Vom Debanking, dem (kleinen) Gewinn der Roten Hilfe dagegen und unseraller Abhängigkeiten von Finanzkonzernen und deren angsterfüllten vorauseilenden Gehorsam gegenüber Autoritären

Sowohl die Sparkasse Göttingen als auch die GLS-Bank hatten ungefähr zeitgleich im Ende 2025 der Roten Hilfe alle Konten aufgekündigt. Ein solches Entziehen sämtlicher Grundlagen finanzieller Handlungsfähigkeit aus politischen Gründen nennt man „Debanking“.

Wir hatten ausführlich darüber berichtet.

Der Fall hat nun bislang folgenden weiteren Verlauf genommen:

Die Rote Hilfe hat gegen die Sparkasse, die als Anstalt des öffentlichen Rechts eine Daseinsvorsorge für Bankgeschäfte bieten muss, eine Klage vor dem Landgericht Göttingen samt Eilverfahren angestrengt. Mit der GLS-Bank blieb sie im Gesprächskontakt. Auf beide Banken wurde umfangreicher öffentlicher Druck und Druck durch die Kundschaft ausgeübt, die deren Handeln verurteilten.

Die GLS-Bank gab sich nach außen hin äußerst zugeknöpft und schob die Schuld für ihr Handeln mittelbar der Bafin, der „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ zu.

Am 16.1.2026 hat die Rote Hilfe vor Gericht gesiegt – das dazugehörige Urteil zum Verfahren 4 O 396/25 veröffentlichen wir hiermit in anonymisierter Form.

Nur wenige Wochen später hat auch die GLS-Bank eingelenkt – offensichtlich im Lichte der Einsicht, dass auch sie mit ihren Argumenten keine belastbare und verantwortbare Handlung mit ihrer Kündigung vollzogen hatte – auch gab es seitens der Mitglieder der GLS-Bank Druck und Kritik bis hin zur Ankündigung, sich von der Bank trennen zu wollen. Die Rote Hilfe berichtete am 24.2.2026 über die weitere Zusammenarbeit mit der GLS und etwas genauer wird der taz-Bericht dazu und erläutert, dass die Rote Hilfe der GLS durch eine Verschlankung ihrer Konten entgegengekommen sei. Unter anderem sollen die ca 50 Konten der Ortsgruppen nun ganz wegfallen. Der Bundesvorstand kommentiert das mit: „Diese Zentralisierung wird natürlich eine Umstellung.“ Da musste der Verein also einiges an arbeitsintensiven Zugeständnissen gegenüber den Bankern mit Sitz in Bochum machen.

Das Ganze zeigt: Deutsche Banken – und selbst (oder gerade?) öffentliche Versorgerbanken und sich als besonders nachhaltig und sozial darstellende Geldinstitute – lassen sich von den populistischen Gehabe des autoritären Trump-Regimes einschüchtern.

Im nachfolgenden möchten wir auf die Bedeutsamkeit dieser ganzen Geschichte und auf größere Zusammenhänge hinweisen. Es betrifft ja nicht nur die Rote Hilfe, auch andere engagierte (zumeist „linke“) Gruppen und Organisationen mit weniger öffentlicher Rückendeckung sind vom Debanking betroffen. Und das sich dabei offenbarende Prinzip des vorauseilenden Gehorsams von Banken und anderen Unternehmen und Gruppen aus Angst vor Repressionen und mangels Rückgrat betrifft aufgrund der in den letzten Jahrzehnten (trotz vorhandener Mahnungen) erzeugten Abhängigkeiten von einzelnen Akteuren – das alles betrifft eben nicht nur die Rote Hilfe, sondern mittelbar fast alle von uns.

Deswegen zitieren wir im folgenden aus zwei Quellen, um das möglichst zu verdeutlichen.

Zum ersten aus dem o.g. und hiermit veröffentlichten Urteil des Landgerichts Göttingen. Daraus wird ersichtlich, wie sich die Sparkasse Göttingen und die GLS bereits dem Selbstzensurmechanismus unterworfen hatten.

Zum zweiten aus einem Bericht der taz vom 23.2.2026 über den französischen Richter Nicolas Guillou, der sich aufgrund eines dem US-Möchtegern-Diktators Trump unliebsamen Urteil von sämtlichen gängigen Bezahlsystemen ausgeschlossen erlebt und damit ungewollt demonstriert, in welchen Abhängigkeiten sich die allermeisten von uns bereits gegeben haben.

1.) Aus dem Urteil des Landgerichts Göttingen vom 16.1.2026 (Hervorhebungen durch uns):

Die [Sparkasse Göttingen] behauptet, durch die o.g. Einstufungen und Listungen der „ANTIFA OST“ in den USA sei zu befürchten, dass die Korrespondenzbank der [Sparkasse], über die sie – unstreitig – ausschließlich am internationalen Zahlungsverkehr über das SWIFT-System teilnimmt, zeitnah zu der Einschätzung gelangen werde, über die [Sparkasse] würden (mittelbar) Transaktionen mit Bezug zu einer durch das OFAC gelisteten Gruppierung abgewickelt. Dies könne zu Einschränkungen oder einer Beendigung der Korrespondenzbankbeziehung führen, da bereits das Risiko einer Ausweitung der OFAC-Listungen oder einer vertieften Sanktionsprüfung für Korrespondenzbanken Anlass sein könne, Geschäftsbeziehungen vorsorglich einzuschränken oder zu beenden. Anfang Dezember 2025 habe sie, die [Sparkasse], die Geschäftsbeziehung zum Verfügungskläger einer neuen internen Risikobewertung unterzogen. Infolge von Hinweisen auf eine Verbindung zwischen dem Verfügungskläger und der „ANTIFA OST“, durch eine Anfrage der BaFin, Presseberichterstattung und der über die Internetpräsenzen erkennbaren wechselseitigen Verweise und Unterstützungsbekundungen sei sie zu einer höheren Risikobewertung gelangt, infolge derer sie seither eine tägliche Prüfung aller Umsätze auf dem streitgegenständlichen Konto vornehme, was zu einem zusätzlichen Personalaufwand von 30 Prozent einer Vollzeitstelle führe. Sie ist der Ansicht, ein solcher Personaleinsatz könne ihr nicht zugemutet werden und stelle daher einen berechtigten Kündigungsgrund dar. Außerdem befürchte sie einen Reputationsschaden und sehe das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien als zerrüttet an.

(…)

Die Einstufung der „ANTIFA OST“ durch US-Behörden als Terrororganisation (verbunden mit entsprechenden Sanktionen) rechtfertigt weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung der von der [Sparkasse] vorgebrachten mittelbaren Folgen eine Kündigung der Kontoverbindung. Dabei kann die Existenz der „ANTIFA OST“ ebenso dahinstehen wie deren evtl. Struktur und eine evtl. Unterstützung der „ANTIFA OST“ durch den Verfügungskläger. Auch die [Sparkasse] behauptet in diesem Zusammenhang nicht eine Unterstützung der „ANTIFA OST“ durch den Verfügungskläger mit illegalen Mitteln. Sanktionen eines Drittstaates betreffend eine weder nach deutschem noch nach europäischem Recht verbotene oder mit Sanktionen belegte Organisation („ANTIFA OST“), welche von einer weder nach deutschem noch nach europäischem Recht verbotenen oder mit Sanktionen belegten Organisation (dem hiesigen Verfügungskläger) mit legalen Mitteln (auch die Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang keine illegalen Aktivitäten) (streitig) unterstützt wird, können eine Kündigung des Kontos durch die beklagte Sparkasse nicht rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund soll lediglich der Vollständigkeit halber noch einmal auf die öffentlich-rechtliche Stellung der Sparkassen hingewiesen und zudem erwähnt werden, dass ein Verbot eines Vereins nach deutschem Recht nur unter den hierfür normierten Vorschriften (welche hier nicht im Einzelnen dargestellt werden sollen) möglich ist. Ob beispielsweise infolge der Marktmacht, Stellung oder technischen Infrastruktur eines Drittstaates eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung für die Sparkasse mit negativen wirtschaftlichen Folgen verbunden wäre, kann unter Berücksichtigung des Vorstehenden keinen Einfluss auf die Frage des Vorliegens eines sachgerechten Kündigungsgrundes haben. Hinzu kommt vorliegend, dass die [Sparkasse] – was in der mündlichen Verhandlung seitens des Gerichts erörtert wurde – in diesem Zusammenhang bisher Seite lediglich Befürchtungen, etwa in Bezug auf eine mögliche Beendigung der Geschäftsbeziehung seitens der Korrespondenzbank, äußert, ohne diese konkret darzutun oder zu belegen. Vor diesem Hintergrund möchte die Kammer zu dieser Fragestellung abschließend noch erwähnen, dass sie weder die (politische) Betätigung des Verfügungsklägers noch politische Entscheidungen eines Drittstaates zu bewerten hat. Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens ist ausschließlich die rechtliche Bewertung der streitgegenständlichen Kündigung.

(…)

Ein sachgerechter Grund für die erklärte Kündigung liegt schließlich auch nicht in der Befürchtung der [Sparkasse] eines Reputationsschadens bei Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung mit dem Verfügungskläger. Die [Sparkasse] bringt in diesem Zusammenhang insbesondere Folgendes vor: „Bereits gegenwärtig sieht sich die Antragsgegnerin wiederholt mit Anfragen von Kunden, Medienvertretern sowie auch von Aufsichtsbehörden zu dem hier streitgegenständlichen Themenkomplex konfrontiert. Dabei wird insbesondere die Kontoführung für eine Organisation, die öffentlich mit extremistischen Strukturen in Verbindung gebracht wird, kritisch hinterfragt. Dies gilt umso mehr nach der offenen Unterstützung der Antragstellerin der nun auf von den US-Behörden auf die Sanktionslisten gesetzten Gruppierung „ANTIFA OST“.“ Unabhängig davon, dass dieser Vortrag wenig substantiiert ist, ist beispielsweise auch nicht dargetan, wie viele (Medien-) Anfragen sie erst infolge der streitgegenständlichen Kündigung erreicht haben. Würde man solche Anfragen und eine hierauf fußende Berichterstattung bei der Frage eines evtl. Reputationsschadens berücksichtigen, würden letztlich Ursache und Wirkung verkehrt. Zudem könnte aus einer evtl. Unterstützung der „ANTIFA OST“ durch den Verfügungskläger und dem Umstand, dass der Verfügungskläger bei der [Sparkasse]n ein Konto unterhält, aus der Sicht eines vernünftigen Betrachters, der um die besondere Stellung der Sparkassen und deren öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen weiß, nicht der Schluss gezogen werden, dass die Sparkasse die (politischen) Ziele des Verfügungsklägers und/oder der „ANTIFA OST“ unterstützen würde.

2.) Aus dem taz-Beitrag „US-Sanktionen gegen Richter in EU – Leben ohne Kreditkarte und Amazon“ vom 23.2.2026 von Christine Longin (Hervorhebungen durch uns):

Nicolas Guillou war gerade auf dem Fahrrad in der Bretagne unterwegs, als er von den Sanktionen der US-Regierung gegen ihn erfuhr. „Jetzt fangen die Probleme an“, dachte er sich an jenem Tag Ende August 2025, wie er der Zeitung Libération berichtete.

Und so war es auch: Das Leben des französischen Richters am Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag geriet völlig durcheinander. Der 50-Jährige kann seither seine Kreditkarten nicht mehr nutzen. Auch seine Konten bei US-Unternehmen wie Amazon, Paypal oder Netflix sind gesperrt. Nicht einmal Päckchen kommen an, wenn sie vom US-Paketdienst UPS zugestellt werden. „Ich kaufe nichts mehr online. Ich bin um 40 Jahre zurückgefallen.“

(…)

„Europa braucht mehr Souveränität, vor allem im Digitalen und im Bankenwesen“, sagte Guillou. Ohne diese Souveränität könne der Rechtsstaat nicht garantiert werden. Das größte Risiko der Strafmaßnahmen bestehe nämlich in einer „Selbstzensur“ aller Entscheidungsträger, zu denen er nicht nur Juristinnen und Juristen, sondern auch Ministerinnen und Minister sowie Beamte rechnet.

Allein am Internationalen Strafgerichtshof sind 11 der insgesamt 18 Richterinnen und Richter mit US-Strafmaßnahmen belegt. Auf der US-Sanktionsliste stehen fast 15.000 Menschen, darunter vor allem Mitglieder der Terrororganisationen al-Qaida und Islamischer Staat sowie Mafiosi.

(…)

„Alle amerikanischen Unternehmen sind mobilisiert, um die sanktionierten Personen einzuschüchtern“, warnte Guillou in der Zeitung Le Monde. Über die Website Expedia habe er beispielsweise in Frankreich ein Hotelzimmer reserviert, das wenige Stunden später wieder storniert wurde – wegen der Strafmaßnahmen. Er reserviert nun am Telefon und zahlt in bar. Ansonsten nutzt er eine niederländische Debitkarte.

Sich selbst sieht Guillou als eine Art „Versuchskaninchen“ der fehlenden europäischen Souveränität im Zahlungssystem. Die EU erlebe nun einen ähnlichen Moment wie 2022, als der russische Angriff auf die Ukraine die europäische Abhängigkeit vom russischen Gas deutlich gemacht habe.

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