… so jedenfalls interpretiert die Versammlungsbehörde (vulgo: Polizei) Hannover die Nds. Corona-Verordnung und die Allgemeinverfügung der Region Hannover zu den dort ab 1.4.2021 zwischen 22 und 5 Uhr geltenden Ausgangssperren. Sich zu versammeln sei ein „triftiger Grund“, die Ausgangssperren nicht beachten zu müssen. Selbstverständlich aber nur zu genehmigten Demonstrationen, bei denen entsprechende „Hygienevorschriften“ eingehalten werden.
Das wirft einige Fragen auf. Beispielsweise:
- Warum ist das nicht explizit in der Allgemeinverfügung so beschrieben, warum also die so erzeugte massive Rechtsunsicherheit?
- Gilt das auch für die Ausübung anderer Grundrechte, wie z.B. dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit? Darf man auch dafür die Ausgangssperren missachten?
- Wie sehr beeinträchtigen die Ausgangssperren die tatsächliche Wahrnehmung des Versammlungsrechts, wenn es Menschen als Passanten nicht möglich ist, kurz entschlossen an der Demo teilzunehmen, oder erst mal beobachtend am Rande verweilen möchten, aber das jetzt nicht dürften?
- Und Spontanversammlungen? Die werden mittels Ausgangssperren ja offenbar ganz verunmöglicht.
Ob diese und weitere Fragen zur Verhältnismäßigkeit und Rechtmäßigkeit der Ausgangssperren im Zuge einer Klage behandelt werden, darüber diskutieren einige Menschen vom freiheitsfoo derzeit. In diesem Kontext steht die Planung einer Demo zu den Zeiten der Ausgangssperre für den Samstag abend, den 10.4.2021 in Hannover als offene Idee im Raum …