Veröffentlicht: Gutachten des Datenschutzexperten Thilo Weichert bescheinigt dem geplanten neuen Polizeigesetz Niedersachsens mehrfach die Verfassungswidrigkeit

Im August 2018 wird der Innenausschuss des Niedersächsischen Landtags an drei Tagen in öffentlichen Sitzungen die mündlichen Stellungnahmen von bis zu 31 Gruppen und Personen entgegennehmen.

Unter den dazu eingeladenen Gruppen ist auch das Netzwerk Datenschutzexpertise.

Im von uns hiermit erstmalig und vorab veröffentlichten Gutachten des Netzwerks, namentlich verfasst vom ehemaligen schleswig-holsteinischen Landesdatenschutzbeauftragten Thilo Weichert wird deutlich, wie sehr das von SPD und CDU für Niedersachsen geplante neue Polizeigesetz („NPOG“) die Grenzen des verfassungsrechtlich zulässigen nicht nur ausreizt sondern in sehr vielen Fällen überschreitet.

Das Gutachten lässt den Gesetzentwurf wie ein – zumindest in Teilen – stümperhaftes und möglicherweise politisch-populistisch angetriebenes und einer Demokratie unwürdiges Werk aussehen.

In dem Gutachten heißt es beispielsweise:

„Es werden in vielen Punkten die verfassungsrechtlichen Grenzen überschritten.“

Und weiter – zu einem zentralen Punkt der geplanten massiven Ausweitung der Befugnisse und technischen neuen Möglichkeiten der Polizei in Niedersachsen:

„Der Begriff der „dringenden Gefahr“ ist äußerst unbestimmt und trägt die Gefahr in sich, extensiv genutzt zu werden.“

Überhaupt dominieren im sachkundigen Gutachten allgemein die folgenden Benotungen der Gesetzgebungsarbeit der rot-schwarzen Groko Niedersachsens:

  • Zu unbestimmt.
  • Unverhältnismäßig.
  • Verfassungswidrig.
  • Ungeeignet.

Konkret kritisiert das Netzwerk Datenschutzexpertise den Gesetzentwurf des NPOG beispielsweise wie folgt:

§12 (6): Anlaßlose Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum – Zu unbestimmt, eindeutig unverhältnismäßig, verfassungswidrig.

§14 (1): Kontrollstellen – Zu unbestimmt.

§16a (1): Meldeauflage – Schwelle zur Zulässigkeit dieser Auflage zu niedrigschwellig.

§16a (3): Meldeauflage – „Verfahrenssichernde“ Regelung der Befristung ist keine.

§17c: Elektronische Fußfessel – Ungeeignete Maßnahme, keine ausreichende verfahrensrechtliche Begrenzung.

§20 (4): Videoüberwachung von Gefangenen – Fehlende Verhältnismäßigkeitsprüfung.

§21: Erhöhung der maximalen Dauer von Freiheitsentziehung und -beschränkung: Unverhältnismäßig.

§30 (5) S.2: Verlängerung der Nichtbenachrichtigungsfrist für Betroffene bei polizeilicher Datenerhebung – Unverhältnismäßig.

§31b: Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung – Nähere Erläuterung dazu fehlt.

§32 (1): Audio- und Videoüberwachung bei öffentlichen Veranstaltungen – Uferlos und unbestimmt. Keine präventivpolizeiliche Wirkung erkennbar. Fehlende Abwägungsregelung.

§32 (2): Geheime („verdeckte“) Videoüberwachung öffentlichen Raums – Fehlender Rechtsschutz für Betroffene. Die Regelung ist zu streichen.

§32 (4) und (5): BodyCams – Fehlender Konkretisierung der Zulässigkeit von PreRecording.

§32 (7): Videoüberwachung des Straßenverkehrs – Unnötige Personenbeziehbarkeit der Videoüberwachung.

§32a: Pflicht zur Herausgabe von Kameraaufzeichnungen durch Private – Fehlende Abwägung mit Schutzinteressen von von der Überwachung Betroffener. Unverhältnismäßig und verfassungswidrig.

§33a (2) und (3): Niedersachsentrojaner („Quellen-TKÜ“) – Fehlender Nachweis des Sinns dieser Befugnis. Kein Bedarf für Trojaner auf Landesebene.

§ 33a (7): Anordnungsbefugnis zur Telekommunikationsüberwachung – Unverhältnismäßig.

§33d: Online-Durchsuchung – Fehlende Notwendigkeit. Entscheidungsbefugte sind nicht genügend fachkundig und qualifiziert. Unverhältnismäßig und offensichtlich verfassungswidrig.

§34 (3): Anordnung zur längerfristigen Observation: Trägt einen Widerspruch in sich.

§35a: Verwanzung von Wohnungen – Ungenügende verfahrensrechtliche Sicherungen.

§36 (2): Einsatz von Polizeispitzeln – Ersteinsatz solcher Spitzel für ein Jahr ist unverhältnismäßig.

§37a: Ungenügende Regelung zur Information der Öffentlichkeit über verdeckte Ermittlungsmaßnahmen.

§38: Speicherung personenbezogener Daten in Polizeidatenbanken – Verstoß gegen EU-Grundrechtecharta.

§39 (2): Speicherung personenbezogener Daten in Polizeidatenbanken zu anderen Zwecken – Aushöhlung der Absicht von geregelten Datenlöschungen. Unverhältnismäßig.

§44 (2): Datenübertragungen ins Ausland (Facebook&Co.) – Unzureichendes Datenschutzniveau z.B. in den USA und damit Unzulässigkeit der Datenübertragung.

§48: Protokollierungspflicht bei Rasterfahndungen – Greift zu kurz.

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