Wer sich bis vor kurzem beim Bundesrat als Journalist*in zur Anwesenheit bei einer Bundesrats-Sitzung online angemeldet hat (für Tagesakkreditierungen ist das offline nicht möglich), dem wurde nach Eingabe und Übertragung aller dafür notwendigen persönlichen Daten mitgeteilt, dass der Bundesrat diese Daten „zur Erfüllung der Schutzaufgaben“ an das Bundeskriminalamt (BKA) weiter leiten werde.
So ist das auch einem Mitglied unseres Redaktionskollektivs passiert – es hat deswegen Beschwerde beim Bundesamt für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) respektive bei der Bundesdatenschutzbeauftragten eingelegt.
Das BfDI hat Rücksprache mit Bundesrat gehalten und kommt zu dem schriftlichen Ergebnis:
Der Bundesrat hat mit dieser Praxis gegen den § 20 Absatz 5 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verstoßen.
Genau genommen rügt das BfDI nicht die Datenweitergabe an das BKA, sondern die Erfassung der Journalistendaten ohne den vorherigen Hinweis, diese an das BKA weiterleiten zu wollen.
Praktisch war in dem vorhergehenden Fall allerdings aufgrund der kurzfristigen Anmeldung gar kein Widerspruch möglich – vor allem aber wurde gar nicht auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Datenweitergabe hingewiesen geschweige denn auf die Tatsache, dass diese „erst“ einen Tag vor der Bundesratssitzung geschehe.
Als Ergebnis der eingelegten Beschwerde wurde diese im Frühjahr 2014 eingeführte unangekündigte und unerlaubte Datenübertragung zwar nicht abgeschafft, weil das BKA (unter Berufung auf §§ 22 i.V.m. 5 und 21 Abs. 1, S. 2 bzw. §§ 25 und 28 BKAG laut Bundesrat, laut BfDI aber eher wegen § 24 Absatz 1 Satz 4 BKAG) diese Daten zwangsweise abverlangt, immerhin werden die Journalisten nun aber wenigstens vorher darüber informiert.
Eine Rechtsbelehrung bezüglich der Möglichkeit zur Einlegung eines Widerspruchs fehlt allerdings auch in der jetzigen Fassung des Online-Anmelde-Vorgangs beim Bundesrat.
Wer also als Journalist dem Bundesrat bei seinen reichlich intransparenten Entscheidungen zuschauen möchte, nicht aber vom BKA erfasst oder durchleuchtet werden möchte, der sollte mit Bezug auf § 20 Absatz 5 BKAG Widerspruch gegen die Datenübermittlung einlegen … und abwarten, wie der Bundesrat dann mit dieser neuen Situation umgeht.