Heute teilte das Bundesverfassungsgericht schriftlich mit, dass es eine aus den Reihen des freiheitsfoos stammende Verfassungsbeschwerde gegen die neue Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verbindungsdaten (Az. 1 BvR 2825/16) nicht zur Entscheidung angenommen hat.
Der entsprechende Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG stamme vom 31.8.2017 und die Richter Kirchhof Masing und Paulus wollen diese Entscheidung nicht begründen.
Es bleibt also rätselhaft, warum diese, formell/strukturell auf der Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts Meinhard Starostik beruhende Beschwerde nicht behandelt wird.
Inhaltlich ging es in dieser am 14.12.2016 verfassten Beschwerde insbesondere um
- die besondere Betroffenheit von journalistisch tätigen, bloggenden Personen, ohne per Gesetz zur neuen Vorratsdatenspeicherung als solche anerkannt zu sein, also unrichtigerweise nicht zu derjenigen Gruppe der Menschen hinzugezählt zu werden, deren Kommunikation als „besonders schützenswert“ bewertet wird,
- dem besondere Augenmerk auf Mängel im von der Bundesnetzagentur verfassten Anforderungskatalog nach § 113f TKG, wie vom freiheitsfoo schon vor einiger Zeit veröffentlicht, allerdings angepasst an die letztgültige Fassung des Anforderungskatalogs vom 23.11.2016.
Das Recht, eine solche Verfassungsbeschwerde einzureichen, gilt als so genanntes „Jedermanns-Recht“. Das bedeutet, dass prinzipiell jeder Mensch, dessen Grundrechte durch ein neues Gesetz verfassungsrechtlich unzulässig beschnitten werden, die Möglichkeit haben soll, sich mittels einer solchen Verfassungsbeschwerde dagegen zu wehren.
Bisherige Erfahrungen (Beispiele: Volkszählung 2011, Niedersächsisches Versammlungsgesetz, Bundesmeldegesetz) sprechen allerdings eine andere Sprache.
Die aufgezählten Verfassungsbeschwerden, die formell allen Ansprüchen des BVerfG genügt haben und zum Teil sogar von einen oder mehreren erfahrenen Anwälten erstellt worden sind, wurden allesamt begründungslos „nicht zur Entscheidung angenommen.“
Nachfragen an das BVerfG zu Gründen der Nichtannahme stoßen regelmäßig auf ein Mauer inhaltlichen Schweigens. Selbst auf dem Wege der Einsichtnahme mittels Informationsfreiheitsgesetz oder als Verfassungsbeschwerdeführer reagieren die Karlsruher Richter damit, dass man nur in diejenigen Dokumente des Verfahrens Einblick erhalten werde, die man selber bereits kenne, also selber dem Gericht eingereicht habe.
Diese Intransparenz und der höchstrichterliche Wille, keine Chancen auf erfolgreichere Verfassungsbeschwerden einräumen zu wollen, ist fern von dem Selbstanspruch, den das BVerfG und die Verfassung von sich haben bzw. postulieren. Dem einfachen Menschen und Bürger, der keinen politischen oder medienwirksamen Hintergrund aufweisen kann, scheinen die Tore zum Karlsruher Gericht verschlossen zu bleiben.