EU-Datenschutz-Grundverordnung zur Videoüberwachung im öffentlichen Raum

eu-vue01Nach ein paar Jahren allgemeiner Nichtbeachtung oder auch Unwissenheit gibt es inzwischen eine mehr oder minder kompetente allgemeine Diskussion über die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGV).

Nach einem schwierigen und von gewaltiger Industrie- und Staatslobby begleiteten Konstruktions-und Diskussionsphase gibt es seit November 2013 einen Stand dieser Richtlinie, die in den finalen Verhandlungsmarathon zwischen EU-Parlament und EU-Ministerrat geht oder bereits gegangen ist.

Ein paar Leute von freiheitsfoo haben sich angeschaut, was der derzeitige Entwurf der EU-Verordnung zum Thema „Videoüberwachung im öffentlichen Raum“ sagt und wie sich dieser Entwurf auf die derzeitige Situation in Deutschland auswirken könnte.

Daraus entstanden ist das 12seitige Dokument „Die neue EU-Datenschutzgrund-verordnung und ihre Regelungen zur Videoüberwachung im öffentlichen Raum“.

Auszugsweise an dieser Stelle das Fazit des Dokuments:

 

Vorbemerkung

Die vorliegende Gegenüberstellung ist von interessierten Menschen, nicht aber von Juristen oder sonstigen Experten vorgenommen worden. Rechtswissenschaftlichen Ansprüchen kann sie also nicht genügen.

Aber wir von freiheitsfoo sind Menschen, die als Bewohner EU-Europas von diesen Regeln betroffen sein werden. Sie greifen in unsere Menschenrechte ein und meinen sie an bestimmten Stellen einschränken zu können oder definieren zu dürfen, an welchen Stellen unsere Freiheitsrechte anderen Bedürfnissen oder Anstrengungen gegenüber weniger wichtig sind.

Deswegen erlauben wir uns eine eigene Meinung.

 

Allgemeine Bemerkungen

1. Das Gesetzgebungsverfahren zur EU-DSGV ist vielfach für Nicht-Juristen nicht nachvollziehbar. Damit büßt es an Legitimität ein.

2. Die EU-DSGV wirkt unübersichtlich und schwer verständlich, an vielen Stellen abstrakt und unnahbar.

3. Einige Regelungen oder Bestimmungen erscheinen schwammig und unbestimmt, zumindest für uns, für Nicht-Juristen.

4. Der jetzige und hier betrachtete Stand der EU-DSGV wird nicht der sein, der irgendwann vereinbart und verabschiedet wird. Die laufenden und noch bevorstehenden Verhandlungen mit dem EU-Ministerräten wird – so die Erfahrung – zu einer weiteren Verschlechterung des Regelwerks führen. Diese Befürchtung gilt zumindest dann, wenn man sich eine möglichst menschenrechtsfreundliche und freiheitliche Grundverordnung als Ergebnis wünscht.

 

Die Regelungen zur Videoüberwachung

5. Die EU-DSGV eröffnet ein neues Einfallstor für Sonderregelungen und -befugnisse mittels der EU-Hintertür und hebelt damit eine demokratische Grundlage aus. Wir sehen darin eine große Gefahr – die Vergangenheit hat bewiesen, wie sehr diese Möglichkeit zur Aushebelung offener, transparenter und demokratischer Prozesse missbraucht wird.

6. Die in Artikel 6.3.b in Verbindung mit Artikel 6.1.c und 6.1.e ausdrücklich zugelassene Erlaubnis zur Einfügung nationalstaatlicher Definitionen und Gesetzen führt die Absicht, für eine EU-weite Harmonisierung in der Datenschutzgesetzgebung zu sorgen, weitgehend ad absurdum.

7. Die Regeln zum Beschäftigten-Datenschutz sind fraglich. Der Artikel 82.1c.b legitimiert sogar (akustische) Lauschangriffe auf Angestellte und Arbeiter*innen und suggeriert, als würde eine „nicht-heimliche“ Überwachung von Menschen „harmlos“ sein. Einige unserer Bedenken bezüglich des Beschäftigten-Datenschutzes werden offenbar auch von anderen Menschen geteilt:
http://www.daten-speicherung.de/index.php/mit-eu-datenschutz-grundverordnung-droht-mehr-ueberwachung-am-arbeitsplatz/

 

Insgesamt führen die unüberschaubar vielen und ins Detail gehenden Regelungen zu einem Regelungskomplex, der den allermeisten Menschen fern und unverstanden bleiben wird.

Die EU-Datenschutzgrundverordnung wird – aus unserer Sicht! – zu einer Schein-Legitimierung von Erfassungs- und Überwachungsmaßnahmen führen. Entwicklung und Selbstbestimmung von Menschen werden erschwert und behindert.

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