Das neue niedersächsische Polizeigesetz: Kritik und Stellungnahme

ngefagEines der größeren Koalitionsprojekte der rot-grünen Landesregierung von Niedersachsen nach der Übernahme der Regierungsmacht von CDU und FDP ist die Reform des Polizeigesetzes. Neben der Unbenennung von „Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (NdsSOG)“ in „Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)“ und einer entsprechenden positiven Neuausrichtung erschöpft sich die Reform neben mehr oder weniger formellen Änderungen hauptsächlich in der Neuschreibung oder Hinzufügung von rund einem Dutzend Paragraphen gegenüber dem jetzt gültigen NdsSOG.

Wir von freiheitsfoo wurden dazu eingeladen, eine schriftliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf zu verfassen und dem Innenausschuss zur Beratung zuzuleiten. Darüber freuen wir uns und haben von der Gelegenheit Gebrauch (Stellungnahme als PDF-Dokument) gemacht, zugleich bleibt festzustellen, dass es sich hierbei mutmasslicherweise eher um ein parteipolitisches Feigenblatt handelt, denn in all vorherigen Jahren wurden zivilgesellschaftliche Stimmen und Meinungen konsequent ausgeklammert und von einem Politikwechsel beim Umgang mit Bürgern und Bürgerinitiativen, mehr Transparenz und mehr Einbindung dieser in den parlamentarischen Alltag war in Niedersachsen leider bislang nichts zu spüren.

Stark zusammgefasst kritisieren wir in unserer Stellungnahme:

  • die Ausweitung der Regeln zur polizeilichen Videoüberwachung öffentlichen Raums
    • zum Nachteil von Eil- und Spontanversammlungen,
    • mit schwammigen Begründungen zur Rechtmäßigkeit von Videoüberwachung,
    • mit zusätzlichen Regeln zur Erlaubnis temporärer Videoüberwachung, wobei die Randbedingungen praktisch ungeklärt sind,
    • mit einer Extra-Befugnis zum Einsatz von Body-Cams für Polizeibeamte inklusive Video- und Audioaufzeichnung,
    • zur neuen, nachträglichen (rechtlich fragwürdigen) Legalisierung der Straßenverkehrs-Videoüberwachung,
    • zur neuen eigenen Gesetzgrundlage für eine „Section-Control-Verkehrsüberwachung“, die das Prinzip der Datensparsamkeit mit Füßen tritt,
  • die Nicht-Notwendigkeit einer richterlichen Freigabe zum Einsatz „verdeckter technischer Mittel“ zur Überwachung von Menschen,
  • das Nicht-Verbot von Polizeispitzeln (im Gesetzentwurf euphemistisch als „Vertrauensleute“ benannt),
  • das nachträgliche Aufbohren von Gesetzesgrundlagen zur polizeidateibanklichen Speicherung von personenbezogener Daten von unschuldigen und zu Unrecht beschuldigten Menschen sowie
  • das Fehlen einer Regelung zur (pseudonymisierten) Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte und -beamtinnen im öffentlichen Raum.

Nachfolgend unsere Stellungnahme im vollen Wortlaut:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Gelegenheit, zu der geplanten Reform des nds. Polizeigesetzes (vormals NdsSOG, jetzt NGefAG) Stellung beziehen zu können.

Wir bedauern zugleich sehr, dass in der Zeit der Ausarbeitung dieses Gesetzentwurfs und vor allem in der Zeit der ersten internen Diskussion zivilgesellschaftliche und insofern tendentiell mitunter kritische Stimmen von der Beteiligung ausgeschlossen worden sind.

Alle sich bei freiheitsfoo engagierenden Menschen tun dieses in ihrer Freizeit, freiwillig und ohne Bezahlung. Mangels Kapazitäten und Beteiligung beschränken wir uns in unserer Stellungnahme auf ausgewählte Teile des Gesetzentwurfs und – vielmehr – im wesentlichen nur auf darin umgesetzte Änderungen des derzeitigen NdsSOG. Darüber hinaus gehende und aus unserer Sicht notwendige Kritik an unveränderten Teilen des niedersächsischen Polizeigesetzes führen wir hier nicht an, obwohl wir finden, dass wir eine Reihe anderer Punkte des jetzigen NdsSOG und des künftigen NGefAG (soweit im Lichte des Gesetzentwurfs von heute vorhersehbar) veränderungsbedürftig oder ganz zu streichen sind.

Hier also unsere Stellungnahme:

 

§32

Es ist nachvollziehbar und erfreulich, dass eine Änderung dieses Paragraphen vorgenommen werden soll. Das Verwaltungsgericht Hannover hat einen Teil des dritten Absatz des jetzt noch gültigen Paragraphen mehrfach als verfassungswidrig bewertet.

Die Änderungen, die hier geplant sind, halten wir jedoch für diskutabel bis unhaltbar. Im Einzelnen:

 

§32 (1) Satz 1 meint nicht auf Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG zuzugreifen. Unserer Erfahrung nach ist diese gute Absicht unpraktikabel und verletzt eben dieses Versammlungsgrundrecht.

Begründung: Insbesondere bei Eil- und vor allem Spontanversammlungen im Sinne des Brokdorf-Beschlusses obliegt es den Polizeikräften vor Ort, eine Versammlung als solche formell anzuerkennen oder eben nicht. Unserer Erfahrung nach wird diese Befugnis mindestens in Einzelfällen eindeutig zum Nachteil der Versammelten ausgelegt und eine Demonstration oder ein Protest im Sinne des Grundgesetzes vor Ort nicht anerkannt. Somit unterliegen die Versammelten nicht dem Versammlungsgrundrechtsschutz. Eine Möglichkeit, gegen solche (absichtlichen oder versehentlichen) polizeilichen Fehleinschätzungen vor Ort rechtssicher zu intervenieren gibt es aber nicht!

Deswegen gehört der Absatz 1 ganz gestrichen – Einschränkungen der Versammlungsfreiheit gehören ins Versammlungsgesetz (NVersG), nicht aber in das Polizeigesetz.

 

§32 (3) Satz 1 ist schwammig formuliert. Was bedeutet „wiederholtes Begehen von Straftaten und nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten“ in der Lebenspraxis. So wie der Satz im Entwurf formuliert ist, dürfte er verfassungsrechtlich mindestens heikel sein.

 

§32 (3) Sätze 2 und 3 werfen die Frage auf, ob in diesem Zusammenhang stationäre Überwachungskameras eingesetzt werden sollen oder nicht.
Falls ja, wirken diese auch im nicht-aktivierten Zustand potentiell freiheitseinschränkend auf die Menschen im betroffenen öffentlichen Raum, was unzulässig ist.

Falls nein, so stellt sich die Frage, wie die in Anzahl und Positionierung datenschutzrechtlich notwendige Beschilderung praktisch umsetzbar wäre.

Hierzu ist weiter diskutabel, ob die genannte Bedingung zur Erlaubnis der Durchführung einer temporären polizeilichen Videoüberwachung des öffentlichen Raumes nicht praktisch fast einem Blankoscheck zum Einsatz solcher Überwachung gleichkommt und weiterhin, inwiefern Regierung und Polizeibehörden faktisch meinen nachweisen zu können, dass die Videoüberwachung in diesem Fall „erforderlich zur Verhütung von Straftaten und nicht geringen Ordnungswidrigkeiten“ ist. Uns ist der fundierte Nachweis einer solchen Erforderlichkeit trotz mannigfachen Nachfragens in den vergangenen acht Jahren bislang jedenfalls nicht vorgelegt worden. Insofern ist sind diese Sätze ganz zu streichen.

 

§32 (4) Satz 2 stellt eine Öffnungsklausel zum Einsatz von Bodycams für Polizeistreifen dar, obwohl die bisherigen Einsätze solcher Kamerasysteme in anderen Bundesländern – anders als von den Bodycam-Befürwortern fälschlicherweise immer wieder öffentlich behauptet – überhaupt keinen Nachweis einen sinnvollen Einsatzes dieser Systeme erbracht haben.

Dass beispielsweise die Rahmenbedingungen des Pilotprojektes in Hessen derart unprofessionell gelegt worden sind, dass überhaupt keine Aussage über die Effekte von Bodycams getroffen werden kann, weil (unter anderem) die Polizeikräfte des Pilotprojektes im Vorfeld eine besondere Ausbildung in Sachen Deeskalation erhalten haben und sich somit ein Vergleich mit anderen Polizeistreifen nicht ziehen lassen kann, haben wir in unserer Stellungnahme an den schleswig-holsteinischen Landtag ausführlich dokumentiert.

Wir lehnen den Einsatz von Bodycams für Polizeikräfte ab und fordern die Streichung dieses Absatzes.

 

Anmerkung: An die CDU-Landtagsfraktion hatten wir zu deren Entschließungsantrag zum Thema Bodycams am 23.10.2016 drei Fragen gerichtet. Leider war die CDU nicht in der Lage, uns diese bis zur Abgabe unserer Stellungnahme zu beantworten. Begründet wurde dieses mit der Krankheit eines Referenten. Offenbar kann nur eine einzige Person innerhalb der CDU Niedersachsens begründen, anhand welcher konkreten Fakten oder Studien der Einsatz von Bodycams für Polizeiangehörige (angeblich) effektiv und verhältnismäßig sein soll …

 

§32 (5) ist offensichtlich der Versuch, die bislang rechtswidrig betriebenen Polizei-Verkehrsüberwachungskameras nachträglich zu legalisieren zu versuchen. Dieses ist jedoch offenkundig verfassungsheikel bis -widrig, weil der mit der Videoüberwachung verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dem genannten Grund bzw. der angeführten Notwendigkeit der Überwachung („zur Lenkung und Führung des Straßenverkehrs“) eindeutig zu schwer wiegt.

Außerdem ist es fraglich, ob diese Begründung juristisch zulässig ist.

Abschließend (aber nachrangig) halten wir die allzu lässige Formulierung „Auf die Beobachtung ist hinzuweisen“ (genau so wie in Absatz 3 Satz 3!) für unzureichend: Hier wäre eine genauere Beschreibung der Anforderungen, wie z.B. das rechtzeitige, ein Ausweichen ermöglichende Hinweisen, notwendig.

 

§32 (6) soll das offenbar datenschutz- und persönlichkeitsschutzrechtlich von Anfang an wenig durchdachte Pilotprojekt der „Section Control“ legalisieren. Mindestens persönlichkeitsrechlich bleiben hierzu aber viele Fragen offen. Der Einsatz von Section Control Anlagen ist alleine deswegen fragwürdig, weil weniger grundrechtsinvasive Maßnahmen ganz außer Acht gelassen werden.

Das im §3a BDSG festgeschriebene Gebot der Datensparsamkeit wird bei Section Control Anlagen mit den Füßen getreten.

Wer daran glaubt, dass Section Control IT-Systeme penetrationsresistent seien und die darin wenn auch nur temporär, dafür aber massenhaft erfassten personenbezogenen Daten sicher vor Abgriff oder Manipulation sind, der hat aus den rasant zunehmenden Bekanntwerden der Nicht-Integrität von IT-Systemen nichts gelernt.

 

§35

Dass der Einsatz „verdeckter technischer Mittel“ zur Überwachung von Menschen (u.a. auch Lauschangriffe) noch immer nicht wenigstens nachfolgend richterlich angeordnet oder überprüft werden muss, halten wir für einen großen Fehler.

Ganz grundsätzlich sind wir der Meinung, dass richterliche Genehmigungen nicht generell durch das vor Ort ansässige Amtsgericht vorzunehmen sind. Hierfür sollten – insbesondere in Gebieten, in denen solche Richterfreigaben eher selten anfallen – gerichtliche Schwerpunktstellen mit ausreichender Sachkenntnis und genügender personeller Ausstattung eingerichtet werden.

 

§36/36a

Den Einsatz von Polizeispitzeln lehnen wir aus ethischen Gründen grundsätzlich ab.

An dieser Haltung ändert sich nichts, wenn man diese Spitzel (um nicht von staatlich bezahlten Lügnern oder gar Verbrechern zu sprechen) als „Vertrauenspersonen“ bezeichnet, wie im NdsSOG aber auch immer noch im NGefAG zu lesen ist. Ein Paradebeispiel für einen Euphemismus, einer menschlichen und sachlich-orientierten Politik unwürdig.

Bei diesen „Vertrauenspersonen“ handelt es sich ja gerade um Menschen, die im staatlichen Auftrag und mit staatlicher Bezahlung oder Entlohnung das Vertrauen, das andere Menschen Ihnen entgegenbringen, missbrauchen. Diese Praxis gehört auf den Scheiterhaufen der Demokratiegeschichte.

 

§38/39

Die hier vorgesehenen Gesetzesänderungen dienen der Abwendung negativer Folgen aus einem anhängigen Gerichtsprozess zur Frage, warum die niedersächsische Polizei eine (derzeit) unzlässige Speicherung personenbezogener Daten von unschuldigen Bürgern über viele Jahre hinweg betreibt.

Ob die mit den Änderungen erzielte Legalisierung dieses Verhaltens verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist, müsste ggf. ebenfalls gerichtlich überprüft werden.

Wir raten zu einer Gesetzesänderung, die das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung für unbescholtene Bürger höher stellt als bürokratische Scheinbegründungen, die mit der „Nachvollziehbarkeit behördlichen Handelns“ zu argumentieren versuchen.

Wollte man diese Argumentationslinie ernsthaft und ehrlich weiter verfolgen, wäre eine größere allgemeinere Transparenz bei Polizei und ihrem Handeln zuallererst vonnöten. Unsere bisherigen Erfahrungen z.B. im Zusammenhang mit Anfragen unserer Gruppe oder unserer Redaktion lassen eine solche Tendenz bislang nicht erkennen.

Insofern fordern wir eine deutliche Restriktion bzgl. der Erfassung und Speicherung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten bei der niedersächsischen Polizei, so wie das Verwaltungsgericht auch jüngst erst Datenlösungen im NIVADIS-System verfügt hat. (Dieses Verfahren wird aufgrund der polizeilich eingelegten Berufung nun vor dem OVG Lüneburg weiter verhandelt und dort vermutlich nicht sein Ende finden.)

 

Kennzeichnungspflicht für Polizisten und Polizistinnen

Wir vermissen im Zusammenhang mit diesem Gesetzentwurf die seitens der derzeitigen Regierungskoalition angekündigte Regelung zur Kennzeichnung von Polizeibeamten und verweisen in diesem Fall gerne auf eine Verlautbarung der aktuellen CDU-SPD-Bundesregierung:

„Offene Kommunikation ist prägend für das Zusammenleben in einer freiheitlichen demokratischen Gesellschaft.“ (Quelle: Referentenentwurf der Bundesregierung zur Einführung eines Verschleierungsverbots für Beamte)

Das sollte auch für Polizeibeamte und -beamtinnen bei der Begegnung mit den Bürgern und Menschen in diesem Bundesland gelten, wie wir finden.

Die eindeutige Kennzeichnung von Polizeibeamtinnen und -beamten sollte unserer Ansicht nach in ausschließlich pseudonymisierter Form erfolgen, um die Persönlichkeitsrechte der Beamtinnen und Beamten zu schützen und diesen Menschen keinen Zwang zur namentlichen Kenntlichmachung zu unterwerfen. Wenn die Pseudonyme dann auch noch in zum Beispiel monatlichen Rhytmus rollieren/rotieren, wird der berechtigten Sorge der Polizeikräfte vor Verfolgung oder sonstiger Nachstellung wirksam begegnet.

Sofern die Regierungskoaliton der Ansicht ist, dass derlei Regelungen nicht in das Polizeigesetz gehört, können wir dieses nachvollziehen, würden uns aber eine zügige Umsetzung in anderer Form sehr wünschen.

 

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