Weapon“) generell ab.

Die Anmerkungen, dass „erkennbar schwangeren Frauen, herzvorgeschädigten Personen oder Personen unter Drogeneinfluss“ nicht damit angegriffen werden würden, erscheint uns als bitterer Zynismus unter Ausblendung der (auch polizeilicher) Lebenspraxis.

Aus unserer Sicht war es ein schwarzer Tag in der niedersächsischen Parlamentsgeschichte, dass – wie schon zuvor beschrieben – ein Vertreter des Taser-Unternehmens zu einer wenig versteckten Bewerbung der Produkte seines Unternehmens zur mündlichen Anhörung in den Innenausschuss eingeladen wurde und vortragen durfte!

Dessen schriftliche Stellungnahme wird – ebenso wie prinzipiell alle anderen Stellungnahmen zum neuen Polizeigesetz auch! – seitens des Landtags geheim gehalten. Weder Landtag noch der Taser-Konzern teilten bislang mit, ob in dieser Stellungnahme auch Bezug auf Elektroschockwaffen genommen wird. (Überhaupt verschließt sich der Taser-Konzern einer kritischen Pressenachfrage ganz, reagiert auf eine solche sogar überhaupt nicht.)

Mit dieser Geheimhaltungspraxis des Landtags wird eine öffentliche Debatte auf inhaltlich gleicher Augenhöhe mit den Parlamentariern aktiv verhindert. Das ist nicht nur undemokratisch, es trägt auch im Besonderen zum Misstrauen der Bürger gegenüber dem parlamentarischen Betrieb im Niedersächsischen Landtag bei. Aus diesem Grunde haben wir eine Petition zur Abstellung dieses Mangels initiiert.

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