Konzertierte Aktion: Polizei Hannover reisst massenhaft Demo-Werbeplakate zu „Nazizentren dichtmachen“ ab und versucht das mit „Verleumdung“ und „illegalem Plakatieren“ zu rechtfertigen.

1.) Die Geschichte

Für den 26.9.2026 wurde der Versammlungsbehörde Hannover eine Demonstration mit dem Titel „Nazizentren dichtmachen! Weg mit der Hannoverschen Burschenschaft Ghibellinia-Leipzig!“ angekündigt.

Auch mit Plakaten wird für diese Demo geworben.

Als zwei Menschen am Samstag, den 5.9.2026 diese im öffentlichen Raum anbrachten erzeugten Sie damit soviel polizeiliche Aufmerksamkeit, dass sie einer Personenkontrolle mit Identitätsfeststellung samt Durchsuchung unterzogen worden sind. Plakate, Kleister und Pinsel wurden beschlagnahmt.

Doch nicht genug damit: Das ganze war offensichtlich erst der Auftakt, für eine dann folgende konzertierte Aktion, Polizeibeamt*innen in der Nordstadt Hannovers auf die Suche nach bereits verklebten Plakaten zu schicken um diese dann abzureissen.

Die uns vorliegenden Fotos belegen, dass das massenhaft und unter Einsatz mehrerer Polizeikräfte (an einem Samstag!) passiert ist. Ein Foto zeigt ein Polizeiauto, das hinten mit abgerissenen und zerknüllten Plakaten vollgestopft ist.

Aber warum diese Aufregung?

Wir haben bei der Polizeidirektion nachgefragt. Und zu dem Zeitpunkt noch nicht gewusst, dass sich daraus wieder einmal eine polizeilich-journalistisches Ping-Pong-Odyssee ergeben würde.

2.) Nachgefragt

Als erstes erhielten wir eine Antwort auf immerhin einen Teil unserer Fragen. Bestritten hat die Polizei den Vorgang nicht. Er war ja auch – zum Glück! – immerhin gut dokumentiert worden.

Zur Rechtsgrundlage und Zulässigkeit ihres Handelns erlaubt sich die Polizei in ihrer ersten Mail an uns folgenden Spagat:

Zum ersten seien die Plakate nach Meinung der Polizei teilweise so bzw. an Stellen angebracht worden, an der „die Gebäudesubstanz Schaden genommen hätte“, wenn die noch frisch verklebten Plakate dort nicht sofort und noch kleisternass von der Polizei wieder abgerissen worden wären.

Da kann man zunächst sachlich hinterfragen, ob sich verkleisterte Plakate nicht auch später noch so entfernen lassen, ohne die „Gebäudesubstanz“ zu beschädigen.

Aber selbst dann rechtfertigte das nicht das vollständige Entfernen aller Plakate. Denn den uns vorliegenden Fotos zufolge waren die Plakate ganz oder wenigstens teilweise an üblichen Plakatklebestellen angebracht worden. Also bspw. dort, wo schon zuvor plakatiert war und nur bereits angebrachte Plakate überklebt worden sind.

Übrigens: Als wir später die Polizei auf diesen Umstand hinwiesen und anmerkten, wir hätten Fotos, die das auch noch belegten, da wollte uns die Polizei zum Vollzugsgehilfen machen und forderte diese Bilder bei uns an. Traut die Behörde den Aussagen ihrer eigenen Beamt*innen nicht? (Wir haben die uns zugespielten Bilder jedenfalls nicht ausgeliefert.)

Also: Sich der unzureichenden Begründung der „polizeilichen Gefahrenabwehr“ offenbar bewusst führt die Polizei in ihrer ersten Antwort an uns aber noch eine zweite Begründung an. Wir zitieren der Einfachheit halber:

„Darüber hinaus wurde durch das illegale Plakatieren auch die Rechtsordnung gefährdet, da die Bezeichnung der Burschenschaft Ghibellinia Leipzig als „Nazizentrum“ geeignet ist, den Tatbestand der Verleumdung nach § 187 StGB zu erfüllen. Durch das dauerhafte Hängenlassen dieser Aussage hätte evtl. eine sogenannte Dauerstraftat bestanden, deren Verhinderung ebenfalls in den Aufgabenbereich der polizeilichen Gefahrenabwehr fällt. Insgesamt wurden von der Polizei etwa 60 frisch angeklebte Plakate auf diese Weise entfernt und ein entsprechender Prüfvorgang hinsichtlich der Verwirklichung des Tatbestands nach § 187 StGB eingeleitet.

So, aha. Illegales Plakatieren. Verleumdung. Dauerstraftat.

Diese Sichtweise teilen wir nicht bzw. halten sie sogar für rechtswidrig. Und dafür haben wir Gründe.

Vorweg noch das: Warum bewertet die Polizei das Plakatieren ganz pauschal und ohne eine Einzelfallunterscheidung vorzunehmen als „illegal“? Ist denn das Plakatieren ganz grundsätzlich verboten? Das wäre uns jedenfalls ganz neu.

Doch zum weiteren:

3.) Zweifel an der Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns

3.1.) Verleumdung

Zumindest nicht sofort eindeutig einsichtig ist, worin hier eine Verleumdung vorliegen soll. Wird die Burschenschaft doch nicht direkt als „Nazizentrum“ bezeichnet. Auch stellt sich die Frage, was ein „Nazizentrum“ überhaupt ist und ob bzw. wie sehr dieser Begriff auf andere beleidigend oder „ehrverletzend“ wirkt. Oder ob die Burschenschaft nach der Klärung des Begriffs nicht tatsächlich ein „Nazizentrum“ ist. Auch, ob diese möglicherweise sogar stolz auf so eine Bezeichnung ist liegt heutzutage im Bereich des Möglichen.

Auch der Blick auf den Gesetzestext des §187 StGB hilft weiter:

„Verleumdung – Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Vielleicht haben die Demoveranstalter oder Demonstrierenden ja Erfahrungen oder ein Wissen oder meinen dieses zumindest zu haben, dass selbst eine so angenommene Unterstellung dann dem Vorwurf der Verleumdung den Boden entzieht.

Geringergewichtige Vorwürfe bzw. Tatbestände wie z.B. die „üble Nachrede“ (§186 StGB) oder „Beleidigung“ (§185 StGB) scheint die Polizei in ihrem Rechtsverständnis nicht in Erwägung zu ziehen. Vielleicht, weil dann die ganze Aktion mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit nicht mehr hätte gerechtfertigt werden können?

3.2.) Wer wird hier verleumdet?

Ja, hier stellt sich die Frage, ob „die Burschenschaft Ghibellinia-Leipzig“ überhaupt verleumdet werden kann. Das ist ja kein Mensch, sondern ein Gebäude, ein Ort, ein Verein oder sonst eine Rechtsform.

Ein Gebäude könnte man „dichtmachen“. Im Sinne von abdichten gegen Nässe z.B. oder im Sinne von schließen oder abschließen. Auch ein Verein oder ein Unternehmen kann „dicht gemacht“ werden. Im Sinne von Auflösung, Konkursanmeldung oder die Nichteinstellung von Menschen mit bestimmten Ansichten oder Eigenschaften. Soll heißen: Der Titel der Demonstration (und damit der Demowerbeplakate) ist nicht eindeutig. Vielleicht sogar als Wortspiel gedacht. Sich so (auch mehrdeutig) zu äußern ist nicht verboten und kann durchaus kultureller Bestandteil einer Protestkultur sein.

Vor allem: So lange sich eine Verleumdung nicht auf einen einzelnen Menschen oder eine bestimmte und begrenzte, überschaubare konkrete Gruppe oder Ansammlung von Menschen bezieht, kann der §187 StGB gar nicht greifen. (Siehe auch die Rechtssprechung zum „ACAB“-Slogan.)

Unsere Frage an die Polizei, wer den der Adressat der Verleumdung in diesem Fall gewesen sein soll ließ diese trotz mehrfacher Nachfrage unbeantwortet.

3.3.) Verleumdung ist ein Antragsdelikt

Die Verleumdung nach §187 StGB ist ein so genanntes „Antragsdelikt“.

Ja mehr noch, sie ist sogar ein „absolutes Antragsdelikt“, das ohne Strafantrag durch den/die Verleumdete*n nicht verfolgt werden kann bzw. darf.

Hat denn „die Burschenschaft“ bei der Polizei angerufen, so dass diese einen „Prüfvorgang hinsichtlich der Verwirklichung des Tatbestands nach § 187 StGB“ einleiten durfte? Eine Burschenschaft kann nicht telefonieren. Höchstens ein*e Vereinsvorsitzende*r oder ein*e Gebäudebesitzer*in. Doch davon keine Rede bei der Polizei. Die hätte dann auch exakter schreiben müssen, dass ebendiese Person möglicherweise verleumdet worden sein könne und nicht „die Burschenschaft“.

Anders und konkret ausgedrückt: Die Polizei war ohne vorherige Strafanzeige überhaupt nicht befugt, einen Prüfvorgang einzurichten und Demo-Werbeplakate abzureissen.

3.4.) Und die Versammlungsbehörde?

Schließlich noch das:

In Hannover ist die Versammlungsbehörde (leider!) nicht von der Polizeidirektion Hannover getrennt sondern ihr Anhängsel.

Wenn die Demonstration oder ihre Betitelung so, wie uns die Polizei mitgeteilt hat, bereits vorher bei der Versammlungsbehörde angekündigt (formell: „angezeigt“) worden ist, warum hat diese nicht schon die angebliche Verleumdung im Demotitel bemängelt? Oder den Kontakt mit den Demoanmeldenden hinsichtlich einer etwaigen Problematik der Verleumdung angesprochen?

3.5) Polizeiliches Zwangsverhalten

Wir haben die Polizeidirektion Hannover mit unseren Bedenken konfrontiert. Diese verweist darauf hin schlicht auf den §163 StPO. Der lautet im hierfür relevanten ersten Absatz:

„Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.“

Verdunkelungsgefahr?

Die Polizei schreibt uns dazu:

„Die Polizei unterliegt auch ohne Anzeige gem. § 163 StPO dem Strafverfolgungszwang. Insofern ihr Sachverhalte zur Kenntnis gelangen, die von strafrechtlicher Relevanz seien können, hat sie diese zur Anzeige zu bringen und der Staatsanwaltschaft zu übergeben.“

Tja. Nur: Die Polizei kann eine Verleumdung gar nicht zur Anzeige bringen, wenn sie nicht selbst verleumdet worden ist, siehe eben „absolutes Antragsdelikt“.

Oder – pointiert ausgedrückt – fühlt sich die Polizeidirektion Hannover selber mit der Parole „Nazizentren dichtmachen!“ angesprochen und diffamiert/verleumdet?

Es handelt sich bei dem ganzen Vorgang aus unserer Sicht daher einen polizeilichen Strafverfolgungszwangsverhalten, das rechtlich nicht gedeckt ist.

3.6.) Dauerstraftat

Die Polizei schrieb von einer „Dauerstraftat“, die sie mit dem Abreissen der Plakate zu verhindern versuche.

Nur:

Wenn dem so ist, warum werden dann nicht auch alle anderen in weiteren Teilen der Stadt aufgehängte Demo-Werbeposter abgerissen?

4.) Journalismus ist kein Büttel der Polizei

Und dann das noch:

Wir haben auch nachgefragt, ob es nicht bereits in einem anderen Zusammenhang polizeiliches Eingreifen in öffentliches Plakatieren gegeben hat. Konkret geht es um den im Raum stehenden Vorwurf, Nazi-Outing-Plakate mit der Überschrift „Nazis in der Nordstadt?!?“ geschwärzt zu haben (siehe Bild am Rand).

Damit konfrontiert reagierte die Polizei wie folgt:

„Um den weiteren genannten Fall der Plakatierung prüfen zu können, benötige ich noch konkretere Angaben. Eine verlässliche Recherche erfordert in der Regel genaue Daten zu Ort, Datum und Sachverhalt. Sobald mir diese vorliegen, gehe ich dem Sachverhalt gerne nach.“

Das klingt nicht nach echtem Willen, der Sache nachzugehen. „Genaue Daten zu Ort, Datum und Sachverhalt“ zu liefern ist üblicherweise polizeiliches Tun. Journalist*innen sind nicht die Datenzuträger der Polizei. Wir hatten genug Details und Daten benannt, um einen Suchvorgang bzw. im polizeilichen Vorgangsbearbeitungs- und Datenbanksystem NIVADIS durchzuführen. Aber das hat man noch nicht einmal versucht.

Auch auf weitere Nachfrage und Ergänzung zu den Details des Sachverhalts hat sich die Polizei nicht die Mühe machen wollen, dazu nachzuforschen. Oder: Möchte sich aus Gründen lieber nicht dazu äußern und stellt sich deswegen unwissend.

5.) Kehrwende der Polizei: Jetzt ist „illegales Plakatieren“ der Grund für alles.

Knapp zwei Wochen nach der hier behandelten Polizeiaktion erhalten wir – wenn auch erst auf „Nachhaken“- nochmals eine Mail von der Pressestelle:

  • Erneut keine Antwort auf die Frage, wer das massenhafte und konzertierte Entfernen von Demoplakaten an dem Samstag angeordnet hat.
  • Es sei eine „Abwägung im konkreten Einzelfall“ gewesen, die ein „direktes Einschreiten unmittelbar“ nach dem Plaktieren nötig gemacht habe.
  • Auf die Frage nach dem Stand des „Prüfverfahrens“ teilt man uns nun mit, dass „das Plakatieren an Privateigentum ohne Genehmigung grundsätzlich nicht zulässig“ sei.
  • Und ach ja: Verleumdungsopfer seien ganz pauschal „die Mitglieder der Burschenschaft Ghibellinia Leipzig“.

Für uns klingt das wie der verzweifelte Versuch, die Aktion im Nachhinein doch noch zu rechtfertigen, indem die Polizei nun die grundsätzliche Kriminalisierung des Plakatierens im öffentlichen Raum herbeizubeschwören versucht.

Zur Erinnerung: In der ersten Nachricht der Pressestelle hieß es noch, dass ein „Prüfvorgang hinsichtlich der Verwirklichung des Tatbestands nach § 187 StGB eingeleitet“ worden sein. Nicht aber wegen Sachbeschädigung.

Und was die letzte Mail auch bedeutet:

Ein weiteres Aussitzen der Frage nach dem Urheber des Auftrags an die Polizeistreifen, massenhaft Demoplakate abzureissen.

Ein weiteres Nichtbeantworten der Frage, ob denn „die Mitglieder der Burschenschaft Ghibellinia Leipzig“ Strafanzeige gestellt haben und warum die Polizei ohne eine solche Strafanzeige sich auf den Verleumdungsstraftatbestand meint berufen zu können – trotz aller oben aufgeführten Zweifel.

Und eben nun der Versuch der Polizei Hannover, das Plakatieren im öffentlichen Raum per se als kriminelle Handlung zu diskreditieren.

Es mag nicht jedes Plakatieren an x-beliebiger Stelle okay sein. Und dass Plakatieren aus der Sicht eines nüchternen Juristen im Einzelfall als Sachbeschädigung interpretiert werden kann – geschenkt.

Aber Plakatieren ist auch wesentlicher Teil einer lebendigen Stadtkultur. Und wer, wie hier die Polizei Hannover, versucht, das Plakatieren ganz pauschal als Kriminalitätsdelikt hinzustellen, dem geht es nicht mehr um die neutrale Aufklärung von Straftaten sondern der betreibt einen Einschüchterungsversuch zulasten des kulturellen Lebens und zulasten der Meinungsfreiheit im öffentlichen Raum.

Es scheint der Polizei ja auch völlig egal zu sein, ob ein Plakat im Einzelfall an einer bereits zuvor mit Plakaten beklebten Stelle angebracht worden ist oder nicht. Darauf hatten wir die Polizei in einer unserer Mails ausdrücklich hingewiesen.

Für unsere Unterstellung spricht auch, dass sich die Polizeipressestelle auf unsere Nachfragen zur allgemeinen (Un-)Rechtmäßigkeit des Plakatierens im öffentlichen Raum trotz Fristsetzung bis zum Redaktionsschluss nicht mehr gemeldet hat.

Das nennt man Salamitaktik.

6.) Fazit

Das Vorgehen der Polizei Hannover, scheinbar eigenmächtig unter Herbeihalluzinierung des Verleumdungs-Straftatsverdachts Plakate mit den Hinweisen auf eine „linke“ Demo massenhaft abzureissen, ja das Plakatieren selbst per se als „illegal“ zu beschreiben und Plakatierende erkennungsdienstlich zu behandeln wirkt einschüchternd auf alle, die die Meinungs- und Versammlungsfreiheit leben oder leben wollen.

Die Polizei greift damit erheblich in die Grundrechtswahrnehmung und Persönlichkeitsentwicklung von Menschen ein.

Aus unserer Sicht ist das Vorgehen der Polizei unter der Begründung, Verleumdung verfolgen zu wollen, wie oben dargelegt, mindestens fragwürdig, wenn nicht gar im Einzelfall rechtswidrig. Zumindest mit den uns von ihr zur Verfügung gestellten Informationen lässt sich kein anderes Urteil bilden.

Dass die Polizei statt uns unsere Fragen zu beantworten uns darum bittet, uns vorliegendes Bildmaterial herauszurücken, dass sie selber belasten bzw. ihre eigenen Aussagen widerlegen würde ergänzt den zweifelhaften Eindruck, den die Polizei mit ihrer Samstags-Aktion in der Nordstadt Hannovers hinterlässt.

Wir wünschen der Polizei mehr Offenheit und Klarheit in der Kommunikation. Insgesamt haben wir acht mal an die Polizei schreiben und nachfragen und nachhaken müssen, weil die Presseabteilung uns unsere Fragen stets nur lückenhaft beantwortet hat bzw. immer wieder einzelne Fragen einfach ignoriert hat.

Selbst bis zum Redaktionsschluss führt die Pressestelle ihre (aus unserer Sicht:) Taktik fort, uns nur scheibchenweise Antworten zu geben. Und das auch nur mit zunehmend zeitlicher Verzögerung.

Dass die Polizei Hannover zum Ende hin dann noch den Schwenk vollführt und das Plakatieren in einer Großstadt ganz allgemein zur Straftat hochzukriminalisieren versucht und damit krass in die städtische Kultur einzugreifen versucht setzt allem noch die Krone auf.

Dieser Beitrag wurde unter Bericht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen für den Permalink.