Wie erst gestern berichtet hat die niedersächsische Landesregierung im Unterschied zu vielen anderen Bundesländern im Zuge der Corona-Allgemeinverfügungen vom 22.3.2020 zugleich ein absolutes Demonstrationsverbot verhängt. Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes sind demnach pauschal verboten, selbst wenn sich die Demonstrierenden an die in der Allgemeinverfügung Niedersachsens vorgegebenen Abstände untereinander halten würden. (In Schleswig-Holstein fanden bereits erste Demonstrationen anläßlich der Corona-Systemkrise statt, z.B. in Kiel und in Flensburg: Bilder / Video).
Schlußfolgerichtig hat die Versammlungsbehörde Hannover denn auch (wenn auch erst nach dem Verstreichenlassen zweier wertvoller Tagen Bedenk- oder Reaktionszeit!) auf die Ankündigung einer für den Samstag nachmittag (28.3.2020, 15 Uhr) in Hannover angezeigten Kleinstdemonstration reagiert: Sie sei untersagt entsprechend des Corona-Erlasses in Niedersachsen. Dem Demoanmelder wurde „anheim gestellt“, seine Demonstrationsanzeige zurückzuziehen.
Stattdessen hat der Anmelder nun Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover eingereicht. Das Gericht hat nun zu entscheiden, ob die Regelungen zur faktischen Aussetzung der Versammlungsfreiheit in Niedersachsen für einen Zeitraum von fast vier Wochen verfassungsrechtlich zulässig sind oder nicht.
Es ist also unklar, ob die Demonstration am Samstag nachmittag aus rechtlicher Sicht stattfinden darf oder nicht. Nicht verboten ist es in Niedersachsen indes (noch nicht, zum Glück!), sich im öffentlichen Raum aufzuhalten, solange man einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhält. Auch ist gemäß Allgemeinverfügung ausdrücklich die „körperliche und sportliche Betätigung im Freien“ erlaubt.
Na also. :)
[Update 27.3.2020, 15:50 Uhr]
Wie das Verwaltungsgericht Hannover soeben entschieden hat, bleibt die Demonstration auch weiterhin verboten. Ob dagegen Revision vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg eingelegt wird, ist noch offen.
[Update 30.3.2020]
Eine Berufung vor dem OVG Lüneburg ist bislang nicht erfolgt. Das schon alleine aus Zeitgründen und angesichts der konkreten Situation des Klägers, auf die Schnelle und neben den Herausforderungen des alltäglichen Lebens hierfür auch noch einen Anwalt bzw. eine Anwältin anwerben und einarbeiten zu können.
Die Entscheidung des VG Hannover und die dazu eingeholte Stellungnahme des Nds. Gesundheitsministeriums gibt es nun auch als pdf-Dokument.