Im Vergleich zur medialen Öffentlichkeit zu den Verhandlungen und Protesten im Zuge der Entstehung des neuen Polizeigesetzes für Niedersachsen („NPOG“) relativ unbeachtet geblieben ist die Tatsache, dass dieses am 23.5.2019 verkündet und am Folgetag in Kraft getreten ist.
Das NPOG ist inzwischen hier in seinem endgültigen Version – aus dem (unlesbaren) Gesetzentwurf und dem vorherigen Polizeigesetz (NdsSOG) zusammengepuzzelt – nachlesbar.
Dass das NPOG ausgerechnet am viel befeierten 70. „Geburtstag“ des Grundgesetzes amtlich verkündet wurde mag ein Zufall sein, hat aber angesichts der offensichtlichen verfassungswidrigen Anteile des Gesetzes einen bitteren Beigeschmack.
Davon unabhängig laufen die beiden Klagen gegen die Section-Control-Pilotanlage des Landes Niedersachsen weiter:
Das Urteil des OVG Lüneburg zur ersten Klage soll dem uns gegenüber bekundeten Willen des Nds. Innenministeriums neu verhandelt werden, nachdem das NPOG nun eine Rechtsgrundlage für die Section Control eingeführt hat.
In der zweiten Klage hatte die Polizeidirektion bislang versucht, die Klage auszuhebeln, was aber aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist. Da in dieser Klage die Regelungen des zum Zeitpunkt der Klageeinreichung noch in der Diskussion befindliche NPOG berücksichtigt worden sind, wird es nun darum gehen, ob es grundsätzlich verhältnismäßig ist, Durchschnitts-Geschwindigkeits-Kontrollen durchzuführen, indem man alle Fahrzeuge mindestens zweimal per Kennzeichenlesegerät automatisiert erfasst.
Damit handelt es sich bei der zweiten Klage um die erste konkrete Klage, die sich gegen einen Teil des NPOG wendet.