Nutzer des Messenger-Dienstes „Telegram“ erfahren beim Versuch, sich an deren Betreiber mit einem Auskunftsersuchen zu wenden, eine bittere, wenn auch wenig erstaunliche Enttäuschung:
Hat man erfolgreich die Stelle im Telegram-System gefunden, mittels der man sich mit Auskunftsersuchen an die Betreiber wenden kann, so wird man mit einem Chat-Bot konfrontiert. Die Auseinandersetzung mit diesem führt dann zu einem wochenlangen Hin und Her, das den Eindruck erweckt, als versuche man Auskunftsersuchende möglichst zu vergrämen.
Dann schließlich lässt nach erfolgreichem Ausharren und Nachfragen der Chat-Bot mit dem Rat zurück, auf einem PC das Telegram-Rechner-Programm zu installieren und darüber seine Daten abzurufen.
Doch das lässt lediglich die Beauskunftung der auf dem eigenen Telegram-Account sowieso noch verfügbaren Informationen zu. Bekanntlich speichert Telegram Chat-Gruppen-Aktivitäten und -Verläufe auf Servern unbekannter Stelle, so dass auch bereits auf dem eigenen Gerät gelöschte Daten von dort aus für Dritte noch abrufbar sind. Doch die Auskunft darüber will Telegram nicht erteilen.
Die Hinzuziehung des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) förderte dann auch wenig erstaunlich eine ernüchternde, erste Rückmeldung wie folgt:
„(…) Bei der Telegram FZ-LLC (kurz: Telegram) handelt es sich um einen Messengerdienst. Seit dem Inkrafttreten des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) am 01. Dezember 2021, ergibt sich eine sachliche Zuständigkeit meines Hauses für Messengerdienste aus § 29 TTDSG.
Messengerdienste sind seit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Dezember 2021 als interpersonelle Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nummer 1 und 61 litera b, Nummer 24 TKG, Anbieter von Telekommunikationsdiensten gemäß § 29 Absatz 1 und 2 TTDSG. Davon werden sowohl nummerngebundene (§ 3 Nr. 37 TKG) als auch nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste (§ 3 Nr. 40 TKG) umfasst.
Somit ist mein Haus gemäß § 29 Absatz 1 TTDSG zuständig, soweit für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten Daten von natürlichen oder juristischen Personen verarbeitet werden.
Ferner ergibt sich meine die Zuständigkeit aus § 29 Absatz 2 TTDSG, wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten erfolgt.
Das Unternehmen Telegram mit Sitz in Dubai gibt auf dessen Internetseite lediglich eine Anschrift in der UK an. Hat ein Unternehmen keine Niederlassung in der EU, muss das Unternehmen einen Vertreter als Ansprechperson für die Behörden benennen. Telegram kommt jedoch dieser Verpflichtung gemäß Art. 27 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht nach.
Dadurch gestaltet sich die Bearbeitung von Beschwerden in diesen Fällen häufig als langwierig und schwierig.
Ich werde jedoch darauf hinwirken, dass sich die Sach- und Rechtslage in Ihrer Angelegenheit in Gänze aufklärt und komme dann unaufgefordert wieder auf Sie zurück. Bis dahin bitte ich Sie noch um etwas Geduld.
Mit freundlichen Grüßen\\
Im Auftrag\\
xxx\\
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit\\
Referat 23 – Telemedien und Messengerdienste“
Wohl dem/der, die/der sich nicht auf das DSGVO missachtende „Telegram“ einlässt oder einlassen muss …