Videoüberwachung der Kreuzung Engelbosteler-Damm/Kopernikusstraße durch die Deutsche Bank

Im November dieses Jahres sind Menschen von freiheitsfoo auf zwei rechtswidrig angebrachte Videoüberwachungskameras der Deutschen Bank- Filiale in der Nordstadt Hannover, Kopernikusstraße 1, aufmerksam geworden.

– UPDATE 2 –

Videoüberwachung der Deutschen Bank-Filiale in der Hannoverschen Nordstadt

Videoüberwachung der Deutschen Bank-Filiale in der Hannoverschen Nordstadt

Videoüberwachungskamera an der Westseite der Deutschen Bank-Filiale

Videoüberwachungskamera an der Westseite der Deutschen Bank-Filiale

Wir besuchten die Filiale mehrmals, um mit dem Filialleiter vor Ort ein Gespräch zu führen. Auf unseren Hinweis hin, dass die Videoüberwachungskameras offensichtlich deutlich gegen den §6b BDSG verstößt, machte der Filialleiter sehr schnell deutlich, dass er dafür nicht zuständig ist und auch keine Expertise verfügt, um darüber Auskunft zu geben. Daher reichte der Filialleiter unser Anliegen an die Zentrale in Frankfurt weiter. Er versprach uns eine schriftliche Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen. Wir bekamen die Stellungnahme (Abb. 1) schon nach zwei Tagen, und möchten ausdrücklich betonen, dass die zuständigen Mitarbeiter der Deutschen Bank immer in kürzester Zeit reagiert haben und uns auch dafür bedanken.

1. Stellungnahme der Deutschen Bank

Abb. 1: Erste Stellungnahme der Deutschen Bank

Obwohl die zuständigen Mitarbeiter im „KundenService“ unser Anliegen und unsere Beschwerde nicht nachvollziehen konnten, war am nächsten Tag die Videokamera am Filialeneingang deutlich eingedreht, so dass augenscheinlich keine Einsicht in den öffentlichen Bereich mehr möglich ist. Die seitliche Videokamera an der Westseite wurden aber entweder garnicht, oder nicht stark genug eingedreht.

Eingedrehte Videokamera am Filialen-Eingang

Eingedrehte Videokamera am Filialen-Eingang

 

Dies veranlasste uns, einen erneuten Brief an unseren Ansprechpartner zu schicken:

„Sehr geehrter Herr xxx,
vielen Dank für Ihre schnelle Reaktion auf unsere Beschwerde.
Ihre Entscheidung, das in der Filiale angebrachte Videoüberwachungssystem überprüfen zu lassen, begrüßen wir sehr. Und es freut uns, dass die Videokamera an der Seite vom Eingang so ausgerichtet wurde, dass augenscheinlich in den öffentlichen Bereich nicht mehr eingesehen werden kann.
Allerdings ist die zweite Kamera, die an der Westseite angebracht ist, nicht eingeschwenkt und somit verstoßen Sie weiterhin offensichtlich in mindestens zwei Zusammenhängen gegen §6b BDSG und greifen in die Persönlichkeitsrechte der Passanten ein. Wir würden uns freuen, wenn auch die zweite Videoüberwachungskamera im Außenbereich innerhalb von vier Wochen nach
Eingang dieses Briefes bei Ihnen deutlich anders ausgerichtet wird und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gekennzeichnet wird. Oder abgebaut wird.
Bitte geben Sie uns noch eine entsprechende Rückmeldung.
Vielen Dank für Ihre Mühe und mit freundlichen Grüßen verbleiben
Die Menschen von freiheitsfoo.“

Als Antwort auf diesen Brief traf neun Tage später eine erneute Stellungnahme (Abb. 2) der Deutschen Bank ein.

2. Stellungnahme der Deutsche Bank

Abb. 2:  Zweite Stellungnahme der Deutsche Bank

Da die Deutsche Bank nach mehrmaligem hinweisen auf §6b BDSG immer noch keine Verstöße erkennt und sich uns einige Fragen aufgetan haben, schickten wir erneut einen Brief:

Sehr geehrter Herr xxx,
 
 
auch dieses mal vorweg und ernst gemeint: Danke für Ihre zügige Stellungnahme zu unserem Schreiben vom 16.11.2013!
 
Beim Lesen Ihrer Antwort haben sich ein paar Fragen aufgetan, um deren Antwort wir hiermit bitten möchten:
 
Sie schreiben:
 
„Auch ein Ausspähen der Örtlichkeiten Tage vor der Tatausführung und verdächtiges Verhalten lässt sich auf diese Weise gut eruieren und zur späteren Recherche vorhalten.“
 
Bei unserem ersten Besuch Ihrer Filiale am 11.11. hat man uns erzählt, dass das Videoüberwachungssystem generell inaktiv sei und nur dann aktiv geschaltet werde, wenn ein Überfall stattfindet.
 
Unsere erste Frage:
 
1.) Wie erklären Sie sich diese Diskrepanz zu Ihren letzten schriftlichen Ausführungen und wie ist das Videoüberwachungssystem nun tatsächlich eingestellt?
 
Sie schreiben:
 
„Gerade im Außenbereich werden – so zeigt die Erfahrung – Straftaten kurz vor der Ausführung (Maskierung / Demaskierung) vorbereitet und können so mit deutlicher Erleichterung für die Ermittlungsbehörden mit Überführung der Täter aufgeklärt werden.“
 
Weiterhin: 
 
„Da dies Fakten sind, die Ihnen mit Sicherheit bekannt sein dürften […]“
 
Diese Fakten sind uns leider nicht bekannt. Von daher unsere Bitte:
 
2.) Bitte reichen Sie uns doch diese angeblichen Fakten z.B. in Form unabhängiger Untersuchungen, Statistiken, Studien oder sonstwie nach. Und bitte fügen Sie auch noch an, in welcher konkreten Form Sie dahingehend eine Verhältnismäßigkeitsabwägung durchgeführt haben, denn der Einsatz einer Videoüberwachungsanlage stellt in jedem Fall einen Grundrechtseingriff dar. Mindestens ist das aus den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes abgeleitete Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung davon betroffen.
 
3.) In wie vielen Fällen konnte eine Straftat an Ihrer Filiale am Engelbosteler Damm in Hannover belegbar mittels der dortigen Videoüberwachungstechnik verhindert werden?
 
4.) Und in wie vielen Fällen konnte eine Straftat an oder in dieser Filiale mittels Ihrer Videoüberwachungstechnik aufgeklärt werden, was ansonsten nachweislich nicht möglich gewesen wäre?
 
Sie schreiben fernerhin:
 
„Einen Verstoß gegen § 6B BDGS können wir jedoch nicht erkennen.“
 
Wir gehen davon aus, dass Sie damit den § 6b des BDSG meinten und möchten daraus den Absatz 2 zitieren:
 
„Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.“
 
5.) Wo befinden sich die Hinweisschilder, die rechtzeitig, also noch vor dem Betreten eines potentiell von Ihren Videokameraanlagen überwachten Bereichs, im Innen- wie im Außenbereich die Passanten und Filialbesucher auf diesen Umstand aufmerksam machen und somit den § 6b (2) BDSG erfüllen?
 
Abschließend möchten wir Sie bitten, für einen etwaigen späteren Besuch von uns oder von anderen interessierten Menschen die für diese Videoüberwachungsanlage entsprechend § 4g und § 4e BDSG notwendige Dokumentation vorzuhalten.
 
Wir würden uns freuen, wenn Sie dafür sorgen würden, Ihre Videoüberwachungsanlage (und zwar nicht nur an dieser Filiale!) endlich entsprechend den gültigen Rechtsvorschriften auszuführen und behalten uns eine Anrufung des Landesdatenschutzbeauftragten vor.
 
 
Vielen Dank für Ihre Mühen und die Geduld mit uns im voraus!
 
 
Mit freundlichen Grüßen,
die Menschen von freiheitsfoo.

Auf diesen Brief haben wir am 14.12.2013 eine Antwort erhalten.

3. Antwortschreiben der Deutschen Bank

3. Antwortschreiben der Deutschen Bank

Ob und wie wir darauf reagieren, wird noch besprochen.
– UPDATE –
Nachdem sich nun der Feiertags-Stress gelegt hat, haben wir einen weiteren Brief an die Deutsche Bank geschickt. Wir verwiesen auf die Diskrepanzen und die nicht nachvollziehbare Logik der Argumente hin. Zusätzlich haben wir den Landesdatenschutzbeauftragten eingeschaltet, mit der Bitte, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Situation zu überprüfen und ggf. einzugreifen.
Weiterer Brief an die Deutsche Bank - 1. Seite

Weiterer Brief an die Deutsche Bank – 1. Seite

Weiterer Brief an die Deutsche Bank - 2. Seite

Weiterer Brief an die Deutsche Bank – 2. Seite

– UPDATE  2-
Nach langem Hin und Her bekamen wir am 24.06.2014 das Ergebnis der Überprüfung des zuständigen Mitarbeiters beim Hessischen Landesdatenschutzbeauftragen mitgeteilt, wonach im Außenbereich keine Videoüberwachung statt findet.
Nach Logik des LDSB findet somit keine Datenverarbeitung statt und somit können sie bei ausgeschalteten Videoüberwachungskameras nichts bewirken.
Da allerdings auch durch eine ausgeschaltete Videoüberwachungskamera die Persönlichkeitsrechte nach §§ 823, 1004 BGB verletzt werden, wäre dies eine Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Ob Menschen von freiheitsfoo dazu Lust, Zeit und einen freien Kopf haben, wird sich zeigen.
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