Nachdem sämtliche aus den Reihen der betroffenen Bürgern zur Volkszählung 2011 eingereichte Verfassungsbeschwerden aus formellen oder ganz ohne Begründung nicht bearbeitet/behandelt worden sind, lädt das Bundesverfassungsgericht zu einer mündlichen Verhandlung in Sachen „Zensus 2011“ ein:
Dienstag, 24.10.2017, 10 Uhr
Kläger sind in diesem Fall Gemeinden, Städte und Kreise, denen als Ergebnis der Statistiker weniger tatsächliche Einwohner zugerechnet werden und die deswegen weniger Geld erhalten.
„Dank“ dieser Klage, bewahren die Landes-Statistikämter Bayern und Nordrhein-Westfalen eine große Menge nicht-anonymisierter, also personenbezogener Volkszählungsdaten auf, die laut Gesetz eigentlich spätestens zum 9.5.2015 hätten gelöscht sein müssen.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch inzwischen vierfache (!) Anordnungen die gesetzlich vorgeschriebene Löschung untersagt (Beschlüsse vom 15.2.2016, 20.7.2016, 22.12.2016 und 13.6.2017).
Der aufmerksame Beobachter stellt fest: Offenbar haben die o.g. Statistikämter die Daten entgegen der gesetzlich verankerten Vorschrift nicht zum 9.5.2015 gelöscht. Die erste höchstgerichtliche Nicht-Löschungs-Verfügung aus Karlsruhe stammt vom 15.2.2016, also gut neun Monate nach dem Tag der spätesten Löschung.
Das bayrische Statistikamt begründet das mit einer “ in Absprache mit dem bayrischen Landesdatenschutzbeauftragten erfolgten Regelung“, die Statistiker aus Nordrhein-Westfalen weisen die Verantwortung mittels Verweis auf „Datenerhaltungsbeschlüsse“ verschiedener Verwaltungsgerichte von sich.